Beschluss
1 ORbs 51/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0308.1ORBS51.23.00
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Leitsätze
1. Bei Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist in die Urteilsformel nicht aufzunehmen, ob der Verstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen und in welcher Höhe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV-2 RBs 129/20).(Rn.7)
2. Eine Änderung des erstinstanzlichen Urteilstenors ist nicht erforderlich, wenn die über das erforderliche Maß hinausgehenden Angaben unschädlich sind.(Rn.8)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 07. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Änderung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist in die Urteilsformel nicht aufzunehmen, ob der Verstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen und in welcher Höhe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV-2 RBs 129/20).(Rn.7) 2. Eine Änderung des erstinstanzlichen Urteilstenors ist nicht erforderlich, wenn die über das erforderliche Maß hinausgehenden Angaben unschädlich sind.(Rn.8) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 07. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Änderung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Magdeburg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 07. November 2022 „wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit – Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h – eine Geldbuße in Höhe von 270 € festgesetzt.“ Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der Urteilsformel, dem nicht zu entsprechen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ist in dem Urteil die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Auch in Bußgeldsachen ist die Tat in der Urteilsformel, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind, mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen. Die angewendeten Vorschriften sind erst nach der Urteilsformel aufzuführen. Indes ist die Urteilsformel von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben, nämlich der Mitteilung von Schuldspruch und zu vollstreckendem Rechtsfolgenausspruch, dient (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998, 3 StR 558/98; Beschluss vom 3. Februar 2015, 3 StR 632/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2000, 2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I; Beschluss vom 1. Oktober 2020, IV-2 RBs 129/20 – alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn 20 ff; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn 41; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 71 Rn 58). Tatmodalitäten, die keinen eigenen Tatbestand beschreiben und lediglich die Zumessung der Rechtsfolgen betreffen, sind indes nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998, 3 StR 558/98 – zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Umstandes, ob diese innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, im Tenor entbehrlich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2020, IV-2 RBs 129/20 –zitiert nach juris). Allerdings hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der vorstehend genannten und von der Generalsstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidung darüber zu befinden, ob ein Urteilstenor dahingehend zu ergänzen ist, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, eine solche allerdings für entbehrlich gehalten. Dagegen hatte es nicht darüber zu befinden, ob die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Umstandes, ob diese innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, aus einem erstinstanzlichen Urteilstenor zu streichen sind. Hierzu wird teilweise auch vertreten, dass die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Umstandes, ob die Tat innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, im Tenor anzugeben sind (vgl. Fromm, Verteidigung in Straßenverkehrs-OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2014, Kapitel 3, A. Geschwindigkeitsüberschreitungen, XII. Tenorierung, S. 62; im Ergebnis wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 1999, 2 Ss OWi 37/99 – zitiert nach juris). Andererseits ist auch offengelassen worden, wie präzise die Urteilsformel gefasst sein muss und lediglich beanstandet worden, dass ein Tenor wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit“ nicht den Anforderungen des § 260 Abs. 4 StPO entspricht (OLG Jena, Beschluss vom 23. September 2010, 1 Ss Bs 17/11 – zitiert nach juris). Eine Änderung des Urteilstenors des angegriffenen Urteils ist hier nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, welchen Umfang der Urteilstenor haben muss, ist eine Berichtigung oder Ergänzung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die über das erforderliche Maß hinausgehenden Angaben im Urteilstenor unschädlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2022, 1 Rv 197/21; BGH, Urteil vom 05. Juli 1977, 1 StR 284/77, BeckRS 1977, 108243). Grundsätzlich müssen Urteilstenor (§ 260 Abs. 4 StPO) und Urteilsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennen lassen, gegen welche Tatbestände ein Betroffener verstoßen hat. Genügt das Urteil diesen Anforderungen, leidet es, wenn die Tat in der Urteilsformel nicht näher bezeichnet ist, aufgrund dessen nicht an einem durchgreifenden Rechtsfehler (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 1999, 2 Ss OWi 37/99; KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2019, 3 Ws (B) 47/19; Beschluss vom 24. Juli 2019, 3 Ws (B) 229/19 – alle zitiert nach juris). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – im Urteilstenor eigentlich überflüssige, aber unschädliche Angaben enthalten sind, die gleichwohl erkennen lassen, welchen Ordnungswidrigkeitentatbestand das Gericht als erfüllt ansieht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Betroffene wird auf Folgendes hingewiesen: Die Bußgeldentscheidung ist mit Erlass dieses Beschlusses rechtskräftig geworden. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird; das muss binnen vier Monaten vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet geschehen (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Tag der Abgabe des Führerscheins (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG). Der Betroffene macht sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er nach Ablauf von vier Monaten seinen Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge.