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Urteil

9 U 25/10

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zahlt der Auftraggeber eine berechtigte Werklohnforderung nicht rechtzeitig, kann dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz der durch die fehlende Liquidität verursachten Schäden aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges bzw. einer positiven Vertragsverletzung zustehen.(Rn.54) 2. Waren die Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus positiver Vertragsverletzung oder aus dem Gesichtspunkt eines Verzögerungsschadens vor dem 1. Januar 2002 entstanden, weil der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt wegen des nicht gezahlten Werklohns in Liquiditätsschwierigkeiten geriet und daraufhin Skonti nicht in Anspruch nehmen und höhere Preise an seine Lieferanten zahlen musste, so bestimmte sich der Beginn der Verjährung nach dem BGB in der bis bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (§ 198 BGB a.F.) und damit unabhängig von der Kenntnis der die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Dies gilt für sämtliche nachfolgende Schadensfolgen, die auf ein und dieselbe Schädigung Form des 2001 eingetretenen Zahlungsverzuges zurückzuführen sind.(Rn.58) (Rn.61) 3. Die im Jahre 2001 i.S.v. § 198 Satz 1 BGB a.F. entstandenen Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus positiver Vertragsverletzung sowie auf Ersatz des Verzögerungsschadens unterlagen nicht der Verjährung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F.,  sondern mit Rücksicht darauf, dass es sich insoweit jeweils um Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Vergütungsanspruchs handelte, der Verjährung innerhalb der Frist von zwei Jahren, in welcher gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. die Ansprüche der Handwerker für Ausführung von Arbeiten mit Einschluss der Auslagen verjährten.(Rn.64) 4. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB a.F. begann nach § 201 Satz 1 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2001 als des Jahres, in dem der Anspruch i.S.v. § 198 Satz 1 BGB a.F. entstanden war. Die Verjährung der Ansprüche war nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB mit dem Ablauf der im BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmten Frist von zwei Jahren vollendet, weil die Verjährungsfrist hinsichtlich der durch den Auftragnehmer geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 195 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 drei Jahre betragen hätte und somit länger als nach dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht gewesen wäre.(Rn.66)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer: 10 O 774/09 (186), wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe von 260.001,00 EUR bis 290.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlt der Auftraggeber eine berechtigte Werklohnforderung nicht rechtzeitig, kann dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz der durch die fehlende Liquidität verursachten Schäden aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges bzw. einer positiven Vertragsverletzung zustehen.(Rn.54) 2. Waren die Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus positiver Vertragsverletzung oder aus dem Gesichtspunkt eines Verzögerungsschadens vor dem 1. Januar 2002 entstanden, weil der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt wegen des nicht gezahlten Werklohns in Liquiditätsschwierigkeiten geriet und daraufhin Skonti nicht in Anspruch nehmen und höhere Preise an seine Lieferanten zahlen musste, so bestimmte sich der Beginn der Verjährung nach dem BGB in der bis bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (§ 198 BGB a.F.) und damit unabhängig von der Kenntnis der die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Dies gilt für sämtliche nachfolgende Schadensfolgen, die auf ein und dieselbe Schädigung Form des 2001 eingetretenen Zahlungsverzuges zurückzuführen sind.(Rn.58) (Rn.61) 3. Die im Jahre 2001 i.S.v. § 198 Satz 1 BGB a.F. entstandenen Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus positiver Vertragsverletzung sowie auf Ersatz des Verzögerungsschadens unterlagen nicht der Verjährung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F., sondern mit Rücksicht darauf, dass es sich insoweit jeweils um Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Vergütungsanspruchs handelte, der Verjährung innerhalb der Frist von zwei Jahren, in welcher gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. die Ansprüche der Handwerker für Ausführung von Arbeiten mit Einschluss der Auslagen verjährten.(Rn.64) 4. