Beschluss
1 ORbs 154/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0820.1ORBS154.24.00
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Leitsätze
1. Für die Frage des Entschuldigtseins im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG auf Grund geltend gemachter persönlicher Umstände kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sich der Betroffene nach Auffassung des Tatrichters genügend entschuldigt hat, sondern nur darauf, ob er tatsächlich entschuldigt ist.(Rn.15)
2. Bei Vortrag konkreter Hinweise auf einen triftigen Entschuldigungsgrund ist der Tatrichter im Zweifel gehalten, Nachforschungen im Wege des Freibeweises anzustellen. In der Vorlage eines, zum Nachweis der geltend gemachten Entschuldigung dienenden, ärztlichen Attestes liegt zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht.(Rn.15)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 24. Oktober 2023 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Zeitz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage des Entschuldigtseins im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG auf Grund geltend gemachter persönlicher Umstände kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sich der Betroffene nach Auffassung des Tatrichters genügend entschuldigt hat, sondern nur darauf, ob er tatsächlich entschuldigt ist.(Rn.15) 2. Bei Vortrag konkreter Hinweise auf einen triftigen Entschuldigungsgrund ist der Tatrichter im Zweifel gehalten, Nachforschungen im Wege des Freibeweises anzustellen. In der Vorlage eines, zum Nachweis der geltend gemachten Entschuldigung dienenden, ärztlichen Attestes liegt zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht.(Rn.15) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 24. Oktober 2023 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Zeitz zurückverwiesen. I. Die Zentrale Bußgeldstelle hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2022 wegen einer am 17. Februar 2022 als Führer eines Pkw begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 480,00 € festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 hat das Amtsgericht Zeitz den gegen den Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2022 gerichteten Einspruch in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene - ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein - in der auf 13.30 Uhr anberaumten Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Dezember 2023 eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2024 mit der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG begründet und Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Den ebenfalls am 5. Dezember 2023 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Betroffenen verwarf das Landgericht Halle mit Beschluss vom 16. Februar 2024 und führte zur Begründung aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag bereits unzulässig gewesen sei, soweit er sich lediglich auf Tatsache stütze, die bereits bei Erlass des angefochtenen Urteils bekannt gewesen seien. Die Prüfung, ob diese Umstände ausreichen, das Fernbleiben des Betroffenen zu rechtfertigen, obliege indes dem Rechtsbeschwerdegericht und sei nicht in dem Verfahren über die Wiedereinsetzung zu prüfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeitz als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat jedenfalls vorläufigen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge wurde zulässig erhoben. Sie entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, wonach die die Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG begründenden Tatsachen ohne jegliche Bezugnahme so vollständig und genau vorzutragen sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ohne Rückgriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll oder sonstige Aktenbestandteile prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Vorliegend teilt die Rechtsbeschwerde mit, dem Gericht sei mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 im Rahmen des Verlegungsantrages mitgeteilt worden, dass der Betroffene erkrankt sei, seine … … und er daher weder reise- noch verhandlungsfähig sei. Ein ärztliches Attest des Dr. med. M. sei beigefügt worden, aus dem sich die Diagnose … ergeben habe. 2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wird auf die Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft, ob der rechtzeitig erhobene Einspruch zu Recht als unbegründet verworfen wurde, weil der Betroffene trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und mangels Entbindung von der Verpflichtung zum Termin zu erscheinen, zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Die Beurteilung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Betracht kamen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Das Amtsgericht hat den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen, da es den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG verkannt und demgemäß das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat. Für die Frage des Entschuldigtseins auf Grund geltend gemachter persönlicher Umstände – hier eine Erkrankung nach ICD 10-….. – kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sich der Betroffene nach Auffassung des Tatrichters genügend entschuldigt hat, sondern nur darauf, ob er tatsächlich entschuldigt ist. Bei Vortrag konkreter Hinweise auf einen triftigen Entschuldigungsgrund ist der Tatrichter im Zweifel gehalten, Nachforschungen im Wege des Freibeweises anzustellen und hierzu notfalls die Hauptverhandlung zu unterbrechen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein Attest vorgelegt wird und das Gericht Zweifel hat, ob der Betroffene aufgrund des Attestes genügend entschuldigt ist. Diese Aufklärung kann leicht durch moderne Kommunikationsmittel vorgenommen werden; denn in der Vorlage des Attestes liegt zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. März 2010, Ss (OWiZ) 37/10 – zitiert nach juris; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 29) Vom Betroffenen kann in der Regel nicht verlangt werden, dass er sein Entschuldigungsvorbringen glaubhaft macht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013, 3 Ss 20/13 – zitiert nach juris; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 74 Rn. 35). Ein Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung erfordert für seine Schlüssigkeit zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes. Dies kann durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen erfolgen, ohne dass diesen die Art der Erkrankung zu entnehmen sein muss. Anderenfalls bedarf es zumindest entsprechenden Sachvortrags zu Art und Auswirkung der geltend gemachten Erkrankung, um dem Gericht die Grundlage für eine rechtliche Bewertung zu bieten, ob dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist. Die pauschale Mitteilung, der Betroffene sei „erkrankt“, „bettlägerig erkrankt“ oder „plötzlich erkrankt“, genügt diesen Anforderungen deshalb nicht und begründet keine Verpflichtung des Gerichts, bei etwaigen Zweifeln weitere Feststellungen im Freibeweisverfahren zu treffen. Bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, wenn sich aus ihr - etwa aufgrund eines aufgedruckten Diagnoseschlüssels - konkrete Anhaltspunkte auf eine dem Erscheinen in der Hauptverhandlung entgegen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 3 Ss OWi 1464/18 – zitiert nach juris). Dies hat das Amtsgericht hier rechtsfehlerhaft versäumt. Ein solcher Hinweis ist bereits in dem anwaltlichen Terminsverlegungsantrag vom 23. Oktober 2024 wegen akuter Erkrankung des Betroffenen zu sehen. Dieser ist auch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen. Ausweislich der Urteilsgründe war dem Tatrichter der Verlegungsantrag bei Erlass des Urteils auch bekannt, soweit hier darauf hingewiesen wird, dass das Gericht auf den Verlegungsantrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 mitgeteilt worden sei, dass eine Verlegung des Termins nicht in Betracht komme. Das Entschuldigungsvorbringen der Verteidigung stand deshalb selbst bei Zweifeln des Tatrichters jedenfalls zur sachgerechten Abklärung der Richtigkeit im Wege des Freibeweises einer Säumnisentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG entgegen. Die Formulierung, die Schilderungen des Verteidigers zum Krankheitsbild seien unzureichend, lässt vielmehr erkennen, dass der Tatrichter von der rechtlich unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, ein Betroffener habe sein Entschuldigungsvorbringen glaubhaft zu machen. Das auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG beruhende Urteil des Amtsgerichts Zeitz ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).