Urteil
7 U 49/23 (EnWG)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0405.7U49.23ENWG.00
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Leitsätze
1. Ob neben der Grundvergütung auch ein Technologiebonus geschuldet ist, richtet sich nach § 8 Abs. 4 EEG 2004, wenn die Stromerzeugungseinheit (hier: ein Biogas-BHKW) bereits im Jahre 2006 in Betrieb genommen wurde, auch wenn die Nachrüstung mit einem Organic Rankine Cycle (ORC)-Modul erst im Jahr 2016 erfolgte und erst im Jahr 2018 ein zusätzliches Flex-BHKW integriert wurde, wenn das BHKW, das ORC-Modul und das Flex-BHKW nach dem hier anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bilden.(Rn.20)
2. Der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 ist bei einer Kombination von BHKW und ORC-Modul nur auf die mittels der in der Vorschrift als innovativ aufgeführten Technologie erzeugten Teilstrommenge zu gewähren.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. September 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 141.641,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob neben der Grundvergütung auch ein Technologiebonus geschuldet ist, richtet sich nach § 8 Abs. 4 EEG 2004, wenn die Stromerzeugungseinheit (hier: ein Biogas-BHKW) bereits im Jahre 2006 in Betrieb genommen wurde, auch wenn die Nachrüstung mit einem Organic Rankine Cycle (ORC)-Modul erst im Jahr 2016 erfolgte und erst im Jahr 2018 ein zusätzliches Flex-BHKW integriert wurde, wenn das BHKW, das ORC-Modul und das Flex-BHKW nach dem hier anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bilden.(Rn.20) 2. Der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 ist bei einer Kombination von BHKW und ORC-Modul nur auf die mittels der in der Vorschrift als innovativ aufgeführten Technologie erzeugten Teilstrommenge zu gewähren.(Rn.26) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. September 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 141.641,63 Euro festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung des restlichen Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 für den in ihrer Biogasanlage mit OCR-Modul produzierten und in das Verteilernetz der Beklagten im Einspeisezeitraum 2020 und 2021 eingespeisten Strom in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage am Standort B., W. 12 in G., OT B., dessen Blockheizkraftwerk (BHKW1) sie am 15. Dezember 2006 mit einer Nennleistung von 549 kW in Betrieb genommen hatte. Im Jahr 2016 rüstete sie am Netzanschluss des BHKW 1 eine Organic-Rankine-Cycle-Anlage (im Folgenden: ORC-Anlage) nach, die über eine Nennleistung von 45 kW verfügt. Das ORC-Modul nutzt die Abgaswärme des BHKW 1, um zusätzlichen Strom zu erzeugen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die ORC-Einheit schon ab deren Inbetriebnahme in das Blockheizkraftwerk einstufig integriert oder aber nachgeschaltet war. Im Jahr 2018 baute die Klägerin zur Flexibilisierung der bestehenden Biogasanlage ein weiteres sog. Flex-Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von 900 kW an einem separaten Netzanschluss hinzu. Die Beklagte ist die für das Netzgebiet örtlich zuständige Verteilnetzbetreiberin, in deren Netz die Klägerin den in der Biogasanlage produzierten Strom einspeiste. Im Jahr 2020 erzeugte die Klägerin in ihrer Biogasanlage insgesamt 4.578.134 kWh Strom, den sie in das Verteilnetz der Beklagten einspeiste. In dem Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 speiste sie insgesamt 4.415.282 kWh des in ihrer Anlage produzierten Stroms in das Verteilnetz der Beklagten ein. Da die Beklagte davon ausging, dass die ORC-Einheit in den Blockheizkraftkessel BHKW 1 integriert war und ORC-Modul sowie BHKW 1 als Einheit in einem einstufigen Prozess betrieben wurden, zahlte sie an die Klägerin den Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 für den von dem BHKW 1 und dem ORC-Modul erzeugten und eingespeisten Stromanteil aus. Für den Strom aus dem im Jahr 2018 nachgerüsteten Flex-Blockheizkraftwerk entrichtete sie die Zusatzvergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 indessen nicht, da die Klägerin eine Erklärung zur technisch notwendigen Verbundenheit der Anlagen nicht vorgelegt hatte. Nachdem die Beklagte bei einer Kontrolle der Lastgangkurven des BHKW 1 und der ORC-Anlage im Jahr 2020 festgestellt hatte, dass der BHKW 1 im Oktober und November 2020 ohne das ORC-Modul betrieben worden war, schloss sie daraus, dass der ORC-Prozess tatsächlich nicht in einem einstufigen Prozess parallel zum BHKW 1-Betrieb lief, sondern selbständig nachgeschaltet war. Sie forderte deshalb von der Klägerin den für den Zeitraum 01. Januar 2020 bis 03. August 2021 erhaltenen Technologiebonus wieder zurück. Erst nachdem die Klägerin einen Nachweis über die vollständige Integration der ORC-Anlage in den BHKW 1 durch ein Umweltgutachten nachreichte, erkannte die Beklagte den Technologiebonus für den durch das BHKW 1 und die ORC-Komponente erzeugten Stromanteil mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 gegenüber der Klägerin an. Nach Korrektur ihrer Jahresrechnung ermittelte die Beklagte ausgehend von der im Kalenderjahr 2020 in das Netz eingespeisten Gesamtstrommenge von 4.579.134 kWh einen technologiebonusfähigen Stromanteil von 305.785 kWh, für den sie an die Klägerin eine Zusatzvergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 in Höhe von 6.115,70 Euro gemäß der als Anlage K 4 vorgelegten Korrekturrechnung vom 06. Mai 2021 auszahlte. Für das Kalenderjahr 2021 rechnete die Beklagte bezogen auf die in der Anlage produzierte und eingespeiste Gesamtstrommenge von 4.415.282 kWh einen technologiebonusfähigen Stromanteil von 1.606.514 kWh mit Korrekturabrechnung vom 03. Mai 2022 ab, den sie der Klägerin in Höhe von 32.130,28 Euro als Technologiebonus vergütete. Da die Klägerin der Ansicht ist, dass die von ihr betriebene Biogasanlage bestehend aus dem BHKW 1, dem Flex-BHKW und der nachgerüsteten ORC-Komponente als eine funktional einheitliche Anlage im Rechtssinne zu gelten habe und ihr deshalb zusätzlich neben der Grundvergütung für die in der Biogasanlage produzierte und in das Netz eingespeiste Gesamtstrommenge auch der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 zustehe, forderte sie die Beklagte mit dem als Anlage K 7 vorgelegten anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2022 auf, den Technologiebonus über den bereits von der Beklagten geleisteten Betrag hinaus für den gesamten in der Anlage produzierten Strom an sie auszuzahlen. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 03. Mai 2022 mahnte die Klägerin erneut die ausstehende restliche Bonuszahlung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 für den Zeitraum 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 gegenüber der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, einschließlich der erstinstanzlichen Klageanträge nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug. Das Landgericht hat mit dem am 21. September 2023 verkündeten Urteil der Klage im wesentlichen Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 141.641,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.020,34 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Technologiebonus für den in der Biogasanlage erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom aus § 8 Abs. 4 EEG 2004 zustehe. Die Vorschrift sei auf die Biogasanlage der Klägerin anzuwenden, da das BHKW 1 als Stromerzeugungseinheit der Biogasanlage während des Geltungsbereichs des EEG 2004 errichtet und in Betrieb genommen worden sei und dies der ausschlaggebende Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Norm sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Technologiebonus nicht nur auf den in der ORC-Anlage gewonnenen Stromanteil zu beschränken, sondern auf die gesamte in der Biogasanlage der Klägerin, bestehend aus dem ORC-Modul, dem BHKW 1 und dem Flex-BHKW, erzeugte und in das Verteilnetz eingespeiste Strommenge zu zahlen, was eine Auslegung der Norm anhand von Wortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck ergebe. Insbesondere der Förderzweck führe zu einem eindeutigen Auslegungsbefund. Denn sofern der Technologiebonus als ein finanzieller Anreiz zur Förderung der Entwicklung neuer innovativer Technologien dienen solle, müsse er im Verhältnis zu den Investitionskosten für die Anschaffung der Technologie entsprechend hoch ausfallen. Würde hingegen nur der mittels der ORC-Einheit produzierte Strom mit dem Technologiebonus vergütet, würde dieser mit Blick auf die hohen Investitionskosten indessen keinen nennenswerten wirtschaftlichen Anreiz für die Anschaffung einer solchen Anlage darstellen. Die von der Beklagten favorisierte restriktive Auslegung, wonach der Technologiebonus nur auf Strom aus dem mit der ORC-Komponente einstufig verbundenen BHKW zu zahlen sei, finde im Gesetz dagegen keine Grundlage. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Einrichtungen in ihrer Gesamtheit bestehend aus dem ORC-Modul, dem BHKW 1 und dem Flex-BHKW als eine einheitliche Anlage im Sinne des EEG zu gelten hätten. Da die Beklagte für die Jahre 2020 und 2021 bereits einen Technologiebonus in Höhe von 38.245,98 Euro an die Klägerin entrichtet habe, verbleibe ein offener Anspruch in Höhe von 141.641,63 Euro auf den restlichen Technologiebonus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt die von dem Landgericht vorgenommene Gesetzesauslegung als fehlerhaft. Dem Landgericht sei zwar darin beizupflichten, dass der Wortlaut der Vorschrift keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür liefern würde, ob sich der Bonusanspruch im Falle einer BHKW-ORC-Kombination – wie hier – auf den gesamten, in dieser Anlage erzeugten und eingespeisten Strom erstrecke oder ob er sich auf den in der ORC-Komponente produzierten und eingespeisten Strom beschränke. Allerdings verkenne das Landgericht, dass sich die Norm ausdrücklich auf den mittels einer förderungsfähigen Technologie gewonnenen Strom beziehe und nicht anlagenbezogen gefasst sei, mithin nicht den Strom aus „der Anlage“ betreffe. Auf den Anlagenbegriff im Sinne des § 3 EEG 2004 komme es daher nicht an, die Vorschrift knüpfe vielmehr an die Förderung der eingesetzten innovativen Technologie an. Aus dem Wortlaut der Vorschrift könne überdies zumindest geschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 EEG 2004 jedenfalls in den Zeiträumen nicht angenommen werden könnten, in denen das ORC-Modul – wie hier von Mitte Oktober bis Mitte November 2020 – gar nicht in Betrieb sei. Die Normfassung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 lege nahe, dass der Strom in einem einstufigen Prozess zwischen BHKW und ORC als integrierte BHKW-ORC-Einheit gewonnen werden müsse. Auch ein im Rahmen einer gesetzessystematischen Auslegung anzustellender Vergleich mit der in § 8 Abs. 3 EEG 2004 getroffenen Bonusregelung, die eine Einschränkung („soweit“) auf den im gekoppelten Betrieb nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vorsehe, rechtfertige nicht schon die Schlussfolgerung, dass der Bonusanspruch nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 weiter gefasst sei und keine tatbestandliche Beschränkung auf den in der ORC-Einheit erzeugten Strom aufweise. Gerade weil § 8 Abs. 4 EEG 2004 nicht ebenfalls eine Begrenzung auf den im gekoppelten Betrieb gelieferten Strom enthalte, mache es vielmehr Sinn, dass der Gesetzgeber eine andere Formulierung als im Rahmen des § 8 Abs. 3 EEG 2004 gewählt habe, zumal der Zusatzvergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 ein gänzlich anderer Regelungssachverhalt zugrunde liege. Ein restriktives Verständnis werde überdies auch durch die Folgeregelung in § 27 Abs. 4 Ziffer 1 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 1 zum Technologiebonus bestätigt. Soweit das Landgericht im Rahmen der teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift die Anschaffungskosten für die Installation der ORC-Komponente der zu erzielenden Bonuszahlung gegenübergestellt habe, überzeuge dessen Argumentation, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Anreiz für die Investition in die neue Technologie nur geschaffen werden