Urteil
2 U 17/15 Lw
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrages für kommunale Grundstücke zur Grünlandbewirtschaftung durchgeführt, so wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, welches den Ausschreibenden u.a. verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten, und - hierzu äquivalent - den Teilnehmern ein subjektives Recht verschafft, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, welche zu einer Verletzung der vorgenannten Verfahrensregeln führen.(Rn.40)
2. Werden im Auswahlverfahren Anforderungen gestellt, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt werden können, ohne dass eine Differenzierung des Erfüllungsgrades erfolgen soll, so ist eine nachträgliche Differenzierung zwischen den Angeboten auf der Grundlage eines Punktesystems unzulässig.(Rn.48)
3. Verstößt der Ausschreibende gegen selbst gesetzte Verfahrensregelungen und wird nach einer nicht bekannt gemachten Punktebewertung das Angebot eines konkurrierenden Bieters angenommen, kann der übergangene Bieter im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Untersagung des Pachtvertragsabschlusses durchsetzen.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 29. Januar 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrages für kommunale Grundstücke zur Grünlandbewirtschaftung durchgeführt, so wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, welches den Ausschreibenden u.a. verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten, und - hierzu äquivalent - den Teilnehmern ein subjektives Recht verschafft, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, welche zu einer Verletzung der vorgenannten Verfahrensregeln führen.(Rn.40) 2. Werden im Auswahlverfahren Anforderungen gestellt, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt werden können, ohne dass eine Differenzierung des Erfüllungsgrades erfolgen soll, so ist eine nachträgliche Differenzierung zwischen den Angeboten auf der Grundlage eines Punktesystems unzulässig.(Rn.48) 3. Verstößt der Ausschreibende gegen selbst gesetzte Verfahrensregelungen und wird nach einer nicht bekannt gemachten Punktebewertung das Angebot eines konkurrierenden Bieters angenommen, kann der übergangene Bieter im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Untersagung des Pachtvertragsabschlusses durchsetzen.(Rn.33) Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 29. Januar 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. A. Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der den Organen und den sonstigen Vertretungsberechtigten der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, einen Pachtvertrag über drei Grünlandflächen mit einer Gesamtgröße von 18,4621 ha mit einem anderen Bewerber als ihr bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache abzuschließen oder vorbereitende Maßnahmen zur Unterzeichnung durch andere Bewerber zu ergreifen. Die Verfügungsbeklagte ist Eigentümerin der jeweils in der Gemarkung N..., Flur 2, Flurstück 94/10 (mit 6,0350 ha), Flur 6, Flurstück 54/13 (11,8912 ha) und Flur 6, Flurstück 132 (0,5359 ha) belegenen Grundstücke, die sie zur Grünlandbewirtschaftung verpachtet. Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte in ihrem Amtsblatt Nr. 3/2014 folgende Ausschreibung: „Die Stadt A., namens auch der Ortschaft N., beabsichtigt folgende Grünlandflurstücke ab dem Pachtjahr 2014/2015 neu zu verpachten: ... (es folgen die o.a. Grundstücksbezeichnungen). Wir erwarten Ihr Angebot schriftlich in verschlossenem Umschlag bis zum 15.05.2014 unter Beifügung folgender Unterlagen: - kurzes Konzept über die vorgesehene Nutzung - Gewährleistung der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis - Pachtpreisangebot in € je Grünlandpunkt - Bereitschaft zur Pachtpreisanpassung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedingungen - Gewährleistung des Betriebssitzes und der steuerlichen Veranlagbarkeit auf dem Territorium der Stadt A. - Vorstellungen zur Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine frühere oder spätere Inbesitznahme, auch von Teilflächen, möglich ist.