Urteil
9 U 108/10
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Enthält die Leistungsbeschreibung zur Verlegung eines Fußbodens in einer Lkw-Werkstatt keine planerischen Vorgaben, so bestimmen sich die Anforderungen an die Leistung nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag.(Rn.70)
2. Ist die vertraglich in Aussicht genommene Ausführung des Fußbodens nicht geeignet, den vorgesehenen Belastungen in einer Lkw-Werkstatt standzuhalten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entsprechende Bedenken anzuzeigen bzw. geltend zu machen.(Rn.71)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Geschäftsnummer: 4 O 304/08, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe von 80.001,00 EUR bis 95.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält die Leistungsbeschreibung zur Verlegung eines Fußbodens in einer Lkw-Werkstatt keine planerischen Vorgaben, so bestimmen sich die Anforderungen an die Leistung nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag.(Rn.70) 2. Ist die vertraglich in Aussicht genommene Ausführung des Fußbodens nicht geeignet, den vorgesehenen Belastungen in einer Lkw-Werkstatt standzuhalten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entsprechende Bedenken anzuzeigen bzw. geltend zu machen.(Rn.71) Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Geschäftsnummer: 4 O 304/08, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe von 80.001,00 EUR bis 95.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Beseitigung an einem Bauwerk bestehender Mängel. Im Jahre 2005 ließ der Kläger auf dem in C., B. 5, gelegenen Grundstück eine LKW-Werkstatt mit angeschlossenen Verkaufsräumen sowie einem Verwaltungstrakt errichten. Im Rahmen der Realisierung dieses Bauvorhabens lieferte und verlegte die Beklagte auf der Grundlage eines mit dem Kläger am 17. Juni 2005 abgeschlossenen Vertrages, dem ein durch die Beklagte am 19. Mai 2005 unterbreitetes Angebot zugrunde lag, in allen Werkstattbereichen des Erdgeschosses den Rüttelfußboden. Darüber hinaus verlegte sie in der Empfangshalle und in den im Erdgeschoss befindlichen Büroräumen den Betonsteinfußboden und führte die notwendigen Nebenarbeiten aus. In § 2 des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages vereinbarten die Parteien die Zahlung eines Pauschalfestpreises durch den Kläger in Höhe von 58.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Nach § 10 Abs. 3 des Vertrages haftete die Beklagte für alle Schäden, die dem Kläger entstanden, soweit diese durch die Beklagte oder deren Beauftragte verschuldet wurden. Von der Haftung waren auch Folgeschäden umfasst; die Haftung erstreckte sich auf alle Schäden, die die Beklagte im Rahmen des ihr erteilten Auftrages auszuführen verpflichtet war. Nach § 10 Abs. 6 des Vertrages durften bei der Ausführung der Arbeiten nur einwandfreie Baustoffe verwendet werden. Für die von ihr verwendeten Materialien sowie für die konstruktiv einwandfreie Ausführung haftete die Beklagte allein. Soweit eine durch den Kläger gewünschte Konstruktion nicht den anerkannten Regeln der Baukunst oder handwerksgemäßer Ausführung entsprach, wurde die Beklagte von ihrer Haftung nur frei, falls diese ihre Bedenken vor Beginn der Ausführung der Arbeiten gegenüber dem Kläger schriftlich geltend gemacht hatte. Nachdem die Beklagte die ihr übertragenen Arbeiten ausgeführt hatte, wobei u. a. auch das Rüttelverfahren zum Einsatz gelangt war, nahm der Kläger die Leistungen am 05. Dezember 2005 ab. Mit Schreiben vom 03. Mai 2006 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten vereinzelte lose Rüttelklinkerplatten sowie großflächige Hohlstellen unter dem Rüttelklinkerfußboden in der LKW- sowie in der PKW-Werkstatt. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Beseitigung der gerügten Mängel bis spätestens zum 19. Mai 2006 auf. Die Problematik der möglicherweise bestehenden Mangelhaftigkeit der durch die Beklagte erbrachten Werkleistung war Gegenstand eines durch den Kläger nach Ablauf der der Beklagten mit Schreiben vom 03. Mai 2006 gesetzten Frist initiierten selbständigen Beweisverfahrens, welches vor dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 4 OH 24/06 geführt wurde. Ausgehend von den durch den im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. J. Sch. getroffenen Feststellungen forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Februar 2008 zur Zahlung eines Vorschusses auf die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 65.192,00 EUR bis spätestens zum 13. März 2008 auf. In Beantwortung dieses Schreibens teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Klägervertreter durch Schreiben vom 14. März 2008 mit, dass eine Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten nicht möglich gewesen sei. Der Kläger hat behauptet, der durch die Beklagte verlegte Rüttelboden sei