Beschluss
1 ORbs 245/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0927.1ORBS245.23.00
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Leitsätze
Eine ausgeschilderte streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung endet durch die aufgestellten Verkehrszeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist oder, wenn zusätzlich zum Verbotszeichen ein Gefahrenzeichen angebracht ist, das zweifelsfrei erkennen lässt, von wo an die gekennzeichnete Gefahr nicht mehr besteht (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2018 - 3 Ss (OWi) 190/18).(Rn.9)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 6. Juli 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Haldensleben zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ausgeschilderte streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung endet durch die aufgestellten Verkehrszeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist oder, wenn zusätzlich zum Verbotszeichen ein Gefahrenzeichen angebracht ist, das zweifelsfrei erkennen lässt, von wo an die gekennzeichnete Gefahr nicht mehr besteht (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2018 - 3 Ss (OWi) 190/18).(Rn.9) Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 6. Juli 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Haldensleben zurückverwiesen. I. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h zu einer Geldbuße von 640,00 Euro verurteilt. Von der Auferlegung eines einmonatigen Regelfahrverbots sah der Tatrichter wegen Fehlens einer groben Pflichtverletzung ab. Gegen das ihr am 17. Juli 2023 zugestellte Urteil hat die Staatsanwaltschaft unter dem 24. Juli 2023 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 näher begründet. Sie strebt die Verhängung einer Geldbuße und eines Fahrverbotes gegen die Betroffene an. Der Verteidiger des Betroffenen konnte auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft, die der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft ergänzend beigetreten ist, Stellung nehmen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Haldensleben. Das angefochtene Urteil genügt in seinen Feststellungen den Anforderungen nicht, soweit das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot u.a. dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1997, 4 StR 638/96 - zitiert nach juris). Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BGH a.a.O., m.w.N.) Denn des Einsatzes eines "eindringlichen Erziehungsmittels" bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge eines Augenblicksversagens fahrlässig eine - objektiv schwerwiegende - Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die Annahme eines Augenblicksversagens nicht. Danach hat die Betroffene offensichtlich das Wahrnehmen der Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht in Abrede gestellt, sondern ist nach ihrer Einlassung davon ausgegangen, dass eine Gefahrensituation nicht mehr bestehe, weil sich der Nebel gelichtet habe. Dem folgt das Amtsgericht unter Verweis auf das Messfoto. Dagegen teilt das Amtsgericht nicht mit, wie die Geschwindigkeitsbegrenzung hier konkret angeordnet wurde und ob sich diese tatsächlich allein auf eine Gefahr wegen Nebels bezog und durch welche Verkehrszeichen dies geschah. Allerdings ist auch bei einer Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung ausschließlich wegen einer Gefahr durch Nebel gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 StVO zu berücksichtigen, dass das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung, bei der das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist, nicht gekennzeichnet wird, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die Gefahr nicht mehr besteht. In anderen Fällen ist es durch die Zeichen 278 bis 282 gekennzeichnet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2018, 3 Ss (OWi) 190/18 – zitiert nach juris). Eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verkehrszeichen hat das Amtsgericht schon nicht festgestellt. Ob sich der Nebel bereits vollständig aufgelöst hatte, so dass die Betroffene zweifelsfrei davon ausgehen konnte, dass die Gefahrensituation - und damit auch die Geschwindigkeitsbegrenzung - nicht mehr besteht, kann aus den tatrichterlichen Feststellungen ebenfalls nicht gefolgert werden. Es bleibt schon offen, wie die konkreten Sichtverhältnisse waren, weil selbst geringere witterungsbedingte Sichtbeeinträchtigungen zur Tatzeit Zweifel am Fortbestand der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ausschließen können. Auch teilt das Amtsgericht den Abstand zwischen der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Messstelle nicht mit, so dass dem Senat eine Prüfung nicht möglich ist, ob der Betroffenen etwa aufgrund eines relativ geringen Abstandes zur vorausgegangenen Anordnung nicht doch Zweifel bleiben mussten, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung fortbesteht. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die deutliche Überschreitung der zuvor angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Nachdem zwischen Fahrverbot und Geldbuße eine Wechselwirkung besteht, erfasst die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat derzeit nicht in der Lage. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Feststellungen möglich sind, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Eine solche auszuschließen, vermag der Senat schon wegen der fehlenden Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben, nachdem sich auf der Grundlage einer erneuten Beweisaufnahme die Pflicht zur Kostentragung endgültig klärt.