“ (vgl. Anlage AST 1, GA Bl. 32). An dem Bieterverfahren beteiligten sich vier Unternehmungen, darunter die Verfügungsklägerin und die Agrargenossenschaft „K....“ e.G. (künftig: bevorzugte Bieterin). Die Verfügungsklägerin unterbreitete das Angebot mit dem höchsten Pachtzins je Hektar; sie führte in ihrem Angebot u.a. aus, dass sie ein nach BQM Sachsen-Anhalt zertifiziertes Unternehmen sei, bei Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen zur Preisanpassung bereit sei und 15 Arbeitskräfte beschäftige, von denen 80 % in den Ortsteilen der Verfügungsbeklagten wohnhaft seien. Der für die Auswahl des Vertragspartners zuständige Ortschaftsrat N. beriet am 18.06.2014 in nicht öffentlicher Sitzung in Anwesenheit, jedoch ohne Mitwirkung des Ortsbürgermeisters P., welcher zugleich Geschäftsführer der bevorzugten Bieterin war, über die Auswahl des Pächters. In der Niederschrift der Sitzung (vgl. GA Bl. 68) heißt es dazu u.a.: „Nach eingehender Diskussion wurde in Abwägung der aufgestellten Kriterien, aber auch auf der Grundlage eines jahrelang gewachsenen Vertrauensverhältnisses, insgesamt das wirtschaftlichste Angebot der Agrargenossenschaft 'K.... e.G.' mit folgendem Abstimmungsergebnis angenommen...“. Der Bürgermeister der Verfügungsbeklagten nahm im Juni und Juli 2014 eine „Nachprüfung der Aussagen des Ortschaftsrates N. nach Ausschreibungskriterien nach Punktebewertung 1-3 und Ist-Zahlen“ vor und fertigte hierüber eine Niederschrift. Auf den Inhalt dieser Niederschrift (GA Bl. 69) wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, dass die in der Niederschrift aufgeführten Einzelbewertungen ihres Bürgermeisters nicht bereits Gegenstand der Beratungen im Ortschaftsrat N. gewesen sind. Die Verfügungsklägerin hat, nachdem sie Kenntnis von der Auswahl der bevorzugten Bieterin erlangt hatte, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Halle hat die begehrte einstweilige Verfügung am 12.11.2014 antragsgemäß ohne Anhörung der Verfügungsbeklagten erlassen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat es eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit seinem am 29.01.2015 verkündeten Urteil hat das Landwirtschaftsgericht seine einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Gegen dieses, ihr am 04.02.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer am 26.02.2015 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der - per richterlicher Verfügung bis zum 21.04.2015 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist auch begründet hat. Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts, wonach die Auswahl der bevorzugten Bieterin willkürlich erfolgt sei. Sie sei berechtigt gewesen, sich nicht nur von wirtschaftlichen Kriterien, sondern auch von dem Wunsch nach einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Flächen leiten zu lassen. Die Verfügungsklägerin verfüge nach ihrer Bewertung nicht über hinreichende Erfahrungen bei der Bewirtschaftung von traditionellen Grünlandflächen, da sie selbst nur Ackergrasland bewirtschafte. Das Angebot der Verfügungsklägerin sei nicht ausschreibungskonform; jedenfalls lasse die Preisgestaltung vermuten, dass keine auskömmliche Bewirtschaftung erfolgen werde. Sie, die Verfügungsbeklagte, sei auch berechtigt gewesen, Kriterien wie den Betriebssitz im Ort, das zu erwartende Gewerbesteueraufkommen und das Entstehen bzw. die Sicherung von Arbeitsplätzen für die Einwohner des Ortes bei der Auswahl zu berücksichtigen. Die Verfügungsbeklagte hat neu vorgetragen, dass die Kommunalaufsicht die Entscheidung des Ortschaftsrates geprüft und letztlich nicht beanstandet habe. Auf den Inhalt des Bescheids vom 09.10.2014 (Anlage B 1, GA Bl. 141 ff.) wird Bezug genommen. Soweit die Kommunalaufsicht eine erneute Befassung mit der Angelegenheit empfohlen habe, sei dies in der Sitzung des Ortschaftsrates vom 29.10.2014 erfolgt; die Auswahl sei durch einstimmigen Beschluss bestätigt worden. Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die einstweilige Verfügung vom 12.11.