könne, wenn sich die Bonusregelung auf den aus der gesamten Anlage erzeugten Strom erstrecke, im Ergebnis nicht. Dass die Bonusregelung der Finanzierung der Anschaffungskosten für die neue Technologie habe dienen sollen, lasse sich der Gesetzesbegründung an keiner Stelle entnehmen. Es sei zudem davon auszugehen, dass es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben dürfte, wenn in einem Anlagenkonstrukt, bei dem einem mit herkömmlicher Verbrennungstechnologie betriebenen großen BHKW eine kleinere ORC-Komponente mit deutlich geringerer Leistung nachgeschaltet werde, der Technologiebonus für den gesamten Strom aus der Anlage beansprucht werden könnte. Derartige „Mitnahmeeffekte“ seien vielmehr zu vermeiden. Dies gelte erst Recht, wenn der Bonus für einen BHKW beansprucht werde, der mit der ORC-Anlage nicht verbunden sei und über einen gänzlich anderen Netzanschluss verfüge. Im Übrigen habe das Landgericht bei der von ihm angestellten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung übersehen, dass der Klägerin für den Strom aus der ORC-Anlage nicht nur der Technologie-Bonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 zustehe, sondern daneben auch die Grundvergütung nach § 8 Abs. 1 EEG 2004. Außerdem habe das Landgericht unbeachtet gelassen, dass die Beklagte unter der Voraussetzung eines einstufigen Prozesses einer in den BHKW integrierten ORC-Anlage bereit sei, den Technologiebonus für den Strom zu entgelten, der aus dem ORC-Modul und dem BHKW erzeugt werde. Dass die Klägerin für den Ausbau der ORC-Komponente Investitionskosten von 300.000,- Euro aufgewandt habe, bestreitet sie in diesem Zusammenhang. Sollte es für die Bonusregelung dagegen auf den engen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 ankommen, wäre es Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass das BHKW 1, die ORC-Anlage und das Flex-BHKW mit gemeinsam für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien und dementsprechend eine Ausnahme von dem engen Anlagenbegriff des EEG 2004 vorliege. An einem entsprechenden Vortrag der Klägerin fehle es hier jedoch. Die Beklagte beantragt, das Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21. September 2023 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass eine Gesetzesauslegung anhand des Wortlautes, der Gesetzessystematik und des Regelungszwecks der Norm zweifelsfrei ergebe, dass der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004 auf den durch die gesamte Anlage erzeugten Strom zu gewähren sei. Dieser Auslegungsbefund gehe insbesondere aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, da dieser keine Beschränkung auf den durch das ORC-Modul erzeugten Strom aufweise und überdies anlagen- und nicht strombezogen formuliert sei. Dies werde durch einen systematischen Vergleich zwischen den Erhöhungstatbeständen von § 8 Abs. 3 und Abs. 4 EEG 2004 überdies bestätigt, da § 8 Abs. 4 EEG 2004 keine mit § 8 Abs. 3 EEG 2004 vergleichbare Einschränkung („soweit“) enthalte. Auch ein Verweis auf die völlig neu gestaltete Nachfolgeregelung im EEG 2009, nämlich § 27 Abs. 4 Ziffer 1 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Ziffer 1 lege nahe, dass die Vorgängerregelung in § 8 Abs. 4 EEG 2004 deutlich weiter gefasst gewesen sein müsse. Denn mit dem EEG 2009 sei der Normtatbestand grundlegend umgestaltet und eine Beschränkung eingeführt worden. Sinn und Zweck der Norm, so wie er in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag gefunden habe, würden gleichfalls für ein weites Verständnis der Anspruchsnorm für den Technologiebonus sprechen. Anders als die Beklagte meine, bestünde die Gefahr etwaiger Mitnahmeeffekte angesichts des Umfangs der für den Einsatz der Technologie aufzuwendenden Investitionskosten gerade nicht. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Klageabweisung. I. Der Klägerin steht – über den bereits von der Beklagten in Höhe von 38.245,98 Euro geleisteten Betrag hinaus – kein weitergehender Anspruch auf Auszahlung eines Technologiebonus von 0,02 Euro/kWh für den in den Abrechnungszeiträumen 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Biogasanlage der Beklagten, bestehend aus einem Blockheizkraftwerk 1 (BHKW 1), einem 2018 nachgerüsteten Flex-BHKW und einer ORC-Einheit, erzeugten und in das Verteilernetz der Beklagten eingespeisten Strom aus § 8 Abs. 4 EEG 2004 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017, § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 zu. 1. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, findet die Bonusregelung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 auf den in der Biogasanlage der Klägerin gewonnenen Strom nach Maßgabe der Überleitungsvorschriften der §§ 100 Abs. 1 EEG 2021, 100 Abs. 2 Nr. 10 lit .c) EEG 2017, § 66 Abs. 1 EEG 2009 Anwendung. Denn die Klägerin hat die streitgegenständliche Biogasanlage mit dem Blockheizkraftwerk BHKW 1 als Stromerzeugungseinheit im Jahr 2006 und damit während des Geltungsbereichs des EEG 2004 in Betrieb genommen. Da die Bestandsanlage das Inbetriebnahmejahr 2006 aufwies, richtet sich auch der neben der Grundvergütung nach § 8 Abs. 1 EEG 2004 geschuldete Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004. Dass die Klägerin die Organic-Rankine-Cycle-Anlage (im Folgenden: ORC-Anlage) im Januar 2016 nachgerüstet hat und im Jahr 2018 zusätzlich ein weiteres Flex-Blockheizkraftwerk in Betrieb nahm, steht der Anwendbarkeit dieser Anspruchsnorm nicht entgegen. Das BHKW 1 sowie das im Jahr 2016 nachgerüstete ORC-Modul und das im Jahr 2018 hinzugebaute Flex-BHKW stellen eine Anlage im Sinne des hier anwendbaren § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 dar. Dem § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 liegt – im Unterschied zu § 3 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 – ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Danach ist unter einer Anlage die Gesamtheit aller funktional zusammengehörender technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – VIII ZR 262/12, REE 2013, 226, zitiert nach juris). Im Streitfall kommt § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 zur Anwendung, weil die hier in § 100 Abs. