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Beschluss

1 ORbs 43/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0227.1ORBS43.23.00
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Leitsätze
1. Wie eine Dauerstraftat endet eine Dauerordnungswidrigkeit regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten.(Rn.2) 2. Eine Fahrtunterbrechung durch eine Polizeikontrolle, die die zu ahndende Tat (hier Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) zum Gegenstand hat, führt zur Aufspaltung in zwei selbständige Taten, wenn der Täter nach der Kontrolle, durch die seine ursprüngliche Fahrt für einen längeren Zeitraum unterbrochen worden ist, die Fahrt fortsetzt.(Rn.3)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 07. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie eine Dauerstraftat endet eine Dauerordnungswidrigkeit regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten.(Rn.2) 2. Eine Fahrtunterbrechung durch eine Polizeikontrolle, die die zu ahndende Tat (hier Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) zum Gegenstand hat, führt zur Aufspaltung in zwei selbständige Taten, wenn der Täter nach der Kontrolle, durch die seine ursprüngliche Fahrt für einen längeren Zeitraum unterbrochen worden ist, die Fahrt fortsetzt.(Rn.3) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 07. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hingewiesen wird lediglich auf Folgendes: Das Amtsgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen dem mit Bußgeldbescheid vom 21. April 2022 geahndeten Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze am 28. Januar 2022 gegen 22:42 Uhr und dem dem Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 07. November 2022 zugrundliegenden Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze am 29. Januar 2022 um 0:15 Uhr angenommen und damit zutreffend einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot abgelehnt. Zwar ist bei Dauerstraftaten im Straßenverkehr anerkannt, dass die Tat erst nach Abschluss einer von vornherein für einen längeren Zeitraum geplanten Fahrt endet und nicht durch kürzere Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten wird (BGH, Beschluss vom 7. November 2003, 4 StR 438/03; Beschluss vom 12. August 2015, 4 StR 14/15; Beschluss vom 17. November 2020, 4 StR 390/20; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juni 2017, III-4 RVs 75/17 – alle zitiert nach juris; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 52 Rn 3). Dieser Grundsatz ist aber bei Vorliegen einer Zäsur einzuschränken, wenn etwa derjenige, der entgegen einer gesetzlichen Warteverpflichtung, wie sie sich aus § 142 StGB ergibt, weiterfährt und einen neuen Tatentschluss fasst (BGH, Urteil vom 17. Februar 1967, 4 StR 461/66, BGHSt 21, 203-206; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2008, 4 Ss 466/08 – zitiert nach juris). Hinsichtlich einem Fortsetzen der Fahrt nach einer Polizeikontrolle ist teilweise angenommen worden, dass gleichwohl eine Tat vorliegt, wenn jedenfalls die Polizeikontrolle nicht die eigentliche Tat, etwa das Fahren ohne Fahrerlaubnis, zum Gegenstand hatte (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juni 2017, III-4 RVs 75/17; LG Potsdam, Urteil vom 4. Dezember 2008, 27 Ns 116/08 – alle zitiert nach juris). Andererseits wurde vertreten, dass ein zunächst regelkonformes Verhalten nach der Polizeikontrolle (Schieben des Mofas über eine längere Strecke) und späteres Fortsetzen der Fahrt einen neuen Tatentschluss begründet (AG Lüdinghausen, Urteil vom 2. Februar 2010, 9 Ds 82 Js 8979/09 - 186/09 – zitiert nach juris). Vorliegend hat der Betroffene jedenfalls nach der Polizeikontrolle und der um 22:42 Uhr durchgeführten Atemalkoholkontrolle, die einen Wert von 0,84 Promille ergab, dem Verbringen des Betroffenen auf das Polizeirevier und anschließend zur Blutentnahme in die ... -Klinik, mit dem Fortsetzen der Fahrt zu der Geburtstagsfeier eines Bekannten einen neuen Tatentschluss gefasst. Die polizeilichen Maßnahmen hatten dem Betroffenen eindrücklich sein Fehlverhalten, nämlich den Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze vor Augen geführt. Zudem hatte die polizeiliche Maßnahme den ursprünglichen Plan des Betroffen, zu der Geburtstagsfeier zu fahren, gehörig durcheinandergebracht, so dass von einem schlichten Fortsetzen der ursprünglich beabsichtigten Fahrt schon nicht ausgegangen werden kann. Schließlich hat die polizeiliche Maßnahme, während der der Betroffene die Polizeibeamten als „Bulle“, „Fotze“ und „Spast“ bezeichnete, wenn auch das Verfahren wegen Beleidigung nach § 153a Abs. 2 StPO inzwischen eingestellt ist, einige Zeit in Anspruch genommen, zumal der Betroffene vom Polizeirevier noch etwa zwanzig Minuten zu seinem Fahrzeug laufen musste, nachdem er das Angebot der Polizeibeamten, ihn nach Hause zu fahren, abgelehnt hatte. Zudem hatte der Atemalkoholschnelltest einen Wert von 0,84 Promille ergeben, der deutlich über dem Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG lag, so dass die Annahme des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes bei Wiederantritt der Fahrt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam etwa eine Stunde nach Beginn der polizeilichen Maßnahme nicht ferngelegen hätte. Die Annahme des Betroffenen, er sei wieder fahrtüchtig, weil sein Körper in der Zeit der polizeilichen Maßnahme Alkohol abgebaut hätte, spricht wegen der im Hinblick auf den Alkoholabbau relativ kurzen Zeitdauer und dem jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bekannten Wert aus dem Alkohol-Schnelltest nicht dagegen, dass der Betroffene den Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze billigend in Kauf genommen hat. Die Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise durch das Amtsgericht beschwert den Betroffenen indes nicht und war hier – wegen einer fehlenden Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft – ohne Belang. Der Betroffene wird auf Folgendes hingewiesen: Die Bußgeldentscheidung ist mit Erlass dieses Beschlusses rechtskräftig geworden. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird; das muss binnen vier Monaten vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet geschehen (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Tag der Abgabe des Führerscheins (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG). Der Betroffene macht sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er nach Ablauf von vier Monaten seinen Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge.