Urteil
4 U 126/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung für einen Täuschungsversuch des Versicherungsnehmers, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, wobei jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen genügt. In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will oder Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Eine arglistige Täuschung liegt schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers zum eigenen Vorteil hinzuwirken.(Rn.28)
(Rn.29)
2. Für eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung genügt es, dass der Versicherungsnehmer nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 3 U 205/22).(Rn.30)
3. Vorliegend ist die Behauptung des Versicherungsnehmers, dass der Industriestaubsauger nicht in Betrieb gewesen sei und er bei seinen fast täglichen Vorortbesuchen den Staubsauger akustisch nicht gehört habe, durch die Feststellungen des Sachverständigen sowie die Angaben des Privatgutachters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt.(Rn.31)
(Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 03. August 2023, Az. 11 O 1842/21, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung für einen Täuschungsversuch des Versicherungsnehmers, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, wobei jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen genügt. In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will oder Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Eine arglistige Täuschung liegt schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers zum eigenen Vorteil hinzuwirken.(Rn.28) (Rn.29) 2. Für eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung genügt es, dass der Versicherungsnehmer nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 3 U 205/22).(Rn.30) 3. Vorliegend ist die Behauptung des Versicherungsnehmers, dass der Industriestaubsauger nicht in Betrieb gewesen sei und er bei seinen fast täglichen Vorortbesuchen den Staubsauger akustisch nicht gehört habe, durch die Feststellungen des Sachverständigen sowie die Angaben des Privatgutachters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt.(Rn.31) (Rn.33) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 03. August 2023, Az. 11 O 1842/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Brandschadenereignis auf Leistungen aus einer Gebäude-Feuerversicherung in Anspruch. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine durch Versicherungsschein vom 08. Mai 2021 (Versicherungsschein-Nr. ... ) dokumentierte gebündelte Gebäude-Versicherung, welche u. a. eine Feuer-Gebäudeversicherung beinhaltet. In den Vertrag einbezogen sind u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010), welche u. a. folgenden Wortlaut haben: … „Abschnitt B … 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls … hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist … ... Zum weiteren Sach- und Streitstand in erster Instanz und den Inhalt der dort ergangenen, die Klage abweisende Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. I Bl. 164 ff. d. A.), die Sitzungsniederschriften in 1. Instanz sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er rügt, dass das Landgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt und die Tatsachen unvollständig festgestellt habe. Das Privatgutachten des Sachverständigen G. habe als Schadensursache eine Fehlfunktion durch Kurzschluss zwischen internen Adern und metallenem Lüfterrand festgestellt. Eine Feststellung dazu, wann und wie lange der Kurzschluss vorgelegen habe bzw., ob der Stausauger mit Kurzschluss gelaufen sei oder laufen konnte, fehle. Er habe den Feststellungen des Privatgutachters widersprochen, sodass der genaue Defekt hätte aufgeklärt werden müssen. Rechtsirrig nehme das Landgericht an, dass der Staubsauger 4-5 Wochen manuell in Betrieb gewesen sein müsse. Er, der Kläger habe vorgetragen, dass er den Staubsauger nicht gehört habe. Auch sein direkter Nachbar, der Zeuge U. , habe ebenfalls keine Staubsaugergeräusche wahrgenommen. Den angebotenen Zeugenbeweis habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis, welchen das Landgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft nicht erteilt habe, hätte er weiteren Zeugenbeweis dafür anbieten können, dass von einer Vielzahl von Anwohnern und Besuchern in 4-5 Wochen keine Staubsaugergeräusche wahrgenommen worden seien. Der gerichtliche Sachverständige H. habe lediglich festgestellt, dass der Staubsauer im Falle eines normalen Dauerbetriebes hätte hörbar sein müssen. Er habe auch nicht ausgeschlossen, dass der Staubsauger sich aufgrund eines technischen Defekts nur für kurze Zeit im Dauerbetrieb befunden habe und technische Fehler jederzeit möglich seien. So sei es nicht ausgeschlossen, dass der Staubsauger aufgrund eines Wackelkontaktes ausgegangen sei und durch irgendeine Erschütterung oder thermische Veränderung der Wackelkontakt das Gerät hätte wieder einschalten können. Der Kläger habe auch nicht versucht, die Beklagte über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen, sodass diese auch nicht leistungsfrei geworden sei. Mangels eigener Wahrnehmungen habe er keinen Vortrag zur Brandursache gehalten, sondern habe lediglich seine Schlussfolgerungen geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2023 Bezug genommen. Der Kläger beantragt: 1. unter Abänderung des am 3.8.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 21.126,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.Mai 2021 zu zahlen. 