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 in Bezug genommene Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 diese Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, für anwendbar erklärt. § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 hat die Regelung des § 3 Abs. 2 EEG 2004 insoweit abgelöst. 2. Gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 erhöht sich die Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EEG 2004 um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Koppelung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels besonderer Anlagentechnologien, nämlich Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. a) Unstreitig schuldet die Beklagte für den in der Biogasanlage mit dem im Jahr 2006 in Betrieb genommenen BHKW 1, dem im Januar 2016 nachgerüsteten ORC-Modul und dem 2018 hinzugebauten Flex-BHKW produzierten und in das Verteilernetz der Beklagten eingespeiste Strom eine Grundvergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 EEG 2004. Die Parteien gehen zudem übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der 2016 nachgerüsteten ORC-Einheit um eine nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 privilegierte Anlagentechnik handelt, die einen Bonusanspruch von 2 Cent pro Kilowattstunde auszulösen vermag. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bonuszahlung für den Einsatz einer privilegierten Technologie nach § 8 Abs. 4 EEG 2008 liegen hier grundsätzlich vor. Den mittels der ORC-Einheit gewonnenen Stromanteil hat die Beklagte dementsprechend für das Jahr 2020 im Umfang von 305.785 kWh ermittelt und mit einem Technologiebonus von 6.115,70 Euro vergütetet. In die Jahresrechnung 2021 hat sie eine technologiebonusfähige Strommenge von 1.606.514 kWh in Ansatz gebracht und hierfür eine Zusatzvergütung von 32.130,28 Euro an die Klägerin ausgezahlt. Ein darüberhinausgehender Bonusanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte indessen nicht zu. b) Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob der Technologiebonus nur für den im ORC-Prozess erzeugten Strom gezahlt werden darf bzw. nur für solche Anlagen, bei denen das ORC-Modul in den Ablauf des BHKW als Einheit integriert ist und die Anlage in einem einstufigen Prozess betrieben wird (so die Beklagte) oder für den aus der gesamten am Standort betriebenen Anlage bestehend aus BHKW 1, ORC-Modul und zusätzliches Flex-BHKW zu zahlen ist (so die Klägerin). Diese Rechtsfrage wird in Rechtsprechung und Rechtsliteratur unterschiedlich beantwortet. Während sich mehrere Landgerichte dafür ausgesprochen haben, dass die Zusatzvergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 ohne jede Einschränkung auf den gesamten in der Biogasanlage erzeugten Strom zu entrichten ist, soweit dieser in das Stromnetz eingespeist wird (vgl. LG Kassel, Urteil vom 04. September 2019 – 4 O 1049/17, REE 2019, 140 zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 19. April 2021 – 15 O 107/19, ZNER 2022, 73 zitiert nach juris; LG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2023 – 6 O 4528/21, REE 2023, 141; LG Stade, Urteil vom 07. Februar 2023 – 3 O 118/22; LG Traunstein, Urteil vom 15. September 2023 – 5 O 2799/22; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Januar 2024 – 11 O 284/22), vertreten die Clearingstelle EEG (siehe Empfehlung vom 25. November 2010 – 2008/8 –) sowie Teile der Rechtsliteratur (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 2004, 2. Aufl., Rdn. 106 zu § 8 EEG 2004; Lamy IR 2019, 277/278; wohl auch von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, 3. Aufl., § 15, Abschnitt VIII Rechtsrahmen für Anlagen mit Inbetriebnahmedatum vor 2009, Rdn. 53 ff) eine eher restriktive Auslegung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 und halten nur denjenigen Stromanteil für eine Erhöhung der Vergütungszahlung wegen eines Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 für maßgeblich, der mittels der in § 8 Abs. 4 EEG 2004 aufgezählten Anlagentechniken gewonnen wird. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an, der zufolge der Technologiebonus bei einer Kombination von BHKW und ORC-Modul nur auf die mittels der in § 8 Abs. 4 EEG 2004 als innovativ aufgeführten Technologie gewonnene Teilstrommenge zu gewähren ist. Soweit die Klägerin dagegen meint, dass es für die Erhöhung der Vergütung nach dem Tatbestand des § 8 Abs. 4 EEG 2004 genüge, dass die ORC-Einheit lediglich ein nachgeschalteter Bestandteil der Anlage im Sinne des Gesetzes ist und der Strom in der Anlage erzeugt wird, vermag diese Ansicht im Ergebnis einer Gesetzesauslegung nicht zu überzeugen. aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in erster Linie der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 – 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504 Rdn. 15; BGH, Urteil vom 15. Mai 2019 – VIII ZR 134/18 –, juris, Rdn. 30; BGH, Beschluss vom 20. März 2017 – AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27). bb) Nach diesem Maßstab ist § 8 Abs. 4 EEG 2004 dahingehend auszulegen, dass der Technologiebonus nur auf den Teil des Stroms anfällt, der durch eine dort genannte innovative Technik, hier den nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozess, erzeugt wird. Im Einzelnen: (1) Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich allerdings – wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – noch keine zweifelsfreien Anhaltspunkte für die Klärung der vorbezeichneten Auslegungsfrage entnehmen. Der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 EEG 2004 weist allerdings eher darauf hin, dass lediglich die durch das ORC-Modul als die Abwärme des BHKW nutzender Zusatzgenerator erzeugte Teilstrommenge für die Bonusregelung maßgeblich sein soll. Die Bonusregelung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 knüpft tatbestandlich an zwei Voraussetzungen an, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich zum Einen daran, dass der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Koppelung