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Urteil

6 U 3/23 (Kart)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0412.6U3.23KART.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (hier: Satzungsbestimmungen einer Zusatzversorgungskasse über die finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Mitglieds bzw. der Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf ein Nichtmitglied) kann einen Missbrauch i.S.v. § 19 Abs. 1 GWB darstellen.(Rn.42) 2. Die Regelungen in §§ 15 bis 15e nebst Anhängen in der Satzung der ZVK in der Fassung ihrer am 26.02.2019 in Kraft getretenen 2. Änderung (ZVKS 2. Änderung) weisen eine hinreichende Transparenz der Berechnungsgrundlagen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf.(Rn.47) 3. Bei dem in §§ 15, 15d und 15e ZVKS 2. Änderung geregelten Standardmodell, dem sog. Erstattungsmodell, ist eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht festzustellen.(Rn.59) 4. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führen einzelne, von den Prozessparteien teilweise als unwirksam angesehene Regelungen zu alternativ geregelten anderen Modellen nicht zu einer Unwirksamkeit des finanziellen Ausgleichs der Beendigung der Mitgliedschaft.(Rn.66)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis zu 1.550.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (hier: Satzungsbestimmungen einer Zusatzversorgungskasse über die finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Mitglieds bzw. der Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf ein Nichtmitglied) kann einen Missbrauch i.S.v. § 19 Abs. 1 GWB darstellen.(Rn.42) 2. Die Regelungen in §§ 15 bis 15e nebst Anhängen in der Satzung der ZVK in der Fassung ihrer am 26.02.2019 in Kraft getretenen 2. Änderung (ZVKS 2. Änderung) weisen eine hinreichende Transparenz der Berechnungsgrundlagen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf.(Rn.47) 3. Bei dem in §§ 15, 15d und 15e ZVKS 2. Änderung geregelten Standardmodell, dem sog. Erstattungsmodell, ist eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht festzustellen.(Rn.59) 4. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führen einzelne, von den Prozessparteien teilweise als unwirksam angesehene Regelungen zu alternativ geregelten anderen Modellen nicht zu einer Unwirksamkeit des finanziellen Ausgleichs der Beendigung der Mitgliedschaft.(Rn.66) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis zu 1.550.000 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von unter Vorbehalt geleisteten Ausgleichszahlungen nach ihrem Ausscheiden sowie Schadensersatz auf kartellrechtlicher Grundlage. Der beklagte kommunale Versorgungsverband führt eine Zusatzversorgungskasse für den öffentlichen Dienst als Sonderkasse, d.h. als nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Diese Zusatzversorgungskasse (künftig: ZVK) gewährt den Beschäftigten ihrer Mitglieder, welche Arbeitgeber vorzugsweise im kommunalen Bereich sind, auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die Ausgaben der ZVK für die Versorgungsansprüche der Versicherten werden durch vollständig vom Arbeitgeber zu zahlende Umlagen in Höhe von 1,5 % und durch anteilig jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlende Zusatzbeiträge in Höhe von 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten finanziert. Der Beklagte regelt die finanziellen Folgen eines Ausscheidens eines Mitglieds in seiner Satzung (künftig: ZVKS) in den §§ 15 bis 15e sowie in der Übergangsbestimmung in § 79. Gleiches gilt für die Übertragung von Arbeitsverhältnissen aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Mitglied und einem Arbeitgeber, welcher nicht Mitglied der ZVK ist. Nachdem die ursprünglichen Regelungen zu den Rechtsfolgen des Ausscheidens gerichtlich als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen beurteilt worden waren (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2013 – IV ZR 131/12 –), nahm der Beklagte am 17.06.2014 eine 1. Änderung dieser Satzungsbestimmungen vor, welche ab dem 12.08.2014 in Kraft trat (künftig: ZVKS 1. Änderung). Auch die geänderte Fassung hielt einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 13.04.2016 – 5 U 185/15 –, nachgehend BGH, Nichtzulassungsbeschluss v. 14.02.2018 – IV ZR 136/16 – beide unveröffentlicht). Daraufhin änderte der Beklagte seine Satzung erneut (künftig: ZVKS 2. Änderung), die geänderte Fassung (vgl. MBl. LSA 2019, 126) trat am 26.02.2019 in Kraft. Eine im November 2019 erfolgte weitere Änderung der Satzung betraf die o.g. Satzungsbestimmungen nicht. Die Klägerin, vormals firmierend unter F. GmbH, war Mitglied beim Beklagten, hatte aber im Jahr 2015 keine zur Pflichtversicherung gemeldeten Beschäftigten mehr. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 05.04.2016 mit Wirkung zum 31.12.2016 die Mitgliedschaft und wies darauf hin, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrages (nach ZVKS 1. Änderung) auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2016 erfolgen werde. Eine Berechnung erfolgte zunächst – trotz Nachfrage der Klägerin – nicht. Der Beklagte bezifferte mit seinem Schreiben vom 21.11.2019 die Ausgleichszahlung. Dem Schreiben fügte er ein versicherungsmathematisches Gutachten der K. AG sowie die Rechnung für die Erstellung dieses Gutachtens bei. Zugleich informierte er über die vier alternativ zur Verfügung stehenden Zahlungsvarianten (Einmalzahlung, Ratenzahlung, Amortisation und Erstattung). Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 20.12.2019 mit, den Ausgleich mittels Einmalzahlung zu leisten. Hierfür legte der Beklagte ihr am 10.01.2020 eine Rechnung über eine – mangels bisher bereits erbrachter Leistungen ohne Anrechnungen – ermittelte Hauptforderung in Höhe von 1.073.580,00 €, eine Zinsforderung von 133.903,20 € und Gutachterkosten von 2.326,45 €. Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin leistete die geforderten Zahlungen auf Ausgleichsbetrag und Zinsen am 29.01.2020 und auf Gutachterkosten am 23.12.2019 jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung der Ausgleichszahlungen einschließlich Zinsen und Gutachterkosten sowie zur Leistung von Schadensersatz (Rechtsverfolgungskosten) in Höhe von 147.184,64 € auf. Mit ihrer dem Beklagten am 28.01.2021 zugestellten Klage hat sie einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Ausgleichsbetrages (1.073.580,00 €) zuzüglich der gezahlten Zinsen (133.903,00 €) und der gezahlten Kosten für Gutachten (2.326,45 €) in Höhe von insgesamt 1.209.809,45 € nebst Prozesszinsen (Antrag zu 1), einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe auf die geleisteten Einzelzahlungen jeweils bis zur Rechtshängigkeit (Antrag zu 2), wobei sie hilfsweise für den Fall von dessen Zurückweisung einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch bezüglich der vom Beklagten gezogenen Nutzungen (Zinsen) im Wege einer Stufenklage verfolgt (Antrag zu 3), einen kartellrechtlichen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147.184,64 € nebst Prozesszinsen sowie Zinsen auf die geleisteten Einzelzahlungen jeweils bis zum 31.12.2020 als Schadensersatz (Antrag zu 4) sowie die Feststellung geltend gemacht, dass der Beklagte auch für künftige Schäden nach Eintritt der Rechtshängigkeit einstandspflichtig ist (Antrag zu 5). Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug. Mit seinem am 21.03.2023 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 95.249,19 € nebst Prozesszinsen zu zahlen. Das Landgericht hat seine Entscheidung, der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen zuzuerkennen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte ein Recht zum Behalten der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZVKS 2. Änderung am 26.02.2019 beiseite stand und die in § 79 ZVKS enthaltene Übergangsregelung, welche dem Beklagten gleichwohl einen Zinsanspruch bereits ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft – und damit teilweise ab einem vor dem Inkrafttreten der wirksamen Regelungen der §§ 15 bis 15e ZVKS liegenden Zeitraum – verschaffen soll, insoweit wegen einer unzulässigen Rückwirkung unwirksam sei. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.03.2023 zugestellte Urteil mit einem am 13.04.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 26.05.2023 begründet, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie verfolgt insoweit die ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrages intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB seien, insbesondere deswegen, weil sie nunmehr statt der Richttafeln Heubeck 1998 die Richttafeln Heubeck 2005 G vorsähen sowie ohne Begründung zwei Modifikationen – eine Altersverschiebung um 12 Jahre und eine Reduzierung der rechnungsmäßigen Invalidisierungswahrscheinlichkeiten auf 50 % – festlegten. Zugleich liege in diesen Änderungen eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie zu finanziellen Mehrbelastungen führe. Die Klägerin bewertet mehrere Detailregelungen zum Erstattungsmodell als unangemessene Benachteiligungen der Mitglieder. Insbesondere in Fallkonstellationen, in denen eine wirksame Satzungsbestimmung u.U. erst nach mehreren Jahren zustande kommt, führe auch das Erstattungsmodell zu einer hohen finanziellen Anfangsbelastung des Ausscheidenden. Die in § 15e ZVKS 2. Änderung vorgesehene Verzugsfrist sei zu kurz bemessen. Die Regelung des § 15 Abs. 7 ZVKS 2. Änderung über das Erfordernis eines Insolvenzschutzes für ausscheidende Mitglieder, welche nicht insolvenzfest seien, stelle eine gleichheitswidrige finanzielle Mehrbelastung ohne Gegenleistung dar. Die Klägerin ist der Meinung, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Unwirksamkeit einzelner Regelungen auch zur Gesamtunwirksamkeit der Satzungsregelungen führe, sodass es nach wie vor an einer wirksamen Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beklagten auf finanzielle Ausgleichsleistungen fehle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ende die Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung jedenfalls nicht durch das Inkrafttreten der ZVKS 2. Änderung, weil hierin eine unwirksame echte Rückwirkung liege. Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu Ziffer 5 (identisch mit dem Klageantrag zu Ziffer 4), gerichtet auf die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, trägt die Klägerin neu vor zu den Einzeltätigkeiten und zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines spezialisierten Rechtsanwalts unter Inkaufnahme der Vereinbarung von Stundenverrechnungssätzen. Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit ihr ein Feststellungsinteresse für den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 5 (jetzt Berufungsantrag zu Ziffer 6) abgesprochen worden ist. Dies widerspreche der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.114.560,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie Zinsen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen aus dem Betrag von 1.073.580,00 € für die Zeit vom 29.01.2020 bis Rechtshängigkeit, 38.653,81 € für die Zeit vom 29.01.2020 bis Rechtshängigkeit und 2.326,45 € für die Zeit vom 23.12.2019 bis Rechtshängigkeit. 4. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu Ziffer 3 den Beklagten zu verurteilen, 4.1 der Klägerin Auskunft zu erteilen über die gezogenen Zinsen aus dem Betrag von 1.073.580,00 € für die Zeit vom 29.01.2020 bis Rechtshängigkeit, 38.653,81 € für die Zeit vom 29.01.2020 bis Rechtshängigkeit und 2.326,45 € für die Zeit vom 23.12.2019 bis Rechtshängigkeit. 4.2 an die Klägerin den sich nach der Auskunftserteilung ergebenden Betrag für die gezogenen Zinsen zu zahlen; 5. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 5.1 einen Betrag in Höhe von 23.445,46 € sowie 5.2.Zinsen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 12.590,20 € für die Zeit vom 17.01.2015 bis zum 31.12.2020, 38.174,84 € für die Zeit vom 11.02.2015 bis zum 31.12.2020, 3.272,50 € für die Zeit vom 18.03.2015 bis zum 31.12.2020, 1.380,40 € für die Zeit vom 14.04.2015 bis zum 31.12.2020, 1.987,30 € für die Zeit vom 29.05.2015 bis zum 31.12.2020, 3.165,40 € für die Zeit vom 13.06.2015 bis zum 31.12.2020, 2.879,80 € für die Zeit vom 29.07.2015 bis zum 31.12.2020, 4.664,80 € für die Zeit vom 14.08.2015 bis zum 31.12.2020, 1.201,90 € für die Zeit vom 14.11.2015 bis zum 31.12.2020, 17.957,10 € für die Zeit vom 18.12.2015 bis zum 31.12.2020, 1.915,90 € für die Zeit vom 15.01.2016 bis zum 31.12.2020, 737,80 € für die Zeit vom 08.06.2016 bis zum 31.12.2020, 1.094,80 € für die Zeit vom 29.10.2016 bis zum 31.12.2020, 737,80 € für die Zeit vom 19.11.2016 bis zum 31.12.2020, 7.187,60 € für die Zeit vom 13.01.2017 bis zum 31.12.2020, 1.523,20 € für die Zeit vom 13.01.2017 bis zum 31.12.2020, 1.094,80 € für die Zeit vom 27.09.2017 bis zum 31.12.2020, 4.557,70 € für die Zeit vom 17.11.2017 bis zum 31.12.2020, 1.201,90 € für die Zeit vom 29.11.2017 bis zum 31.12.2020, 2.451,40 € für die Zeit vom 12.01.2018 bis zum 31.12.2020, 1.915,90 € für die Zeit vom 12.01.2018 bis zum 31.12.2020, 1.344,70 € für die Zeit vom 07.02.2018 bis zum 31.12.2020, 1.023,40 € für die Zeit vom 18.02.2018 bis zum 31.12.2020, 1.344,70 € für die Zeit vom 28.04.2018 bis zum 31.12.2020, 380,80 € für die Zeit vom 16.08.2018 bis zum 31.12.2020, 487,90 € für die Zeit vom 16.08.2018 bis zum 31.12.2020, 452,20 € für die Zeit vom 06.09.2018 bis zum 31.12.2020, 309,40 € für die Zeit vom 11.12.2018 bis zum 31.12.2020, 1.344,70 € für die Zeit vom 15.12.2018 bis zum 31.12.2020, 309,40 € für die Zeit vom 15.01.2019 bis zum 31.12.2020, 1.558,90 € für die Zeit vom 27.11.2019 bis zum 31.12.2020, 3.486,70 € für die Zeit vom 15.01.2020 bis zum 31.12.2020, 1.201,90 € für die Zeit vom 09.04.2020 bis zum 31.12.2020, 452,20 € für die Zeit vom 15.05.2020 bis zum 31.12.2020, 487,90 € für die Zeit vom 03.07.2020 bis zum 31.12.2020, 1.415,20 € für die Zeit vom 08.10.2020 bis zum 31.12.2020, 197,20 € für die Zeit vom 05.11.2020 bis zum 31.12.2020, 11.507,20 € für die Zeit vom 12.12.2020 bis zum 31.12.2020 und 147.184,64 € seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz zu zahlen. 6. festzustellen, dass der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich dadurch ausgenutzt hat, dass er durch die Verwendung der Satzungsreglung in §§ 15 ff. ZVKS in der Fassung der 2. Änderung vom 21.11.2018 (MBl. LSA vom 25.02.2019, S. 126) Entgelte und Geschäftsbedingungen gefordert hat, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 GWB), so dass der Beklagte der Klägerin wegen des aufgezeigten Kartellverstoßes zum Schadensersatz für Schäden, die ab Rechtshängigkeit eintreten, verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Senat hat am 23.02.2024 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung das Datum „22.03.2023“ aufweist, handelt es sich ausweislich des Akteninhalts um eine offenkundige Unrichtigkeit; sowohl der Beschluss über die Festsetzung des Verkündungstermins in der Sitzung vom 02.12.2022 als auch das richterliche Protokoll der Verkündung weisen das Datum „21.03.2023“ auf. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus keinem Rechtsgrund weitergehende Ansprüche hat, insbesondere keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch und keinen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch. I. Obwohl die Klageforderungen auf unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, kommt es für deren Erfolg im Wesentlichen auf die Klärung der identischen Rechtsfrage an, nämlich auf die Frage der Wirksamkeit der Regelungen des Beklagten zum finanziellen Ausgleich der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausscheiden bzw. durch Ausgliederung von Arbeitsverhältnissen in den §§ 15 bis 15e und 79 ZVKS 2. Änderung unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 1. Für ihre Rückforderungen beruft sich die Klägerin einerseits auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, welcher voraussetzt, dass die als Leistungen im Mitgliedschaftsverhältnis erbrachten Zahlungen der Klägerin zum finanziellen Ausgleich ihres Ausscheidens auf eine nicht bestehende Schuld erfolgt wären. a) Im Mitgliedschaftsverhältnis entfalten die einschlägigen Bestimmungen der ZVKS die Wirkung von allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Satzungsbestimmungen unterliegen mangels eines tarifrechtlichen Ursprungs der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (vgl. nur BGH, Urteile jeweils v. 10.10.2012 – IV ZR 10/11 – BGHZ 195, 93, in juris Rz. 14 ff. und – IV ZR 12/11 – juris Rz. 13 ff., BGH, Urteil v. 08.11.2013 – KZR 58/11 – „VBL-Gegenwert I“, BGHZ 199, 1, in juris Rz. 12, jeweils m.w.N.). b) Zwar ist für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin zum 31.12.2016 geltende ZVKS 1. Änderung bereits rechtskräftig darüber entschieden worden, dass sie bezüglich der Regelungen der Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Mitglieds bzw. der Ausgliederung einzelner Arbeitsverhältnisse aus dem Mitglieds- in ein Nichtmitgliedsunternehmen unwirksam war (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 13.04.2016 – 5 U 185/15 –, nachgehend BGH, Nichtzulassungsbeschluss v. 14.02.2018 – IV ZR 136/16 – beide unveröffentlicht). Da die Klägerin ihre Zahlungen jedoch erst nach dem Inkrafttreten der ZVKS 2. Änderung zum 26.02.2019 erbrachte, kommt es für den Erfolg der Klageanträge darauf an, ob bzw. ggf. inwieweit die einzelnen Bestimmungen der ZVKS 2. Änderung des Beklagten einer Inhaltskontrolle standhalten. 2. Sowohl für die Rückforderungen i.S. einer Beseitigung der Beeinträchtigung als auch für ihre Ersatzforderungen (Rechtsverfolgungskosten und Verzinsung) stützt sich die Klägerin andererseits materiell-rechtlich auf einen kartellrechtlichen Anspruch nach §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 GWB. a) Die Normen sind hier anwendbar. Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Beklagte trotz seiner Struktur als Körperschaft öffentlichen Rechts im kartellrechtlichen Sinne Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung in Sachsen-Anhalt beim Vertrieb betrieblicher Zusatzversorgungsleistungen und damit Normadressat des § 19 GWB ist. Hiergegen wenden sich die Prozessparteien im Berufungsverfahren nicht. b) Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann einen Missbrauch i.S.v. § 19 Abs. 1 GWB darstellen (vgl. nur BGH, Urteil v. 06.11.2013 – KZR 58/11 – BGHZ 199, 1, in juris Rz. 65). Das gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung unwirksamer Klauseln Ausfluss der Marktmacht bzw. einer großen Marküberlegenheit des Verwenders ist. Ein darin liegender Kartellrechtsverstoß wird beseitigt, wenn die unwirksamen Satzungsbestimmungen durch das Inkrafttreten wirksamer Satzungsbestimmungen beseitigt werden bzw. sich im neuen Kontext nicht mehr als unwirksam erweisen. 