mangelhaft. Die Fußbodenplatten seien nicht kraftschlüssig mit dem Boden verlegt worden, so dass diese locker würden und der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fußbodens nicht mehr gewährleistet sei. Im Mörtelbett, dessen Ausführung der Beklagten ebenfalls oblegen habe, sei der Fußbodenbelag abgerissen. Weiter hat er in diesem Zusammenhang behauptet, die bestehenden Mängel seien ausschließlich durch die Ausführung der Arbeiten seitens der Beklagten verursacht worden. Er selbst habe die Plattenbeläge nicht vorzeitig belastet, vielmehr sei eine vorzeitige Belastung dieser Beläge dadurch erfolgt, dass die Beklagte auf dem verlegten Rüttelboden-Paletten, die Baumaterial enthalten hätten, transportiert und abgestellt habe. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, zur fachgerechten Beseitigung der bestehenden Mängel sei ein Austausch der Plattenbeläge erforderlich. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ohne Rücksicht auf die zwischen den Parteien konkret getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sei die Beklagte, die um den Verwendungszweck des Objektes als LKW-Werkstatt gewusst habe, verpflichtet gewesen, einen Fußboden herzustellen, der den Belastungen durch LKWs würde standhalten können. Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe des klagweise geltend gemachten Betrages von 65.192,00 EUR verlangen. Wegen der bestehenden Ungewissheit über die Frage, ob die betreffenden Kosten durch den Vorschuss gedeckt werden könnten, sei die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines weitergehenden Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung festzustellen. Darüber hinaus schulde ihm die Beklagte den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.580,00 EUR. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 66.772,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 65.192,00 EUR seit 14. März 2008 und auf weitere 1.580,00 EUR seit Rechtshängigkeit, mithin seit 02. Mai 2008, zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten der Mängelbeseitigung im Fußbodenbereich für das Gewerk Rüttelfußboden und Betonsteinverlegungsarbeiten für das Objekt B. 5 in C. zu erstatten, soweit diese über den Betrag von 65.192,00 EUR hinausgehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Mangelhaftigkeit der ursprünglich kraftschlüssig verlegten Fliesen sei durch horizontal einwirkende Kräfte hervorgerufen worden. Der Kläger habe den Fliesenbelag vorzeitig belastet. Weiter hat die Beklagte behauptet, der Belag stelle eine homogene Fläche dar und könne durch den Kläger zu dem durch diesen in Aussicht genommenen Zweck genutzt werden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für ein Planungsverschulden habe sie nicht einzustehen. Da ihr durch den Kläger kein spezielles Anforderungsprofil vorgegeben worden sei, habe sie eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet. Den Kläger, der die originäre Planungsverantwortung getragen habe, treffe an der Verursachung der Mängel ein Mitverschulden. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, mit Rücksicht darauf, dass die Funktionsfähigkeit des Belages nicht beeinträchtigt sei, sei der Kläger lediglich zur Minderung der Vergütung berechtigt. Im Übrigen könne er den Ersatz der Kosten für die Ausbildung des Gefälles und der speziellen Abdichtung nicht ersetzt verlangen, da es sich insoweit um Sowiesokosten handele. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M. M. und F. K. sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. Sch. Wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 (Bd. I, Bl. 51 – 53 d. A.), 23. Februar 2009 (Bd. I, Bl. 105 – 108 d. A.) sowie vom 12. April 2010 (Bd. II, Bl. 24 – 26 d. A.) und auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. vom 17. Dezember 2009 sowie vom 12. April 2010 verwiesen. Wegen der im ersten Rechtszug darüber hinaus festgestellten Tatsachen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bd. II, Bl. 40 – 43 d. A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 66.772,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. Mai 2008 an den Kläger verurteilt. Wegen der weitergehenden Zinsforderung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Umfang des durch den Kläger darüber hinaus verfolgten Feststellungsantrages hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten nach § 13 Nr. 5 VOB/B i. V. m. § 10 Abs. 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe des geltend gemachten Betrages von 65.192,00 EUR verlangen. Sowohl der Rüttelboden als auch die Abdichtung im Bereich des Gefälles der LKW-Waschstraße seien mangelhaft ausgeführt worden. Ausgehend von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, nach denen die Beklagte die Lieferung und Verlegung eines Rüttelfußbodens in den Werkstattbereichen einer LKW-Werkstatt geschuldet habe, sei die Beklagte zur Herstellung eines Fußbodens verpflichtet gewesen, der den von LKWs ausgehenden Belastungen hätte standhalten müssen. Ihrer aus § 10 Abs. 3 des Vertrages resultierenden Pflicht zur Geltendmachung von Bedenken sei die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen. Sie habe daher die Mangelhaftigkeit des Bodens zu vertreten, ein Mitverschulden an der Verursachung der Mängel falle dem Kläger nicht zur Last. Weiter hat das Landgericht die Auffassung vertreten, gegenüber dem Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung könne sich die Beklagte nicht auf die Regelung des § 13 Nr. 6 VOB/B berufen. Eine Beseitigung der bestehenden Mängel sei weder unmöglich noch für den Kläger unzumutbar. Die Mängelbeseitigung könne die Beklagte auch nicht wegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern. Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. II, Bl. 43 – 49 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte, der das angefochtene Urteil am 26. Mai 2010 zugestellt wurde, hat gegen die Entscheidung mit bei dem Oberlandesgericht am 23. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, welches sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16. August 2010 begründet hat. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Beklagte gegen die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung. Darüber hinaus beanstandet sie eine nur unzureichende Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht erster Instanz. Die Beklagte meint, die durch das Landgericht im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Werkleistung getroffene rechtliche Beurteilung gründe sich auf eine nur unzureichende Aufklärung des Inhaltes der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. In seinem vom 13. Mai 2005 datierenden Leistungsverzeichnis, dem als Anlage 2 die durch die Firma N. erstellten Planungsunterlagen beigefügt gewesen seien, habe ihr der Kläger hinsichtlich der Ausführung des Rüttelfußbodens keine Vorgaben gemacht. Vorgaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Fußbodens habe ihr der Kläger auch während der durch den Zeugen M. geschilderten Bemusterung nicht gemacht; während der Bemusterung habe der Kläger diejenigen Fliesen ausgewählt, welche sie später eingebaut habe. Das Landgericht habe daher aus der Aussage des Zeugen M. fehlerhaft den Schluss gezogen, dass für die Beklagte erkennbar gewesen sei, welche Beschaffenheit der Fußboden habe aufweisen müssen. Weiter meint die Beklagte, aus dem Umstand, dass die Parteien die Ausführung des „kompletten Rüttelfußbodens“ vereinbart hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte die Herstellung einer Abdichtung sowie eines Gefälles, die nicht von der Herstellung eines Rüttelfußbodens umfasst seien, geschuldet habe. Im Falle einer Einbeziehung der Abdichtung und des Gefälles in den Leistungsumfang der Beklagten würden die Kosten einer Mängelbeseitigung um die Sowiesokosten erhöht, welche die Beklagte nicht zu tragen verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang ist die Beklagte weiter der Ansicht, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass für das Vertragsverhältnis der Parteien eine Verarbeitungsrichtlinie maßgebend gewesen sei; eine derartige Richtlinie sei tatsächlich nicht Vertragsbestandteil geworden. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, eine Mangelhaftigkeit der durch sie erbrachten Werkleistung habe sie auch deshalb nicht zu vertreten, weil der derzeit bestehende Zustand des Fußbodens nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine überhöhte vorzeitige Belastung verursacht worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, sie habe dem Zeugen M. als dem durch den Kläger eingesetzten Bauleiter bereits vor Abschluss des Vertrages vom 17. Juni 2005, auf dessen Grundlage sie ihre Werkleistungen erbracht habe, auf der Basis der dem Zeugen bekannten Verarbeitungsrichtlinien Angebote unterbreitet und den Zeugen darüber hinaus mit den Besonderheiten des Rüttelverfahrens einschließlich der im Falle der Anwendung dieses Verfahrens einzuhaltenden Ruhezeiten vertraut gemacht. Wie aus ihrem dem Kläger unterbreiteten Angeboten vom 09. Februar 2004 sowie vom 21. April 2005 hervorgehe, habe sie auch den Kläger selbst über die einzuhaltenden Ruhezeiten informiert. In beiden Angeboten habe sie darauf hingewiesen, dass neu verlegte Rüttelbodenflächen erst nach einer Woche begehbar bzw. nach 14 Tagen befahrbar seien und dass auf solchen Flächen erst nach 14 Tagen mit Rüstungen oder Leitern gearbeitet werden könne. Weiter behauptet die Beklagte, der Kläger habe die Ruhezeiten nicht eingehalten. Nachdem sie in der Zeit vom 20. Juni bis Anfang Juli 2005 in der Werkstatt die Fliesen verlegt habe, habe sich ihr Mitarbeiter, der bereits im ersten Rechtszug benannte Zeuge C. , nach Erhalt