Beschluss
1 ORbs 35/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0305.1ORBS35.24.00
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Leitsätze
1. Bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen juristische Personen sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße gem. § 30 OWiG auch deren wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.(Rn.6)
2. Bei der Festsetzung der Geldbuße hat der Tatrichter die hierfür maßgeblichen Erwägungen in seiner Entscheidung im Einzelnen darzulegen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er bei der Bußgeldbemessung von richtigen und vollständigen Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat.(Rn.12)
(Rn.13)
(Rn.14)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 21. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen juristische Personen sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße gem. § 30 OWiG auch deren wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.(Rn.6) 2. Bei der Festsetzung der Geldbuße hat der Tatrichter die hierfür maßgeblichen Erwägungen in seiner Entscheidung im Einzelnen darzulegen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er bei der Bußgeldbemessung von richtigen und vollständigen Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) Auf die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 21. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 21. November 2023 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Angebotsverbot (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG) eine Geldbuße in Höhe von 800 Euro verhängt. Hiergegen wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Betroffene mit ihren Rechtsbeschwerden, wobei die Staatsanwaltschaft eine unterlassene Tenorierung eines Verstoßes gegen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG) rügt, die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau dahingehend neuzufassen, dass gegen die Nebenbeteiligte wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Angebotsverbot eines Batterien enthaltenden Elektrogerätes nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG, § 29 Abs. 1 Nr. 3a BattG eine Geldbuße in Höhe von 800,00 € verhängt wird und darüber hinaus, die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten als unbegründet zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenbeteiligten sind gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße durchgreifende Rechtsfehler auf. Zwar liegt die Bußgeldbemessung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf machen kann. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 30 Abs. 2 OWiG der Unrechtsgehalt der Bezugstat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich. Auch die Schuldform ist dabei von Bedeutung (vgl. insgesamt Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 30 Rn 36a, m.w.N.). Wie bei natürlichen Personen können trotz der in § 30 OWiG fehlenden Verweisung auf § 17 Abs. 3 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person von Bedeutung sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Juli 2000, 2 Ss OWi 462/00, BeckRS 2000, 6076; Beschluss vom 28. Juni 2000, 2 Ss OWi 604/99, BeckRS 2000, 6083). Hierunter sind alle Umstände zu verstehen, welche die Fähigkeit des Unternehmens, eine Geldbuße in bestimmter Höhe aufzubringen, beeinflussen (für natürliche Personen vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1951, 3 StR 549/51, NJW 1952, 34, 35). Dabei haben Einkünfte bzw. Einnahmen jeder Art, aber auch das Vorhandensein von Vermögen, ebenso Berücksichtigung zu finden, wie Verpflichtungen, sofern sie die Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2022, 201 ObOWi 483/22 - zitiert nach juris). Nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG soll die Geldbuße zudem den aus der begangenen Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Die Entscheidung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang eine Vorteilsabschöpfung vorzunehmen ist, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen Wertung hat das Rechtsbeschwerdegericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Es kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, etwa dann, wenn die Urteilsfeststellungen eine Prüfung des § 17 Abs. 4 OWiG nahelegen, das Gericht aber keine Entscheidung zur Gewinnabschöpfung trifft, oder wenn die Gesamtabwägung der Zumessungsgesichtspunkte ein Absehen von der Gewinnabschöpfung nicht rechtfertigen kann (vgl. BayObLG a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 1999, 2 Ss 256/99 - 5 Ws [B] 565/99 - zitiert nach juris). Unbeschadet dieses nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs begegnet die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat die Höhe der Geldbuße wir folgt begründet: „Eine Geldbuße von 800,00 € ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Zunächst war bei der Bemessung der Geldbuße mildernd zu berücksichtigen, dass nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Zudem hat die Nebenbeteiligte sich einsichtig gezeigt und unverzüglich die Registrierung beantragt. Die Nebenbeteiligte ist außerdem bisher nicht in Erscheinung getreten. Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße waren sodann die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbeteiligten und die Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Nach den Angaben der Nebenbeteiligten hat diese einen deutlichen Umsatzrückgang zu verzeichnen. Insgesamt erscheint ein Bußgeld in Höhe von 800,00 € tat- und schuldangemessen. Das Gericht hat die verhängte Geldbuße deutlich reduziert. Eine noch weitere Reduzierung kam jedoch nicht in Betracht. Es handelt sich um eine Geldbuße, die sich bereits im untersten Rahmen befindet.“ Auch wenn das Amtsgericht darüber hinaus noch mitteilt, dass die Umsatzentwicklung des Unternehmens rückläufig sei und im letzten Jahr nur 40 Prozent des Vorjahres betragen habe, werden keinerlei konkrete Zahlen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen dargelegt. Die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Nebenbeteiligten ist dem angefochtenen Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen. Wegen der von der Staatsanwaltschaft zu Recht gerügten Unterlassung der Benennung des Verstoßes gegen das BattG bei der Tenorierung, kann auch nicht nachvollzogen werden, ob sich die Tatrichterin bei der Bemessung der Geldbuße bewusst war, dass das festgestellte Verhalten mehrere Bußgeldvorschriften verletzt hat. Ebenso zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten, dass das Amtsgericht keinerlei Feststellungen zum wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Begehung der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, getroffen hat. Nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Die Bestimmung enthält eine Richtlinie für die Bemessung der Geldbuße. Damit wird der erlangte Vorteil im Grundsatz als die untere Grenze der Buße bestimmt, welche unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG angemessen zu erhöhen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2022, 201 ObOWi 483/22 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 Ss-OWi 277/10, BeckRS 2013, 22825; KG, Beschluss vom 08. Juli 1998, 2 Ss 167/98 - 5 Ws [B] 339/98 - zitiert nach juris). Die originär der Einziehung dienende Funktion der Vorschrift folgt dem Rechtsgedanken, wonach verhindert werden soll, dass sich die Begehung einer Ordnungswidrigkeit für den Täter in irgendeiner Weise lohnt (KK/Mitsch, OWiG, 5. Aufl., § 17 Rn 113; Göhler, a.a.O., § 17 Rn 37, 37a; BeckOK/Sackreuther, OWiG, 41. Edition, Stand: 01.01.2024, § 17 Rn 113). Der mit der Einziehung verfolgte präventiv-ordnende Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn grundsätzlich eine durch Ordnungswidrigkeiten geschaffene Vermögenslage nicht aufrechterhalten gelassen wird (KK/Mitsch, a.a.O., § 17 Rn 113). Insbesondere dann, wenn festgestellt werden kann, dass ein Betroffener die Begehung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich ihrer Entdeckung und der daraus resultierenden Sanktionen im Sinne einer rein wirtschaftlich ausgerichteten Kosten-Nutzen-Rechnung berücksichtigt hat, und die Begehung der Ordnungswidrigkeit ihm lohnender als rechtstreues Verhalten erscheint, wird die Abschöpfung des Vorteils nach Maßgabe von § 17 Abs. 4 OWiG regelmäßig geboten sein (BeckOK/Sackreuther, a.a.O., § 17 Rn 115). Nach den Urteilsfeststellungen bleibt schon offen, ob die Nebenbeteiligte überhaupt oder in welchem Umfang einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Anbieten eines Elektrogerätes gezogen hat. Das Amtsgericht hat hier sowohl eine konkrete Bezifferung als auch eine Schätzung unterlassen. Auch der mögliche Umstand, dass gar kein wirtschaftlicher Vorteil gezogen wurde, wird nicht mitgeteilt. Die erforderlichen Feststellungen, die allein dem Tatrichter obliegen, kann der Senat nicht durch eigene Schätzungen ersetzen, zumal sich hinreichend verlässliche Schätzgrundlagen aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. November 2023, 202 ObOWi 1122/23 - zitiert nach juris). Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG. Bei der erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht zudem den wegen der wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch feststehenden Schuldspruch wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen das Angebotsverbot eines Batterien enthaltenden Elektrogerätes nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG, § 29 Abs. 1 Nr. 3a BattG zu berücksichtigen haben.