betrieben werden, und zum Anderen, dass die Biomasse entweder durch ein thermochemisches Verfahren umgewandelt und auf Erdgasqualität aufbereitet wird oder – was hier allein von Interesse ist – der Strom „mittels“ eines besonderen technischen Verfahrens, hier „mittels“ einer Organic-Rankine-Cycle-Anlage, gewonnen wird. Die Normfassung und insbesondere die in § 8 Abs. 4 EEG 2004 gewählte Formulierung („mittels“) machen deutlich, dass es für die Vergünstigung im Wesentlichen darauf ankommt, dass der Strom mit Hilfe der in § 8 Abs. 4 EEG 2004 aufgeführten innovativen Anlagentechnik erzeugt wird. Indem der Tatbestand des § 8 Abs. 4 EEG 2004 als zweite Anspruchsvoraussetzung auf den „mittels“ bestimmter innovativer Anlagentechniken gewonnenen Strom abstellt, wird zum Ausdruck gebracht, dass die gewährte Vergünstigung nur solchen Strom betreffen soll, der aus einem ORC-Prozess hervorgeht und damit auf die nachgeschaltete ORC-Anlage zurückgeht, und eben nicht auch für den im vorgeschalteten Aggregat erzeugten Strom gilt (vgl. hierzu ebenso: Clearingstelle EEG, Empfehlung vom 25. November 2010 – 2008/8, Rdn. 23; Lamy, IR 2019, 277, 278). Denn anders als die Klägerin meint, ist Bezugspunkt des Wortes „mittels“ nicht etwa die Anlage im Sinne des weiten Anlagenbegriffs des § 3 Nr. 1 EEG 2009, sondern der erzeugte Strom, der allerdings der Beschränkung unterliegt, dass er mit Hilfe der ORC-Technologie gewonnen werden muss. Die Beklagte weist in ihrer Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass es nach dem Wortlaut der Norm für die Förderung nicht um die Anlage geht, sondern um die eingesetzte Technologie und den durch diese förderfähige Technologie gewonnenen Strom. Im Hinblick auf den mit „wenn“ eingeleiteten Konditionalsatz ist zu der Normfassung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 in der älteren Rechtsliteratur zum Teil sogar noch weitergehend vertreten worden, dass der Technologiebonus insgesamt entfällt, wenn nicht der gesamte in der Biogasanlage erzeugte Strom entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 4 EEG 2004, also „mittels“ einer dort genannten Technologie, erzeugt worden ist (vgl. hierzu die Darstellung bei Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 2004, 2. Aufl., Rdn. 96 zu § 8 EEG 2004; von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., Rdn. 18 zu § 15). Die Konsequenz aus dieser Satzanalyse unter Bezugnahme auf den Konditionalsatz („wenn“) wäre im Streitfall, dass bei der hier verfahrensgegenständlichen Anlagenkombination der Technologiebonus noch nicht einmal auf den durch die ORC-Anlage produzierten Stromanteil gewährt werden könnte, was der Senat aber nicht für sachgerecht und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend erachtet. (2) Wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, lässt sich auch anhand einer systematischen Auslegung des § 8 EEG 2004 kein eindeutiges Ergebnis für die hier streitentscheidende Auslegungsfrage erzielen. Soweit die Klägerin aus einem systematischen Vergleich zwischen der Normfassung des § 8 Abs. 3 EEG 2004, nach der einschränkend formuliert ist, dass sich die Mindestvergütung erhöht, „soweit“ es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt, und dem Erhöhungstatbestand des § 8 Abs. 4 EEG 2004, der die Voraussetzungen für die Zusatzvergütung in einem mit dem Wort „wenn“ eingeleiteten Konditionalsatz kumulativ aufführt, herzuleiten versucht, dass die Gesetzessystematik gegen die von der Beklagten favorisierte enge Auslegung spreche und vielmehr auf eine Erstreckung des Technologiebonus auf den von der gesamten Anlage erzeugten Strom hinweise, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Dass an einer Stelle des Gesetzes mit dem Wort „soweit“ eine Einschränkung des Tatbestandes zum Ausdruck gebracht wird, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass an anderer Stelle des Gesetzes eine Beschränkung in gleicher Weise formuliert werden müsste (vgl. ebenso: Lamy, IR 2019, 277, 278). Dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 4 EEG 2004 nicht die einschränkende Formulierung des § 8 Abs. 3 EEG 2004 („soweit“) aufgegriffen hat, bedeutet mithin nicht, dass der Erhöhungstatbestand des § 8 Abs. 4 EEG 2009 deshalb keine Einschränkung aufweise. Die Klägerin übersieht dabei nämlich, dass die Normfassung durchaus eine Beschränkung enthält, nämlich hier auf den „mittels“ der eingesetzten Technologie erzeugten Strom. Die Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der für den systematischen Vergleich herangezogene Erhöhungstatbestand des § 8 Abs. 3 EEG 2004 schon in der Sache einen völlig anderen Regelungssachverhalt und andere Voraussetzungen betrifft. Insbesondere weist der Tatbestand einen anderen Bezugspunkt auf, nämlich das Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz. Während § 8 Abs. 4 EEG 2004 die Vergütungserhöhung an den Einsatz einer Technologie bzw. eines besonderen technischen Verfahrens knüpft, muss es sich bei § 8 Abs. 3 EEG 2004 um Strom im Sinne des § 3 Abs. 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handeln und dem Netzbetreiber zusätzlich ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Dieser unterschiedliche Bezugspunkt bedingt aber auch Unterschiede in der Normfassung. Die Beklagte weist zudem auf einen weiteren Gesichtspunkt hin, der einen unterschiedlichen Aufbau der Privilegierungstatbestände zu erklären vermag: Während der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 EEG 2004 die Erhöhung ausdrücklich nur für den im gekoppelten Betrieb nach dem KWK-Gesetz erzeugten und eingespeisten Strom zahlen wollte und diese Einschränkung mit der Formulierung: „soweit es sich um Strom im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt“ zum Ausdruck gebracht hat, wird in § 8 Abs. 4 EEG 2004 auf diese Bedingung, nämlich den nur im gekoppelten Betrieb erzeugten Strom, verzichtet. Die Erhöhung des Absatzes 4 setzt zwar voraus, dass die Anlage – zumindest zeitweise – auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird. Anders als im Absatz 3 soll der