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Urteil

7 U 71/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0416.7U71.20.00
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Leitsätze
Dünnschichtmodule 1. Der Erwerber von inzwischen abgeschalteten, demontierten und eingelagerten Photovoltaikmodulen eines Solarkraftwerks hat gegen den Verteilnetzbetreiber, an dessen Stromnetz das Kraftwerk angeschlossen war, aus keinem Rechtsgrund einen eigenen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach diesen Modulen ein bestimmtes Inbetriebnahmedatum anhafte.(Rn.52) 2. Das gilt insbesondere dann, wenn die demontierten Module vom neuen Betreiber des Solarkraftwerks durch neue Module wirksam ersetzt worden sind. Als Ersetzungsgrund i.S.v. § 32 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 genügt ein verschleißbedingter Leistungsabfall der ursprünglich eingesetzten Dünnschichtmodule.(Rn.74)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Einzelrichter, Geschäftszeichen: 9 O 1146/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten – zu tragen. 3. Das Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dünnschichtmodule 1. Der Erwerber von inzwischen abgeschalteten, demontierten und eingelagerten Photovoltaikmodulen eines Solarkraftwerks hat gegen den Verteilnetzbetreiber, an dessen Stromnetz das Kraftwerk angeschlossen war, aus keinem Rechtsgrund einen eigenen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach diesen Modulen ein bestimmtes Inbetriebnahmedatum anhafte.(Rn.52) 2. Das gilt insbesondere dann, wenn die demontierten Module vom neuen Betreiber des Solarkraftwerks durch neue Module wirksam ersetzt worden sind. Als Ersetzungsgrund i.S.v. § 32 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 genügt ein verschleißbedingter Leistungsabfall der ursprünglich eingesetzten Dünnschichtmodule.(Rn.74) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Einzelrichter, Geschäftszeichen: 9 O 1146/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten – zu tragen. 3. Das Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Ausstellung einer Bestätigung, den von ihr aus der Insolvenzmasse der S. GmbH & Co. KG erworbenen Solarmodulen hafte der für den Inbetriebnahmezeitpunkt am 23.12.2009 geltende Vergütungssatz an. Es wird auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei mit den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 gestellten Anträgen zulässig; die mit Schriftsatz vom 08.10.2020 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung sei unzulässig. Die Klage sei nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch erwachse insbesondere nicht als Nebenpflicht aus dem beendeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin Eigentümerin der ursprünglich am Anlagenstandort St. verbauten Module geworden sei. Die Klägerin gehe von einem unzutreffenden Anlagebegriff aus. Es sei hier von dem weiten Anlagebegriff nach EEG 2012 im Sinne einer Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen auszugehen und nicht auf einzelne Module als Anlage abzustellen. Die spätere Änderung des Anlagebegriffs im EEG 2017 sei für den hier anzuwendenden Anlagebegriff unbeachtlich. Überdies bestehe der Anspruch nicht, weil die Austauschregelungen des EEG den Versetzungsregelungen vorgehen würden. Werde eine Photovoltaikanlage am alten Standort ersetzt und die Anlage dort mit ihrem ursprünglichen Inbetriebnahmedatum weiterbetrieben, könne die Photovoltaikanlage ihr ursprüngliches Inbetriebnahmedatum nicht zugleich an einen neuen Standort mitnehmen. Andernfalls käme es zu einer gesetzlich nicht gewollten Vermehrung des Inbetriebnahmedatums. Ein solcher Vorrang der Ersetzungsregelung sei hier anzunehmen. Die Klägerin sei deshalb nicht berechtigt, die ursprüngliche Einspeisevergütung für dieselbe Anlage an einem anderen Standort zu verlangen. Eine Ersetzung liege schon dann vor, wenn derselbe Eigenerzeuger eine neue, zusätzliche Erzeugungsanlage am selben Standort seiner ursprünglichen Bestandsanlage in Betrieb nehme und betreibe. Mit der Ersetzung der Bestandsanlage gehe der Bestandsschutz auf die ersetzende Stromerzeugungsanlage über. Die ersetzte Anlage verliere ihren Bestandsschutz. Der Betreiber einer Anlage genieße erhebliche Freiheit bei der Ersetzung, Erweiterung und Erneuerung einer Bestandsanlage. Hier habe eine die bestandsgeschützte Versetzung ausschließende Ersetzung von Anlageteilen stattgefunden. Zwischen den Parteien bestehe kein Streit darüber, dass der neue Anlagenbetreiber Module in einem Leistungsumfang von 108,19 kWp ausgetauscht habe und die Anlage in dem 2009 bewilligten Leistungsumfang von 578,952 kWp nach wie vor zu den damals geltenden Vergütungssätzen am ursprünglichen Anlagenstandort in St. betreibe. Es könne also bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kein Zweifel daran bestehen, dass am ursprünglichen Standort nach wie vor die ursprüngliche Bestandsanlage in Betrieb sei. Die neuen Elemente seien funktional an die Stelle der alten Module getreten und hätten deren Funktion vor Ort übernommen. Hierüber sei der Beklagten Mitteilung gemacht worden, ohne dass sie hiergegen Einwendungen erhoben habe. Hierdurch sei es rein tatsächlich zu einer wirksamen Ersetzung von Anlagenteilen mit der Folge gekommen, dass die ersetzten Anlagenteile ihren Bestandsschutz verloren