2. Die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise das Urteil des Landgerichts Magdeburg aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Ergänzend trägt die Beklagte vor, dass der Kläger mit seinem Einwand, dem Gutachten des Parteigutachters fehle die Feststellung, wann und wie lange der Kurzschluss vorgelegen habe und ob der Staubsauer trotz Kurzschlusses gelaufen sei oder laufen könne, gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sei. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach der Staubsauger im Betrieb aufgrund eines Wackelkontaktes ausgegangen sein könne bzw. eine Vielzahl von Anwohnern und Besuchern in den 4-5 Wochen vor dem Schadensereignis alle keine Staubsaugergeräusche wahrgenommen hätten. Ergänzend wird auf den Inhalt der in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat am 29. April 2024 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend und hält den Angriffen der Berufung und der Überprüfung durch den Senat stand. Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, entgegen den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sei die Beklagte nicht leistungsfrei geworden, weil der Kläger die Beklagte nicht arglistig getäuscht habe. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich daraus ergeben, dass das Berufungsgericht zu einer von der ersten Instanz abweichenden Wertung des Beweisergebnisses gelangt, etwa bei einer anderen Würdigung des Ergebnisses einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Lediglich subjektive Zweifel, abstrakte Erwägungen und Vermutungen über die Unrichtigkeit, die nicht von tragfähigen, greifbaren Anhaltspunkten gestützt werden, reichen hierfür nicht aus. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nach diesen Grundsätzen nicht allgemein durch eine neue Beweisaufnahme des Berufungsgerichts zu ersetzen. In § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt vielmehr die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck, eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme („soweit nicht …“) vorgesehen. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich insbesondere daraus ergeben, wenn das Beweismaß verkannt wurde, wenn die Beweiswürdigung nachvollziehbare Grundlagen entbehrt, wenn gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wenn Verfahrensfehler bei den Tatsachenfeststellungen unterlaufen sind. Solche Fehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts gem. Abschnitt B § 16 Nr. 2 AFB 2010 wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger leistungsfrei ist. Gem. Abschnitt B § 16 Nr. 2 AFB 2010 ist die Beklagte von ihrer Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen ist für eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten die versuchte Täuschung ausreichend. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die an eine versuchte arglistige Täuschung im Sinne der vorgenannten Versicherungsbedingung zu stellenden Anforderungen, für die die Beklagte als Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist (Heiss in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auf., § 28, Rn 234 m. w. N.), sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung für einen Täuschungsversuch, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, wobei jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen genügt (OLG Hamm, Urteil vom 02. März 2011, 20 U 124/10). In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will oder Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine arglistige Täuschung schon vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers zum eigenen Vorteil hinzuwirken. Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Dezember 2022, 3 U 205/22). Das Landgericht hat es gem. § 286 ZPO als erwiesen erachtet, dass die Beklagte gem. Abschnitt B § 16 Nr. 2 AFB 2010 wegen arglistiger Täuschung des Klägers vollständig leistungsfrei sei. Es hat seine Überzeugungsbildung maßgeblich auf das gerichtliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie auf das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) K. G. vom 12. Februar 2020 gestützt. Danach sei die Angabe des Klägers sowohl im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch vorprozessual gegenüber der Beklagten sowie im laufenden Verfahren, wonach der Staubsauger keinesfalls in Betrieb gewesen und gelaufen sei und er habe bei seinen fast täglichen Vorortbesuchen den Staubsauger akustisch nicht gehört, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt. Das hält den Berufungsangriffen stand, insbesondere kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass das Landgericht keine gutachterlichen Feststellungen dazu getroffen habe, wann und wie lange ein Kurzschluss vorgelegen habe und ob der Staubsauger mit einem Kurzschluss gelaufen sei oder laufen konnte. Es handelt sich bei den schriftlichen Stellungnahmen des Privatgutachters G. um urkundlich belegten qualifizierten Parteivortrag, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich macht, wenn sie das Gericht gem. § 286 ZPO für ausreichend hält. Dies setzt voraus, dass der Gegner (hier der Kläger) die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen oder die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht erheblich bestreitet, wovon vorliegend auszugehen ist. Das Landgericht hat in dem Beweisbeschluss vom 11. August 2022, mit welchen dem Beweisantritt