einer vom 04. Juli 2005 datierenden Mängelanzeige auf die Baustelle begeben. Bei seinem Eintreffen habe er festgestellt, dass im gesamten Werkstattbereich schwere Baumaterialien wie beispielsweise Lampen und Regale auf Paletten oder auf dem Fußboden abgestellt gewesen seien. Diese Materialien hätten nur mittels Radladern in den Werkstattbereich transportiert werden können. Die Beklagte meint, mit Rücksicht darauf, dass ihr durch den Kläger hinsichtlich der Beschaffenheit des Fußbodens keine planerischen Vorgaben gemacht worden seien, müsse sich der Kläger ein seinen Architekten treffendes Verschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen. Für sie habe keine Verpflichtung bestanden, von dem Kläger ein Anforderungsprofil abzufordern. Im Rahmen der Prüfung eines den Kläger an der Schadensentstehung treffenden Verschuldens habe das Gericht erster Instanz zu Unrecht davon abgesehen, den im Termin vom 23. Februar 2009 ausgebliebenen Zeugen C. erneut zur Vernehmung zu laden. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. getroffenen Feststellungen könnten nicht zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, da sich der Sachverständige eines unzulässigen technischen Prüfverfahrens bedient habe. Die Beklagte meint, zu Unrecht habe das Landgericht die Beurteilung einer möglichen Mangelhaftigkeit des Rüttelfußbodens ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. auf die in der Verarbeitungsrichtlinie „Juli 2005“ festgelegten Anforderungen an die Druckfestigkeit des Bettungsmörtels gestützt. Maßgebend für die Beurteilung der insoweit bestehenden Qualitätsanforderungen sei die Verarbeitungsrichtlinie aus dem Jahre 1999. Abgesehen davon, dass sich der Sachverständige Dipl.-Ing. Sch. eines unzulässigen Prüfverfahrens bedient habe, hätten die durch diesen durchgeführten Untersuchungen die Mangelhaftigkeit des Mörtels nicht bestätigt. Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger durch das Landgericht zuerkannten Vorschusses ist die Beklagte der Ansicht, bei dessen Bestimmung könne mit Rücksicht darauf, dass die LKW-Waschhalle eine Fläche von 110 qm aufweise und die Fläche der LKW-Werkstätten 1 und 2 mit 482 qm zu berücksichtigen sei, nicht eine ca. 800 qm umfassende Fläche zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus sei bei der Ermittlung der Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Neuverlegung der Fliesen nicht – wie durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. in dem im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens am 31. Januar 2007 erstatteten Gutachten zugrunde gelegt – im Dickbettverfahren vorgenommen werden müsse, sondern auch in dem kostengünstigeren Rüttelverfahren erfolgen könne. Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt. Sie beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens wird auf die im zweiten Rechtszug zu den Akten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. In einem vom 22. März 2011 datierenden nicht nachgelassenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre gegen die durch das Landgericht getroffene Beweiswürdigung gerichteten Angriffe bekräftigt und beantragt, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen und weitere Beweise zu erheben. II. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung insoweit geltend gemacht, als sie die unterbliebene Vernehmung des durch sie benannten Zeugen C. gerügt, die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. getroffenen Feststellungen beanstandet und mit der Einreichung ihres dem Kläger am 19. Mai 2005 unterbreiteten Angebotes, auf dessen Grundlage die Parteien den vom 17. Juni 2005 datierenden Werkvertrag abgeschlossen haben, ihr tatsächliches Vorbringen ergänzt hat. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen hat die Beklagte auch in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2011 geäußert. In diesem Schriftsatz hat sie die durch den Zeugen C. Anfang Juli 2005 auf der Baustelle im Hinblick auf die Belastung des in der Werkstatt vorhandenen Fußbodens festgestellte Situation geschildert und Angebote, welche sie dem Kläger am 09. Februar 2004 sowie am 21. April 2005 unterbreitet hatte, zu den Akten eingereicht hat. Das dem Kläger durch die Beklagte am 19. Mai 2005 unterbreitete Angebot ist bei der Entscheidung des Berufungsrechtsstreites zu berücksichtigen, weil dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und der insoweit neue Tatsachenvortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO der Präklusion unterliegt (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 531, Rn. 9, m. w. N.). Im Übrigen sind die durch die Beklagte an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen geäußerten Zweifel – wie nachstehend ausgeführt wird – nicht gerechtfertigt. Eine erneute Tatsachenfeststellung im Berufungsrechtszug war daher nicht veranlasst. Zu Recht hat das Landgericht der Klage mit dem angefochtenen Urteil in dem aus dem Tenor der betreffenden Entscheidung ersichtlichen Umfang stattgegeben. Insoweit ist die Klage begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des Betrages von 65.192,00 EUR verlangen. Der Anspruch auf die Zahlung dieses Betrages folgt aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Der von dem Kläger verlangte Betrag stellt einen Vorschuss auf die im Zusammenhang mit der Beseitigung der an der durch die Beklagte erbrachten Werkleistung bestehenden Mängel voraussichtlich entstehenden Kosten dar. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen des Landgerichts vermögen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Der Senat nimmt daher zur Begründung seiner Entscheidung zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die durch die Beklagte erbrachte Werkleistung mit einem Sachmangel i. S. der Regelung des § 13 Nr. 1 Satz 3 Nr. 1 VOB/B behaftet ist. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil aus den durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. getroffenen Feststellungen den Schluss gezogen hat, dass die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, verstößt die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den Senat bei der Entscheidung des Berufungsrechtsstreites. Die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. J. Sch. am 17. Dezember 2009 und 12. April 2010 erstatteten schriftlichen Gutachten sind – ebenso wie durch den Sachverständigen gegebenen mündlichen Erläuterungen während der vor dem Landgericht am 23. Februar 2009 und 12. April 2010 abgehaltenen Termine – nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Der Sachverständige hat sein methodisches Vorgehen bei der Beantwortung der ihm übertragenen Beweisfragen erläutert. Die Ausführungen des Sachverständigen gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges sind – ebenso wie dessen im Rahmen des vor dem Landgericht zuvor geführten selbständigen Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen – geeignet, als Grundlage der Entscheidung des Rechtsstreites zu dienen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Weiterführung der Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug im Wege der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Bereits das Gericht des ersten Rechtszuges hat dem Anspruch der Beklagten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit hinreichend Rechnung getragen, als es die durch die Beklagte gegen die seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. getroffenen Feststellungen erhobenen Einwendungen zum Anlass genommen hat, den Sachverständigen zu zwei Verhandlungsterminen zu laden und ihm ausgehend von seinen bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens niedergelegten gutachterlichen Feststellungen mit der Durchführung ergänzender sachverständiger Feststellungen zu beauftragen. Da das Landgericht den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Beklagten, den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. zur mündlichen Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten zu laden, entsprochen und den Sachverhalt deshalb hinsichtlich zu veranlassender notwendiger sachverständiger Feststellungen fehlerfrei festgestellt hat mit der Folge, dass die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachengrundlage nicht entfällt, war dem durch die Beklagte bereits in der Berufungsbegründung gestellten Antrag auf erneute Ladung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch., den diese sowohl während des vor dem Senat am 15. März 2011 abgehaltenen Termins zur mündlichen Verhandlung als auch in ihrem Schriftsatz vom 22. März 2011 bekräftigt hat, nicht zu entsprechen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.05.2005, Az.: VI ZR 245/04, zitiert nach Juris, Rn. 3, 5, jeweils m. w. N.). Der Senat hatte auch keine Veranlassung, nach § 412 Abs. 1 ZPO dem Sachverständigen Sch. die erneute schriftliche oder mündliche Erläuterung der durch ihn bereits erstatteten Gutachten aufzugeben oder die Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens eines anderen Sachverständigen anzuordnen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Sch. hatte die ihm durch das Landgericht übertragenen Beweisfragen vollständig beantwortet. Die durch den Sachverständigen niedergelegten Feststellungen lassen Widersprüche nicht erkennen. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. sind nicht veranlasst. Allein der Umstand, dass sich der Sachverständige Dipl.