hätten und für sie deshalb der Vergütungssatz des Inbetriebnahmezeitpunkts nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Auch der Hilfsantrag habe aus diesen Gründen keinen Erfolg. Die Module stellten für sich keine Anlage dar. Ihr Bestandsschutz sei durch Ersetzung entfallen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die zugrunde zu legenden Tatsachen würden eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Landgericht wende den Anlagenbegriff falsch an. Es sei höchstrichterlich nicht geklärt, ob der vom Bundesgerichtshof in einer Einzelfallentscheidung entwickelte weite Anlagenbegriff auch auf die mit dem EEG 2012 eingeführte besondere Austauschregel anzuwenden sei. Auf der Grundlage der Gesetzgebungsmaterialien zum EEG 2012 habe die Clearingstelle EEG jedenfalls entschieden, dass für die besondere Austauschregel das einzelne Modul als »Anlage« anzusehen sei. Schließlich habe sich das »modulscharfe« Verständnis des Anlagebegriffs mit dem EEG 2017 auch durchgesetzt. Das fehlerhafte Verständnis des Anlagebegriffs durch das Landgericht zeige sich auch darin, dass die Erstreckung auf die Modulersetzung dazu führen würde, dass auch die N. GmbH keine ordnungsgemäße Ersetzung hätte vornehmen können, denn sie habe nur Gestelle und Wechselrichter, nicht jedoch das gesamte Solarkraftwerk erworben. Bei Anwendung des Solarkraftwerksbegriffs im Rahmen der Ersetzungsregelung würde dies zudem dazu führen, dass stets das gesamte Kraftwerk ausgetauscht werden müsse. Dies habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Die besondere Austauschregel sei eine Ausnahmevorschrift, die fingiere, dass tatsächlich neu in Betrieb genommene Module nicht als neu in Betrieb genommen gelten würden und ihnen daher weiter der ursprüngliche Vergütungssatz anhafte. Dies sei ein Vorteil, der Anlagenbetreibern einerseits aber nicht automatisch für das gesamte Kraftwerk zustehen solle. Andererseits wäre der Aufwand für die Ersetzung sämtlicher Module im Falle des Defekts nur einzelner Module so hoch, dass die besondere Austauschregel aus wirtschaftlichen Gründen leerliefe. Zudem habe das Landgericht die Begriffe »Ersetzung« und »Versetzung« fehlerhaft angewandt. Die landgerichtlichen Ausführungen seien fernliegend. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Hinweis der Bundesnetzagentur zum Bestandsschutz von Eigenerzeugungsanlagen herangezogen. Der Sachverhalt habe mit den Sonderregelungen des EEG zur Erstreckung der verminderten EEG-Umlage auf erneuerte Bestandsanlagen, die zum Zwecke der Eigenversorgung betrieben würden, nichts zu tun. Soweit das Landgericht den durch die N. GmbH vorgenommenen Modultausch für wirksam halte, argumentiere es nicht schlüssig, wenn es meine, es komme darauf an, dass die Beklagte für den mit den neu montierten Modulen erzeugten Strom faktisch die alte Vergütung zahle. Bei dem Anspruch nach § 32 Abs. 5 EEG 2012 handele es sich um einen Anspruch des Anlagenbetreibers. Nur er könne von der Ersetzungsregel Gebrauch machen. Das Betreiben der Anlage setze die Sachherrschaft voraus und erfordere die Erzeugung von Strom. Die N. GmbH habe nicht die Sachherrschaft innegehabt und die Module auch nicht erworben. Sie habe die Anlagen nicht betrieben und nicht die Risiken und Chancen des Anlagebetriebs übernommen. Sie habe lediglich fremde Module abgebaut und eingelagert. Die daraufhin durch die N. GmbH erfolgte Inbetriebnahme neuer Module am selben Standort habe mit einer Modulersetzung im Rechtssinne nichts zu tun. Es handele sich vielmehr um eine neue Inbetriebnahme mit der Folge, dass der Strom aus den neuen Modulen zu dem zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz zu vergüten sei. Unerheblich sei, dass die neuen Module funktional an die Stelle der alten Module getreten seien. Die funktionale Zuordnung müsse durch den Anlagenbetreiber erfolgen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte den Umbauvorgang als Ersetzung im Rechtssinne verkannt habe und deshalb die alte Vergütung zahle. Unerheblich sei auch das wirtschaftliche Begehren der N. GmbH. Auch komme es nicht darauf an, dass sich der Umbau aus Sicht eines Laien als Ersetzung darstellen könnte. Maßgeblich sei die Betreibereigenschaft. Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Ersetzung lägen nicht vor. Es fehle ein Ersetzungsgrund nach § 32 Abs. 5 EEG 2012. Der Grund für die Demontage der alten Module habe in den umstrittenen Eigentumsverhältnissen gelegen. Die Insolvenzschuldnerin habe sie deshalb nicht an die N. GmbH veräußern können. Die Installation der neuen Module sei durch die N. GmbH aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zur Demontage der alten, streitgegenständlichen Module erfolgt. Das fehlende Eigentum der N. GmbH an den Modulen sei kein Ersetzungsgrund im Rechtssinne. Soweit die streitgegenständlichen Module Beschädigungen aufgewiesen hätten, seien diese jedenfalls nicht kausal für den Tausch der Module gewesen. Nach dem Vortrag der Beklagten sei der Modultausch aufgrund eines Hagelschadens erfolgt. Einen Hagelschaden habe es indes nicht gegeben. Auch der Betreiberin der Nachbaranlage sei ein Hagelschaden nicht bekannt. Der Betreiberwechsel und die Ersetzung der Module seien auch anzeigepflichtig. Gleichwohl habe die Beklagte die schriftlichen Nachweise nicht vorgelegt. Die von der Beklagten vorgelegte