Beschluss
7 U 13/15
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Der Senat weist gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er im Ergebnis seiner Vorberatungen beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach mündlicher Verhandlung durch Urteil erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO).
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats bis zum 16. Juni 2015 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er im Ergebnis seiner Vorberatungen beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach mündlicher Verhandlung durch Urteil erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO). Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats bis zum 16. Juni 2015 Stellung zu nehmen. I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Denn das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 513 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung des Senats (§ 513 ZPO). In Übereinstimmung mit dem Landgericht vermag auch der Senat nicht nach § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagten aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fördervereinbarung vom 12. November 2008/17. November 2008 über die Erstattung des Nettoförderbetrags von 10.500,- Euro nebst marktüblicher Verzinsung hinaus keine weitergehenden Ansprüche zustehen könnten. Die Fördervereinbarung ist mit wechselseitiger Unterzeichnung der Vertragsurkunde zwischen den Parteien als Fernabsatzgeschäft im Sinne des 312 c Abs. 1 BGB rechtswirksam zustande gekommen, und die Beklagte hat die vertraglich vereinbarte finanzielle Fördersumme von 10.500,- Euro während des Studiums der Klägerin auch vertragsgemäß geleistet. Dementsprechend hat sich die Klägerin unter Ziffer 11) des Vertrages verpflichtet, beginnend mit ihrem Berufseinstieg über eine individuell bestimmte Zahlungsperiode von 84 Monaten 9, 70 % des 12. Teils ihrer positiven Bruttoeinkünfte innerhalb eines Kalenderjahres an die Beklagte zu erbringen. Aufgrund dieser vertraglichen Regelung kann die Beklagte die Klägerin auf Zahlung in Anspruch nehmen, denn die Studienfördervereinbarung der Parteien ist weder aufgrund des mit Schreiben vom 07. November 2013 erklärten Widerrufs noch aus einem sonstigen Nichtigkeitsgrund nichtig. 1. Die Klägerin hat ihre auf Abschluss des Studienfördervertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. a) Durch Art. 1 Nr. 7 - 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: VerbrKrRL-UG) sind die Bestimmungen der §§ 355 ff. BGB über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen geändert worden. Diese Änderungen sind am 11. Juni 2010 in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 1 VerbrKrRL-UG). Darüber hinaus sind zu diesem Zeitpunkt § 14 BGB-InfoV und die in den Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV geregelten Muster für die Belehrungen über das Widerrufs- und das Rückgaberecht aufgehoben worden (Art. 9 Nr. 4 VerbrKrRL-UG). Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informationspflichten-Verordnung jedoch noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Gemäß § 16 BGB-InfoV ist für die Beurteilung der von der Beklagten in Anlage 4 der Fördervereinbarung erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. März 2008 geltende Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht maßgebend. b) Die Klägerin hat ihre Widerrufserklärung vom 07. November 2013 nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der hier bis zum 10. Juni 2010 gültigen alten Fassung (Art. 229 § 22 EGBGB; im Folgenden: a.F.) abgesandt, der Widerruf ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärung ist damit nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. verfristet. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Erfordernisse des § 355 Abs. 1 BGB a.F. enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Ziel dieser Vorschrift ist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Rückgabefrist eindeutig zu informieren, damit er über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH NJW 2010, 989 m.w.N.). aa) Die unter Anlage 4 der Fördervereinbarung abgedruckte Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält die nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. erforderlichen Angaben und genügt damit inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen, die an eine Belehrung gestellt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht eine Belehrung den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat für ihre Belehrung unter Anlage 4 ein Formular genutzt, das Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV (BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008, BGBl. I S. 292) inhaltlich entspricht, und den Gestaltungshinweisen Rechnung trägt. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten stimmt damit inhaltlich vollständig mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV überein. Sie kann dementsprechend auch die ihr aus der BGB-InfoV günstigen Rechtswirkungen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGH MDR 2011, 113; BGH NJW 2010, 989; BGHZ 172, 58). bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird der Verbraucher insbesondere auch ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat hier insbesondere nicht etwa eines zusätzlichen Hinweises auf die Übergabe der Vertragsurkunde gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entsprechend dem Gestaltungshinweis 3) des Musters der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bedurft. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Fördervereinbarung der Parteien nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491, 492 BGB, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher. Der Vertrag unterliegt damit nicht dem Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 BGB, und das Widerrufsrecht bestimmt sich nicht nach den Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrages nach Maßgabe von § 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen alten Fassung (Art. 229 § 22 EGBGB). Die Beklagte hat sich in dem Fördervertrag zwar unstreitig verpflichtet, der Klägerin einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, was eine vertragstypische Pflicht eines Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 BGB darstellt. Die Überlassung einer Geldsumme ist jedoch nicht allein für den Darlehensvertrag kennzeichnend. Vielmehr gehört auch das Vorliegen einer Rückerstattungspflicht im Sinne des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu den zentralen Wesensmerkmalen des Darlehens (vgl. Freitag/Mülbert in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2010, Rdn. 70 zu § 488 BGB). Bei dem hier streitbefangenen Fördervertrag besteht das Entgelt der Beklagten für die geleistete Investition zudem nicht etwa in einem nach dem überlassenen Kapital zu bemessenen festen Zinssatz, sondern orientiert sich an dem späteren tatsächlichen Einkommen des Geförderten. Stellt aber jemand einem anderen finanzielle Mittel – wie hier - mit der Abrede zur Verfügung, im Gegenzug nicht nur einen durch Anwendung eines Zinssatzes auf den Betrag der überlassenen Geldmittel ermittelten Zins zu erhalten, sondern am Erfolg der finanzierten Tätigkeit, nämlich hier an dem späteren Einkommen bzw. Gewinn beteiligt zu werden, ist die Abgrenzung zwischen einem partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen) nach § 488 BGB und anderen vertraglichen Gestaltungsformen wie beispielsweise einer stillen Gesellschaft durch Auslegung im Ergebnis einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere von Vertragszweck und –inhalt und der wirtschaftlichen Ziele der Beteiligten, zu treffen. Maßgeblich ist der materielle Gehalt der Vereinbarung (vgl. OLG Schleswig NZG 2000, 1176; OLG Dresden NZG 2000, 302; Freitag/Mülbert in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2010, Rdn. 70 zu § 488 BGB). Das Landgericht ist im Ergebnis einer solchen Gesamtschau in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass im Streitfall nicht von einem partiarischen Darlehen, sondern einer Vertragsgestaltung sui generis auszugehen ist. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, beruht der Fördervertrag wirtschaftlich auf einer Beteiligung an dem Bildungserfolg des Geförderten. Denn die Beklagte erhält einen Anteil an dem erwirtschafteten Einkommen aus der angestrebten Berufstätigkeit. Der Studienfonds investiert insoweit in das berufliche Fortkommen des Geförderten. Im Unterschied zu einem klassischen Darlehensvertrag steht der von dem Geförderten später geschuldete Zahlungsbetrag der Höhe nach bei Abschluss des Vertrages noch nicht verbindlich fest. Mit dem Geförderten wird lediglich individuell vereinbart, welcher prozentuale Anteil des später erzielten Einkommens ab welchem Zeitpunkt und über welche Dauer an die Beklagte zu leisten ist. Eine Gewinnbeteiligung mag zwar als solches – isoliert betrachtet - noch nicht gegen eine rechtliche Einordnung als partiarisches Darlehen sprechen. Hier kommt allerdings hinzu, dass sich die Mitwirkung der Beklagten nicht allein in der Kreditgewährung erschöpft, denn sie hat sich in dem Fördervertrag nicht nur zu einer rein finanziellen Unterstützung verpflichtet, sondern vielmehr darin auch weitere Dienstleistungen im Rahmen eines "G.