3. Das Landgericht hat insoweit auch zu Recht festgestellt, dass die Anwendung der ZVKS 2. Änderung auf Vorgänge des Ausscheidens bzw. der Ausgliederung vor ihrem Inkrafttreten zwar zu einer echten Rückwirkung führt, diese aber mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar ist. Die Klägerin hat zwar in der Berufungsinstanz nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht, dass die Satzungsänderungen etwa schon wegen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz insgesamt unwirksam wären, hinsichtlich einzelner Bestimmungen hat sie jedoch auf deren Rückwirkung Bezug genommen. Diese Erwägungen vermögen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht zu erschüttern. a) Allerdings liegt eine echte Rückwirkung vor, denn die 2. Satzungsänderung aus dem Jahre 2018, wirksam ab dem 26.02.2019, greift inhaltlich ändernd in den im Jahre 2014 abgeschlossenen Lebenssachverhalt der Ausgliederung der acht Arbeitsverhältnisse zum 30.09.2014 ein. Sie regelt abweichende Rechtsfolgen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen dieses Vorgangs. Das verfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Verbot echter Rückwirkung von Neuregelungen findet aber nicht nur seinen Grund im Vertrauensschutz, sondern dort auch seine Grenzen. Deswegen tritt der Vertrauensschutz zurück, wenn die Betroffenen damit rechnen müssen, dass eine zunächst durch eine unwirksame Norm geschaffene Rechtsfolgenregelung nachträglich durch eine wirksame Norm ersetzt wird (vgl. insbesondere BGH, Urteil v. 06.10.2021 – IV ZR 96/19 – BGHZ 231,179, in juris Rz. 22 ff.; zuletzt ausführlich: OLG Naumburg, Grundurteil v. 01.02.2024 – 4 U 158/22 – mit denselben Prozessbevollmächtigten; grundlegend BVerfG, Beschluss v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 – BVerfGK 16, 162 zur Heilung einer unwirksamen kommunalen Abgabensatzung). b) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (vgl. nur Urteil v. 13.02.2013 – IV ZR 131/12 – den hiesigen Beklagten betreffend; so auch OLG Naumburg, Urteil v. 13.04.2016 – 5 U 185/15 –) ausgeführt, dass eine Versorgungskasse in der Lage des hiesigen Beklagten, also nach einer durch eine unwirksame Bestimmung in der Satzung zu den finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Mitglieds bzw. der Ausgliederung von Arbeitsverhältnissen entstandenen Regelungslücke, die Möglichkeit der Schaffung einer neuen, wirksamen Satzungsregelung mit Rückwirkung haben muss, und dass ein Mitglied in der Lage der hiesigen Klägerin mit einer solchen nachträglichen Füllung der Regelungslücke auch rechnen muss. Letztlich ergibt sich die Zulässigkeit der Schaffung einer rückwirkenden Regelung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Die Kündigung der Mitgliedschaft – wie hier – oder die Ausgliederung von Pflichtversicherten nach § 15 Abs. 6 ZVKS berührt die Finanzierung der ZVK, weil für die abgemeldeten Arbeitnehmer keine Umlagen oder Zusatzbeiträge mehr gezahlt werden müssen, während die Ansprüche der Beschäftigten auf Zahlung einer Betriebsrente für die Jahre des Bestehens der Pflichtversicherung erhalten bleiben. Für den Ausgleich dieser künftigen finanziellen Leistungen bedarf es eines finanziellen Ausgleichs des ausscheidenden bzw. Pflichtversicherte ausgliedernden Mitglieds. II. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die entscheidungserheblichen Bestimmungen der ZVKS 2. Änderung des Beklagten bei isolierter Betrachtung jeweils einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten und dieser Abschnitt der Satzung auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als wirksam anzusehen ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. 1. Soweit die Klägerin meint, dass die Neuregelungen in §§ 15 bis 15e ZVKS 2. Änderung insgesamt wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien, vermag ihr Vorbringen nicht zu überzeugen. a) Zwar hat der Bundesgerichtshof die ursprüngliche ZVKS im Hinblick darauf für intransparent gehalten, weil sie nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrages offenlege (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2013 – IV ZR 131/12 – in juris Rz. 34). Dieser Mangel wurde jedoch jedenfalls in der ZVKS 2. Änderung behoben. Die Regelung in § 15a Abs. 1 wurde erheblich erweitert und konkretisiert. Der Satzung wurde ein Anhang 4 „Berechnungsparameter und -methoden zur Ermittlung des finanziellen Ausgleichs“ hinzugefügt, welcher u.a. den konkreten Rechnungszins (3,25 %), die biometrischen Rechnungsgrundlagen (Richttafeln 2005 G v. Klaus Heubeck mit zwei einzelnen, konkret aufgeführten Modifikationen), das unterstellte Renteneintrittsalter und versicherungsmathematische Kürzungen sowie die Formeln für die Barwertberechnung beinhaltet. Schließlich wurde in § 15 Abs. 8 auf die Möglichkeit des Erwerbs der biometrischen Rechnungsgrundlagen gegen Zahlung einer Lizenzgebühr und Anerkennung der Lizenzbedingungen verwiesen (vgl. MBl. LSA 2019, S. 125 ff.). b) Für eine hinreichende Transparenz der Berechnungsgrundlagen ist es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht erforderlich, dass auch die Begründung für die Auswahl oder Modifikation der verwendeten Berechnungsparameter bzw. Berechnungsmethoden aus der Satzung selbst ersichtlich ist. Welche kalkulatorischen Erwägungen hinter den einzelnen Berechnungsparametern stehen, muss der Beklagte nicht offenlegen. Maßgeblich ist, dass für das betroffene Mitglied die Regelungen möglichst klar sind und die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie das nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 21 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind die Verständlichkeit und die Bestimmtheit der Rechtsfolgen gewährleistet. Dass auch die Klägerin selbst den Bedeutungsgehalt der Berechnungsparameter aus diesen Regelungen ableiten kann, zeigt sich an ihren Einwendungen. c) Insbesondere ist auch der Umstand, dass der Beklagte mit ZVKS 2. Änderung die Berechnungsgrundlagen aktualisiert hat, hinreichend transparent. Eine Vergleichbarkeit mit der von der Klägerin angeführten Fallgestaltung des intransparenten Wechsels der Berechnungsgrundlagen im Hinblick auf das sog. Sanierungsgeld liegt nicht vor. Einerseits ist hier der Wechsel transparent gemacht worden und im Rahmen einer Satzungsänderung und nicht im Rahmen eines konkreten Berechnungsverfahrens erfolgt; andererseits hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, dass eine Divergenz zur Berechnungsgrundlage des Technischen Geschäftsplans gerade nicht besteht, sondern beide Berechnungen – Ausgleichsbetrag und Technischer Geschäftsplan – auf der aktualisierten Fassung der Richttafeln erfolgen. Dem ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. 