Urteil
8 U 45/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kommt es vor Abnahme zu einem Schadensfall am Werk trägt der Auftragnehmer sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr, d.h. er ist gem. §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet und hat gem. § 644 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen.(Rn.10)
2. Anderes gilt entsprechend § 645 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Auftraggeber oder eine von ihm eingebundene Firma den Unfall verursacht haben. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Er muss beweisen, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht worden ist, für den er verantwortlich ist.(Rn.11)
3. Auf die fehlende Beweisbarkeit der Schadensverursachung durch den Auftraggeber käme es nur dann nicht mehr an, wenn der Auftraggeber in diesem Zusammenhang ein wirksames Schuldanerkenntnis abgegeben hätte oder durch die gesonderte Beauftragung des Auftragnehmers mit der Reparatur das Risiko einer Fehlbeurteilung der Schadensverantwortlichkeit übernommen hätte.(Rn.12)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. Juni 2020 ist durch Beschluss vom 7. August 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg – 9 O 36/07 (007) – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 27.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg – 9 O 36/07 (007) – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 230.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt es vor Abnahme zu einem Schadensfall am Werk trägt der Auftragnehmer sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr, d.h. er ist gem. §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet und hat gem. § 644 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen.(Rn.10) 2. Anderes gilt entsprechend § 645 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Auftraggeber oder eine von ihm eingebundene Firma den Unfall verursacht haben. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Er muss beweisen, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht worden ist, für den er verantwortlich ist.(Rn.11) 3. Auf die fehlende Beweisbarkeit der Schadensverursachung durch den Auftraggeber käme es nur dann nicht mehr an, wenn der Auftraggeber in diesem Zusammenhang ein wirksames Schuldanerkenntnis abgegeben hätte oder durch die gesonderte Beauftragung des Auftragnehmers mit der Reparatur das Risiko einer Fehlbeurteilung der Schadensverantwortlichkeit übernommen hätte.(Rn.12) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. Juni 2020 ist durch Beschluss vom 7. August 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg – 9 O 36/07 (007) – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 27.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg – 9 O 36/07 (007) – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 230.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, welche bis zum Jahre 2013 als „R. “ GmbH firmierte und Radsätze für Schienenfahrzeuge herstellt, auf Zahlung von Werklohn nach der Reparatur einer Ultraschall-Radprüfanlage zur Prüfung von Eisenbahnrädern in Anspruch. Die Prüfanlage war von der Klägerin aufgrund eines Werkvertrags vom 20.12.2002/22.01.2003 (Anlagenband I, Anlage K 1) zu einem Nettopreis von 762.000 € für die „R. “ GmbH (Rechtsvorgängerin der Beklagten) hergestellt und – nach Anlieferung am 27.10.2003 (vgl. Anlagenband I, Anlage K 2) – auf dem Betriebsgelände letzterer errichtet worden. Am 11.02.2004 kam es zu einem Schadensfall bei der Inbetriebnahme der Prüfanlage (vgl. Anlagenband I, Anlage K 3), als ein zur Ultraschallprüfung anstehender Radreifen sich während des Einsetzvorgangs über dem Prüfbecken der Anlage aus dem Greifer des für das Einsetzen verwendeten und computergesteuerten Krans, welcher von der G. GmbH hergestellt und errichtet worden war, die sich wiederum der Streithelferin als Subunternehmerin bedient hatte, löste und auf das Prüfbecken herabstürzte, welches dadurch erheblich beschädigt wurde. Der Kran wurde zum Schadenszeitpunkt von einem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn S. , im Rahmen des Einrichtbetriebes bedient. Die Ultraschallanlage war zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten noch nicht abgenommen worden. Unter dem 24.03.2004 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Auftrag zum Abbau der Anlage und Zuführung zur Instandsetzung (Anlagenband I, Anlage K 4). Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 26.03.2004 (Anlagenband I, Anlage K 5). Darin enthalten ist die Formulierung, die Ausführung der Instandsetzungsarbeiten betrage „max. € 500.000,00 € zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer gemäß Ihrem Protokoll … vom 10.03.2004“. Sodann folgt eine getrennte Aufzählung von seit dem 11.02.2004 - mit Ausnahme der Instandsetzung - bereits erbrachten Leistungen der Klägerin und von ab dem 29.03.2004 zu erbringenden Leistungen, wobei für die Arbeiten – mit Ausnahme wiederum der Instandsetzungsarbeiten – ein Festpreis von 75.740,00 € netto (= 81.041,80 € brutto) gelten sollte. Unter dem 23.07.2007 hat die Beklagte der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 207.787,90 € brutto unter anderem unter Bezugnahme auf deren Festpreisrechnung über 81.041,80 € brutto vom 13.01.2005 übersandt; dies allerdings nur unter Rückforderungsvorbehalt (Bd. I, Bl. 177). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. In seinem am 27.11.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 131.785,36 € teilweise erledigt hat, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 55.087,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 zu zahlen. Hiergegen wenden sich- jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - die Klägerin mit ihrer Berufung und die Beklagte mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 160.613,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2007, hilfsweise zur Zahlung weiterer ausgerechneter Zinsen in Höhe von 64.696,40 €, wohingegen das Anschlussrechtsmittel der Beklagten auf die vollumfängliche Abweisung der Klage gerichtet ist. II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig; in der Sache hat lediglich die Anschlussberufung Erfolg. 1. Die Unbegründetheit der Berufung ergibt sich bereits daraus, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer als der vom Landgericht ausgeurteilte Werklohn zusteht. Die zentralen Einwände der Klägerin gegen die im Gutachten des Sachverständigen H. vom 06.06.2017 festgestellte Schadenshöhe überzeugen nicht. Diese gingen bzw. gehen dahin, dass der Sachverständige zum einen hinsichtlich des Vergütungsteils, der durch die Pauschalpreisvereinbarung i.H.v. 75.740,00 € netto abgegolten werden sollte, eine Frage beantwortet habe, die sich nach dem Beweisbeschluss überhaupt nicht gestellt habe, und dass der Sachverständige zum anderen zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bereits am 01.10.2004 wieder ein Betriebszustand der Anlage erreicht worden sei, der demjenigen zum Unfallzeitpunkt entsprochen habe (vgl. Bl. 154 f, 161 f V). Den erstgenannten Einwand hat das Landgericht als zutreffend angesehen und dementsprechend bei seiner Berechnung berücksichtigt. Mit dem zweitgenannten Einwand haben sich sowohl der Sachverständige (Bl. 3, 89 f VI) als auch das Landgericht auseinandergesetzt, und zwar dahingehend, dass sich der Umstand, dass sich die Anlage jedenfalls am 01.10.2004 wieder im gleichen Zustand wie vor der Abnahme befunden habe, aus S. 44 der Klageschrift ergebe, wo die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass in der Zeit vom 20.09. bis 24.09. eine bestimmte Anzahl von Stunden für die Wiederinbetriebnahme durch Herrn S. angefallen seien (Bl. 53 I). Einen schweren Beweiswürdigungsfehler vermag der Senat darin nicht zu erkennen, geschweige denn eine leichtfertige Übernahme eine unter Missachtung jeglicher professionellen Maßstäbe vorgenommenen willkürlichen und wirren Milchmädchenrechnung (so aber der nach ihrer eigenen Bekundung zutreffend zusammengefasste Vortrag der Klägerin, vgl. Bl. 164 f VI, 113 VII). 2. Unabhängig davon ist die Berufung unbegründet und dementsprechend die Anschlussberufung begründet, weil der Klägerin schon dem Grunde nach kein Werklohnanspruch zustand, da sie die Werkleistung bereits aufgrund des ursprünglich bestehenden Werkvertrages schuldete. a) Da im Zeitpunkt des Unfalls eine Abnahme noch nicht erfolgt war, trug die Klägerin sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr, d.h. sie war gem. §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet und hatte gem. § 644 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 645, Rn. 2-4). b) Anders wäre dies entsprechend § 645 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 645, Rn. 8), wenn die Beklagte oder die von ihr eingebundenen Firmen G. und E. den Unfall verursacht hätten. Die Beweislast hierfür trägt die Klägerin; sie muss auch beweisen, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht worden ist, für den sie verantwortlich ist (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., § 645 Rn. 1 