Ersetzungsanzeige betreffe nicht den streitgegenständlichen Anlagenteil, sondern nur den der vier anderen Investoren mit einer Kapazität von rund 470 kWp. Sie habe beantragt, der Beklagten aufzugeben, sämtliche Unterlagen zum Betreiberwechsel und zur Ersetzung der streitgegenständlichen Module vorzulegen. Das Landgericht habe die Behauptung der Beklagten, Ersetzungsanzeigen für den streitgegenständlichen Anlagenteil seien von dem Anlagenbetreiber vorgelegt worden, nicht als wahr unterstellen dürfen. Dies habe es rechtsfehlerhaft verkannt und einen Hinweis nach § 139 ZPO, der der Sachverhaltsaufklärung hätte dienen können, unterlassen. Anderenfalls hätte es erkannt, dass es eine fördersatzerhaltende Ersetzungserklärung für die streitgegenständlichen Module nicht gegeben habe. Erst nach Urteilsverkündung habe die N. GmbH und der Streitverkündete zu 1 die Registrierung des benachbarten Anlagenteils von 470 kWp mit »neuen Modulen« mit Inbetriebnahmedatum vom 23.12.2009 im elektronischen Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vorgenommen. Es verwundere, weshalb für den streitgegenständlichen Anlageteil etwas Anderes gelten solle. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur »Versetzung« seien rechtsfehlerhaft. Es ergebe sich aus dem Gesetz und sei eine natürliche Konsequenz der Ersetzungsregel, dass für wirksam ersetzte Module der ursprüngliche Vergütungsanspruch entfalle, weil er fiktiv auf die ersetzenden Module übergehe. Wenn aber keine wirksame Ersetzung stattgefunden habe und der ursprüngliche Vergütungssatz deswegen weiterhin an den ursprünglichen Modulen hafte, könne die Ersetzung die Versetzung nicht ausschließen. Dies gelte auch, wenn zwischen Abbau der Module und der Versetzung Jahre lägen. In den Grenzen der Laufzeit der Vergütung gäbe es für die Ersetzungs- und Versetzungsvorgänge keine Ausschlussfrist. Anspruchsgrundlage für die begehrte Bestätigung sei das sich aus dem EEG ergebende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Netz- und Anlagenbetreiber. Bezüglich des Anspruchs auf Förderung wirke es für die Dauer des an den Modulen haftenden Förderanspruchs fort. Der Rechtsgewähranspruch stünde in Frage, wenn der Anspruch auf Abgabe einer derartigen Erklärung für den betroffenen Anlagen- bzw. Moduleigentümer rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Das Landgericht habe auch die Tatsachen fehlerhaft festgestellt. Die Anträge im Schriftsatz vom 08.10.2020 seien nicht verspätet. Das Landgericht habe der Klägerin Schriftsatznachlassfrist gewährt und zu Unrecht eine Wiedereröffnung des Verfahrens verweigert. Streitgegenständlich sei allein der Anlagenteil von 108,19 kWp aus der ursprünglichen Gesamtanlage mit einer Leistung von 578,952 kWp. Zwar sei zutreffend, dass die Insolvenzschuldnerin am Anlagenstandort in St. nach den damals geltenden Regelungen des EEG 2009 eine Gesamt-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 578,952 kWp errichtet habe. Die Anlage sei jedoch in zwei unterschiedliche Teile aufgeteilt worden. Vier Investoren hätten die Anlage mit einer Gesamtkapazität von rund 470 kWp erworben und durch die U. GmbH betrieben. Der kleinere Teil der Anlage mit rund 108 kWp sei von der Insolvenzschuldnerin betrieben worden. Nur die Module dieses kleineren Anlagenteils seien streitgegenständlich. Der Anteil der vier Investoren sei Streitgegenstand im Parallelverfahren vor dem Landgericht Magdeburg, Geschäftszeichen: 9 O 332/19, gewesen. Die gesamte Photovoltaikanlage mit einer Kapazität von rund 578 kWp sei hinsichtlich der Einspeiseerträge mit der Beklagten abgerechnet worden. Die einheitliche Abrechnung lasse indes nicht den Schluss zu, dass die Insolvenzschuldnerin gleichzeitig auch Alleineigentümerin aller abgerechneten Photovoltaikmodule gewesen sei. Zwar sei ab Juni 2011 die Abrechnung gegenüber der Beklagten auch für den Anlagenteil der Insolvenzschuldnerin von dem Anlagenbetreiber U. GmbH erfolgt. Daher habe die Insolvenzschuldnerin die monatliche Einspeisevergütung auch von der U. GmbH und nicht von der Beklagten erhalten. Im Mai 2013 seien aber ausschließlich die streitgegenständlichen Module des Anlagenteils der Insolvenzschuldnerin mit einer Kapazität von rund 108 kWp vom Netz genommen und eingelagert worden. Diese Dünnschichtmodule habe die Klägerin später mit Vereinbarung vom 07.12.2017 erworben. Mit Vertrag vom 18.12.2013 habe der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin nur die Rechte aus dem Gestattungsvertrag, aus der Vereinbarung mit der U. GmbH über die Einspeisevergütung und das Eigentum an Unterkonstruktion und Wechselrichtern für diesen Anlagenteil an die N. GmbH veräußert. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Eigentumsverhältnisse an den Modulen noch ungeklärt gewesen. Die Module selbst seien nicht Gegenstand des Kaufvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der N. GmbH gewesen. Die N. GmbH sei deshalb nur zum Abbau und zur Einlagerung der Module berechtigt gewesen. Sie habe sie nicht zur Stromerzeugung betreiben dürfen. Es sei auch nicht der Kabelanschluss vom Wechselrichter zum Einspeisezähler und Trafo an die N. GmbH veräußert worden. Im Frühjahr 2014 habe die N. GmbH ausschließlich den streitgegenständlichen Anlagenteil von rund 108 kWp mit neuen kristallinen Modulen belegt und anschließend an die G. GmbH verkauft, die diese wiederum an den Nebenintervenienten zu 1 veräußert habe. Anschließend habe der Nebenintervenient zu 1 mit Stromeinspeisevertrag vom 20.04.2016 mit der Beklagten die Einspeisung des streitgegenständlichen Anlagenteils von 108,19 kWp mit Inbetriebnahmedatum der streitgegenständlichen Module vom 23.12.2009 vertraglich vereinbart. Fehlerhaft habe das Landgericht festgestellt, dass der Insolvenzverwalter den größten Teil der Photovoltaikanlage zuzüglich aller im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Anlage verbundenen Rechte an die N. GmbH übertragen habe. Richtig sei vielmehr, dass dieselbe an weiten Teilen der Gesamtanlage verbotene Eigenmacht ausgeübt habe. Dies werde durch die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg im Parallelverfahren 9 O 332/19 bestätigt. Fehlerhaft habe das Landgericht eine Ersetzung angenommen. Die streitgegenständlichen Module hätten den ihnen anhaftenden Vergütungsanspruch nicht verloren. Die ursprüngliche Vergütung sei zu Unrecht auf die von der N. GmbH neu installierten Module übertragen worden. Die Anlagenbetreiberin U. GmbH habe nicht mit Schreiben der P. GmbH im Jahr 2012 einen Antrag auf Ersetzung der streitgegenständlichen Module gegenüber der Beklagten im Jahr 2014 gestellt. Eigentümerin der Module und Anlagenbetreiberin sei die Klägerin. Ihr stünde wegen der fördersatzerhaltenden Versetzung der Module der ursprüngliche Vergütungssatz zu. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Geschäftszeichen 9 O 1146/18, verkündet am 05.11.2020, aufzuheben (gemeint: abzuändern) und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Bestätigung auszustellen, die wörtlich oder sinngemäß folgenden Inhalt hat: a. Die in der Anl. K1neu genannten Module mit einer Gesamtleistung von 108,19 kWp und den in der Anlage genannten Seriennummern wurden am 23.12.2009 am Anlagestandort A. Weg, St. , im Sinne des EEG in Betrieb genommen; b. Die Module wurden mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltenden Vergütungssätzen vergütet, nämlich i.H.v. 43,01 ct/kWh für den Strom aus den ersten 30 kWp, von 40,91 ct/kWh für den Strom aus der weiteren installierten Leistung bis zu 100 kWp sowie von 39,58 ct/kWh für den Strom aus der über 100 kWp hinausgehenden Leistung; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte i.H.v. 1.242,84 € freizustellen; hilfsweise: festzustellen, dass den am 23.12.2009 am Standort A. Weg, St. , in Betrieb genommenen Modulen der zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in Ziffer 1 näher bezeichnete Vergütungssatz anhaftet. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die Berufung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie die angegriffene Entscheidung im Wesentlichen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Die N. GmbH sei als Anlagenbetreiberin der Gesamtanlage anzusehen. Die N. GmbH habe mit E-Mail vom 17.06.2014 von der Beklagten ein Angebot für einen Hausanschluss mit eigener Zählung erbeten und zur Begründung ausgeführt, zu beabsichtigen, aus der ursprünglichen Photovoltaikanlage in St. eine Teilanlage mit 108 kWp Leistung zu separieren. Die Beklagte habe hierzu eine Netzverträglichkeitsprüfung erfordert. Mit Schreiben vom 02.09.2014 habe die N. GmbH gegenüber der Beklagten den Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung erteilt und sich in dem Datenerfassungsblatt als Vertragspartner und Anlagenbetreiberin sowie als Anlagenerrichterin bezeichnet und Angaben zur Grundstückseigentümerin gemacht. Mit E-Mail vom 08.07.2015 habe ein Mitarbeiter der N. GmbH der Beklagtenseite mitgeteilt, dass ein erneuter Betreiberwechsel auf den Streitverkündeten zu 1 bevorstehe. Die N. GmbH habe auch gegenüber der Beklagten erklärt, ihren Abrechnungsvertrag mit der Verwalterin der Gesamtanlage, der U. GmbH, gekündigt zu haben. In diesem Abrechnungsvertrag habe es im Übrigen in der Präambel geheißen, dass die N. GmbH vom Insolvenzverwalter eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 108,19 kWp erworben habe und die Abrechnung des auf der Anlage erzeugten Stroms über die U. GmbH in deren Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung der N. GmbH zu erfolgen habe. Die Beklagte habe jederzeit davon ausgehen dürfen, dass die N. GmbH den abgetrennten Anlagenteil betreibe. Die Klägerin verkenne die Sach- und Rechtslage. Es sei kein Anlagenteil von 108,19 kWp streitig, sondern nur ein Leistungsumfang in dieser Höhe. Die Klägerin versuche in unlauterer Weise, die von ihr nunmehr geführte Modulliste auf die Dachfläche des Streitverkündeten zu 1 zu vereinigen. Dies scheitere aber daran, dass die ursprüngliche Gesamtanlage mit einer Gesamtleistung von 578,952 kWp mit Solarmodulen des Herstellers S. mit einer Stückzahl von 13.158 Modulen belegt gewesen sei. Für die Beklagte sei es bis heute nicht nachvollziehbar, woraus sich ergeben solle, dass die in der Anl. K1alt bzw. nunmehr in der Anl. K1neu benannten 2.475 Module just die sein sollten, die nach der Anlagentrennung den Dachflächen des Streitverkündeten zu 1 zugehörig seien. Dies gelte erst recht, weil sich aus der von der Klägerin als Anl. K7 vorgelegten Vereinbarung zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter eine weitaus höhere Anzahl an Dünnschichtmodulen gleicher Art, allerdings undefinierter Herkunft ergebe. Hinzukäme, dass