2. Bei zunächst isolierter Betrachtung der Regelungen zur Alternative der Einmalzahlung liegt in dem Wechsel der Berechnungsgrundlagen, insbesondere der biometrischen Berechnungsgrundlagen, aber auch des Rechnungszinses, keine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Der Beklagte hat in der zum 26.02.2019 in Kraft getretenen ZVKS 2. Änderung einzelne zuvor als unangemessene Benachteiligung beanstandete Teilregelungen des Modells der Einmalzahlung den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen angepasst. Das betrifft z.B. die oben ausgeführte höhere Transparenz der Berechnungsgrundlagen, die Einräumung eines Zugangs zu den biometrischen Berechnungsparametern (§ 15 Abs. 8) und den vollständigen Wegfall der Berücksichtigung der sog. verfallbaren Anwartschaften (vgl. § 15 Abs. 4). b) Als unwirksam i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Mitglieder hat das Landgericht die Regelung zur Verzinsung des Ausgleichsbetrags nach § 79 Abs. 1 lit. b ZVKS 2. Änderung angesehen. Diese Regelung zu Nebenforderungen des Beklagten berührt die Wirksamkeit des Modells der Einmalzahlung nicht, sondern betrifft lediglich eine vom sonstigen Regelungsgehalt trennbare Modifikation. aa) Wie sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen lässt, bezieht sich dieses Werturteil nicht auf die Regelung in toto. Diese Regelung wurde mit der ZVKS 2. Änderung nicht geändert und wies denselben Wortlaut auf, wie in der ZVKS 1. Änderung. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hatte in seiner vorzitierten Entscheidung schon keine Veranlassung, sich mit der Wirksamkeit dieser Regelung auseinanderzusetzen, weil er für die Hauptforderung keinen Rechtsgrund feststellen konnte, und er hat insoweit auch keine Entscheidung getroffen. bb) In der Sache hat das Landgericht den Anspruch des Beklagten auf Verzinsung hinsichtlich des Beginns beschränkt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht darin, dass das ausscheidende Mitglied überhaupt zu einer Verzinsung der Einmalzahlung verpflichtet wird, sondern darin, dass auch diejenigen möglichen Kosten des Beklagten auf das ausgeschiedene Mitglied abgewälzt werden, welche dadurch entstehen, dass der Beklagte sich bei der Berechnung der Einmalzahlung zunächst auf unwirksame Satzungsbestimmungen gestützt hat. Dies wiegt umso schwerer, als die Verzinsungspflicht auch dann gilt, wenn das ausgeschiedene Mitglied keine Nutzungen aus dem nicht gezahlten Betrag ziehen konnte. Auf diesen Aspekt beschränkt sich entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. in der Revisionsentscheidung zu dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.10.2018 – 6 U 120/16 Kart – (vgl. BGH, Urteil v. 08.08.2022 – KZR 111/18 – „VBL-Gegenwert III“, WuW 2022, 621, in juris Rz. 30, 58). c) Soweit der Beklagte im Zuge der Satzungsänderung im Jahre 2018 die zuvor angewandten Berechnungsparameter teilweise änderte, führte dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. aa) Einerseits ist dabei zu berücksichtigen, dass es weder in der ZVKS noch in der ZVKS 1. Änderung eine wirksame Regelung zu den Berechnungsparametern der Einmalzahlung gab. In diesen Vorgängerregelungen fehlte es insbesondere an einer transparenten Aufführung der Berechnungsgrundlagen. Mit der Regelung in §§ 15 und 15a sowie Anhang 4 ZVKS 2. Änderung wurden erstmals wirksame, weil transparente Regelungen getroffen. Die grundsätzliche Berechtigung des Beklagten zur Schaffung einer transparenten Regelung dieser Materie ergibt sich, wie vorausgeführt, aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. In inhaltlicher Hinsicht können gegenüber einer solchen Erstregelung naturgemäß Erwägungen, welche im Kern auf einem geltend gemachten Vertrauensschutz fußen, nicht zum Zuge kommen. bb) Andererseits diente die transparente Festlegung der Anwendung der Heubeck Richttafeln 2005 G – abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis der Anwendung von Heubeck Richttafeln 1998 – offenkundig der Aktualisierung der Berechnungsunterlagen. Es ist grundsätzlich und so auch hier sachgerecht und auch unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitglieder angemessen und nicht etwa überraschend, dass jedenfalls im Rahmen einer Änderung der Satzung, welche hier erstmalig eine transparente Regelung herbeiführen sollte, auf aktuellere Berechnungsgrundlagen abgestellt und nicht ohne sachlichen Grund veraltete und überholte Berechnungsgrundlagen eingeführt werden bzw. an ihnen festgehalten wird. Diese Aktualisierung umfasste auch eine Anpassung des Rechnungszinssatzes und eine Generationenverschiebung um zwölf Jahre. Die weitere Modifikation der Berechnungsmethoden der Heubeck Richttafeln bezüglich der – für die Mitglieder wirtschaftlich vorteilhaften – Absenkung des Invalidisierungsgrades um 50 % war bereits Gegenstand der vorherigen Verwaltungspraxis. 