m.w.N.). Insoweit steht fest, dass die von der Firma E. ursprünglich programmierte Software einen Fehler aufwies, der darin bestand, dass der Greifer sowohl im Automatik- als auch im Handbetrieb lediglich die in der jeweiligen Betriebsart erfolgten Lageänderungen des Radreifens, nicht aber zwischenzeitlich im anderen Betriebsmodus erfolgte Lageänderungen registrierte (vgl. S. 8 des Gutachten-Vorberichts des Sachverständigen Gh. vom 16.03.2004 sowie S. 19 f der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen U. vom 25.05.2005). Dieser Fehler passt zum Unfallhergang. Ausweislich des Protokolls vom 10.03.2004 (Bl. 50, 53 II) wurde der Radreifen zweimal problemlos vom Rädermagazin 1 zum US-Prüfbecken transportiert. Da ein Rücktransport im Automatikmodus (nach Darstellung der Beklagten erst beim dritten Versuch und nach Darstellung der Klägerin überhaupt nicht) möglich war, wurde der Rücktransport dann (jedenfalls beim dritten Versuch) im Handbetrieb ausgeführt. Als der Radreifen anschließend nach erneutem Umschalten auf Automatikbetrieb vom Rädermagazin 1 wieder in das US-Prüfbecken gebracht werden sollte, fuhr der Greifer über den programmierten Haltepunkt hinaus in Richtung Rädermagazin 2 und öffnete sich über dem Becken. Hierzu hat der Sachverständigen U. auf S. 20 f seiner Stellungnahme vom 25.05.2005 erläutert, dass die interne Abbildung des Merkers „Greifer-Zu“ im Speicherbetrieb der SPS ursprünglich im Handbetrieb erreicht und gesetzt worden war, obwohl die Ablaufsteuerung im Automatikbetrieb als letzten Schritt das Öffnen vermerkt hatte, sodass die nächste Aktivierung die Greiferposition zu ändern, die Parameter anfahren konnte, die aus der vorherigen Betriebsart (seinerzeit HAND) stammten. Bei dieser Sachlage war es nach den Regeln des Anscheinsbeweises zwar grundsätzlich möglich, auf die Ursächlichkeit des unstreitig vorhandenen Programmfehlers für den Unfall zu schließen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.03.2019, 5 U 63/18, Rn. 18, 47, zitiert nach juris). Der Anscheinsbeweis ist aber bereits dann erschüttert, wenn der Gegner die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs nachweist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor § 284, Rn. 29, 30). Dies ist hier der Fall. Nachdem der von der Fa. G. beauftragte Sachverständige Gh. in seinem Gutachten-Vorbericht vom 16.03.2004 (Bl. 57 ff II) diesbezüglich noch gemeint hat, dass „offensichtlich“ bzw. „nach uns vorliegenden Informationen“ die Steuerung bei der Umschaltung von Hand- auf Automatikbetrieb alte Daten übernommen habe, was zu fehlerhaften bzw. widersprüchlichen Befehlen geführt habe, sodass sich der Greifer geöffnet habe und die Last habe abstürzen können (Bl. 64 f II), hat der von der Firma E. beauftragte Sachverständige U. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.05.2005 dann einen Programmfehler in der SPS nur noch als wahrscheinlichste Schadensursache angesehen, gefolgt von inhaltlich fehlerhaften Datensätzen bei der Radgeometrie und einem bewusst oder unbewusst veranlassten Befehl zum Öffnen des Greifers durch den Bediener der Anlage im Einrichtbetrieb sowie – weiter geordnet nach Wahrscheinlichkeitsgrad – einer Vielzahl anderer Ursachen (Seite 22 f der gutachterlichen Stellungnahme). Der gerichtliche Sachverständige H. hat im Landgerichtstermin vom 06.10.2016 schließlich ausgeführt, dass sowohl ein Bedienfehler als auch ein technischer Fehler in Betracht kämen und sich nicht definitiv feststellen lasse, was nun ursächlich geworden sei (Bl. 49 f V). Dass die Anlage, welche ja weiterlaufen musste, zwischenzeitlich nicht mehr in der ursprünglichen Form vorhanden ist, stellt auch keine Beweisvereitelung dar (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 286, Rn. 14a). c) Auf die fehlende Beweisbarkeit der Schadensverursachung durch die Beklagte käme es nur dann nicht mehr an, wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang ein wirksames Schuldanerkenntnis (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 781, Rn. 2-6) abgegeben hätte oder sich an dem Vortrag ihrer Versicherung zur Schadensverantwortlichkeit in dem zwischen letzterer und den Firmen G. und E. geführten Regressprozess festhalten lassen müsste oder durch die gesonderte Beauftragung der Klägerin mit der Reparatur das Risiko einer Fehlbeurteilung der Schadensverantwortlichkeit übernommen hätte. Keiner der drei vorgenannten Fälle ist gegeben: aa) In dem (lediglich) von der Beklagten und der Klägerin unterzeichneten Protokoll vom 10.03.2004 (Bl. 50 ff II) heißt