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der Unterlassungsverfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft insbesondere ihr Vorbringen, dass das Auswahlverfahren intransparent geführt worden sei und die getroffene Auswahl den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Die Verfügungsbeklagte dürfe bei ansonsten gleichwertigen Angebotskonditionen nur das Angebot mit dem höchsten Pachtzins auswählen. Der Senat hat am 17.06.2015 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bl. 161 f.) Bezug genommen. Die Prozessparteien haben mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit inzwischen ein Hauptsacheverfahren am Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Halle (Saale) unter dem Aktenzeichen 121 Lw 2/15 rechtshängig ist. B. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass ein effektiver Rechtsschutz der Verfügungsklägerin während des laufenden Auswahlverfahrens nur gewährleistet ist, wenn der Verfügungsbeklagten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache der Abschluss des ausgeschriebenen Pachtvertrages untersagt wird. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Verfügungsanspruch vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. I. Das Landwirtschaftsgericht hat einen Verfügungsgrund i.S. von § 935 ZPO zu Recht darin gesehen, dass ohne die Untersagungsverfügung der Abschluss eines Pachtvertrages droht, welcher selbst für den Fall eines Obsiegens der Verfügungsklägerin im Hauptsacheverfahren wirksam bliebe und dadurch die Verwirklichung möglicher Rechte der Verfügungsklägerin vereitelte. Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung nicht. II. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte auch einen Verfügungsanspruch. Sie hat einen Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, aus dem sich schlüssig ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ergibt, welcher auf eine Untersagung der Auswahl der bevorzugten Bieterin als Vertragspartnerin des Landpachtvertrages gerichtet ist. 1. Ein Verfügungsanspruch i.S. von § 935 ZPO ist ein subjektives Recht, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 935 Rn. 6 m.w.N.). Die rechtliche Prüfung des Anspruchs ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf eine uneingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung sowie darauf beschränkt, ob die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht und mithin überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 935 Rn. 7 f.). Nach diesen Maßstäben hat die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Einhaltung der selbst gesetzten Regeln für die Auswahl des Pachtvertragspartners. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Bieter in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags Unterlassungsansprüche bei einer Verletzung derjenigen Vergabeverfahrensregeln zustehen, denen sich der Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung selbst unterworfen hat. Soweit eine EU-weite Ausschreibungspflicht besteht, regelt § 97 Abs. 7 GWB ausdrücklich, dass der Bieter ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Verfahrensregeln hat. Für den Bereich der sog. nur nationalen Ausschreibungspflicht leitet die Rechtsprechung das subjektive Recht des Bieters aus der Verpflichtung zur wechselseitigen Rücksichtnahme im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB her (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.10.2011, I-27 W 1/11, VergabeR 2012, 505; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 08.01.2013, 1 W 51/12, VergabeR 2013, 520; OLG Dresden, Urteil v. 13.08.2013, 16 W 0439/13, ZfBR 2014, 512; Saarländisches OLG, Urteil v. 28.01.2015, 1 U 138/14, zitiert nach juris). Die auf der Grundlage des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe entwickelten Grundsätze können allerdings nicht ohne weiteres auf ein Auswahlverfahren zum Verkauf bzw. zur Vermietung oder Verpachtung übertragen werden. b) Es ist weiter anerkannt, dass die öffentliche Hand auch dann, wenn sie die Vergabe von Konzessionen für öffentliche Versorgungsleistungen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.09.2012, I-12 