Bonus aber auch bei geringerer Wärmenutzung und nicht nur für den im gekoppelten Betrieb gelieferten Strom zu zahlen sein (vgl. Begründung in BT-Drs. 15/2864, S. 40). Gerade weil sich der Tatbestand des § 8 Abs. 4 EEG 2004 im Hinblick auf den KWK-Stromanteil von dem des § 8 Abs. 3 EEG 2004 tatbestandlich abgrenzen soll, macht es Sinn, dass der Gesetzgeber die in § 8 Abs. 3 EEG 2004 für die KWK-Anlage gewählte einschränkende Formulierung („soweit“) nicht ebenfalls übernommen, sondern eine andere Normfassung gewählt hat. (3) Dass technologiebonusfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur der unter Einsatz der ORC-Einheit erzeugte und eingespeiste Stromanteil sein soll, folgt allerdings aus der historischen und teleologischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift. (a) Durch die Einführung eines Erhöhungstatbestandes in § 8 Abs. 4 S. 1 3. Alt. EEG 2004 hatte der Gesetzgeber bezweckt, mittels des Technologiebonus einen wirtschaftlichen Anreiz zu schaffen, die von ihm konkret bezeichneten Anlagentechniken – in Ersetzung der üblichen Verbrennungsmotoren – zur Primärverstromung einzusetzen. Dies ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Gesetzesbegründung des EEG 2004, die dem beabsichtigten Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken, den bisher überwiegenden Einsatz „üblicher Verbrennungstechniken“ – als zu überwindender Zustand – entgegensetzt und ihn damit zugleich inhaltlich eingrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2019 – VIII ZR 134/18, Rdn. 42 zur fehlenden Förderungsfähigkeit einer Abgasturbine). In der Gesetzesbegründung des EEG 2004 heißt es zu der Vorschrift des § 8 Abs. 4 EEG 2004 (im Entwurf noch als Abs. 3 bezeichnet), dass mit der Einführung des Technologiebonus Anreize geschaffen werden sollen, um das vorhandene Biomassepotenzial besser zu erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen (BT-Drucksache 15/2327, Seite 29). Konkret führt die Gesetzesbegründung des EEG 2004 (BT-Drucksache 15/2327, Seite 30) hierzu weiter aus, dass der Technologiebonus dem Interesse Rechnung tragen solle, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagetechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden ist. An einem solchen Anreiz habe es in den bisherigen Regelungen gefehlt mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz kommen würden. Der Bonus schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben. Dementsprechend wird auch bereits im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des EEG 2004 (BT-Drucksache 15/2327, Seite 17) ausgeführt, bislang kämen für die Biomasseverstromung kaum innovative Technologien zum Einsatz. Um hierfür Impulse zu geben und die Energieeffizienz zu erhöhen, enthalte der Entwurf eine Bonusregelung für besonders effiziente Verfahren zur Umwandlung und Verstromung von Biomasse wie z.B. mittels Brennstoffzellen. Eine weitergehende Zielsetzung ist auch in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BT-Drs. 15/2864) nicht enthalten. Hieraus geht hervor, dass der Gesetzgeber des EEG 2004 den Technologiebonus als ein Instrument einsetzen wollte, um die von ihm als solche bezeichneten üblichen Verbrennungstechniken wie den Verbrennungsmotor in der Verstromung von Biomasse zugunsten neuer, besonders energieeffizienter Technologien zu verdrängen, die übliche Verbrennungstechniken also nicht lediglich durch den Einsatz derartiger Technologien zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2019 – VIII ZR 134/18 – ZNER 2019, 323, Rdn. 45 zitiert nach juris). Das aber spricht dafür, dass der Gesetzgeber gerade nicht den mittels der üblichen Verbrennungsmotoren gewonnenen Strom ebenfalls mit dem Technologiebonus honorieren wollte, sondern ausschließlich den Stromanteil, der „mittels“ der innovativen Technologien gewonnen wurde. Der Technologiebonus sollte gerade einen Anreiz schaffen, solche innovativen technischen Verfahren anzuwenden und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben, nicht aber sollte der mittels herkömmlicher Technik durch den Biogasmotor daneben erzeugte Strom zusätzlich mit einem Bonus belegt werden (vgl. ebenso: Clearingstelle EEG, Empfehlung vom 25.05.2010 – 2008/8 –, S. 20). Denn als innovativ im Sinne des Gesetzes gelten nur die in § 8 Abs. 4 EEG 2004 bezeichneten Technologien, hier der Organic-Rankine-Kreislauf; der Bau und Betrieb eines BHKW ist dagegen bereits hinreichend durch die Grundvergütung und die anderen Boni gefördert worden (vgl. von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 15 Rdn. 36). Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass das ORC-Modul eine Anlagentechnik darstelle, die schon konstruktionsbedingt nicht darauf ausgelegt sei, die herkömmlichen Verbrennungstechniken zu verdrängen, sondern allenfalls zu einer ergänzenden Nachverstromung (Erzeugung weiteren Stroms durch Nutzung der bei der primären Verstromung – hier von Biomasse – anfallenden Abwärme) eingesetzt werden könne. Zutreffend ist auch, dass der Gesetzgeber die Förderung der Nachverstromung – wie schon der Erwähnung der Förderungsfähigkeit des mittels der nachgeschalteten innovativen Technologien erzeugten Stroms zu entnehmen ist – nicht per se ausgeschlossen hat. Hieraus kann jedoch – anders als die Klägerin meint – nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass deshalb auch der gesamte in der Biogasanlage erzeugte und eingespeiste Strom mit dem Technologiebonus vergütet werden müsse. Denn an dem in den Gesetzesmaterialien zutage tretenden gesetzgeberischen Motiv ändert die Funktionsweise des ORC-Moduls nichts. Dass der Gesetzgeber bestimmte Arten der Nachverstromung als förderungsfähige, innovative Technologien zugelassen hat, bedeutet nicht zugleich, dass auch der übrige, mittels der herkömmlichen Verbrennungsmotoren gewonnene Strom gleichfalls von der Bonusregelung profitieren sollte. Die mit dem Technologiebonus ursprünglich verfolgte Zielsetzung (nämlich die Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken durch innovative Anlagentechniken in der Primärverstromung) sprechen im Rahmen einer