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB a.F. begann nach § 201 Satz 1 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2001 als des Jahres, in dem der Anspruch i.S.v. § 198 Satz 1 BGB a.F. entstanden war. Die Verjährung der Ansprüche war nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB mit dem Ablauf der im BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmten Frist von zwei Jahren vollendet, weil die Verjährungsfrist hinsichtlich der durch den Auftragnehmer geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 195 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 drei Jahre betragen hätte und somit länger als nach dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht gewesen wäre.(Rn.66) Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer: 10 O 774/09 (186), wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe von 260.001,00 EUR bis 290.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund verspäteter Werklohnzahlung. Im Auftrag der Beklagten errichtete die Klägerin im Jahre 2001 in der A. Straße in M. eine Lärmschutzwand (Gabionenwand). Nachdem die Beklagte die durch die Klägerin verlangte Vergütung nur teilweise geleistet hatte, machte die Klägerin den restlichen Werklohn im Rahmen des vor dem Landgericht zur Geschäftsnummer 10 O 2962/01 (569) geführten Rechtsstreites geltend. Durch Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2004 wurde die Beklagte zur Werklohnzahlung in Höhe von 208.952,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 199.599,55 EUR seit 23. Mai 2001 und auf 9.353,04 EUR seit 22. Mai 2003 verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten wies der Senat durch Urteil vom 15. März 2005, Geschäftsnummer: 9 U 135/04, zurück. Mit Beschluss vom 11. Mai 2006, Az.: VII ZR 81/05, wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück. Im Juni 2006 leistete die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 267.545,85 EUR, der dem ausgeurteilten Werklohn nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen entsprach. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Zahlung des Werklohnes schuldhaft und rechtswidrig verzögert. Den ihr aufgrund der verspäteten Zahlung des Werklohnes entstandenen Schaden, der sich auf 248.909,20 EUR belaufe und auf den die seitens der Beklagten geleisteten Verzugszinsen nicht anzurechnen seien, könne sie von der Beklagten ersetzt verlangen. Hinsichtlich der Höhe des ihr entstandenen Schadens hat die Klägerin behauptet, wegen fehlender Liquidität habe sie im Zeitraum von Mai 2001 bis Mai 2006 bei Warenlieferungen im Wert von 2.977.648,41 EUR Skonti über einen Gesamtbetrag von 44.042,32 EUR nicht in Anspruch nehmen können. Da sie den betreffenden Betrag nicht zu dem gesetzlichen Zinssatz habe anlegen können, seien ihr Zinsen in Höhe von 24.239,11 EUR entgangen. Im Ergebnis der Addition beider Beträge ergebe sich ein Schaden von 68.281,43 EUR. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, ihr geschäftsführender Gesellschafter, Herr Dipl.-Ing. L. F., habe zum Zwecke der Sicherung der Liquidität der Gesellschaft, der die Insolvenz gedroht habe, die durch ihn abgeschlossene Lebensversicherung beleihen müssen. Hierdurch seien von April 2002 bis Mai 2006 Zinszahlungen von 13.178,02 EUR fällig geworden. Die Beleihung der Lebensversicherung habe eine Verringerung der Versicherungssumme um mindestens 5.000,00 EUR zur Folge. Die Beklagte sei ihr zum Ersatz auch dieses Betrages, den sie neben anderen Schadenspositionen mit dem Zahlungsantrag geltend gemacht habe, verpflichtet. Da der Umfang der Verringerung der Versicherungssumme wegen des nicht absehbaren Verlaufes der Geschäftsentwicklung noch nicht abschließend beurteilt werden könne, bedürfe es hinsichtlich des künftig entstehenden Schadens der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Weiter hat die Klägerin behauptet, ihr geschäftsführender Gesellschafter habe zur Sicherung der Liquidität der Gesellschaft seine bei der BfA bestehende Rentenversicherung in Anspruch genommen. Von dem Träger der Rentenversicherung habe er im September 2004 einen Betrag von 82.144,86 EUR erhalten, den er dem Unternehmen zur Verfügung gestellt habe. Die Inanspruchnahme der Rentenversicherung führe zu einer Minderung der Rentenansprüche der Gesellschafter der Klägerin um mindestens 10.000,00 EUR. Ein weitergehender Schaden könne derzeit nicht beziffert werden. Auch insoweit sei die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, ihr Gesellschafter habe für die Aufnahme von Krediten, mit denen die Liquidität der Klägerin gesichert worden sei, Kosten von 2.300,00 EUR aufgewendet. Weiter hat die Klägerin behauptet, aufgrund ihrer angespannten Liquidität, die durch den Zahlungsverzug der Beklagten verursacht worden sei, seien ihr durch ihre Hausbank, die Sparkasse H., keine Gewährleistungsbürgschaften gestellt worden. Auf der Grundlage einer mit der V. getroffenen Vereinbarung habe das betreffende Unternehmen Bürgschaften an die Auftraggeber der Klägerin erteilt. Diese Bürgschaften habe die Klägerin im Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 14. Juli 2008 durch die Verwendung bei ihrer Hausbank bestehender Guthaben in Höhe von insgesamt 50.000,00 EUR abgesichert, wodurch ihr ein Vermögensverlust in Höhe von 8.908,23 EUR entstanden sei. Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, aufgrund ihrer durch den Zahlungsverzug der Beklagten verursachten geringeren Liquidität habe sie an ihre Lieferanten um mindestens 5 % höhere Preise leisten müssen. Unter Zugrundelegung des Wertes der jährlichen Warenlieferungen von zumindest 500.000,00 EUR betrage der ihr im Zeitraum vom 23. Mai 2001 bis zum 04. Juni 2006 entstandene Vermögensverlust mindestens 125.000,00 EUR. Weiter hat die Klägerin behauptet, aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten habe sie Forderungen ihrer Gläubiger teilweise unter Verwendung von Wechseln begleichen müssen. Hierdurch seien ihr Wechselgebühren von insgesamt 870,00 EUR entstanden. Auch habe sie für ihr gewährte Kontokorrentkredite wesentlich höhere Zinsen entrichten müssen. Der ihr hierdurch entstandene Verlust belaufe sich auf 14.871,52 EUR. Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, der Umfang des ihr aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten entstandenen Schadens könne noch nicht abschließend beurteilt werden, weil ihr neben den bereits bezifferten Schaden noch weitere Schäden drohten. Die Erhebung einer erfolgversprechenden Schadensersatzklage sei ihr erst möglich und zumutbar gewesen, nachdem sie am 16. Mai 2006 von der Zurückweisung der durch die Beklagte gegen das im Vorprozess ergangene Berufungsurteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof Kenntnis erlangt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.909,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, mithin seit 08. Juni 2009, zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den über 248.909,20 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den Betrag von 208.952,59 EUR rechtswidrig ab dem 23. Mai 2001 bis zum 04. Juni 2006 nicht bezahlt hatte bzw. die Klägerin darüber nicht verfügen konnte, da sie nur gegen Sicherheit vollstrecken konnte und die bürgende Bank erst nach Rückgabe der Sicherheit ihr den Betrag zur freien Verfügung überließ. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der durch sie in dem Rechtsstreit, in dessen Ergebnis sie zur Werklohnzahlung verurteilt worden sei, wahrgenommenen Prozessführung falle ihr ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last. Die Beklagte hat behauptet, bei der Klägerin aufgetretene Liquiditätsschwierigkeiten seien nicht durch die unterbliebene rechtzeitige Zahlung des Werklohnes, sondern durch andere Umstände verursacht worden. Weiter hat sie die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse sich auf einen ihr möglicherweise entstandenen Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung die durch die Beklagte geleisteten Verzugszinsen in Höhe von 58.593,16 EUR anrechnen lassen. Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, mit Rücksicht auf die Höhe des durch die Klägerin behaupteten Schadens habe für diese die Verpflichtung bestanden, die Beklagte auf die Tatsache hinzuweisen, dass ein hoher Schaden drohen würde. Gegenüber dem durch die Klägerin geltend gemachten Anspruch hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und Verwirkung eingewandt. Wegen der im ersten Rechtszug darüber hinaus festgestellten Tatsachen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bd. I, Bl. 223 - 225 d. A.) verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, der Klägerin möglicherweise zustehende Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB seien verjährt. Bereits in den Jahren 2001 und 2002, in denen sie über den ihr durch die Beklagte geschuldeten Werklohn nicht habe verfügen können, wäre es der Klägerin möglich gewesen, gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzansprüche im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Schäden, die ihr bis zum Ablauf des Jahres 2005 entstanden seien, hätte die Klägerin bis Ende 2008 geltend machen müssen, da hinsichtlich dieser Schäden mit dem Ablauf des betreffenden Jahres Verjährung eingetreten sei. Auf die im Jahre 2006 entstandenen Schäden müsse sich die Klägerin die seitens der Beklagten geleisteten Verzugszinsen von rund 59.000,00 EUR, die einen 2006 gegebenenfalls entstandenen Schaden überstiegen, anrechnen lassen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. I, Bl. 225 - 227 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 26. Januar 2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit bei dem Oberlandesgericht am 11. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, welches sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23. April 2010 begründet hat. Die Klägerin unterwirft die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung des diesem zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes der Kritik. Sie meint, indem das Gericht erster Instanz davon ausgegangen sei, dass sie die Beklagte bereits im Verlaufe des vor dem Landgericht zur Geschäftsnummer 10 O 2962/01 (569) geführten Vorprozesses im Wege einer Feststellungsklage auf Schadensersatz habe in Anspruch nehmen können, habe das erstinstanzliche Gericht die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruches überspannt. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zugrunde gelegt, müsste der Werkunternehmer im Rahmen eines Bauprozesses trotz des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreites neben dem Anspruch auf die Zahlung des Werklohnes den Besteller im Wege der Feststellungsklage auf den Ersatz künftiger Schäden in Anspruch nehmen. Ein solches Vorgehen wäre für den Werkunternehmer mit einer Erhöhung des ihn treffenden Kostenrisikos verbunden und würde darüber hinaus zu einer Erhöhung der Belastung der Gerichte führen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, mit Rücksicht auf das in dem Vorprozess zu Tage getretene Verhalten der Beklagten, dass seinerzeit darauf gerichtet gewesen sei, den Eintritt ihrer Zahlungspflicht zumindest hinauszuzögern, sei zweifelhaft, ob eine Feststellungsklage eine geeignete Grundlage zur Durchsetzung gegen die Beklagte gerichteter Schadensersatzansprüche geboten, ihr somit ein die Zulässigkeit der Feststellungsklage begründendes Feststellungsinteresse zur Seite gestanden hätte. Weiter meint die Klägerin, entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung habe für sie nicht bereits mit dem Eintritt erster Vermögensnachteile Veranlassung bestanden, die Beklagte gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Obgleich bereits seinerzeit wirtschaftlich negative Ereignisse eingetreten seien, habe ein Schaden im Sinne der Möglichkeit, diesen mit Erfolg gerichtlich geltend machen zu können, erst vorgelegen, nachdem ihre Position eine weitgehende Billigung seitens der Gerichte erfahren habe. Diese Sachlage sei erst mit dem Erlass des die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisenden Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2006 eingetreten. Da die Beklagte dem Anspruch auf die Zahlung des Werklohnes noch im zweiten Rechtszug mit neuen Ausführungen sowie unter Vorlage von Privatgutachten entgegengetreten und darüber hinaus nicht auszuschließen gewesen sei, dass das Berufungsgericht den durch die Beklagte angestellten Überlegungen nachgegangen wäre oder das Revisionsgericht den Tatrichter hierzu angehalten hätte, habe sich die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht als schwierig dargestellt. Sie habe daher vor dem Erlass des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2006 keine Veranlassung gehabt, der Durchsetzung eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruches dienende zusätzliche Kosten auslösende gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Die Klägerin ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der für die Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche notwendige weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes, in deren Rahmen es u. a. der Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfe, sei die Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz sachgerecht. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.909,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, mithin seit dem 08. Juni 2009, zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den über 248.909,20 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den Betrag von 208.952,59 EUR rechtswidrig ab dem 23. Mai 2001 bis zum 04. Juni 2006 nicht bezahlt hatte bzw. die Klägerin darüber nicht verfügen konnte, da sie nur gegen Sicherheit vollstrecken konnte und die bürgende Bank erst nach Rückgabe der Sicherheit ihr den Betrag zur freien Verfügung überließ, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, wie erkannt. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt in diesem Zusammenhang ihre im Verfahren erster Instanz dargelegte Rechtsauffassung. Die Beklagte meint, für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen habe der Klägerin bereits in den Jahren 2001 und 2002, in denen jeweils Werklohnzahlungen der Beklagten ausgeblieben seien, das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige besondere rechtliche Interesse zur Seite gestanden. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Rahmen des Berufungsrechtszuges wird auf die durch die Parteien im Verlaufe des Berufungsverfahrens zu den Akten eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, denn diese ist nicht begründet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO beruht oder ob die der Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin nach § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten, bezeichnet. Sie hat die Auffassung vertreten, das Gericht erster Instanz sei zu Unrecht von der Verjährung des durch sie geltend gemachten Schadensersatzanspruches ausgegangen und habe die angebotenen Beweise zur Höhe des mit der Klage ersetzt verlangten Schadens nicht erhoben. Die seitens der Klägerin geltend gemachten Zweifel sind jedoch nicht gerechtfertigt. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist zur Vervollständigung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nicht erforderlich. Da das Gericht erster Instanz - wie nachfolgend ausgeführt wird - zutreffend davon ausgegangen ist, dass gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt sind, bedürfen die seitens der Klägerin behaupteten und durch die Beklagte bestrittenen Tatsachen zur Höhe des ihr aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten entstandenen Schadens keines Beweises. Die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen bleibt daher trotz der durch die Klägerin an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen aufgezeigten Zweifel bestehen (Rimmelspacher, B.: Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess, NJW 2002, S. 1897 [1903]). Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf die Zahlung des Betrages von 248.909,20 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Den vorgenannten Betrag kann die Klägerin von der Beklagten nicht im Wege des Schadensersatzes beanspruchen. Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sich für die Klägerin Schadensersatzansprüche dem Grunde nach wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus § 280 Abs. 1 BGB n. F., die sich vor dem 01. Januar 2002 als dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Regelung nach dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung beurteilten, und aufgrund des Verzuges der Beklagten mit der Zahlung des gegenüber der Klägerin geschuldeten Werklohnes aus § 286 Abs. 1 BGB a. F., §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB n. F. ergeben könnten. Die Durchsetzung derartiger der Klägerin möglicherweise zustehender Ansprüche ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf Dauer ausgeschlossen, weil die Beklagte gegenüber den durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüchen zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat. Hinsichtlich der auf beide Anspruchsgrundlagen gestützten Ansprüche der Klägerin finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung, weil Schadensersatzansprüche der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung oder wegen Verzuges an dem betreffenden Tage bereits bestanden und noch nicht verjährt waren. Für den vor dem 01. Januar 2002 liegenden Zeitraum bestimmt sich der Beginn der Verjährung jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, welche der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung oder unter dem Gesichtspunkt des Verzögerungsschadens zustanden, begann bereits im Jahre 2001 und somit in einem vor dem 01. Januar 2002 liegenden Zeitpunkt, denn die Ansprüche sind in dem betreffenden Jahr i. S. v. § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden. Die Beklagte befand sich seit dem 23. Mai 2001 mit der Zahlung eines Teilbetrages des gegenüber der Klägerin geschuldeten Werklohnes in Höhe von 199.599,85 EUR im Verzug. Der Eintritt des Zahlungsverzuges führte noch nicht zur Entstehung eines Schadens i. S. v. § 198 Satz 1 BGB a. F. Maßgebend für den Beginn der Verjährung der durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden war vielmehr der Zeitpunkt, in welchem der Klägerin ein Schaden infolge des Verzuges erstmals entstanden war. Maßgebend war insoweit eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin, wobei die Frage, ob der ein Mal eingetretene Schaden bereits als endgültig anzusehen sein würde, ohne Bedeutung war (MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., § 198 BGB a. F., Rn. 8, m. w. N.). Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin im Jahre 2001 i. S. v. § 198 Satz 1 BGB entstanden, denn nachdem sich die Beklagte ab dem 23. Mai 2001 mit der Zahlung zumindest eines Teilbetrages des gegenüber der Klägerin geschuldeten Werklohnes im Verzug befunden hatte, sind der Klägerin - wie von ihr behauptet - bereits 2001 finanzielle Verluste entstanden, weil sie - bedingt durch den Zahlungsverzug der Beklagten - in Liquiditätsschwierigkeiten geriet und daraufhin Skonti nicht in Anspruch nehmen und im Falle der Inanspruchnahme der Skonti eingesparte Beträge jeweils nicht zum gesetzlichen Zinssatz anlegen konnte und darüber hinaus auch höhere Preise an ihre Lieferanten zu leisten verpflichtet war. Den ihr aufgrund der Zahlung höherer Kaufpreise an ihre Lieferanten im Jahre 2001 entstandenen finanziellen Mehraufwand hat die Klägerin mit 25.000,00 EUR beziffert. Mithin hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits im Jahre 2002 Vermögenseinbußen erlitten, die durch den Verzug der Beklagten mit der Zahlung des Werklohnes verursacht worden waren, ihr ist im Jahre 2001 ein Schadensersatzanspruch i. S. der Regelung des § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden. Hinsichtlich der durch die Klägerin behaupteten weitergehenden Vermögenseinbußen, die ihr in den Jahren 2002 bis 2008 und somit jeweils nach dem Jahr 2001 entstanden sind, ist für den Verjährungsbeginn ausgehend von dem Grundsatz der Schadenseinheit, nachdem der gesamte auf einem einheitlichen Verhalten beruhende Schaden bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gilt, ebenfalls auf das Jahr 2001, in dem der Klägerin erstmals ein Schaden entstanden war, abzustellen, weil es sich bei den nach 2001 eingetretenen Vermögensnachteilen jeweils um Schadensfolgen handelte, die auf ein und die selbe Schädigung in Form des 2001 eingetretenen Zahlungsverzuges der Beklagten zurückzuführen und in ihrer Entwicklung vorhersehbar waren (MünchKommBGB/Grothe, a. a. O., Rn. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 198 BGB a. F., Rn. 11; Staudinger/Peters (2001), § 198 BGB a. F., Rn. 29, 31). Die Vermögenseinbußen, die der Klägerin - wie von ihr behauptet - in den Jahren 2002 bis 2008 entstanden sind, sind verjährungsrechtlich jeweils nicht als neu entstandene Schäden zu behandeln. Vielmehr ist auch hinsichtlich der in der Person der Klägerin nach 2001 eingetretenen Vermögensnachteile von einer Anspruchsentstehung bereits im Jahre 2001 und somit von einem einheitlichen Verjährungsbeginn auszugehen. Dieser Umstand hat zur Folge, dass für den Beginn der Verjährung ausgehend von der einschlägigen Regelung des § 198 Satz 1 BGB a. F. lediglich auf die Entstehung des Schadensersatzanspruches abzustellen ist. Eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, wie diese in Fällen eines nach dem 31. Dezember 2001 erfolgten Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. neben der Entstehung des Anspruches (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist, ist somit für den Beginn der Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht maßgebend. Auch findet auf den Beginn der Verjährung die Regelung des § 852 Abs. 1 BGB a. F., nach der für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt maßgebend war, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, auf Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung keine analoge Anwendung (MünchKommBGB/Stein, 3. Aufl., § 852 BGB a. F., Rn 7, m. w. N.). Da der Beginn der Verjährung lediglich an die kenntnisunabhängige Entstehung eines der Klägerin möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruches anknüpft, ist die Frage, ob der Beginn der Verjährung bis zum 16. Mai 2006 als dem Zeitpunkt, in welchem die Zustellung des durch den Bundesgerichtshof am 11. Mai 2006 erlassenen Beschlusses, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde, hinausgeschoben war, weil die Klägerin erst in jenem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis von den einen gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruch begründenden Umständen erlangte und die Rechtslage eine Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung erfuhr (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 25.02.1999, Az.: XI ZR 30/98, zitiert nach juris, Rn. 19, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 262/07, zitiert nach juris, Rn. 15, 19, jeweils m. w. N.), für die Beurteilung der Rechtslage nicht von Bedeutung. Selbst im Falle der abweichenden Beurteilung dieser Rechtsfrage wäre der Beginn der Verjährung nicht bis zur Kenntnisnahme des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2006 durch die Klägerin hinausgeschoben gewesen. Die Rechtslage in dem Vorprozess, in dessen Rahmen die Klägerin ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf die Zahlung von Werklohn geltend gemacht hatte, war ausgehend von dem dem Landgericht unterbreiteten Sachverhalt nicht verworren und unübersichtlich, denn zwischen den Parteien stand lediglich die Frage im Streit, ob die Beklagte verpflichtet war, an die Klägerin weitergehende Werklohnzahlungen zu leisten. Soweit sich die Beklagte im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch durch die Vorlage von Privatgutachten sowie durch die Stellung von Beweisanträgen verteidigte, begründete sich aus diesem Vorgehen keine unübersichtliche Rechtslage. Vielmehr ergaben sich aus der durch die Beklagte geführten Rechtsverteidigung Schwierigkeiten tatsächlicher Art, die einer klagweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches neben dem bereits eingeklagten Werklohnanspruch nicht entgegengestanden hätten. Die im Jahre 2001 i. S. v. § 198 Satz 1 BGB a. F. entstandenen Schadensersatzansprüche der Klägerin unterlagen nicht der Verjährung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. Vielmehr unterlagen die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie auf Ersatz des Verzögerungsschadens mit Rücksicht darauf, dass es sich insoweit jeweils um Ansprüche handelte, die deshalb geltend gemacht wurden, weil der Vergütungsanspruch nicht rechtzeitig erfüllt worden war, der Verjährung innerhalb der Frist von zwei Jahren, in welcher gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. die Ansprüche der Handwerker für Ausführung von Arbeiten mit Einschluss der Auslagen verjährten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.03.1968, Az.: VII ZR 84/67, NJW 1968, S. 1234 [1235], Urteil vom 23.10.1990, Az.: XI ZR 313/89, zitiert nach juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.). Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und wegen Verzuges verjährten nicht nach § 196 Abs. 2 BGB a. F. in vier Jahren, denn mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte, bei der es sich um eine Stadt handelte, nicht als ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen betrieben wurde, hatte die Klägerin ihre Werkleistung nicht i. S. v. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht (Palandt/Heinrichs, BGB, a. a. O., § 196 BGB a. F., Rn. 14). Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB a. F. begann nach § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres 2001 als des Jahres, in dem der Anspruch i. S. v. § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden, der nach der betreffenden Regelung maßgebende Zeitpunkt somit eingetreten war. Die Verjährung der betreffenden Ansprüche war nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmten Frist von zwei Jahren vollendet, weil die Verjährungsfrist hinsichtlich der durch die Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 195 BGB n. F. drei Jahre betragen hätte (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 195 BGB n. F., Rn. 4; Lakkis in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 195 BGB n. F, Rn. 10; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 195 BGB n. F., Rn. 8) und somit länger als nach dem vor dem 01. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht gewesen wäre. Um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden, hätte die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist, die bis zum 31. Dezember 2003 wehrte, zumindest eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den ihr aufgrund des Verzuges mit der Zahlung des Werklohnes bereits entstandenen sowie den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, erheben müssen. Der Klägerin hätte auch das für die Zulässigkeit einer solchen Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse zur Seite gestanden. Das Feststellungsinteresse wäre für die Klägerin bereits durch den Umstand begründet worden, dass ohne eine gerichtliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten Verjährung gedroht hätte (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn. 9, m. w. N.). Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage hätte auch die Tatsache nicht entgegengestanden, dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden bis zum Eintritt der Verjährung bereits teilweise hätte beziffern können. Sie hätte mit Rücksicht darauf, dass die Entwicklung des Schadens noch nicht abgeschlossen war, hinsichtlich des bereits bezifferbaren Teils des ihr entstandenen Schadens nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden dürfen (Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 7a). Soweit die Klägerin im Interesse der Vermeidung einer höheren Kostenbelastung von der Erhebung einer Feststellungsklage abgesehen hat, fällt dieser Umstand in ihre eigene Risikosphäre. Ebenso rechtfertigte es die Überlegung, die Arbeitsbelastung der Gerichte zu begrenzen, nicht, von der Einleitung von Maßnahmen, die darauf gerichtet waren, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, abzusehen. Ein Gebot, die Durchsetzung subjektiver Rechte im Interesse der Vermeidung einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte zurückzustellen, lässt sich weder aus den Normen des materiellen noch des Verfahrensrechtes ableiten. Da die Klägerin bis zum Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist keine auf die Hemmung der Verjährung gerichteten Aktivitäten entfaltet hat, ist mit Ablauf des Jahres 2003 hinsichtlich gegen die Beklagte gerichteter Schadensersatzansprüche Verjährung eingetreten. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung ihr gegen die Beklagte möglicherweise zustehender Schadensersatzansprüche kann die Klägerin auch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz ihr in der Zukunft entstehender Schäden, die ihre Ursache in dem vom 23. Mai 2001 bis zum 04. Juni 2006 wehrenden Zahlungsverzug der Beklagten haben, nicht beanspruchen. Weitere Anspruchsgrundlagen stehen der Klägerin nicht zur Seite. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO. IV. Gegen dieses Urteil hat der Senat die Berufung nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung hat die Klägerin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, welche geeignet wäre, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, nicht aufgeworfen. Die Zulassung der Revision ist darüber hinaus auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).