Beschluss
6 VA 1/16
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat eine Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall als gesetzlicher Unfallversicherer Leistungen erbracht und hat sie zu prüfen, ob aufgrund des wegen § 116 SGB X im Umfang der Leistungserbringung erfolgten gesetzlichen Übergangs eines möglichen Schadensersatzanspruchs bei dem behandelnden Krankenhaus Schadensersatz erlangt werden kann, so hat sie ein Akteneinsichtsrecht in die Prozessakten eines von der Erbin des Versicherten geführten Schadensersatzprozesses.(Rn.14)
2. Anträge von Dritten, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, werden durch Verfügung der Justizbehörde, nämlich des Vorstands des mit dem Verfahren befassten Gerichts, beschieden. Das zulässige Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Akteneinsicht ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.(Rn.8)
3. Eine Berufsgenossenschaft, die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach dem SGB betraut ist, ist Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X. Sie ist daher nicht nur zur Amtshilfe verpflichtet, sondern kann diese auch in Anspruch nehmen. Auf ihr Ersuchen ist ihr deshalb grundsätzlich Amtshilfe hier durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.(Rn.11)
4. Bei seiner Entscheidung hat der Präsident des zuständigen Gerichts das rechtliche Interesse der Berufsgenossenschaft an der Akteneinsicht ermessensfehlerfrei gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen abzuwägen.(Rn.16)
5. Die Berufsgenossenschaft kann Einsicht in die gesamte Akte beanspruchen und muss sich entgegen der Auffassung der Erbin des verstorbenen Versicherten nicht darauf verweisen lassen, sie benötige nur Einsicht in die medizinischen Unterlagen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.341,09 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall als gesetzlicher Unfallversicherer Leistungen erbracht und hat sie zu prüfen, ob aufgrund des wegen § 116 SGB X im Umfang der Leistungserbringung erfolgten gesetzlichen Übergangs eines möglichen Schadensersatzanspruchs bei dem behandelnden Krankenhaus Schadensersatz erlangt werden kann, so hat sie ein Akteneinsichtsrecht in die Prozessakten eines von der Erbin des Versicherten geführten Schadensersatzprozesses.(Rn.14) 2. Anträge von Dritten, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, werden durch Verfügung der Justizbehörde, nämlich des Vorstands des mit dem Verfahren befassten Gerichts, beschieden. Das zulässige Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Akteneinsicht ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.(Rn.8) 3. Eine Berufsgenossenschaft, die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach dem SGB betraut ist, ist Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X. Sie ist daher nicht nur zur Amtshilfe verpflichtet, sondern kann diese auch in Anspruch nehmen. Auf ihr Ersuchen ist ihr deshalb grundsätzlich Amtshilfe hier durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.(Rn.11) 4. Bei seiner Entscheidung hat der Präsident des zuständigen Gerichts das rechtliche Interesse der Berufsgenossenschaft an der Akteneinsicht ermessensfehlerfrei gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen abzuwägen.(Rn.16) 5. Die Berufsgenossenschaft kann Einsicht in die gesamte Akte beanspruchen und muss sich entgegen der Auffassung der Erbin des verstorbenen Versicherten nicht darauf verweisen lassen, sie benötige nur Einsicht in die medizinischen Unterlagen.(Rn.18) Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.341,09 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der an Morbus Bechterew vorerkrankte Vater der Antragstellerin, G. L., erlitt im Juli 2006 einen Unfall und wurde in der Folgezeit in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in H. ärztlich behandelt, deren Träger der Verein für Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlungen H. e.V. ist. Er verstarb am 03. Juli 2008. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) als gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Unfall des G. L. als Berufsunfall an und bewilligte dem Verletzten Verletztengeld und eine Verletztenrente sowie der Ehefrau des Verletzten nach dessen Tod Hinterbliebenenrente. Im Verfahren 6 O 98/13 vor dem Landgericht Halle (Saale) nahm die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des G. L. den Verein für Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlungen H. e.V. auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Unterhaltsrente wegen fehlerhafter ärztlicher Heilbehandlung in Anspruch. Das Verfahren wurde am 23. April 2015 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 begehrt die BGN Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu dem Verfahren 6 O 98/13. Zur Begründung des rechtlichen Interesses führt sie an, sie benötige die Akteneinsicht zur Prüfung von Regressansprüchen. Ihrer Meinung nach liegt eine mutmaßliche Schweigepflichtentbindung des Verstorbenen vor, schon weil diesen gesetzliche Mitwirkungspflichten getroffen hätten, bei deren Verletzung er bzw. seine Hinterbliebenen mit einer Leistungskürzung hätten rechnen müssen oder sich schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 10. Februar 2016, der Antragstellerin zugestellt am 18. Februar 2016, dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben. Die Voraussetzungen des aus Art. 35 Abs. GG abgeleiteten Akteneinsichtsrechts lägen vor, weil die BGN als gesetzliche Unfallversicherung Leistungen gewährt habe und möglicherweise ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X vorliege. Die in der Gerichtsakte befindlichen medizinischen Unterlagen stünden der Akteneinsicht nicht entgegen, da ein mutmaßliches Einverständnis des Versicherten in die Einsichtnahme anzunehmen sei und das Geheimhaltungsinteresse ohnehin dadurch verringert sei, dass die BGN einen erheblichen Teil der medizinischen Dokumentationen und Berichte bereits kenne. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 17. März 2016 bei dem Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie vorträgt, die BGN habe grundsätzlich nur ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Verstorbenen, nicht in die übrigen Aktenbestandteile. Für die Einsicht in die Behandlungsunterlagen bestehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der BGN diese bereits vorlägen. Durch Einsicht in die übrigen Aktenbestandteile versuche die BGN in unzulässiger Weise an Informationen zu gelangen, auf die sie keinen Anspruch habe. Im Verfahren 6 O 98/13 hätte die Antragstellerin im Übrigen keine Ansprüche geltend gemacht, die jetzt aufgrund eines Anspruchsüberganges nach § 116 SGB X der BGN zustünden. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Versagung der Akteneinsicht für die BGN die Aufhebung eines sie belastenden Justizverwaltungsaktes. Dabei geht es um das Gesuch eines Dritten, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist. Solche Anträge werden durch Verfügung der Justizbehörde, nämlich des Vorstands des mit dem Verfahren befassten Gerichts, beschieden. Vorliegend wurde die Entscheidung folgerichtig durch den Präsidenten des Landgerichts Halle getroffen. Das zulässige Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Akteneinsicht ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der hiernach statthafte Antrag wurde auch innerhalb der Antragsfrist gemäß § 26 EGGVG gestellt. In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat der BGN zu Recht Akteneinsicht gewährt. Art. 35 GG ermächtigt und verpflichtet alle Behörden des Bundes und der Länder zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe. Die BGN, die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach dem SGB betraut ist, ist Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X. Für sie wird die Rahmenvorschrift des Art. 35 Abs. 1 durch die §§ 3 ff. SGB X konkretisiert. Sie ist daher nicht nur zur Amtshilfe verpflichtet, sondern kann diese auch in Anspruch nehmen. Auf ihr Ersuchen ist ihr deshalb grundsätzlich Amtshilfe - hier durch Gewährung von Akteneinsicht - zu leisten. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für die § 299 Abs. 2 ZPO gilt, darf aber auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02. Dezember 2013, Az.: 7 VA 2/13, - juris). Eine das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts beseitigende Zustimmung der Antragstellerin und des Vereins für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung H. e.V. liegt nicht vor. Das rechtliche Interesse der BGN an der Akteneinsicht ergibt sich bereits daraus, dass sie als gesetzlicher Unfallversicherer Leistungen erbracht hat und zu prüfen hat, ob aufgrund des wegen § 116 SGB X im Umfang der Leistungserbringung erfolgten gesetzlichen Übergangs eines möglichen Schadensersatzanspruchs bei dem Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung e.V. Schadensersatz erlangt werden kann. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht angenommen, dass die bloße Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchsübergangs ausreicht. Denn die Akteneinsicht soll die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ja gerade erst ermöglichen. Die Gewährung der Akteneinsicht stand damit im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Für diesen Ermessensbereich ist der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu der Prüfung berechtigt, ob die Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20. Januar 2009, Az.: 12 Va 11/08). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsgegner das rechtliche Interesse der BGN an der Akteneinsicht ermessensfehlerfrei gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen abgewogen. Zu Recht ist er dabei davon ausgegangen, dass der Verstorbene mit der Akteneinsicht mutmaßlich einverstanden gewesen wäre, zumal der Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung e.V. bereits im noch vom Erblasser selbst geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht mit dessen Zustimmung ärztliche Befunde an die BGN übermittelte, dieser als Empfänger von Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 60 ff. SGB I zur Mitwirkung verpflichtet war und das Geheimhaltungsinteresse ohnehin dadurch verringert ist, dass die BGN bereits über einen nicht unerheblichen Teil der medizinischen Unterlagen verfügt. Der Antragsgegner ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Schweigepflicht des Vereins für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung e.V. dem Akteneinsichtsrecht der BGN nicht entgegensteht, weil der Anspruch des Versicherten auf Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen gemäß § 116 SGB X i.V.m. §§ 401 Abs. 1, 412 BGB mit den gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüchen auf die BGN übergegangen sind. Auch zum Umfang der Akteneinsicht durch die BGN ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die BGN kann Einsicht in die gesamte Akte beanspruchen und muss sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf verweisen lassen, sie benötige nur Einsicht in die medizinischen Unterlagen. Der weitergehende Akteninhalt, insbesondere der Sachvortrag der Antragstellerin und des Vereins für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung H. e.V. im Zivilrechtsstreit ist für die BGN insoweit von Interesse, als damit möglicherweise eine Leistungsfreiheit ihrerseits einhergeht. Nur mit Kenntnis des Parteivorbringens im Zivilprozess kann sie feststellen, ob die Antragstellerin im Zivilrechtsstreit - korrespondierend zu den ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüchen - vorgetragen hat, die gesundheitlichen Schäden des Erblassers resultierten aus dem Unfall vom Juli 2006 oder ob sie möglicherweise im Widerspruch dazu im Zivilrechtsstreit vorgetragen hat, diese beruhten auch oder allein auf der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch den Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung e.V. Auch der Zeitpunkt entsprechenden Vortrags dürfte relevant sein. Eine unzulässige Ausforschung ist damit nicht verbunden. Demgegenüber ist nicht erkennbar, warum die Antragstellerin ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenbestandteile haben sollte. Es handelt sich nicht um persönliche Daten, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgen aus §§ 30 Abs. 1 - 3 EGGVG, 22 GNotKG, wobei der Senat das Interesse der Antragstellerin auf 10 % des Betrages festgesetzt hat, den die BGN ihr gegenüber als Leistungsbetrag festgesetzt hat.