Beschluss
8 W 1/12 (PKH), 8 W 1/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB ist, dass eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung der Immobilie verlangt wird, und zwar in der Weise, dass der in der vormaligen Ehewohnung verbliebene Ehegatte eindeutig vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird. Bloße Zahlungsverlangen reichen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs nicht aus (Anschluss OLG Brandenburg, 12. März 2001, 9 U 7/00, FamRZ 2001, 1713).(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 09.02.2012 (Az.: 3 O 39/12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle (Saale) zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB ist, dass eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung der Immobilie verlangt wird, und zwar in der Weise, dass der in der vormaligen Ehewohnung verbliebene Ehegatte eindeutig vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird. Bloße Zahlungsverlangen reichen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs nicht aus (Anschluss OLG Brandenburg, 12. März 2001, 9 U 7/00, FamRZ 2001, 1713).(Rn.3) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 09.02.2012 (Az.: 3 O 39/12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle (Saale) zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Rechtsverteidigung der Beklagten nämlich hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen von der Beklagten mit Blick auf das im hälftigen Miteigentum stehende Wohnhaus der seit 1990 geschiedenen Parteien nicht hinreichend deutlich eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung begehrt hat. Ein solches Verlangen ist jedoch tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; NK-BGB/Radlmayr, 2. Aufl., § 745 Rn 11). Bloße Zahlungsverlangen (wie die des Klägers vom 18.02.2009 und vom 19.01.2010), ohne dass mit ihnen zugleich auch eine Neuregelung der Immobiliennutzung insgesamt verlangt wird, reichen nicht zur Begründung eines Zahlungsanspruchs aus § 745 Abs. 2 BGB aus (vgl. AnwK-BGB/Radlmayr, § 745 Rn 11 mwN; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.01.2007 – 8 W 11/06). Erforderlich ist vielmehr ein deutliches Verlangen dergestalt, dass eine Neuregelung neben der Zahlung begehrt wird, und zwar in der Weise, dass der in der vormaligen Ehewohnung verbliebene Ehegatte – hier also die Beklagte – eindeutig vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird (OLG Brandenburg aaO mwN; FAKomm-FamR/Brudermüller, 3. Aufl., § 745 BGB Rn 16). Diesen Vorgaben genügen die anwaltlichen Aufforderungsschreiben des Klägers vom 18.02.2009 und 19.01.2010 nicht. Soweit in diesen Schreiben eine Nutzungsentschädigung von ihm begehrt wird, ist dieses Verlangen in ein Alternativverhältnis zur Abgabe eines Angebots der Beklagten auf Übernahme seines Miteigentumsanteils gegen Kaufpreiszahlung gestellt. Der Beklagten wurde jedoch nicht etwa anheim gestellt, sich um eine andere Wohnmöglichkeit zu bemühen oder an einer anderweitigen Änderung der bisherigen Gebäudenutzung mitzuwirken. Das Landgericht wird mithin zu prüfen haben, ob die Beklagte kostenarm ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.