U 142/12, ZNER 2013, 60) oder für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege (§ 46 Abs. 2 EnWG und dazu ergangene Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil v. 17.12.2013, KZR 65/12 „Stromnetz Heiligenhafen“, RdE 2014, 191) vornimmt, zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgrundsätze verpflichtet ist und diese Regelungen (auch) einen die Bieter schützenden Charakter i.S. eines subjektiven Rechts des Bieters auf deren Einhaltung haben. c) Gleiches nimmt die Rechtsprechung schließlich auch beim Verkauf von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand im Rahmen einer Ausschreibung an (vgl. BGH, Urteil v. 22.02.2008, V ZR 56/07, VergabeR 2008, 649; vgl. OLG Celle, Urteil v. 01.12.2011, 16 U 95/11) bzw. bei der Vergabe von Nutzungsrechten an kommunalen Grundstücken bzw. Räumlichkeiten im Rahmen eines Auswahlverfahrens (vgl. BGH, Urteile jeweils v. 14.07.1998, KZR 1/97, NJW 1998, 3778, und KZR 15/97, Urteil v. 13.11.2007, KZR 22/06, NJW-RR 2008, 634; KG Berlin, Urteil v. 22.01.2015, 2 U 14/14 Kart). Für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs kommt es nach der Regelung in § 241 Abs. 2 BGB nicht darauf an, ob der Teilnehmer des Verfahrens ein ihm gewährtes Vertrauen in Anspruch genommen hat oder nicht (vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2011, X ZR 143/10 „Rettungsdienstleistungen II“, BGHZ 190, 89). Der vorzitierten Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. d) Danach gilt: Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung, wie hier von der Verfügungsbeklagten, eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrages veranstaltet, so wird zwischen diesem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, welches den Ausschreibenden u.a. verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten, und - hierzu äquivalent - den Teilnehmern ein subjektives Recht verschafft, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, welche zu einer Verletzung der vorgenannten Verfahrensregeln führen (vgl. BGH, Urteil v. 22.02.2008, a.a.O., in juris Tz. 9). Dem steht nicht entgegen, dass für die Verfügungsbeklagte rechtlich u.U. auch die Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Pachtvertrag ohne ein Auswahlverfahren abzuschließen. 2. Die Verfügungsklägerin hat schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte ihre Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Verfügungsklägerin schuldhaft verletzt hat, woraus für die Verfügungsklägerin im laufenden Auswahlverfahren ein Anspruch auf Unterlassung dieser Verletzungshandlungen erwächst. Insbesondere vermag der Senat aufgrund des Sach- und Streitstandes dieses Verfahrens die Begründung der Verfügungsbeklagten für die Auswahl der bevorzugten Bieterin als Vertragspartnerin nicht nachzuvollziehen. a) Die Verfügungsbeklagte hat bereits fahrlässig versäumt, die für die Auswahl des künftigen Vertragspartners maßgeblichen Auswahlkriterien so zu veröffentlichen, dass alle fachkundigen Interessenten am Vertragsabschluss sie in gleicher Weise verstehen und ihr Angebot an die Verfügungsbeklagte hierauf einrichten konnten. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Auswahlkriterien erfolgte nicht. Den Teilnehmern verblieb lediglich die Möglichkeit, aus den mitgeteilten Ausschreibungsbedingungen, insbesondere aus den geforderten Unterlagen, im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB auf die Auswahlkriterien zu schließen. Insoweit kommt es jedoch nicht auf den wirklichen Willen der Verfügungsbeklagten an, sondern lediglich darauf, welcher Entscheidungsmaßstab aus der Sicht eines objektiven Empfängers des Bekanntmachungstextes gelten sollte. b) Die Entscheidung im Ortschaftsrat N. am 18.06.2014 ist in verfahrensrechtlich zu beanstandender Weise ergangen. Der Ortsbürgermeister P. war nach § 1 VwVfG LSA (GVBl. LSA 2005, 698) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BVwVfG (BGBl. I 2003, 102) von der Mitwirkung an der Auswahl ausgeschlossen; während der in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Entscheidung