3. Bei weiterer, ebenfalls zunächst isolierter Betrachtung der Satzungsbestimmungen zum sog. Erstattungsmodell (§§ 15, 15d und 15e ZVKS 2. Änderung) ist eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht festzustellen. a) Mit dem Erstattungsmodell werden die beiden wesentlichen Mängel der Einmalzahlung abgestellt: aa) Da das Modell darauf gerichtet ist, dass der Betroffene lediglich einen Teil der konkreten Aufwendungen des Beklagten für ihm zurechenbare Pflichtversicherte nachträglich erstattet, entfallen die erheblichen Prognoserisiken des Einmalzahlungsmodells. Es geht im Erstattungsmodell nicht um einen Ausgleich für erwartete künftige Kosten, sondern alljährlich um einen Ausgleich für bereits in der Vergangenheit eingetretene und vom Beklagten getragene Kosten. bb) Zudem kommt der Betroffene nicht in die Lage, die für einen sehr langen Zeitraum prognostizierten Kosten „auf einen Schlag“ kurzfristig aufbringen und vollständig ausfinanzieren zu müssen, sondern er hat sukzessive und jeweils nachträglich zum Anfall der konkreten Kosten Zahlungsbeiträge zu leisten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weiß das ausscheidende Mitglied zum Zeitpunkt des Ausscheidens, dass es ab diesem Zeitpunkt weiter in der Erstattungspflicht für Aufwendungen des Beklagten mit Bezug zu den versicherten Arbeitnehmern steht und kann hierfür Vorsorge treffen. Soweit die Klägerin anführt, in ihrem konkreten Fall hätten fiktiv bei einer – von ihr nicht vorgenommenen – Auswahl des Erstattungsmodells sämtliche konkrete Aufwendungen des Beklagten von drei Jahren (2017 bis 2019) in einer Zahlung ausgeglichen werden müssen, liegt hierin keine zur vollständigen Ausfinanzierung aller künftigen Aufwendungen vergleichbare Situation. Denn es handelt sich bei den fiktiv anfallenden Zahlungen im Erstattungsmodell um gegenüber einem Ausgleichsbetrag zur endgültigen Ablösung jeglicher Leistungspflichten um relativ geringe Beträge. Mit solchen Beträgen muss ein Betroffener unabhängig von der Frage des Ausscheidens stets rechnen. Die Benachteiligung durch diese Regelung liegt allein beim Beklagten, der bei Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zunächst vorleistungspflichtig ist und erst nachträglich zur Finanzierung einen Erstattungsanspruch geltend machen kann. Auf die Frage, ob ein Betroffener hierfür bilanzielle Rückstellungen vornehmen muss, kommt es nicht entscheidungserheblich an. b) Das Erstattungsmodell wird auch durch diverse – im Übrigen trennbare – sie betreffende Einzelbestimmungen nicht komprimiert. Der Senat nimmt auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verweist lediglich ergänzend und zur Bescheidung der Berufungsangriffe auf Folgendes: aa) Die in § 15e Abs. 2 ZVKS 2. Änderung normierte Folge eines Verzugs mit Erstattungszahlungen ist nicht unangemessen, auch nicht im Hinblick auf die Dauer der Verzugsfrist. Nach dieser Satzungsbestimmung wird der Betrag der Einmalzahlung sofort fällig, wenn der Betroffene mit der Zahlung des Erstattungsbetrages zum Teil oder im Ganzen mehr als drei Monate in Verzug gerät. Wie bereits entschieden worden ist, stellt eine solche Regelung eine angemessene Sanktion für eine finanzielle Unzuverlässigkeit dar (vgl. BGH, Urteil v. 07.09.2016 – IV ZR 172/15 – BGHZ 211, 350, in juris Rz. 38). Hinzu kommt, dass in § 15e Abs. 3 ZVKS 2. Änderung eine Abwendungsbefugnis für einen einmaligen Verzug vorgesehen ist, nämlich die Zahlung des Erstattungsbetrages innerhalb eines Monats ab Verwirkung des Erstattungsmodells. bb) Die in § 15 Abs. 7 ZVKS 2. Änderung enthaltene Regelung zum Insolvenzschutz bei Ausscheiden i.S.v. § 15 Abs. 1 bzw. Ausgliederung i.S.v. § 15 Abs. 6 stellt keine Benachteiligung der Mitglieder dar, erst recht keine unangemessene. Für insolvenzfähige Mitglieder gilt bereits während der Mitgliedschaft eine Verpflichtung, das Insolvenzrisiko zu vermindern durch die Stellung einer Sicherheit für die von ihnen zu erbringenden finanziellen Leistungen während der Mitgliedschaft (vgl. § 11 Abs. 3 ZVKS). Dass die Satzung für die von insolvenzfähigen Mitgliedern zu erbringenden finanziellen Leistungen nach Beendigung der Mitgliedschaft einen gleichartigen Insolvenzschutz verlangt, ist konsequent und liegt im Interesse aller Mitglieder. Die von der Klägerin beanstandete Regelung erlaubt lediglich für den Fall, dass der Betroffene selbst eine Sicherheit nicht stellen kann oder will, er sich stattdessen zur Zahlung eines Insolvenzzuschlags auf den jeweiligen Erstattungsbetrag verpflichtet. Hierin liegt gerade keine finanzielle Mehrbelastung ohne Gegenleistung, denn die Gegenleistung besteht im Wegfall der Verpflichtung zum Stellen eines Sicherungsmittels i.S.v. § 11 Abs. 3 ZVKS. 4. Im Rahmen der ebenfalls vorzunehmenden Gesamtbetrachtung führen die von den Prozessparteien als unwirksam angesehenen Bestimmungen der ZVKS 2. Änderung – insbesondere Regelungen zur Einmalzahlung, zur Ratenzahlung und zur Amortisation – nicht zur Unwirksamkeit der Regelungen zum finanziellen Ausgleich bei Beendigung der Mitgliedschaft. Deswegen stellen diese Satzungsregelungen auch keinen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 1 GWB dar. a) Die dem ausscheidenden Mitglied nach § 15 Abs. 2 Satz 2 lit. a) ZVKS 2. Änderung zur Auswahl stehende Alternative der Einmalzahlung weist die beiden o.g. und als unangemessene Benachteiligung angesehenen Makel auf. Während die Benachteiligung durch die Notwendigkeit der vollständigen Ausfinanzierung des finanziellen Ausgleichs durch die Alternativen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 lit. b) und c) ZVKS 2. Änderung in abgestufter Intensität reduziert wird, ist allen drei Alternativen gemein, dass es bei einer Überwälzung des Prognoserisikos verbleibt, welche vor allem deswegen als unangemessen bewertet worden ist, weil es hierzu keine Alternative gab. Inzwischen steht dem Mitglied bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. bei der Ausgliederung von Arbeitsverhältnissen i.S.v. § 15 Abs. 6 ZVKS seit dem Inkrafttreten der ZVKS 2. Änderung als Standardverfahren das nach den Vorausführungen AGB-rechtlich insgesamt unbedenkliche Erstattungsmodell zur Verfügung. Damit hat er es in der eigenen Hand, dass oben beschriebene Prognoserisiko vollständig zu vermeiden. Wählt er gleichwohl in eigener Verantwortung eines der alternativen Modelle des finanziellen Ausgleichs, z.B. das Modell der Einzahlung deswegen, weil er entweder über ausreichende liquide Mittel verfügt oder in einem schnellen endgültigen Abschluss des Mitgliedschaftsverhältnisses andere und für ihn überwiegende Vorteile sieht, und nimmt er die Prognoserisiken bewusst