-Programmes" übernommen, die den Studienerfolg des Geförderten sicher stellen und diesen den Eintritt in das Berufsleben erleichtern soll. Durch das Angebot studien- und berufsbegleitender Förderprogramme und Dienstleistungen geht die Fördervereinbarung aber über eine bloße Darlehensgewährung deutlich hinaus. In der Kombination von finanzieller Förderung und Coaching kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die Fondsgesellschaft und der Geförderte einen gemeinsamen Zweck verfolgen, nämlich das Studium erfolgreich zu absolvieren und einen reibungslosen Berufseinstieg zu ermöglichen. Eine gemeinsame Zweckverfolgung ist aber kein typusprägendes Merkmal eines Darlehensvertrages, sondern weist im Ansatz auf ein gesellschaftsrechtliches Element der Fördervereinbarung hin (vgl. OLG Schleswig NZG 2000, 1176; OLG Dresden NZG 2000, 302). Zudem entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Anwendung der §§ 488 ff BGB jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn der Geldgeber zugleich an den Verlusten teilnimmt (Verlustbeteiligung), weil das Vorliegen einer Rückerstattungspflicht im Sinne des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu den zentralen Wesensbestandteilen des Darlehens zählt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1382; OLG Schleswig NZG 2000, 1176; OLG Dresden NZG 2000, 302; Freitag/Mülbert in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2010, Rdn. 70 zu § 488 BGB; Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, Vorbem. §§ 705 ff BGB Rdn. 108). In der Fördervereinbarung der Parteien ist die Zahlungsverpflichtung des Geförderten aber nicht unbedingt, sondern abhängig von dessen späteren tatsächlichen Einkommenslage ausgestaltet. Ausweislich der Ziffer 26 des Vertrages soll sie in zwei Fällen, nämlich im Falle einer dauerhaften Arbeitslosigkeit des Geförderten oder dessen Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf der vereinbarten Zahlungsperiode, sogar gänzlich entfallen mit der Folge, dass der Studienfonds mit seiner Gewinnbeteiligung komplett ausfällt. Im Hinblick hierauf hat die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen ihrer bankaufsichtrechtlichen Beurteilung mit Schreiben vom 19. September 2007 (Anlage B 2, Anlagensonderband Beklagte) festgestellt, dass das Finanzierungskonzept der Beklagten auf der Grundlage der Fördervereinbarung nicht den Vorschriften des KWG unterliegt. Außerdem sieht der Vertrag unter Abschnitt III vor, dass die finanzielle Förderung bei Abweichungen vom prognostizierten Studienverlauf flexibel auf die jeweilige Studiensituation des Geförderten angepasst werden kann, was ebenfalls auf einen Vertrag sui generis hinweist. So ist etwa bei einem früheren Studienabschluss eine vorzeitige Beendigung der finanziellen Unterstützung auf Antrag des Geförderten möglich, was zu einer Reduzierung des prozentualen Anteils der Zahlungsverpflichtung führt. Umgekehrt wird in Abschnitt III Ziffer 18 für besondere Konstellationen ein Aufschieben der Zahlungsperiode gestattet. Auch kann der Studierende ausweislich Ziffer 6) der Vereinbarung jederzeit eine Verringerung des Förderbetrages beantragen. Aufgrund der gebotenen Gesamtschau aller Umstände, insbesondere von Vertragszweck und –inhalt sowie der wirtschaftlichen Ziele der Beteiligten gelangt der Senat nach alledem – in Übereinstimmung mit dem Landgericht –zu dem Ergebnis, dass die Parteien kein partiarisches Darlehen abgeschlossen haben. Die Fördervereinbarung stellt sich vielmehr als Vertrag sui generis dar, der nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 491 ff BGB unterliegt. cc) Die Fördervereinbarung kann schließlich auch nicht als ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 511 S. 2 BGB (§ 506 BGB a.F.) angesehen werden, so dass die §§ 491 ff BGB aus diesem Grunde auch keine entsprechende Anwendung finden können. Gemäß § 511 S. 2 BGB (§ 506 BGB a.F.) sollen die §§ 491 – 510 BGB selbst dann Geltung erlangen, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen an sich ausgeschaltet werden. Ziel ist es, solchen Umgehungstatbestände nicht zum Erfolg zu verhelfen. "Umgangen werden" ist dabei so zu verstehen, dass anderweitige Gestaltungen darauf angelegt sind, die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Ob eine Umgehung vorliegt, ist dabei objektiv zu bestimmen. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es insoweit nicht an. Die Umgehungsproblematik erweist sich dabei im allgemeinen als Anwendungsfall der teleologischen Reduktion oder Analogie. Typischer Umgehungssachverhalt ist dabei das Ausnutzen von Ausnahmetatbeständen des § 491 Abs. 2 BGB, etwa die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in mehrere Einzelverträge, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten (sog. Tatbestandserschleichung vgl. Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., Rdn. 7 zu § 511 BGB; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rdn. 4 zu § 511 BGB; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2012, Rdn. 7 zu § 511 BGB). Der Vertrag wird in diesem Fall der Tatbestandserschleichung den §§ 491 ff BGB unterstellt, obgleich - jedenfalls auf den ersten Blick - eine den Unternehmer begünstigende, weil aus ihrem Anwendungsbereich herausführende Ausnahme gegeben ist. Der Ausnahmetatbestand wird in seiner Reichweite teleologisch reduziert, um Sachverhalte im Verbraucherkreditrecht zu behalten, die dem Normzweck nach in seinen Schutzbereich gehören (vgl. Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2012, Rdn. 7 zu § 511 BGB). Ein solcher Anwendungsfall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor. Eine sog. Tatbestandsvermeidung ist dagegen anzunehmen, wenn die Parteien ein Vertragswerk schaffen, das scheinbar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich iSv §§ 491, 506, 510 fällt, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Verbraucherkreditvertrag oder einem Ratenlieferungsvertrag gleichsteht (vgl. Möller in Bamberger/Roth, Beckonline Kommentar, BGB, Bearbeitung 2014, Rdn. 7 zu § 511 BGB). Davon ist hier aber gleichfalls nicht auszugehen. Die Parteien haben mit der Fördervereinbarung nicht etwa einen Vertragstatbestand geschaffen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Bestimmungen - im Wege der Analogie - wie ein Verbraucherkreditvertrag behandelt werden sollte. Für eine Analogie ist hier kein Raum. Der Beklagten ist vielmehr darin beizupflichten, dass es vom Schutzzweck des Verbraucherdarlehensrechts nicht geboten erscheint, die Regeln über die Belehrung des Widerrufsrechts zu Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 255 Abs. 2 S. 3 BGB auf die Fördervereinbarung der Parteien analog anzuwenden. Wie bei jeder Analogie würde dies zunächst eine mit dem Verbraucherdarlehen vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Diese Voraussetzungen sind hier indessen nicht erfüllt. Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, unterscheidet sich die der Fördervereinbarung zugrunde liegende Interessenlage der Beteiligten deutlich von derjenigen bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Dadurch dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht unbedingt ausgestaltet ist, sondern an den jeweiligen beruflichen Erfolg des Geförderten gekoppelt wird, der allerdings auch gänzlich ausbleiben kann, und die finanzielle Investition darüber hinaus durch ein engmaschiges Schulungsprogramm sowie weitere Dienstleistungen flankiert wird, sind in die Fördervereinbarung Elemente eingeflossen, die sie von einem Darlehensvertrag unterscheiden. Außerdem fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Beklagte weist in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Vereinbarung als Fernabsatzgeschäft ohnehin einem Widerrufsrecht nach § 312 g BGB in Verbindung mit § 355 BGB untersteht. Zwar ist der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehen gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F: an den Empfang der Vertragsurkunde geknüpft, während die Frist bei einem Fernabsatzgeschäft mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 und 4 BGB-InfoV beginnt. Da die Fördervereinbarung mit der Annahme durch den Studienfonds und Zugang des unterzeichneten Vertrages bei dem Studierenden zustande kommt, deckt sich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hier aber mit der Bereitstellung der Vertragsurkunde gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Für eine analoge Anwendung der Widerrufsregeln des Verbraucherdarlehensvertragesrechts besteht danach kein Bedürfnis. Ein Verstoß der Fördervereinbarung gegen das Umgehungsverbot der §§ 511 S. 1, 361 Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nach alledem nicht feststellen. c) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich gegen die Feststellung des Landgerichts, die unter Anlage 4 der Fördervereinbarung abgedruckte Widerrufsbelehrung der Beklagten genüge dem Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte hat die Klägerin in drucktechnisch deutlicher Form belehrt. Dies setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem Text des übrigen Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt (vgl. BGH WM 1990, 315; BGH NJW 2009, 3020). Dies ist hier der Fall. Soweit die Klägerin dagegen meint, die Belehrung ginge in dem 54 Seiten umfassenden Vertragswerk in dem Konvolut an Vertragsunterlagen nahezu unter, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Auch wenn der Umfang des Vertrages durchaus die Gefahr in sich bergen mag, dass der Verbraucher einzelne Abschnitte nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnimmt, sondern aufgrund der Fülle an Informationen überlesen könnte, genügt die optische Gestaltung der Belehrung hier gleichwohl den gesetzlichen Anforderungen. Die Belehrung ist nicht in anderen Texteilen des Vertrages eingebettet, sondern auf einem gesonderten Blatt niedergelegt und hebt sich zusätzlich durch eine Einrahmung von dem übrigen Vertragstext gut sichtbar ab. Sie weist außerdem eine in Großbuchstaben und Fettdruck gehaltene augenfällige Überschrift auf und ist auch im Übrigen in einer ausreichend großen Schrifttype mit Untergliederungen gut und mühelos lesbar verfasst. Insbesondere sind die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften und Absätze berücksichtigt worden. Der Beklagten ist zudem darin beizupflichten, dass auch durch die mittig platzierte und in Fettdruck wiedergegebene vollständige Adresse des Widerrufsadressaten die Aufmerksamkeit des Lesers optisch auf die Belehrung gelenkt wird. Beim Durchblättern der einzelnen Vertragsseiten kann sie dem Verbraucher aufgrund Platzierung, Format und drucktechnischer Gestaltung daher an sich nicht entgehen, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit gesucht hat. Zwar wird die gleiche Schriftart – und -größe auch im übrigen Vertragstext verwendet, in dem auch ansonsten die Überschriften in Fettdruck abgesetzt sind. Die Überschrift der Widerrufsbelehrung unterscheidet sich aber darin, dass sie zusätzlich in Großbuchstaben gedruckt ist, was deren Bedeutung besonders hervorhebt, und der Belehrungstext mit einer durchgängigen Linie umrandet und in Alleinstellung auf einer Blattseite präsentiert wird. Diese Gestaltungselemente sorgen dafür, dass der Abschnitt der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bei erster Durchsicht deutlich ins Auge springt und von diesem zur Kenntnis genommen wird. Die Widerrufsbelehrung geht auch deshalb nicht in dem 54 Seiten starken Vertrag verloren, weil diesem - der besseren Übersicht wegen - ein Inhaltsverzeichnis voran gestellt ist, in dem auch die Widerrufsbelehrung erwähnt wird, und das Vertragswerk auch im Übrigen einer klaren und logischen Struktur folgt. Soweit die Klägerin einen besonderen Hinweis auf die Widerrufsbelehrung in dem Begleitschreiben der Beklagten vom 04. November 2008 (Anlage K 2, Anlagensonderband Klägerin) vermisst hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt hat, lässt sich weder aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch aus § 14 BGB-InfoV die Pflicht des Unternehmers herleiten, im Vorfeld eines Vertragsabschlusses auch außerhalb des eigentlichen Vertragstextes auf die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nochmals gesondert hinweisen zu müssen. Die Belehrung muss sich vielmehr allein aus dem Vertrag optisch hervorheben und deutlich wahrnehmbar sein. Das ist hier der Fall. Nach alledem ist die in Anlage 4 des Vertrages abgedruckte Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam erteilt worden und hat dementsprechend die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 312 g Abs. 1 BGB in Lauf gesetzt. 2. Auch im Übrigen steht dem Bestand des Vertrages eine rechtshindernde Einwendung nicht entgegen. Da die Fördervereinbarung – wie ausgeführt - nicht als Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB zu qualifizieren ist, muss sie insbesondere auch nicht die in § 492 BGB aufgeführten Inhalte bzw. Pflichtangaben aufweisen. Sonstige Nichtigkeitsgründe hat die Klägerin weder dargetan, noch sind diese nach Lage der Akten ersichtlich. Nach den vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen und sorgfältig begründeten Feststellungen, die der Senat in jeder Hinsicht teilt, ist dem Rechtsmittel der Klägerin danach ein Erfolg zu versagen. II. Schließlich hat die Rechtssache auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO). III. Die Anordnung einer Stellungnahmefrist beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Klägerin wird anheim gestellt, eine Rücknahme ihrer Berufung in Erwägung zu ziehen. In einem solchen Fall ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), während im Fall eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO 4,0 Gebühren anfallen (Nr. 1220 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).