nach dem Inhalt der Vorbemerkung dieser Vereinbarung Anl. K7 die N. GmbH für den Insolvenzverwalter sämtliche Module von diversen Anlagestandorten demontiert und in St. und O. eingelagert habe und dass von den 20.704 Dünnschichtmodulen annähernd 12.075 durch Bruch bei der Demontage beschädigt worden seien, so dass schätzungsweise noch 8.629 Module brauchbar gewesen seien. Unerklärlich sei, weshalb die Klägerin meine, dass die von ihr in der Übersicht genannten Module, die sein sollen, die für den Anlagenstandort St. mit einer Stückzahl von 2.457 benannt worden seien. Bereits wegen der fehlenden Dokumentation bezüglich Herkunft und Verbleib eines jeden Moduls und der Widersprüchlichkeit des erstinstanzlichen klägerischen Vortrags sei die Klägerin mit ihrem Begehren ausgeschlossen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin bezeichnet, anders als die Beklagte meint, hinreichend die Umstände, aus denen sich nach ihrer Rechtsauffassung die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. 2. Die Klägerin verfolgt die in der ersten Instanz erhobenen Klageansprüche weiter. Sie stellt - trotz Umformulierung der Klageanträge - nicht etwa einen neuen Anspruch zur Entscheidung (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 263, Rn. 11b). In dem geänderten Wortlaut der klägerischen Hauptanträge liegen keine Klageänderungen im Sinne §§ 533 i.V.m. 263 ZPO. Es liegt insbesondere keine Änderung des Streitgegenstandes vor. Die Klägerin verfolgt erkennbar ihr ursprüngliches Begehren aus demselben Klagegrund weiter, soweit sie nunmehr die Ausstellung einer Bestätigung des Inhalts begehrt, die in der Anl. K1neu genannten Module seien am 23. Dezember 2009 im Sinne des EEG in Betrieb genommen und mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltenden - näher bezeichneten - Vergütungssätzen vergütet worden. Aber selbst wenn man darin jeweils Klageänderungen erblicken würde, wären sie zulässig im Sinne § 533 ZPO. Sie sind sachdienlich und können auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrundezulegen hat. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne §§ 513 Abs. 1 i.V.m. 546 ZPO. Die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass die im Hauptantrag verfolgte Klage zulässig, aber nicht begründet ist. a) Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig. aa) Soweit die Klägerin in dem ihr - nur zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Streithelfervertreters vom 17.09.2020 nachgelassenen - Schriftsatz vom 14.09.2020 angekündigt hatte, eine Bestätigung auch dahin zu begehren, die Module würden am Anlagenstandort nicht mehr betrieben und der der Anlage nach erstmaliger Inbetriebnahme zugewiesene Anlagenschlüssel werde zur Verfügung gestellt, verfolgt sie die diesbezüglichen Klageanträge im Berufungsverfahren offensichtlich nicht mehr weiter. Die Frage der Zulässigkeit der diesbezüglichen Klageerweiterungen kann daher dahinstehen. bb) Der Zulässigkeit der Hauptanträge steht nicht im Wege, dass die Klägerin nicht erklärt hat, in welcher Form die Beklagte die begehrte Bestätigung erteilen soll. Die Klageanträge sind dahin auszulegen, dass die Bestätigung jedenfalls nicht mündlich erfolgen soll. Die Klägerin begehrt die »Ausstellung« der Bestätigung. Ob die Bestätigung in schriftlicher, elektronischer oder Textform (§§ 128 ff. BGB) erfolgen soll, kann dahinstehen. Die Klageanträge sind gleichwohl noch hinreichend bestimmt i.S. § 253 ZPO. cc) Die klägerischen Hauptanträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Tatsachenerklärungen. Sie beansprucht nicht die Erteilung einer Auskunft über ihr unbekannte Tatsachen. Ebenso wenig soll eine Willenserklärung der Beklagten mit Rechtskraft der Entscheidung ersetzt werden. Für die im Wege der Leistungsklage beanspruchte - und nach § 888 ZPO zu vollstreckende - Handlung der Beklagten hat die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse dargetan. Sie macht geltend, die Bestätigung zu benötigen, um erfolgreich die zur Zeit der Inbetriebnahme der Module geltende EEG-Förderung gegenüber einem dritten Netzbetreiber bei erneuter Installation an einem anderen Standort beanspruchen zu können. Die in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträge sind bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Klägerin inhaltlich weiterhin geltend macht, der zur Zeit ihrer Inbetriebnahme am 23. Dezember 2009 geltende Vergütungssatz hafte den in der Anlage K1neu aufgelisteten Modulen an. Hierfür spricht der Inhalt des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrages. Dass am 23. Dezember 2009 am Anlagenstandort A. Weg in St. eine Photovoltaikinstallation bestehend aus diversen Modulen in Betrieb genommen und für den damit erzeugten Strom die zu diesem Zeitpunkt an dem Standort geltenden Vergütungssätze geleistet worden sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allerdings, ob es sich hierbei um die in der Anlage K1neu aufgelisteten Module gehandelt hat und ob für die Module das Inbetriebnahmedatum und die Vergütungssätze fortbestehen. b) Die mit den Hauptanträgen verfolgte Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung zu, dass die in der Anlage K1neu genannten Module am 23. Dezember 2009 in Betrieb genommen worden sind. Gleiches gilt für die begehrte Bestätigung, dass die Module mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltenden Vergütungssätzen vergütet worden sind. Die Ansprüche erwachsen weder aus Vertrag noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. aa) Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert. (1) Zwischen den Parteien besteht kein Vertragsverhältnis. Den Abschluss eines privatautonomen Vertrages mit der Beklagten behauptet die Klägerin nicht. (2) Soweit sie meint, die Verpflichtung der Beklagten auf Ausstellung der geltend gemachten Bestätigung erwachse aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, geht die Ansicht fehl. Zwischen den Parteien besteht kein gesetzliches Schuldverhältnis. Zwar hat ein Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 EEG 2009, § 7 Abs. 1 EEG 2014 alle Verpflichtungen aus dem EEG unabhängig vom Abschluss eines Vertrages zu erfüllen. Ein Anlagenbetreiber hat also gegenüber dem Netzbetreiber im Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen unmittelbaren Anspruch auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung aus dem EEG selbst (vgl. BT-Drucksache 16/1848, S. 41 zu § 4; vgl. Salje, EEG 2014, 7. Aufl., § 7, Rn 2). Die Klägerin nimmt die Beklagte hier aber nicht als Betreiberin einer EEG-Anlage im Netzgebiet der Beklagten in Anspruch. Sie ist im Verhältnis zur Beklagten Dritte. Das gesetzliche Schuldverhältnis mag zwischen der Beklagten und den Streitverkündeten bestehen. Aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis aber kann die Klägerin nicht die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Zwischen ihr und der Beklagten bestand auch zu keinem früheren Zeitpunkt bzgl. der Photovoltaikinstallation in St. ein gesetzliches Schuldverhältnis. Soweit dies zwischen der Insolvenzschuldnerin als Anlagen- und der Beklagten als Netzbetreiberin bestand, kann die Klägerin hierauf keine Rechte gegen die Beklagte stützen. Die Klägerin ist in dieses Verhältnis auch nicht durch den Erwerb der gebrauchten, deinstallierten Module eingetreten. (3) Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter in Anspruch nehmen. Es liegt in dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1 EEG 2009, § 7 Abs. 1 EEG 2014 insoweit kein Verhältnis zu Gunsten Dritter im Sinne § 328 Abs. 1 BGB. Der Erwerber gebrauchter, deinstallierter Module einer Photovoltaikinstallation kann nicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber einen Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über das Inbetriebnahmedatum und die Vergütungssätze gegen den Netzbetreiber herleiten. Auch einen diesbezüglichen privatautonomen Vertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und der Beklagten zu ihren Gunsten behauptet die Klägerin nicht. (4) Die Beklagte ist auch nicht nach § 242 BGB Schuldnerin des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs. Es oblag vielmehr der Klägerin sich im Rahmen des Kaufvertragsschlusses mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH & Co.KG am 7. November 2017/4. Dezember 2017 ggf. bestimmte Eigenschaften der zu erwerbenden gebrauchten Module zusichern zu lassen. Die Beklagte als Netzbetreiberin ist jedenfalls auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin als Dritter zu bestätigen, dass die in der Anlage K1neu aufgelisteten Module am 23. Dezember 2009 am Standort A. Weg in St. im Sinne des EEG in Betrieb genommen und mit den damals am Standort geltenden Vergütungssätzen vergütet worden sind. Gegenstand des Verfahrens ist auch nicht etwa nur die Ausstellung einer Bestätigung des Inhalts, am 23. Dezember 2009 sei am Standort A.-Weg in St. eine Photovoltaikinstallation in Betrieb genommen worden. Hierauf bezieht sich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ersichtlich nicht. Sie begehrt die Bestätigung vielmehr letztlich für jedes einzelne in der Anlage K1neu genannte Modul. Diese Bestätigung aber kann die Beklagte - unabhängig von der fehlenden Rechtsbeziehung der Parteien - auch nicht etwa mit minimalstem Aufwand im Sinne § 242 BGB der Klägerin als Erwerberin diverser Module erteilen. Sie bestreitet gerade, dass es sich bei den am 23. Dezember 2009 am Standort A. Weg in St. in Betrieb genommenen Modulen tatsächlich um die in der Anlage K1neu aufgelisteten Module gehandelt hat. Das Bestreiten erfolgt auch nicht etwa ins Blaue hinein. Die Klägerin hat mit Kaufvertrag vom 7. November 2017/4. Dezember 2017 von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH & Co.KG sämtliche bei der N. GmbH eingelagerten ca. 20.704 Dünnschichtmodule, egal ob beschädigt oder nicht, erworben. Die dem Kaufvertrag beigefügte Anlage 1 hat nach Ziffer 1 des Kaufvertrages vom 7. November 2017/4. Dezember 2017 ausdrücklich nur deklaratorischen Charakter. Die Seriennummern der Module sind dort auch nicht genannt. Selbst die Angaben zur Anzahl der erworbenen Module sind unverbindlich. Die Kaufvertragsparteien haben auf eine förmliche Aufnahme der Anzahl und der Leistung der Dünnschichtmodule - im Wissen um unterschiedliche Watt-Leistungen und erhebliche Leistungsabfälle der einzelnen Module - verzichtet. Die von der Klägerin erworbenen demontierten Module, von denen nach dem Inhalt des Kaufvertrages nach Angaben der N. GmbH etwa 12.075 durch Bruch beschädigt und ca. 8.629 noch brauchbar gewesen sein sollen, waren zudem an zwei verschiedenen Standorten, nämlich in St. und in O. eingelagert. Danach