-Ing. Sch. nach der Auffassung der Beklagten, die sich wiederum auf eine durch die Säurefliesner-Vereinigung e. V. getroffene Einschätzung stützt, bei der Entnahme von Bohrkernen eines abweichenden methodischen Vorgehens hätte bedienen müssen, ist mit Rücksicht auf die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. getroffene Aussage, dass ein unterschiedliches methodisches Vorgehen zur Anwendung gelangen könne, nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und an der Richtigkeit seiner Feststellungen zu rechtfertigen. Derartige Zweifel ergeben sich auch nicht aus der nach Auffassung der Beklagten zu geringen Anzahl von Bohrkernentnahmen durch den Sachverständigen. Dem Sachverständigen war es im Rahmen der ihm durch das Landgericht übertragenen Beweisfragen unbenommen, über das methodische Vorgehen bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgabenstellung in eigener Verantwortung zu entscheiden. Mit Rücksicht auf die durch den Sachverständigen festgestellten Mängel der Werkleistung ist nicht davon auszugehen, dass eine höhere Anzahl von Bohrkernentnahmen sowohl hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Werkleistung als auch der Höhe der für die Beseitigung bestehender Mängel erforderlichen Kosten zu einer abweichenden Beurteilung seitens des Sachverständigen geführt hätte. Da Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. erstatteten Gutachten sowie Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen nicht veranlasst sind und die durch das Landgericht getroffene Würdigung der gutachterlichen Feststellungen mit dem Inhalt der schriftlichen Gutachten sowie mit den protokollierten Aussagen des Sachverständigen während der vor dem Landgericht am 23. Februar 2009 sowie am 12. April 2010 abgehaltenen Verhandlungstermine im Einklang steht mit der Folge, dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die durch das erstinstanzliche Gericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, war für eine Weiterführung der Beweisaufnahme im Rahmen des Berufungsrechtsstreites durch die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten kein Raum (Zöller/Heßler, a. a. O., § 529, Rn. 9, m. w. N.). Es bedurfte somit auch nicht nach § 156 Abs. 1 ZPO der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, deren Schluss im Übrigen nicht auf einem Verfahrensfehler beruhte. Nach der ebenfalls zutreffenden Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte die Mangelhaftigkeit der von ihr erbrachten Werkleistung auch zu vertreten. Aus dem durch die Beklagte in der Berufungsbegründung geltend gemachten Umstand, im Zusammenhang mit der Auftragserteilung seien ihr durch den Kläger hinsichtlich der Ausführung des Rüttelfußbodens keine konkreten Anforderungen vorgegeben worden, rechtfertigt sich keine abweichende Beurteilung. In Übereinstimmung mit dem Gericht erster Instanz geht auch der Senat davon aus, dass die Anforderungen an die Belastbarkeit des Fußbodens durch die Tatsache bestimmt wurden, dass dieser – wie in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag ausgewiesen – für eine LKW-Werkstatt hergestellt werden sollte. Aus der Tatsache, dass der Beklagten in dem durch den Kläger erstellten Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Ausführung des Fußbodens keine planerischen Vorgaben gemacht wurden, rechtfertigt sich daher nicht der Schluss, die Beklagte sei für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung nicht verantwortlich. Soweit die nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag in Aussicht genommene Ausführung des Fußbodens nicht geeignet war, den Belastungen in einer LKW-Werkstatt standzuhalten, hätte es der Beklagten nach der ebenfalls zutreffenden Auffassung des Landgerichts oblegen, gegenüber dem Kläger nach § 4 Nr. 3 VOB/B i. V. m. § 10 Abs. 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages Bedenken geltend zu machen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Aus dem Umstand, dass der Beklagten durch den Kläger keine planerischen Vorgaben gemacht wurden, kann die Beklagte ein den Kläger als den Besteller an der Verursachung der Mängel treffendes Mitverschulden nicht ableiten. Als ein mit der Herstellung von Fußböden befasstes Unternehmen war die Beklagte hinsichtlich der Ausführung der ihr durch den Kläger übertragenen Arbeiten in besonderem Maße sachkundig. Aufgrund ihrer insoweit bestehenden überlegenen Sachkunde konnte die Beklagte aus der Tatsache, dass ihr hinsichtlich der Ausführungen der Arbeiten keine besonderen planerischen Vorgaben gemacht worden waren, nicht den Schluss ziehen, sie sei von ihrer Verpflichtung befreit, dem Kläger nach § 4 Nr. 3 VOB/B i. V. m. § 10 Abs. 6 des Werkvertrages während der Ausführung der Arbeiten aufgetretene Bedenken anzuzeigen, befreit (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.06.1977, Az.: VI ZR 325/74, zitiert nach Juris, Rn. 14, m. w. N.). Ein Mitverschulden des Klägers an der Verursachung der Mangelhaftigkeit des Rüttelfußbodens kann die Beklagte auch nicht aus einer möglicherweise vorgenommenen vorzeitigen überhöhten Beanspruchung des Fußbodens ableiten. In Ziffer 9 der durch die Säurefliesner-Vereinigung e. V. im April 1999 herausgegebenen Verarbeitungsrichtlinien betreffend die Herstellung keramischer Bodenbeläge im Rüttelverfahren, die die Beklagte im Rahmen des vor dem Landgericht zur Geschäftsnummer 4 OH 24/06 geführten selbstständigen Beweisverfahrens zu den Akten eingereicht hat, werden hinsichtlich einer Inbetriebnahme nach erfolgter Fertigstellung Fristen ausgewiesen, die als Richtwerte gelten sollen. Die in den Verarbeitungsrichtlinien genannten Richtwerte sind nicht Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen werkvertraglichen Vereinbarungen geworden. Diese wurden weder in dem durch die Beklagte am 19. Mai 2005 abgegebenen Angebot noch in dem zwischen den Parteien am 17. Juni 2005 abgeschlossenen Werkvertrag in Bezug genommen noch wurden in den vertraglichen Vereinbarungen Zeiträume, innerhalb derer der Rüttelboden nach der Fertigstellung nicht oder nur in bestimmtem Umfang hätte belastet werden dürfen, ausgewiesen. Hinsichtlich der durch die Beklagte zuvor am 09. Februar 2004 sowie am 21. April 2005 erstellten Angebote kann es dahinstehen, ob diese dem Kläger zugegangen sind. Einen Zugang beider Angebote, in denen jeweils ein Hinweis auf das Ausmaß der möglichen Belastung des Rüttelfußbodens im Anschluss an dessen Fertigstellung enthalten war, bei dem Kläger zugunsten der Beklagten unterstellt, wären durch den Kläger nach Fertigstellung des Bodens einzuhaltende Ruhezeiten nicht in dem in beiden Angeboten ausgewiesenen Umfang Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden. Die beiden Angebote haben die Parteien in dem zwischen ihnen am 17. Juni 2005 abgeschlossenen Vertrag nicht in Bezug genommen. Aus einer möglicherweise erfolgten Kenntnisnahme des Inhaltes der beiden Angebote durch den Kläger kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser habe sich mit den in den Angeboten enthaltenen Hinweisen vertraut gemacht und eines erneuten Hinweises auf das Ausmaß der Belastung des Bodens im Anschluss an dessen Fertigstellung habe es daher weder bei Vertragsschluss noch bis zum Abschluss der Arbeiten bedurft. Ein solcher Schluss ist deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich die Aufmerksamkeit eines verständigen Empfängers auf den Umfang der Arbeiten, deren mögliche Dauer sowie die für deren Ausführung zu leistende Vergütung konzentriert und sich nicht den gesamten weitergehenden Inhalt der Angebote soweit zu Eigen gemacht hätte, dass es eines Hinweises auf einzelne inhaltliche Aussagen vorangegangener Angebote in dem für den Abschluss des Vertrages maßgebenden Angebot vom 19. Mai 2005 durch die Beklagte nicht mehr bedurft hätte. Eine Kenntnis des Klägers von den in den Verarbeitungsrichtlinien genannten Fristen kann auch nicht aus der durch die Beklagte behaupteten Tatsache abgeleitet werden, sie habe den Bauleiter des Klägers, den Zeugen M., über die Besonderheiten des Rüttelverfahrens einschließlich der einzuhaltenden Ruhezeiten informiert. Ausgehend von dem lediglich pauschalen Vortrag der Beklagten kam eine Vernehmung des betreffenden Zeugen nicht in Betracht. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass die in den Verarbeitungsrichtlinien genannten Fristen für die Inbetriebnahme des durch die Beklagte hergestellten Fußbodens dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der der Beklagten übertragenen Leistung bekannt waren. Da die Beklagte hinsichtlich der Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten in besonderem Maße sachkundig war, hätte sie den Kläger über die Tatsache, dass der neu hergestellte Fußboden nicht sogleich hätte in vollem Umfang belastet werden dürfen, sowie über das Ausmaß der in den ersten Wochen nach der Fertigstellung möglichen Belastung spätestens bis zum Abschluss der Arbeiten unterrichten müssen. Da eine solche Unterrichtung des Klägers nicht erfolgte, ist es für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß der Kläger den Rüttelboden vorzeitig überhöht belastet hat. Der Vernehmung des durch die Beklagte bereits im ersten Rechtszug benannten Zeugen C., in dessen Wissen die Beklagte die Anfang Juli 2005 im unmittelbaren Anschluss an die Fertigstellung des Rüttelbodens auf der Baustelle bestehende Situation gestellt hat, bedurfte es daher zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht. Die Beklagte war in ihrer Hinweispflicht Einschränkungen auch nicht deshalb unterworfen, weil nicht diese selbst, sondern ein Dritter die Fliesenarbeiten ausgeführt hat. Da die Beklagte um die Tatsache wusste, dass zumindest auf einem Teil der durch sie hergestellten Bodenflächen Fliesen verlegt werden sollten – nach der Aussage des Zeugen K. hat dieser im Auftrag der Beklagten bereits verlegte Fliesen verfugt –, hätte es der Beklagten oblegen, den Kläger auf Ruhezeiten, die vor der Ausführung von Fliesenarbeiten hätten