des Klägers auf Einholung eines Sachverständigenachtens zur fehlenden akustischen Wahrnehmbarkeit des Staubsaugers nachgegangen wurde, ausdrücklich die Feststellungen des Privatgutachters als Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Der Privatgutachter hat seine Feststellungen in dem schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 02. März 2021 auf der Grundlage der Untersuchung der Überreste des Industriestaubsaugers, welche von der Polizei nach dem 19. Februar 2020 vernichtet worden sind, vgl. Bl. 52 d. beigezogenen Ermittlungsakte, und demzufolge für weitere Untersuchungen nicht zur Verfügung stehen, getroffen. Der Kläger hat dem Beweisbeschluss und den darin vorgegebenen Anknüpfungstatsachen nicht widersprochen. Ebenso wenig hat der Kläger den Gegenbeweis durch Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens angetreten. Soweit er einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 29. Juni 2023 angebracht haben will, so ergibt sich ein solcher Antrag aus dem erstinstanzlichen Protokoll nicht. Es handelt sich bei einem Beweisantrag um einen Prozessantrag, welcher als wesentlichen Vorgang der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO im Protokoll festzustellen ist (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 160, Rn 6). Da eine Protokollierung unterblieben ist, gilt sie als nicht erfolgt (a. a. O., Rn 3). Im Übrigen ist angesichts der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vor dem Landgericht (Bd. I Bl. 154 d. A.) auch davon auszugehen, dass eine weitergehende Untersuchung nicht möglich wäre. Der gerichtliche Sachverständige hat deutlich gemacht, dass die Geräuschentwicklung des Staubsaugers, sobald er in Betrieb sei, immer in den Regelbereich gehe. Der Dauerbetrieb setze in jedem Fall eine mechanische Tätigkeit voraus. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige eine Einstellung auf Dauerbetrieb durch Brand und Hitzeentwicklung ausgeschlossen. Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Privatgutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 02. März 2021. Der Privatgutachter, welcher öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Brand- und Schadensursachen in der Elektrotechnik ist und den streitgegenständlichen Staubsauger wenige Tage nach dem Schadensereignis untersucht hat, hat festgestellt, dass ein Kurzschluss nur entstehen kann, wenn der Staubsauger sich manuell im Dauerbetrieb befunden habe. Er hat es aus technischer Sicht ausgeschlossen, dass der Staubsauger „versehentlich“ über einen angeschlossenen elektrischen Verbraucher eingeschaltet worden sei. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen möglichen Wackelkontakt am Staubsauger thematisiert und er hätte auf einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO vorgetragen, der Staubsauger hätte im Betrieb aufgrund eines Wackelkontakts ausgegangen sein können bzw. dass durch irgendeine Erschütterung oder thermische Veränderung der Wackelkontakte das Gerät hätte wieder einschalten können, mithin im Dauerbetrieb gelaufen wäre und sich durch Kurzschluss beziehungsweise technischen Defekt entzündet hätte, ist der Kläger mit diesem Vorbringen gem. § 531 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen dürfte angesichts der Feststellungen des Parteigutachters eine derartige Schadensursache eher theoretischer Natur sein. Nach den Feststellungen des Parteigutachters kam es zu einer Überhitzung im Bereich des Stromwenders des Elektromotors und zu einem Kurzschluss zwischen interner Aderleitung und dem metallenen Lüfterrad des Motors. Ein derartiger Kurzschluss zwischen der Aderleitung und dem eigentlich im Kunststoffgehäuse geschützt eingebauten Metalllüfter kann nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen nur entstehen, wenn der Industriestausauger manuell im Dauerbetrieb eingeschaltet gewesen ist. Da das Landgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen gem. § 286 ZPO davon ausgegangen ist, dass der in Dauerbetrieb befindliche Staubsauger akustisch wahrnehmbar gewesen sei, musste das Landgericht auch nicht dem Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen U. nachgehen. Soweit der Kläger erstmalig in der Berufungsinstanz behauptet, es habe in den letzten Wochen vor dem Brand eine Vielzahl von Anwohnern und Besuchern gegeben, die alle keine Staubsaugergeräusche wahrgenommen hätten, ist dieser Vortrag verspätet, sodass eine Vernehmung des Zeugen B. durch den Senat nicht in Betracht kommt. Die an eine versuchte arglistige Täuschung zu stellenden Anforderungen sind demnach sowohl in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Kläger sowohl im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als auch vorprozessual sowie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens stets vorgetragen hat, dass der Staubsauger auf keinen Fall in Betrieb gewesen und gelaufen sei. Zudem hat er vorgebracht, dass er nahezu jeden Tag das Objekt aufgesucht und vor diesem gestanden habe. So hat der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2021 (Anl. BLD 6) ausdrücklich erklärt, dass es durchaus möglich sei, dass sich der Staubsauger in Stellung „2“ befunden habe, aber auf gar keinen Fall gelaufen sei. Mithin hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Vermutung oder bloße Schlussfolgerung geäußert, sondern in Abrede gestellt, dass der Staubsauger in Betrieb gewesen sei. Da die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.