ist das Bestreiten der Beklagten, dass die in der Anlage K1neu aufgelisteten Module die Module sind, die am 23. Dezember 2009 am Standort A. Weg in St. in Betrieb genommen worden sind, nicht etwa fernliegend. Hinzukommt, dass am 23. Dezember 2009 am Standort A. Weg in St. nach den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen insgesamt 13.158 Module mit einer Gesamtleistung von 578,952 kWp in Betrieb genommen worden sein sollen. Die Klägerin bezieht die begehrte Bestätigung aber nur auf einen Teil der Photovoltaikinstallation mit einer Teilleistung von 108,19 kWp. Das heißt, die in der Anlage K1neu genannten Module dürften auch keine Module sein, die ursprünglich dem übrigen Anlageteil mit 470,762 kWp zugeordnet waren. bb) Aber auch wenn die Beklagte Schuldnerin der mit den Hauptanträgen verfolgten Ansprüche auf Ausstellung einer Bestätigung des Inbetriebnahmedatums und des Vergütungssatzes für die konkreten Module nach Anlage K1neu wäre, ginge der Anspruch ins Leere. Die Ansicht der Klägerin, den von ihr erworbenen Modulen hafte schlicht der Vergütungssatz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Module am 23. Dezember 2009 an, geht fehl. (1) Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass Module einer Photovoltaikinstallation versetzt werden können, ohne dass deshalb zwingend am neuen Standort die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebsetzung vom Netzbetreiber zu zahlende EEG-Förderung untergehen würde. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, dass Solaranlagen während ihrer gesamten Betriebsdauer an einem bestimmten Standort verbleiben müssten (vgl. von Bredow/ Rawe, „Versetzen, Austausch und Erweiterung von Anlagen im EEG – Praxisfragen bei verschiedenen Energieträgern“, ZNER 2018, Seite 22). Das EEG schließt einen die Förderung erhaltenden Standortwechsel von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie innerhalb des Förderzeitraums von zwanzig Jahren nicht aus (§ 21 Abs. 2 EEG 2012, § 22 Satz 1 EEG 2014, § 25 Satz 1 EEG 2017). Auch lässt nach dem EEG 2009 und den Nachfolgeregelungen das Versetzen von Photovoltaikanlagen den Inbetriebnahmezeitpunkt und den Vergütungszeitraum grundsätzlich unberührt (vgl. Hinweis der Clearingstelle EEG vom 31. Januar 2013, 2012/21). Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zum EEG 2014, wonach jedenfalls die Umstellung eines bereits mit EEG-förderfähigen Energieträgern betriebenen Blockheizkraftwerks von einem förderfähigen Energieträger auf einen anderen ungeachtet einer oftmals damit einhergehenden geographischen Umsetzung nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme führt (Bundestagsdrucksache 17/8877, Seite 17). Gleiches gilt grundsätzlich auch für Solaranlagen. Eine Anlage kann ihr jeweiliges Inbetriebnahmedatum an den neuen Standort »mitnehmen« (vgl., von Bredow/Rawe, ebenda, Seite 22). Für den Vergütungssatz gilt das allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen für den bisherigen Vergütungssatz auch nach dem Versetzen am neuen Standort weiterhin erfüllt sind. Die Klägerin macht keinerlei Angaben zu einem konkreten neuen Standort. Es lässt sich mithin schon nicht feststellen, ob am neuen Standort nach wie vor dieselbe Förderfähigkeit der Anlagen wie zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegen würde. Eine Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsstufe nach den Verhältnissen am Ort der Neuinstallation könnte nicht erfolgen. Ob der erzeugte Strom am Ort der beabsichtigten Neuinstallation ebenso vergütungsfähig wäre wie am Standort der erstmaligen Inbetriebsetzung, lässt sich schon nicht feststellen. (2) Danach kommt es, anders als die Klägerin annimmt, auf die Frage, ob vorliegend von dem »weiten« oder dem »engen« Anlagenbegriff auszugehen ist, nicht an. Nach dem »weiten« Anlagenbegriff zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebsetzung der Photovoltaikinstallation am 23. Dezember 2009 wäre nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Photovoltaikmodul als eine eigene Anlage im Sinne § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module würde die Anlage »Solarkraftwerk« gebildet haben (BGH, Urteil vom 04.11.2015, Geschäftszeichen VIII ZR 244/14, Rn. 20, zitiert nach juris). Nach dem »engen« Anlagenbegriff gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2017 wäre nunmehr jedes Modul als eine eigenständige Solaranlage anzusehen. Selbst diesen sog. modulscharfen Anlagebegriff zu Grunde gelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung bezüglich des Inbetriebnahmedatums und der vermeintlich anhaftenden Vergütungssätze für jedes in der Anl. K1neu aufgelistete Modul gegen die Beklagte. (3) Dem klägerischen Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass für die von der Klägerin erworbenen Module, soweit sie am 23. Dezember 2009 in der Photovoltaikinstallation A. Weg in St. in Betrieb genommen worden waren, nach § 32 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 12 EEG 2012 der Vergütungsanspruch entfallen ist. Unstreitig betreibt der Streitverkündete zu 1 am selben Standort nach wie vor Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Leistung von 108,19 kWp. Die von der N. GmbH im Auftrag des Insolvenzverwalters der S. GmbH & Co. KG demontierten und später von der Klägerin nach ihrem Vorbringen erworbenen