in Kauf, die quasi jeder Ablösung immanent sind, berührt dies die AGB-rechtliche Bewertung der Satzungsbestimmungen nicht. b) Allerdings hat das Landgericht zutreffend und im Berufungsverfahren nicht angegriffen darauf erkannt, dass die in § 15 Abs. 2 und 3 ZVKS 2. Änderung vorgesehene Entscheidungsfrist des ausscheidenden Mitglieds mit drei Monaten zu kurz bemessen ist. Sie berücksichtigt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig das Interesse des Beklagten an einer zeitnahen Klarheit. Insoweit ist das Landgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.2021 – IV ZR 96/19 – BGHZ 231, 179, in juris Rz. 91 ff.; BGH, Urteil v. 08.08.2022 – KZR 111/18 – WuW 2022, 621, in juris Rz. 31). Hierauf hat der Beklagte erst mit einer zum 01.01.2024 in Kraft getretenen weiteren Satzungsänderung reagiert. Diese unwirksame Bestimmung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung. Denn nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt ein Vertrag dann, wenn einzelne Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können inhaltlich voneinander trennbare Regelungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung und -entscheidung sein. Nur dann, wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Teil von so entscheidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der einzelnen Klausel den Gesamtvertrag. Nach diesem Maßstab wird der verbleibende Sinn der Regelungen zu den Wahlmöglichkeiten des ausscheidenden Mitglieds nicht maßgeblich beeinträchtigt (vgl. nur BGH, Urteil v. 06.10.2021 – IV ZR 96/19 – a.a.O., in juris Rz. 33, 71 bis 73 m.w.N.). III. Diese Rechtsauffassungen führen zur Abweisung der Berufungsanträge. 1. a) Der Antrag zu Ziffer 2 ist, soweit er auf die Rückzahlung der Zahlung auf den sog. Ausgleichsbetrag der Einmalzahlung in Höhe von 1.073.580,00 € gerichtet ist, unbegründet, denn für die Leistung ist durch das zeitlich davorliegende Inkrafttreten der ZVKS 2. Änderung ein Rechtsgrund vorhanden. Parallel liegt hinsichtlich dieses Betrages keine kartellrechtswidrige Beeinträchtigung der Klägerin durch den Beklagten mehr vor. Für den Gesamtbetrag besteht seit dem 25.02.2019 ein Rechtsgrund in Gestalt einer wirksamen Satzungsregelung, deren Anwendung auch keinen kartellrechtlich relevanten Missbrauch von Marktmacht darstellt. b) Soweit der Antrag zu Ziffer 2 auf die Rückzahlung der Zahlung für das versicherungsmathematische Gutachten in Höhe von 2.326,45 € gerichtet ist, ist er ebenfalls unbegründet. Diese Aufwendungen des Beklagten sind erstattungsfähig. Gegen die Abweisung der Klage werden insoweit keine gesonderten Einwendungen erhoben. Auch insoweit gilt, dass die Regelung in der ZVKS inhaltlich unverändert geblieben ist. Die Regelung in § 17 Abs. 9 ZVKS 2. Änderung – die wortgleich auch in der ZVKS 1. Änderung enthalten war – benachteiligt das ausscheidende Mitglied nicht unangemessen, insbesondere wird ihm mit der Pflicht zur Kostentragung für ein bereits erstattetes Gutachten auch nichts zugemutet, womit es nicht ohnehin schon zu rechnen hatte (vgl. BGH, Urteil v. 08.08.2022 – KZR 111/18 – a.a.O., in juris Rz. 109). Es entspricht der Interessenlage unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, dass derjenige, der die Beteiligung kündigt, die damit verbundenen Kosten der Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Berechnung des Barwerts zu tragen hat, jedenfalls dann, wenn er das Modell der Einmalzahlung gewählt hat (ebenda, Rz. 110). c) Soweit der Antrag zu Ziffer 2 weiter auf die Rückzahlung von Zinsen nach § 79 ZVKS in Höhe von 133.903,00 € gerichtet ist, bleibt die Klägerin mit diesem Begehren ohne Erfolg. Das Landgericht hat den zurückzuzahlenden Betrag von 95.249,19 € zutreffend beziffert; weitere Beträge sind nicht zurückzuzahlen. Das Landgericht hat – entgegen der Auffassung der Prozessparteien – auch den Zeitpunkt der Verzinsung zutreffend bestimmt, denn Rechtshängigkeit ist erst am 28.01.2021 eingetreten. aa) Allerdings hat die Klägerin im Rahmen der Erörterung der Rechtssache im Termin der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf verwiesen, dass bei der Unwirksamkeit einer Klausel ein Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion besteht (vgl. nur Grüneberg in: Grüneberg, a.a.O., § 306 Rn. 6 m.w.N.). Etwas Anderes gilt jedoch bei einer teilbaren Klausel; so liegt der Fall hier. bb) Die Satzungsbestimmung in § 79 Abs. 1 lit. b) ZVKS 2. Änderung enthält zwei voneinander trennbare Regelungen, nämlich einerseits die Begründung einer Verzinsungspflicht vor Eintritt der Fälligkeit durch die Rechnungsstellung und andererseits die Regelung des Verzinsungsbeginns stets zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen BGH, Urteil v. 24.03.1988 – III ZR 21/87 – NJW 1988, 2106, in juris Rz. 31; OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.06.1994 – 21 U 90/92 – NJW-RR 1994, 1298, in juris Rz. 5). cc) Diese voneinander trennbaren Klauselregelungen sind AGB-rechtlich unterschiedlich zu bewerten. Die Festlegung des Verzinsungsbeginns ist nach den Vorausführungen unwirksam, weil sie dem ausscheidenden Mitglied auch dann Kosten auferlegt, wenn das zeitliche Hinausschieben der Rechnungsstellung darauf beruht, dass die Erstberechnung auf der Grundlage unwirksamer Satzungsbestimmungen erfolgt, und das Mitglied – wie hier – wegen der bereits geleisteten Zahlung keinen Nutzen daraus ziehen konnte, dass die wirksame Rechnungsstellung so spät erfolgte. Die Teilregelung zur Begründung einer Verzinsungspflicht ist hingegen wirksam und begegnet auch im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Bedenken. dd) Bei Wegfall der sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Regelung zum Verzinsungsbeginn bleibt ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest, dessen Teilaufrechterhaltung zulässig ist. Der Festlegung der Verzinsungspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Beendigung der Mitgliedschaft auch wirksame Satzungsbestimmungen zu den finanziellen Folgen eines Ausscheidens existieren, was sich insbesondere in § 15a Abs. 2 Satz 1 ZVKS zeigt. Danach ist vorgesehen, dass die Rechnung des Ausgleichsbetrages unverzüglich nach