Beschluss
8 U 59/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Parteierweiterung in Form einer Klage gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz eines Differenzschadens ist unzulässig, wenn in der ersten Instanz lediglich ein Anspruch auf den sog. großen Schadenersatz nach § 826 BGB gegen den Motorhersteller geltend gemacht wurde.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Parteierweiterung in Form einer Klage gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz eines Differenzschadens ist unzulässig, wenn in der ersten Instanz lediglich ein Anspruch auf den sog. großen Schadenersatz nach § 826 BGB gegen den Motorhersteller geltend gemacht wurde.(Rn.2) Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Der Kläger kann nicht die Beklagte zu 1) auf den sog. großen Schadensersatz (§ 826 BGB) und die Beklagte zu 2) auf den sog. Differenzschaden (§ 823 Abs. 2 BGB) in Anspruch nehmen. Insoweit handelt es sich um unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung, welche der Kläger nicht kumulativ, sondern allenfalls im Eventualverhältnis verlangen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2023, 24 U 193/21, Rn. 80, juris), wobei dann insoweit aber eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vorläge (vgl. BGH, Beschl. v. 15.06.2021, VI ZR 67/20, Rn. 1; BAG, Urt. v. 31.03.1993, 2 AZR 467/92, Rn. 28; OLG Hamm, Urt. v. 22.09.2004, 31 U 56/04, Rn. 42 ff). Auf die für eine Parteierweiterung in zweiter Instanz erforderliche Zustimmung des neuen (nicht des alten) Beklagten (vgl. Becker-Eberhard in Müko, ZPO, 6. Aufl., § 263, Rn. 84; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 263, Rn. 75) kommt es daher nicht mehr an; vielmehr ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) unzulässig, weil sie in der Berufungsinstanz und damit vor einem funktionell unzuständigen Gericht erhoben worden ist (vgl. Becker-Eberhard, a.a.O., Rn. 93; Roth, a.a.O., Rn. 78).