Dünnschichtmodule sind von der N. GmbH durch neue Module ausgetauscht worden. Nach dem Inhalt des von der Klägerin zur Akte gereichten Kaufvertrages zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG hat die N. GmbH die von der Insolvenzschuldnerin zuvor betriebenen Solarparks saniert. Ob die N. GmbH danach selbst Anlagenbetreiberin war, ist für die Beurteilung des von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs rechtlich ohne Bedeutung. Jedenfalls sind die demontierten Module vor Ort unstreitig ausgetauscht worden. Soweit die Klägerin meint, es habe hierin keine Ersetzung im Sinne § 32 Abs. 5 S. 1 EEG 2012 gelegen, weshalb der Vergütungsanspruch für die von ihr erworbenen Module nicht nach § 32 Abs. 5 S. 2 EEG 2012 entfallen sei, sondern vielmehr nach wie vor fortbestehe, steht dem ihr eigenes Vorbringen entgegen. Hierfür trüge sie - die Passivlegitimation der Beklagten unterstellt - zudem die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin bestreitet insoweit nur, dass ein Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl im Sinne § 32 Abs. 5 S. 1 EEG 2012 vorgelegen habe. Insbesondere bestreitet sie den von der Beklagten behaupteten Hagelschaden. Eine Beschädigung der Dünnschichtmodule ergibt sich allerdings bereits durch den von der ihr zur Akte gereichten Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter der S. GmbH & Co. KG vom 7. November 2017/4. Dezember 2017. Darin hat die Klägerin bestätigt, ihr sei bekannt, dass die erworbenen Dünnschichtmodule unterschiedliche Watt-Leistungen hätten und zudem einen erheblichen Leistungsabfall aufweisen würden. Sie hat ausdrücklich auch beschädigte Dünnschichtmodule erworben, ohne dass eine konkrete Zuordnung auf den Teil der Solarinstallation der nunmehr von dem Streitverkündeten zu 1 betrieben wird, ausgeschlossen wäre. Eine Ersetzung der Module am Ort der ersten Inbetriebsetzung spricht zunächst gegen eine Versetzung der gebrauchten Module an einen anderen Standort unter Mitnahme des Inbetriebnahmedatums und der Vergütungssätze. Es genügt insoweit nicht, dass die Klägerin das Vorliegen einer Ersetzung nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 bestreitet und behauptet, die Beklagte leiste an den Streitverkündeten zu 1 zu Unrecht die EEG-Förderungen nach dem Datum der ersten Inbetriebsetzung. Die Beklagte musste von dem der S. GmbH & Co. KG nachfolgenden Anlagenbetreiber keinen Verschrottungsnachweis für die deinstallierten Module verlangen, um weiterhin die Vergütungssätze wie zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu leisten. Es oblag, wie oben ausgeführt, zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen der Klägerin selbst, soweit sie eine vergütungserhaltende Versetzung beabsichtigte, sich bei Erwerb der gebrauchten Module von ihrem Vertragspartner ggf. zusichern zu lassen, dass die gebrauchten Module nicht ersetzt worden sind und der Vergütungssatz des Inbetriebnahmedatums fortbesteht und nicht nach § 32 Abs. 5 S. 2 EEG 2012 endgültig entfallen ist. Schließlich ist auch der ungeförderte Weiterbetrieb ersetzter Module möglich. (4) Auch auf die Frage der Übermittlung der erforderlichen Angaben an die Bundesnetzagentur durch den neuen Anlagenbetreiber kommt es im Verhältnis der Streitparteien zu einander nicht an. Zudem lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ersetzung der Module die ursprünglich installierte Leistung der Anlagen jeweils erhöht oder verringert worden wäre i.S. §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 AnlRegV a.F. (5) Einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte unterstellt, hätte die Klägerin zudem für jedes einzelne Dünnschichtmodul laut Anlage K1neu den Beweis erbringen müssen, dass es am 23. Dezember 2009 am Standort A. Weg in St. in dem Anlagenteil mit 108,19 kWp in Betrieb genommenen worden war. Der Beweisantritt dürfte dafür nicht ausreichen. cc) Nach alledem steht der Klägerin auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren zu. 2. Die hilfsweise verfolgte Feststellungsklage ist unzulässig. Soweit die Klägerin begehrt, festzustellen, dass den am 23. Dezember 2009 am Standort A. Weg in St. in Betrieb genommenen Modulen der zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme näher bezeichnete Vergütungssatz anhafte, erhebt sie nicht Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Zöller-Greger, 33. Aufl., ZPO, § 256, Rn. 3). Vorliegend besteht zwischen den Parteien kein festzustellendes Rechtsverhältnis. Vielmehr liegt eine abstrakte Rechtsfrage darin, ob den am 23. Dezember 2009 am Standort A. Weg in St. in Betrieb genommenen Modulen der zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme näher bezeichnete Vergütungssatz nach wie vor anhaftet. In dieser festzustellenden Eigenschaft der Module liegt kein Rechtsverhältnis, das einer selbstständigen gerichtlichen Entscheidung zugänglich wäre. Vorliegend sieht das Gesetz auch nicht ausnahmsweise eine gesonderte diesbezügliche gerichtliche Feststellung vor. Darauf, dass die Klägerin den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag noch nicht einmal auf die von ihr erworbenen Module der Teilinstallation mit einer Leistung von 108,19 kWp beschränkt hat, kommt es danach nicht an. C. Die Kostenentscheidung erwächst aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48, 63 GKG i.V.m. 3 ZPO.