OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 U 27/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

1mal zitiert
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des sog. Dieselabgasskandals mehrfach entschieden, dass der Fahrzeughersteller nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 haftet, weil diese Vorschriften nicht dem Schutz des Erwerbers eines Fahrzeugs vor der ungewollten Übernahme einer Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises dienen (vgl. grundlegend BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19), und dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften nicht veranlasst ist (vgl. BGH, 30. Juli 2020, VI ZR 5/20). Die Rechtslage ist im Hinblick auf die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair").(Rn.2) 2. An dieser Sach- und Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass mittlerweile der Generalanwalt seine Schlussanträge am 2. Juni 2022 im Verfahren EuGH, 7. Juli 2021, C-100/21, vor dem Europäischen Gerichtshof gestellt hat.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des sog. Dieselabgasskandals mehrfach entschieden, dass der Fahrzeughersteller nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 haftet, weil diese Vorschriften nicht dem Schutz des Erwerbers eines Fahrzeugs vor der ungewollten Übernahme einer Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises dienen (vgl. grundlegend BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19), und dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften nicht veranlasst ist (vgl. BGH, 30. Juli 2020, VI ZR 5/20). Die Rechtslage ist im Hinblick auf die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair").(Rn.2) 2. An dieser Sach- und Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass mittlerweile der Generalanwalt seine Schlussanträge am 2. Juni 2022 im Verfahren EuGH, 7. Juli 2021, C-100/21, vor dem Europäischen Gerichtshof gestellt hat.(Rn.3) Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin, das Berufungsverfahren entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das von dem Landgericht Ravensburg betriebene Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof – C 100/21 – auszusetzen, war nach dem Ermessen des Senats zurückzuweisen. Auch wenn eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig sein mag (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012, Az.: VIII ZR 236/10 – zitiert nach juris), ist diese vorliegend nicht geboten. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der von dem Landgericht Ravensburg aufgeworfenen Fragen durch den Europäischen Gerichtshof. Denn der Bundesgerichtshof hat zu vergleichbaren Sachverhalten im Rahmen des sog. Dieselabgasskandals mehrfach entschieden, dass der Fahrzeughersteller nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 haftet, weil diese Vorschriften nicht dem Schutz des Erwerbers eines Fahrzeugs vor der ungewollten Übernahme einer Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises dienen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20 – beide zitiert nach juris), und dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften nicht veranlasst ist (vgl. Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20; Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20; Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 72/21; Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 391/21 – alle zitiert nach juris). Die Rechtslage ist im Hinblick auf die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair"). Auch wenn die Europäische Kommission die Auffassung vertritt, dass die zwischenzeitlich zum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 "den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen" bezweckten, besagt dies nach der von dem Senat geteilten Ansicht des Bundesgerichtshofs nichts für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 391/21 Rn. 18 – zitiert nach juris). Dies gilt umso mehr, als auch die Europäische Kommission in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2021 festhält, dass nur die nationalen Gerichte in der Lage und dazu berufen seien, die betreffenden europäischen Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. An dieser Sach- und Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, dass mittlerweile der Generalanwalt seine Schlussanträge am 2. Juni 2022 im Verfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof gestellt hat. Ausweislich der Schlussanträge (abrufbar unter https:..., dort Rn. 49, 61, abgerufen am 7. Juli 2022) geht der Generalanwalt von einem anderen Schadensbegriff aus, nämlich einer Wertminderung, wenn er ausführt, dass „der Käufer einen materiellen Schaden (erleidet), der zu einem Wertverlust des betroffenen Fahrzeugs führt und sich daraus ergibt, dass mit der Aufdeckung des Einbaus der Software zur Manipulation der Abgasdaten die Gegenleistung der für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs geleisteten Zahlung ein Fahrzeug ist, das mit einem Mangel behaftet ist und daher einen geringeren Wert hat“. Im Übrigen hält auch der Generalanwalt fest: „Wie bereits erwähnt ist es Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der einem Einzelnen durch den Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46 entstanden ist, festzulegen“. Dieser materielle Schaden, mit dem der Generalanwalt die auf den einzelnen Käufer bezogene Schutzrichtung der entsprechenden Regelungen der Richtlinie 2007/46/EG begründet, unterscheidet sich von dem Schaden, den der Kläger vorliegend geltend macht. Denn der Kläger begehrt nicht den Ersatz eines Minderwerts, den das Fahrzeug infolge der behaupteten Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgewiesen hätte. Vielmehr meint er, einen Vermögensschaden und damit einen materiellen Schaden schon durch den Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug erlitten zu haben, weswegen er auch nicht Schadenersatz in Form einer Wertminderung begehrt, sondern in Gestalt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Dass auch dieses Interesse vom Schutzzweck der Richtlinie erfasst sein soll, ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 391/21 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2022, Az.: III ZR 87/21 Rn. 17 – beide zitiert nach juris) sind auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 weiterhin – siehe schon oben – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezwecken und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung des zugrunde liegenden Kaufvertrages knüpfen wollen (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2022, Az.: 16 U 51/22, Anlage B 39, Anlagenband). Schließlich ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof bei einer zukünftigen Entscheidung weder an diese Schlussanträge noch an deren Begründung durch den Generalanwalt gebunden ist.