eingehalten werden müssen, hinzuweisen. Aus dem durch die Beklagte in dem Schriftsatz vom 22. März 2011 in Bezug genommenen Urteil des OLG Nürnberg vom 12.05.2004, Az.: 4 U 2439/99 (zitiert nach Juris) kann diese mit Rücksicht darauf, dass für den durch sie eingebrachten Boden nach ihrem eigenen Vortrag einzuhaltende Ruhezeiten bestanden haben, so dass sie verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf dieselben hinzuweisen, für sich keine Haftungsbefreiung ableiten. Die bestehende Mangelhaftigkeit der durch die Beklagte erbrachten Werkleistung gewährte dem Kläger einen gegen die Beklagte als seine Auftragnehmerin gerichteten Anspruch auf Mängelbeseitigung aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B. Das zur Begründung dieses Anspruches notwendige schriftliche Verlangen hat der Kläger mit dem an die Beklagte adressierten Schreiben vom 03. Mai 2006 gerichtet. Nachdem die Beklagte der an sie ergangenen Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der ihr durch den Kläger gesetzten Frist, die bis zum 19. Mai 2006 wehrte und damit den Umständen nach angemessen war, nicht nachgekommen war, ist der Kläger nunmehr berechtigt, die bestehenden Mängel auf Kosten der Beklagten beseitigen zu lassen. Auf die im Rahmen der Mängelbeseitigung voraussichtlich entstehenden Kosten kann er von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Sch. hat die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung voraussichtlich entstehenden Kosten in seinem am 17. Dezember 2009 erstatteten schriftlichen Gutachten auf 103.952,00 EUR netto beziffert. In die Bemessung dieses Betrages fanden entgegen der Auffassung der Beklagten Sowiesokosten keinen Eingang, denn diese hat auf der Grundlage des mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrages auch die Abdichtung sowie das Gefälle hergestellt. Der durch den Kläger als Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung beanspruchte Betrag von 65.192,00 EUR unterschreitet den nach der Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand von 103.952,00 EUR. Die Tatsache, dass der Sachverständige bei der Berechnung der Kosten der Mängelbeseitigung von einer Fläche ausgegangen ist, die die Einzelflächen der LKW-Waschhalle sowie der LKW-Werkstätten 1 und 2 übersteigt, rechtfertigt es mit Rücksicht darauf, dass der durch den Kläger beanspruchte Vorschuss den durch den Sachverständigen errechneten Betrag deutlich unterschreitet und der Kläger seinerseits davon ausgeht, dass die Fläche, auf der Arbeiten zur Mängelbeseitigung auszuführen sind, lediglich 625 qm umfasst, nicht, dem Kläger den geltend gemachten Anspruch zu versagen. Gegenüber dem durch ihn geltend gemachten Vorschussanspruch kann die Beklagte den Kläger nicht auf eine Minderung der Vergütung nach § 13 Nr. 6 VOB/B verweisen. Aus dem Umstand, dass die Kosten der Mängelbeseitigung die durch den Kläger an die Beklagte geleistete Vergütung voraussichtlich übersteigen werden, begründet sich eine Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung für die Beklagte nicht (Ingenstau/Korbion, VOB/B, 17. Aufl., § 13 Nr. 6 VOB/B, Rn. 34, m. w. N.). Der Zinsanspruch des Klägers ist aus § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil auch gemäß den durch den Kläger gestellten Feststellungsantrag erkannt. Der Kläger war nicht daran gehindert, neben dem Anspruch auf die Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der den geltend gemachten Betrag übersteigenden Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.02.1986, Az.: VI ZR 384/84, zitiert nach juris). Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht zum Ersatz der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des Betrages von 1.580,00 EUR verurteilt. Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung dieses Betrages folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO. Da die Kosten der Mängelbeseitigung den geltend gemachten Vorschuss auch unter Zugrundelegung einer lediglich 625 qm umfassenden Fläche voraussichtlich um mindestens 20.000,00 EUR übersteigen werden, so dass der Wert des Feststellungsantrages mit 16.000,00 EUR zu bemessen ist, rechtfertigt sich die Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens auf die Gebührenstufe von 80.001,00 EUR bis 95.000,00 EUR. V. Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung hat die Beklagte eine Rechtsfrage, die geeignet wäre, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, nicht aufgeworfen. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der zu entscheidende Einzelfall bietet keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Normen des materiellen oder des Verfahrensrechtes aufzustellen. Darüber hinaus ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich, um die Entstehung oder das Fortbestehen nur schwer hinnehmbarer Unterschiede in der Rechtsanwendung zu vermeiden.