hätte er nicht anwesend sein dürfen. Es ist nicht auszuschließen, dass allein seine Anwesenheit - ungeachtet der nicht aktiven Beteiligung an der Beratung und Entschlussfassung - das Beratungs- und Abstimmergebnis der Mitglieder des Ortschaftsrates beeinflusst hat. c) Es ist auch im Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachvollziehbar, dass die Verfügungsbeklagte die aus Sicht der Teilnehmer am Auswahlverfahren erkennbaren Kriterien zutreffend angewendet hätte; ihre beabsichtigte Auswahlentscheidung verletzt danach die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der zu treffenden Entscheidung und verletzt insbesondere die Verfügungsklägerin in ihren Verfahrensrechten im Auswahlverfahren. aa) Das Angebot der Verfügungsklägerin ist nicht auszuschließen. (1) Mit der Bekanntmachung werden von den Teilnehmern des Auswahlverfahrens zum Teil Unterlagen verlangt, die sich auf Anforderungen ohne ein erkennbares Differenzierungspotenzial zwischen den verschiedenen eingehenden Angeboten beziehen, d.h. auf solche Anforderungen, die nur entweder erfüllt oder nicht erfüllt werden können, hinsichtlich derer jedoch nach dem bekannt gemachten Maßstab eine Differenzierung des Erfüllungsgrades nicht erfolgen soll. Das sind die Anforderungen „Gewährleistung der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis“, „Bereitschaft zur Pachtpreisanpassung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedingungen“ und „Gewährleistung des Betriebssitzes und der steuerlichen Veranlagbarkeit auf dem Territorium der Stadt A.“. Ihrem Charakter nach sind die vorgenannten Kriterien „Gewährleistung“ bzw. „Bereitschaft“ sog. K.o.-Kriterien - bei Nichtvorliegen ist das Angebot auszuschließen, sonst verbleibt es in der weiteren Wertung. Für eine differenziertere Bewertung enthalten weder die Formulierungen in der Bekanntmachung Anhaltspunkte noch erfolgt eine detaillierte Abfrage von Daten, welche eine graduelle Bewertung ermöglichen könnte. (2) Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen für die vorgenannten Kriterien hatte jedenfalls das Angebot der Verfügungsklägerin in der Wertung zu verbleiben. Die Verfügungsbeklagte stellt letztlich auch selbst nicht in Abrede, dass alle drei genannten Kriterien von der Verfügungsklägerin erfüllt worden sind. Eine künftige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grünlandflächen durch die Verfügungsklägerin ist gewährleistet; dies ergibt sich aus der Zertifizierung des Betriebs der Verfügungsklägerin sowie aus den eigenen mehrjährigen Erfahrungen der Verfügungsbeklagten aus anderen Pachtverhältnissen mit der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin hat auch grundsätzlich die Bereitschaft zu einer Pachtpreisanpassung an veränderte wirtschaftliche Bedingungen erklärt. Schließlich leistet die Verfügungsklägerin bereits Steuern an die Verfügungsbeklagte. Es kann daher für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, inwieweit ein Kriterium, welches auf den Betriebssitz auf dem Gemeindeterritorium und die steuerliche Veranlagbarkeit zugunsten der Gemeinde gerichtet ist, nicht eine Diskriminierung aller nicht ortsansässigen Pachtinteressenten sowie eine Diskriminierung von Einzellandwirten darstellte und deswegen rechtlich unzulässig sein könnte. (3) Soweit der Bürgermeister der Verfügungsbeklagten nachträglich, d.h. nach Ablauf der Angebotsfrist, eine Differenzierung zwischen den Angeboten auf der Grundlage eines Punktesystems vorzunehmen versucht hat, ist diese Differenzierung nach dem Vorhergesagten schon unzulässig. Mit diesem Punktesystem werden entscheidungserhebliche Gewichtungen vorgenommen, auf die sich die Teilnehmer am Auswahlverfahren mangels Vorabtransparenz mit ihren Angeboten jeweils nicht einstellen konnten. Die Bewertung in der „Nachprüfung“ beruht darüber hinaus auf sachfremd erscheinenden Erwägungen. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage eine Schlechterbewertung der künftigen Bewirtschaftung durch die Verfügungsklägerin gegenüber der bevorzugten Bieterin erfolgte - allein aus der Zertifizierung der Verfügungsklägerin ergibt sich, dass die Bewirtschaftung des Grünlands nach guter fachlicher Praxis gewährleistet ist. Ebenso erscheint die Schlechterbewertung der Preisanpassungsbereitschaft der Verfügungsklägerin gegenüber derjenigen der bevorzugten Bieterin ungerechtfertigt, denn eine pauschale, bedingungslose Preisanpassungsbereitschaft darf weder verlangt werden noch wird sie von der bevorzugten Bieterin angeboten. Die Abfrage der Bereitschaft zur Preisanpassung musste von allen Bietern gleichermaßen so verstanden werden, dass sie auf den Fall der wesentlichen Änderung der angenommenen Geschäftsgrundlage bezogen war. Eine Differenzierung nach der Höhe der Steuerzahlungen ist spekulativ, weil sie von den jeweils erwirtschafteten Gewinnen abhängig ist. bb) Hinsichtlich der beiden Anforderungen, dass aus den Unterlagen erkennbar sein solle „ein kurzes Konzept über die vorgesehene Nutzung“ und die „Vorstellung zur Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen“, sind hieraus konkrete Auswahlkriterien nicht herzuleiten gewesen. Beide Kriterien sind nicht hinreichend bestimmt und eröffnen der Verfügungsbeklagten als Ausschreibender willkürliche Entscheidungsspielräume für die Auswahl des Vertragspartners. So ist für das Nutzungskonzept insbesondere nicht ersichtlich, welches Konzept bzw. welche Nutzungsschwerpunkte von der Verfügungsbeklagten als vorzugswürdig angesehen und besser bewertet werden sollen. Grundsätzlich sind die Weide- und die Schnittaberntung von Grünlandflächen gleichwertig; es ist auch nicht ersichtlich oder - auf Nachfrage durch den Senat - vorgetragen worden, inwieweit die Art der Weiterverarbeitung geschnittenen Grases und deren Verwendung als Heu oder Silage ein sachbezogenes Auswahlkriterium darstellen könnten. Bei dem letztlich sozialen Kriterium der Arbeitsplatzerhaltung ist schon nicht deutlich, ob sich das Kriterium auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Unternehmen insgesamt beziehen soll oder auf Arbeitsplätze im Gemeindegebiet. Hinsichtlich der vorgenommenen Bewertungen zeigt sich insoweit auch, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose der Verfügungsbeklagten, ob und ggf. inwieweit Arbeitsplätze für Einwohner der Stadt erhalten oder gesichert werden, unzureichend ermittelt worden sind. Bei der Größe der zu verpachtenden Fläche von etwa 18 Hektar erscheint es ausgeschlossen, dass unmittelbar aus der Bewirtschaftung dieser Flächen ein Vollzeitarbeitsplatz resultieren könnte. Soweit der Landkreis im Rahmen der von ihm ausgeübten Kommunalaufsicht in seinem Bescheid vom 22.08.2014 zu der Einschätzung gelangt ist, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung der Verfügungsbeklagten „als wirtschaftsfördernde Maßnahme auch akzeptabel“ sei, und sich insoweit darauf gestützt hat, dass nicht der Höchstbietende den Zuschlag erhalten hat, sondern die nach Auffassung des Ortschaftsrates zukunftsträchtigste und wirtschaftlichste Agrargenossenschaft ’K...’, vermag der Senat diese Bewertung auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren dargelegten Gründe nicht nachzuvollziehen. cc) Nach dem Vorausgeführten verbleibt als einziges Kriterium mit einem Differenzierungspotenzial zwischen den verschiedenen eingegangenen Angeboten das Kriterium, welches sich aus der Abfrage des „Pachtpreisangebots in Euro je Grünlandpunkt“ ergibt, d.h. die jeweilige Höhe des Pachtpreisangebots. Hierzu verhält sich insbesondere auch der Bescheid der Kommunalaufsicht in sehr eindeutiger Weise: Das Angebot der Verfügungsklägerin ist nach diesem Kriterium das wirtschaftlichste Angebot, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des Umgangs mit öffentlichen Vermögenswerten wurden „- zumindest auf den ersten Blick - „ nicht hinlänglich beachtet. Die Auswahl des Angebots der bevorzugten Bieterin verstößt gegen die - sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bieter ergebende - Bestimmung, wonach letztlich bei Erfüllung der sog. K.o.-Kriterien das Pachtpreisangebot für die Auswahl entscheidend sein soll. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.