Zugang der Auswahlentscheidung des ausscheidenden Mitglieds beim Beklagten zu erteilen ist, sodass ein Korrektiv für den Fall einer schuldhaft verzögerten Rechnungserteilung durch den Beklagten besteht. Ohne die – unwirksame – Teilregelung zum Fristbeginn verbleibt eine Verzinsungspflicht bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen, dass die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam wird und eine wirksame Satzungsbestimmung über die Modalitäten der Rechnungsstellung existiert. ee) Diese kumulativen Voraussetzungen lagen ab dem 26.02.2019 vor. 3. Der Antrag zu Ziffer 3., gerichtet auf einen weiteren kartellrechtlichen Schadensersatz nach § 33a Abs. 4 GWB in Gestalt der Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe ist unbegründet. Bezüglich der nach Rechnungserteilung vom 21.11.2019 geleisteten Zahlungen fehlte es von Anfang an an einem Kartellrechtsverstoß. Gleiches gilt für die Zahlung zur Kostenerstattung für die Berechnung des Ausgleichsbetrages; die diesbezügliche Satzungsregelung war wirksam. 4. Die hilfsweise erhobene Stufenklage auf Herausgabe der vom Beklagten aus den Einzelzahlungen der Klägerin gezogenen Nutzungen gemäß dem Berufungsantrag zu Ziffer 4 ist unbegründet. Zwar ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, soweit dem Klageantrag zu Ziffer 2 bzw. dem Berufungsantrag zu Ziffer 3 nicht stattgegeben worden ist; hiervon ist schon das Landgericht zu Recht ausgegangen. Dem Erfolg der Stufenklage in der Sache steht jedoch entgegen, dass kein kartellrechtlicher Hauptanspruch der Klägerin bestand. 5. Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte und mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 5 weiterverfolgte kartellrechtliche Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist unbegründet. a) Das Landgericht ist zutreffend zu der Bewertung gelangt, dass die Klägerin trotz ausdrücklichen entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 02.12.2022 nicht substantiiert dargelegt hat, wann sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche beauftragt habe, wann die Bevollmächtigten welche Tätigkeiten vorgenommen haben und sie abgerechnet haben sollen. Dem kommt auch deswegen eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass eine zeitliche Zäsur durch das Inkrafttreten der ZVKS 2. Änderung eingetreten sein könnte. b) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren neuen Sachvortrag zu diesem Aspekt gehalten hat, hat der Beklagte dieses Vorbringen erheblich bestritten. Das streitige neue Vorbringen ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, so dass eine inhaltliche Auseinandersetzung damit, wie vorsorglich im Termin der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht geboten ist. Denn der Umstand, dass die Klägerin diesen Sachvortrag nicht bereits im ersten Rechtszug gehalten hat, beruht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin. Auf den Hinweis des Landgerichts im Termin der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2022 hat die Klägerin nicht reagiert. Sie kann sich ihrer Prozessförderungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie keinen Antrag nach § 283 Abs. 1 ZPO stellt. Die Klägerin hat es weiter versäumt, zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.12.2022 und dem Verkündungstermin am 22.03.2023 mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz neu vorzutragen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuregen. Dabei ist der Klägerin die Nachlässigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. 5. Das Landgericht hat auch zu Recht darauf erkannt, dass der Feststellungsantrag, welcher mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 6 weiterverfolgt wird, bereits unzulässig ist, weil die Klägerin in erster Instanz ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO nicht ansatzweise dargelegt hat. a) Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in erster Instanz beschränkte sich auf einen Satz: „Dieses Interesse ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, woraus ihr finanzielle Nachteile entstanden sein können.“ (vgl. S. 37 Klageschrift). Hieraus allein war nicht erkennbar, welchen drohenden Schaden die Klägerin für ihr Vermögen besorgte, welcher über die gestellten Leistungsanträge hinausgehen könnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach es für die Darlegung eines Feststellungsinteresses genügte, darzulegen, dass die Entwicklung des Schadens zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage – hier am 28.01.2021 – nicht abgeschlossen gewesen sei. In dem von der Klägerin angeführten Fall hatte die dortige Klägerin jedoch vorgetragen, dass sie zur Finanzierung der Zahlung des von ihr verlangten Ausgleichsbetrages im Wege der Einmalzahlung ein Darlehen aufgenommen habe, dessen Tilgungsdienst fortdauere (vgl. BGH, Urteil v. 08.08.2022 – KZR 8/19 – in juris Rz. 77). Vergleichbarer Vortrag ist hier erstinstanzlich nicht gehalten worden. b) Zwar hat die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vorgetragen, dass z.B. steuerliche Folgen eintreten könnten, was der Beklagte bestritten hat. Auch insoweit scheidet eine Zulassung des neuen Vorbringens nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO aus, weil der Umstand, dass die Klägerin in erster Instanz einen Sachvortrag zu ihrem Feststellungsinteresse versäumt hat, auf Nachlässigkeit beruht. Auf die Vorausführungen zur Nichtzulassung des Vorbringens der Klägerin zu ihren Rechtsverfolgungskosten wird verwiesen. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat für die Berufungsanträge nach den o.a. Ziffern jeweils folgende Einzelwerte in Ansatz gebracht: zu Ziffer 2 in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des ursprünglichen Klageantrags i.H.v. 1.209.809,45 € und dem Betrag der teilweisen Verurteilung i.H.v. 95.249,19 €, mithin 1.114.560,26 € (so auch beziffert); zu Ziffer 3 ohne Ansatz nach § 43 Abs. 1 GKG; zu Ziffer 4 ohne Ansatz nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG; zu Ziffer 5.1 mit 147.184,64 € (beziffert) und zu Ziffer 5.2 mit 6.000,00 € (vom Senat geschätzt) und zu Ziffer 6 pauschal mit 5.000,00 € in Ansatz gebracht.