teleologischen Auslegung vielmehr auch hinsichtlich der zur ergänzenden Nachverstromung eingesetzten Technologie des Organic-Rankine-Cycle-Kreislaufes für ein restriktives Verständnis, zumal die übrigen in § 8 Abs. 4 EEG 2004 genannten technischen Verfahren überwiegend in der Lage sind, die herkömmlichen Verbrennungsmotoren zu ersetzen, was auch letztlich dem eigentlichen Gesetzeszweck entspricht. Eine generelle Förderung des gesamten in der Anlagenkombination BHKW mit nachgeschaltetem ORC-Modul erzeugten Stroms würde dagegen die Gefahr bergen, die Attraktivität des – der Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufenden – fortwährenden Einsatzes üblicher Verbrennungstechniken zu erhöhen. Dieser Auslegungsbefund wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur Nachfolgeregelung im EEG 2009 gestützt: Soweit der Gesetzgeber des EEG 2009 bezogen auf die Folgeregelung des § 27 Abs. 4 Nr. 1, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, Buchstabe c EEG 2009 nämlich klargestellt hat, dass er – sein ursprüngliches Ziel einer Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken erweiternd – auch eine (in der Regel mit hohen Investitionskosten verbundene) auf die Erreichung hoher Wirkungsgrade und niedriger Schadstoffwerte mittels des Einsatzes umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken gerichtete Technologieentwicklung fördern will (BT-Drucks. 16/8148, Seite 78), was die genannten Technologien zur Nachverstromung wie das Organic-Rankine-Cycle-System mitumfassen sollte, hat er in der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 zugleich aber hervorgehoben, dass der Technologiebonus insoweit nur auf den Stromanteil der nachgeschalteten ORC-Einheit entfalle (vgl. BT-Drucksache 16/8148, S. 79). (b) Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, dass der wirtschaftliche Anreiz für einen Anlagenbetreiber zur Anschaffung und zum Einsatz der innovativen Techniken umso größer ist, je höher der damit zu erzielende Bonusanspruch ausfällt, was mit Blick auf die hohen Investitionskosten für eine möglichst umfassende und weitreichende Förderung sprechen mag. Es kann keinen Zweifeln begegnen, dass ein Anlagenbetreiber die hohen Investitionskosten für die gesetzgeberisch gewollte Nachrüstung und den Ausbau einer Anlage mit innovativer, energieeffizienter Technik weit weniger scheuen wird, wenn er als Ausgleich hierfür mit einem ertragreichen Bonus kalkulieren kann. Soweit das Landgericht aus diesem Grunde eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung angestellt hat und dem potenziellen Investitionskostenrahmen für die Anschaffung der Anlagentechnik den aus der ORC-Einheit während des Förderungszeitraums voraussichtlich zu erzielenden Technologiebonus gegenüber gestellt hat, hat es dabei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass für den mittels des nachgerüsteten ORC-Moduls gewonnenen Stromanteil neben dem Bonus aus § 8 Abs. 4 EEG 2004 zugleich auch die reguläre Grundvergütung nach § 8 Abs. 1 EEG 2004 sowie etwaige weitere Boni zu zahlen sind, worauf die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht hingewiesen hat. Das heißt, dass die ORC-Einheit als Zusatzkomponente keineswegs allein aus dem Technologiebonus finanziert werden muss. Vielmehr wird in die Kostenkalkulation des Anlagenbetreibers die sich aus Mindestvergütung einerseits und Bonus andererseits zusammensetzende Gesamtvergütung einfließen (vgl. ebenso: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., Rdn. 106 zu § 8 EEG 2004). Im Übrigen ist bereits in dem Gesetzgebungsverfahren zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 von der damaligen Bundesregierung in deren Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 15/2539, S. 10) mit Blick auf die unterschiedlichen Kostenstrukturen der angeführten Technologien hervorgehoben worden, dass mit dem Technologiebonus lediglich ein genereller Anreiz zum Einsatz dieser innovativen Technologien gegeben werden solle. Es sei hingegen nicht möglich, mit einem einzigen Bonus in jedem Fall eine kostendeckende Stromerzeugung mit innovativen Technologien zu ermöglichen (BT-Drucksache 15/2593, S. 3/4). Daraus wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber des EEG 2004 die Grenzen eines finanziellen Anreizeffektes durchaus erkannt hat. (c) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere auch der Gefahr etwaiger Mitnahmeeffekte begegnen wollen. In der Gesetzesbegründung zu § 8 EEG 2004 ist hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass Anreize geschaffen werden sollen, um das vorhandene Biomassepotenzial besser zu erschließen, ohne dabei allerdings Mitnahmeeffekte auszulösen (vgl. BT-Drs. 15/2227, S. 29). Solche Mitnahmeeffekte würden aber ausgelöst, wenn ein „großer“ BHKW mit einem sehr viel kleineren ORC-Modul mit geringer Kapazität kombiniert würde und die vergleichsweise große in einem konventionellen Biogasmotor erzeugte Strommenge durch Nachschaltung einer sehr viel kleineren ORC-Einheit komplett mit dem Technologie-Bonus honoriert würde, obwohl nur ein vergleichsweise kleiner Teil des in der Gesamtanlage erzeugten Stroms im ORC-Prozess produziert würde. Den Technologiebonus in diesem Fall auch für den im Biogasmotor erzeugten Strom zu gewähren, würde dem erklärten Willen des Gesetzgebers widerstreiten (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., Rdn. 106 zu § 8 EEG 2004; Lamy, IR 2019, 277, 278; Clearingstelle EEG, Empfehlung vom 10. November 2010 – 2008/8, Rdn. 58). Das Ziel, möglichst umwelt- und klimaschonende Anlagentechniken zu realisieren, würde hierdurch verfehlt (so auch: LG Münster, Urteil vom 19. April 2021 – 15 O 107/19, ZNER 2022, 73, Rdn. 32 zitiert nach juris). (4) Anders als die Klägerin meint, kann aus der Normfassung der Folgeregelung im EEG 2009 nicht geschlussfolgert werden, dass der Tatbestand des Bonusanspruchs in der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 noch deutlich weiter gefasst gewesen sein müsse und durch den Gesetzgeber des EEG 2009 einer inhaltlichen Korrektur unterzogen worden sei. Mit der Nachfolgevorschrift in § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 hat der Gesetzgeber den Technologie-Bonus beibehalten und die Anspruchsnorm durch Auslagerung der Tatbestandsvoraussetzungen der Zusatzvergütungsregelungen in insgesamt drei Anlagen zum EEG 2009 neu gefasst und gestrafft. Gemäß dieser Bestimmung erhöhen sich die Grundvergütungen für Strom nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 (Strom aus Biomasse), der durch innovative Technologie nach Maßgabe der Anlage 1 zum EEG 2009 erzeugt wird. Anlage 1 zum EEG 2009 sieht insoweit vor, dass der Anspruch auf den Technologiebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 für Strom besteht, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 MW erzeugt wird, „soweit“ er mit einer der angeführten Anlagen oder Techniken oder mit einem der beschriebenen Verfahren gewonnen worden ist und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % erreicht wird (Anl. 1 Abschnitt II Nr. 1, lit. d) EEG 2009). Anlage 1, Abschnitt II Nr. 1 lit. d) enthält insoweit eine Klarstellung, dass der Technologiebonus für Strom aus innovativer Anlagentechnik anteilig zu zahlen ist, wenn z.B. im Rahmen eines sog. Mischeinsatzes der Strom nur teilweise in einem bonusfähigen Verfahren erzeugt wird (vgl. hierzu Ekardt in Frenz/Müggenborg, EEG, 2. Auf., Rdn. 43 zu § 27 EEG). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/8148, Seite 78) wird dementsprechend die Förderungsfähigkeit nur desjenigen Stromanteils betont, der in einem der dort aufgeführten Verfahren erzeugt wird, was bedeutet, dass in dem Fall, dass das ORC-Modul der Anlage nachgeschaltet ist, nicht der insgesamt in der Anlage erzeugte Strom mit dem Technologiebonus honoriert werden soll, sondern nur anteilig der in der ORC-Anlage gewonnene Strom. Soweit die Klägerin die Neufassung des Privilegierungstatbestandes demgegenüber als einen Beleg dafür wertet, dass die hier einschlägige Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 eine solche tatbestandliche Beschränkung noch nicht vorsah und der Reformgesetzgeber des EEG 2009 – in Abkehr zu der früheren als zu weit empfundenen Bonusregelung im EEG 2004 – nun erstmals eine inhaltliche Begrenzung des Erhöhungsanspruchs auf den mittels der Technologie produzierten Strom in § 27 Abs. 4 Nr. 1 Anlage 1 Abschnitt 2 zum EEG 2009 normiert habe, geht sie fehl. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers des EEG 2009 mit der Neugestaltung der Norm in § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 1 zum EEG 2009 über eine bloße Klarstellung hinaus auch eine inhaltliche Änderung von Regelungsgehalt und Reichweite des Bonusanspruchs in deutlicher Abgrenzung zu dem als zu weit empfundenen Regelungskonzept der Vorgängerregelung angestrebt war, lässt sich den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8148, S. 78/79) sollte Anlage 1 vielmehr lediglich die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 wiedergeben. In der Gesetzesbegründung ist insoweit hervorgehoben worden, dass die Voraussetzungen des Technologiebonus weitgehend – mit Ausnahme der Streichung des hier nicht in Rede stehenden Verfahrens der Trockenfermentation – bestehen geblieben seien. Daraus geht aber hervor, dass der Gesetzgeber an seinem ursprünglichen Regelungskonzept zum Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 auch in Anlage 1 zum EEG 2009 überwiegend festhalten wollte (ebenso: von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 15, Abschnitt VIII, Rdn. 53 f). Bei einer – von der Klägerin aber angenommenen – Abkehr des Gesetzgebers von zentralen Inhalten einer früheren Regelung wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass sich die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich erklärt (vgl. ähnlich: BGH, Urteil vom 15. Mai 2019 – VIII ZR 134/18, REE 2019, 73 zur fehlenden Förderungsfähigkeit einer Abgasturbine). Der Umstand, dass die Gesetzbegründung lediglich von einer Fortsetzung bzw. Wiedergabe der bisherigen Bonusregelung spricht, deren wesentliche Voraussetzungen bestehen geblieben seien, legt vielmehr nahe, dass der Gesetzgeber an dem ursprünglichen Regelungskonzept gerade nichts ändern wollte und dementsprechend auch schon die Vorgängerregelung in § 8 Abs. 4 EEG 2004 restriktiv verstanden hat und die Bonusberechtigung folglich allein auf den durch das ORC-Modul gewonnenen Strom bezog. Aus der Gesetzesauslegung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 folgt nach alledem, dass bei einer Anlagenkombination von BHKW und ORC-Modul allein die von der ORC-Einheit erzeugte Teilstrommenge für die Erhöhung der Vergütungszahlung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 maßgeblich sein kann. Den hierauf bezogenen Technologiebonus hat die Beklagte an die Klägerin unstreitig bereits ausgezahlt. Soweit die Klägerin mit ihrer Zahlungsklage darüberhinausgehend eine Zusatzvergütung für den gesamten aus der Biogasanlage gewonnenen Strom begehrt, musste dies ohne Erfolg bleiben. II. Mangels eines Hauptanspruchs entfällt damit auch die Grundlage für die Zinsforderung der Klägerin sowie den mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Das Vorbringen der Klägerin aus deren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 28. März 2024 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Die Rechtsausführungen der Klägerin aus dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. März 2024 haben jedoch keine Veranlassung geboten, die geschlossene mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 13 zu § 543 ZPO m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Frage zum Umfang der Förderung einer dem BHKW nachgeschalteten ORC-Einheit nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sie sich – trotz der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung – in einer Vielzahl von Fällen für Bestandsanlagen stellen kann, auf die das EEG 2004 Anwendung findet. Denn für Altanlagen hat § 8 Abs. 4 EEG 2004 nach den genannten Übergangsvorschriften bis zum Ablauf des Förderzeitraums weiterhin Bedeutung. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.