es unter Ziff. 2 „Technische Bewertung des Schadens“ und Ziff. 3 „Verantwortlichkeit für Schadensregulierung“: „Nach den Schilderungen von Herrn Hf. (Mitarbeiter der Fa. E. , Anmerkung durch den Senat) und der Programmanalyse ist für den Schadensfall ein Programmfehler ursächlich. Dieser Fehler konnte unter den gegebenen Umständen unabhängig von der Person des Bedieners wirken und war für den Bediener nicht vorhersehbar. … Der durch Herrn Hf. erklärte direkte Zusammenhang zwischen dem Programmfehler und dem Schadensereignis begründet die Verantwortlichkeit der Fa. G. /E. entsprechend den Grunde nach für den eingetretenen Sachschaden sowie mögliche Vermögensschäden bei Eintritt einer Betriebsunterbrechung durch den Ausfall der Altanlage bei V. . Fa. G . leitet gegenüber ihrem Versicherer, A. , alle Schritte zur Schadensregulierung ein und sagt für die auftretenden Kosten der Bergung und Analyse sowie Instandsetzung gut“. Darin liegt jedenfalls kein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. 781 BGB, welches unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien damit die Frage nach der Schadensverantwortlichkeit dem Streit entziehen wollten, zumal in diesem Zusammenhang auch Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Firmen G. und E. mitgeregelt werden sollten, welche das Protokoll indes (wohlweislich) nicht mitunterzeichnet haben (siehe Unterschriftenleiste). Demgemäß liegt auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit potentiell konstitutiver Wirkung vor. Die Erklärungen im Protokoll vom 10.03.2004 stellen auch kein zu einer Beweislastumkehr führendes „tatsächliches“ Schuldanerkenntnis dar, zumal die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei einem „Schuldbekenntnis“ auf Erklärungen über Grund und Höhe vertraglicher Forderungen nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2002, VII ZR 206/00, Rn. 13, zitiert nach juris). bb) Die Beklagte muss sich auch nicht an dem Vortrag ihrer Versicherung sowie demjenigen der Fa. G. in dem zwischen der Versicherung der Beklagten und den Firmen G. (dortige Beklagte zu 1) und E. (dortige Beklagte zu 2) geführten Regressprozess festhalten lassen, wonach die Fa. E. den Schaden verursacht hat. In diesem Verfahren, in dem die Versicherung der Beklagten (auch nur) gegen die Fa. G. (Erfüllungsgehilfin der Beklagten) obsiegt hat, und zwar allein deshalb, weil letztere in der irrigen Annahme, sich dadurch von der eigenen Haftung freizeichnen zu können, den von ihrer Erfüllungsgehilfin, der Fa. E. , programmierten Softwarefehler und dessen Kausalität für das Schadensereignis selbst vorgetragen hatte (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 29.10.2009, 4 U 103/08, Anlage K 104, Bl. 141 ff III), war die hiesige Beklagte nicht beteiligt. Das Urteil des 4. Zivilsenats vom 29.10.2009 (4 U 103/08), durch das die Firma G. verurteilt worden ist, 194.194,30 € an die Versicherung der Beklagten zu zahlen, und durch das des Weiteren festgestellt worden ist, dass die Fa. G. verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren aus dem Schadensfall vom 11.02.2004 herrührenden Schäden zu ersetzen, bindet aber lediglich die dortigen Prozessbeteiligten, weil eine Rechtskrafterstreckung auf die Beklagte hier weder gem. § 67 VVG a.F. (entspricht § 86 VVG n.F.) i.V.m. 325 Abs. 1 ZPO noch gem. § 3 Nr. 10 PflVG a. F. (entspricht § 124 Abs. 2 VVG n.F.) stattfindet. Die Berufung der Beklagten auf das Fehlen einer Haftung bereits dem Grunde nach erscheint auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Zwar mag es einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO bzw. gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) darstellen, wenn eine Partei in einem Prozess Dinge in Abrede stellt, welche sie in einem anderen Prozess geltend gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.1992, 5 U 261/91, Rn. 56, zitiert nach juris). Wie bereits erwähnt, war die Beklagte aber nicht Partei des Regressprozesses. Die diesbezüglichen Interessen der Beklagten und ihrer Versicherung waren auch keineswegs gleichgerichtet. Die Versicherung hatte ein Interesse daran, hinsichtlich der an die Beklagte i.H.v. 194.194,30 € netto = 207.787,90 € brutto ausgezahlten Versicherungsleistung Regress bei der Erfüllungsgehilfin der Beklagten (Firma G. ) zu nehmen, welche wiederum nur daran interessiert war, den Schaden auf ihre Subunternehmerin (Fa. E. ) abzuwälzen. Der Beklagten war die Verantwortlichkeit für den Schaden hingegen gleichgültig, soweit sie ihn von ihrer Versicherung ersetzt bekam. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, dass die Beklagte einer über die Leistung ihrer Versicherung hinausgehenden Inanspruchnahme durch die Klägerin nunmehr entgegenhält, dass ihrer Auffassung nach die Verantwortlichkeit für den Schaden nicht geklärt sei. cc) Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, dass es auf die Frage, wer den Schaden verursacht hat, bereits deshalb nicht mehr ankomme, weil sie von der Beklagten gesondert mit der Reparatur beauftragt worden sei, wäre nur dann richtig, wenn das Verhalten der Beklagten dahin zu verstehen gewesen wäre, dass letztere, ohne diesbezüglich einen Streit überhaupt erst aufkommen zu lassen, ungeachtet des Umstandes, ob die Klägerin dazu möglicherweise ohnehin bereits verpflichtet gewesen sein könnte, bereit gewesen sei, eine zusätzliche Vergütung für die Beauftragung mit der Schadensbeseitigung zu zahlen und insoweit das Risiko einer Fehlbeurteilung übernommen hätte (vgl. BGH, BauR 2012, 946, 948). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich letzteres ergeben soll, trägt die Klägerin (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., § 644, Rn. 3). Derartige Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen. In ihrem Schreiben vom 23.02.2004 (Anlage B 7) hat die Klägerin noch ausdrücklich auf Erfüllung bestanden. Erst im Protokoll vom 10.03.2004 finden sich dann Ausführungen zur Schadensverantwortlichkeit der Firmen G. und E. , welche das Protokoll aber (wohl genau aus diesem Grund) nicht mitunterzeichnet haben (siehe oben). In seinem Gutachten-Vorbericht vom 16.03.2004 (Bl. 57 ff II) nannte der von der Versicherung der Fa. G. beauftragte Gutachter Gh. dann ausschließlich den oben dargestellten Softwarefehler als Schadensursache. Vor diesem Hintergrund heißt es anschließend im Auftragsschreiben der Klägerin vom 24.03.2004 (Anlage K 4): „Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Beratung zwischen den Häusern F. , G. , E. sowie den beteiligten Versicherern erteilen wir Ihnen hiermit den Auftrag, beginnend am 29. März 2004, die defekte US-Prüfanlage im Umfang des Erforderlichen in I. abzubauen und der Instandsetzung zuzuführen“. In der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 26.03.2004 findet sich schließlich folgender Absatz: „Die Ausführung der Instandsetzungsarbeiten betragen max. € 500.000,00 zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer gemäß Ihrem Protokoll ‚Über die Besprechung zur Regulierung des Schadens an der US-Prüfanlage vom 11.02.04‘ vom 10.03.2004“. Die Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte vom 24./26.03.2004 erfolgte mithin ersichtlich in der festen Annahme, dass die Fa. E. für den Schaden letztverantwortlich sei und in der Erwartung, dass der Schaden bis zur Höhe von 500.000,00 € auch von deren Versicherung reguliert werde. Bereits angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Beauftragung vom 24./26.03.2004 das Risiko übernehmen wollte, hinsichtlich der Schadensverantwortlichkeit einer Fehlbeurteilung unterlegen zu sein. Dies wird auch durch den weiteren Fortgang der Ereignisse bestätigt. Nachdem die Fa. E. dann (erst) mit Schreiben vom 29.03.2004 (Anlage B 5) über ihre Anwälte hat mitteilen lassen, dass der Programmfehler zwar vorhanden, aus ihrer Sicht für den Schaden aber nicht ursächlich geworden sei und der von der Versicherung der Fa. E. beauftragte Sachverständige U. in seiner Stellungnahme 25.05.2005 (Anlage B 6) schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Ursächlichkeit des Programmfehlers für den Schaden nicht festgestellt werden könne (siehe oben), hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2005 (Anlage B 10) auf eine „abschließende Beratung zu den Ursachen des Ereignisses und den Anteilen der zu tragenden Verantwortung“ gedrängt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Ab. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt (Berufung der Klägerin: 160.613,27 €; Anschlussberufung der Beklagten: 55.087,03 € Abwehr der Verurteilung zur Zahlung und 5.515,88 € sowie Abwehr des Feststellungsanspruchs aufgrund einseitiger Teilerledigungserklärung der Klägerin, vgl. BGH, MDR 2019, 54; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3, Rn. 16.67). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Berichtigungsbeschluss vom 7. August 2020 Auf den Antrag der Streithelferin vom 23.06.2020 wird das Senatsurteil vom 12.06.2020 im Kostenpunkt dahingehend ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat (§§ 321 Abs. 3 S. 3, 101 Abs. 1 ZPO).