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Urteil

9 U 85/18

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Lichtbilder sind über § 72 UrhG als Ganzes und auch in Teilen geschützt. Auf eine hinreichende Individualität kommt es bei Lichtbildern nicht an. Es genügt allein die rein technische Leistung. Diese Leistung hängt nicht von der Größe des jeweiligen Teils ab. Infolgedessen unterfallen auch kleinste Teile dem Lichtbildschutz (hier: Überkleben des überwiegenden Teils des ursprünglichen Lichtbildes).(Rn.10)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen. II. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 10 %, die Beklagte zu 1) weitere 90 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen beide Beklagte als Gesamtschuldner 10 %, die Beklagte zu 1) weitere 90 %. III. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) auf 11.125,00 €, im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2) auf 1.125,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lichtbilder sind über § 72 UrhG als Ganzes und auch in Teilen geschützt. Auf eine hinreichende Individualität kommt es bei Lichtbildern nicht an. Es genügt allein die rein technische Leistung. Diese Leistung hängt nicht von der Größe des jeweiligen Teils ab. Infolgedessen unterfallen auch kleinste Teile dem Lichtbildschutz (hier: Überkleben des überwiegenden Teils des ursprünglichen Lichtbildes).(Rn.10) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen. II. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 10 %, die Beklagte zu 1) weitere 90 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen beide Beklagte als Gesamtschuldner 10 %, die Beklagte zu 1) weitere 90 %. III. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) auf 11.125,00 €, im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2) auf 1.125,00 €. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 in Verb. mit 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage mit dem angefochtenen Urteil im dort austenorierten Umfang stattgegeben. Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige Zweifel sind in dem zu entscheidenden Berufungsrechtsstreit nicht gerechtfertigt. Sie werden von den Beklagten auch nicht angebracht. Diese greifen lediglich die rechtliche Wertung des Landgerichts an. Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € aus der Vertragsstrafenvereinbarung verurteilt. Mit diesem Vertragsstrafenversprechen hat sich die Beklagte zu 1) verpflichtet, es zu unterlassen, das Bild "... " ohne Genehmigung der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie öffentlich zugänglich zu machen. Diesem Versprechen ist die Beklagte zu 1) nicht nachgekommen. Wie sich aus den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern ergibt, ist das ursprüngliche Lichtbild lediglich zum überwiegenden Teil überklebt worden. Es ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um das identische Foto handelt. Ein anderes Foto, aus dem dieselben Bildausschnitte, wie aus dem überklebten Foto ersichtlich, zu entnehmen wären, haben die Beklagten nicht vorgelegt. Auch diese (zugegeben relativ nichtssagenden) Ausschnitte eines Lichtbildes sind über § 72 UrhG geschützt. Lichtbilder sind als Ganzes und auch in Teilen schutzfähig. Auf eine hinreichende Individualität kommt es bei Lichtbildern nicht an. Es genügt allein die rein technische Leistung. Diese Leistung hängt nicht von der Größe des jeweiligen Teils ab. Infolgedessen unterfallen auch kleinste Teile dem Lichtbildschutz (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., 2018). Geschützt wird beim Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG die technische Leistung. Diese kommt nicht allein im vollständigen Lichtbild zum Ausdruck, sondern findet ihren Niederschlag in jedem einzelnen Teil des Bildes, mag er auch noch so klein sein (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., 2017). Insoweit wird teilweise sogar das einzelne Pixel eines Lichtbildes als geschützt angesehen. Ob der Schutz tatsächlich so weitgehend ist, dass auch einzelne Pixel geschützt werden, kann vorliegend dahinstehen. Aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ist eindeutig ersichtlich, dass der beanstandete Teil des Lichtbildes dem Lichtbild entstammt, an dem die Klägerin die Verwertungsrechte besitzt. Insoweit ist die Situation mit dem Schutz des Tonträgerherstellers durchaus zu vergleichen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20. November 2008 (I ZR 112/06) zu Ziffer 14 der Entscheidung wie folgt ausgeführt: "Selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel stellt einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf den Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwandes entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Die für die Aufnahme erforderlichen Mittel müssen für den kleinsten Teil der Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte Aufnahme; selbst der kleinste Teil einer Tonfolge verdankt seine Festlegung auf dem Tonträger der unternehmerischen Leistung des Herstellers." Es gibt keinen Grund hinsichtlich von Lichtbildern von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, zumal der dem Urhebergesetz in § 85 zugrunde liegende Schutzzweck in gleicher Weise auf Lichtbilder zu übertragen ist. Zutreffend hat das Landgericht auch den Schadensersatz in Höhe der Lizenzgebühr gemäß § 97 Abs. 2 UrhG festgelegt. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils. Hierauf haftet nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch der Beklagte zu 2). Bei dem Anspruch aus § 97 UrhG handelt es sich um einen deliktischen Anspruch. Dies bedeutet, dass jeder in Anspruch genommen werden kann, der das Urheberrecht verletzt. Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat es zumindest schuldhaft unterlassen, die weitere Verwendung des Lichtbildes zu verhindern. Damit ist seine eigene Haftung begründet. Im Haftungsverhältnis der Beklagten zueinander greift sodann, wie vom Landgericht ausgeführt, § 426 BGB. Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der Lizenzhöhe auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils. Gleiches gilt hinsichtlich der Abmahnkosten durch die Klägerin. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO. Die Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen. Weder weicht der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, noch stellt er sich in Widerspruch zu einer anderen obergerichtlichen Entscheidung. Dadurch, dass der Bundesgerichtshof bereits über einzelne Klangfolgen entschieden hatte, die mit der hier vorliegenden Entscheidung vergleichbar sind, handelt es sich auch nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung.