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Urteil

2 U 205/19 Lw

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es stellt im Hinblick auf die Vorschrift des § 585a BGB keinen Verstoß gegen die Schriftform des Landpachtvertrages dar, wenn der Pachtgegenstand durch Verweis auf die „Anlage 1“ bestimmt und der Vertragsurkunde eine „Anlage zum Pachtvertrag“ mit der Auflistung aller verpachteten Grundstücke beigeheftet wird.(Rn.32) 2. Der Pachtpreis in einem Landpachtvertrag ist hinreichend bestimmbar, wenn er als Jahrespachtzins und differenziert zwischen Ackerland und Grünland jeweils in Euro je Bodenpunkt und Hektar angegeben wird; das gilt auch dann, wenn in der Auflistung der verpachteten Grundstücke lediglich die Nutzungsart und die Flächengröße, nicht aber die jeweiligen Bodenpunktzahlen angegeben sind. Die Ermittlung der Bodenpunktzahl eines Grundstücks ist objektiv möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt im Hinblick auf die Vorschrift des § 585a BGB keinen Verstoß gegen die Schriftform des Landpachtvertrages dar, wenn der Pachtgegenstand durch Verweis auf die „Anlage 1“ bestimmt und der Vertragsurkunde eine „Anlage zum Pachtvertrag“ mit der Auflistung aller verpachteten Grundstücke beigeheftet wird.(Rn.32) 2. Der Pachtpreis in einem Landpachtvertrag ist hinreichend bestimmbar, wenn er als Jahrespachtzins und differenziert zwischen Ackerland und Grünland jeweils in Euro je Bodenpunkt und Hektar angegeben wird; das gilt auch dann, wenn in der Auflistung der verpachteten Grundstücke lediglich die Nutzungsart und die Flächengröße, nicht aber die jeweiligen Bodenpunktzahlen angegeben sind. Die Ermittlung der Bodenpunktzahl eines Grundstücks ist objektiv möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien.(Rn.35) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000,00 Euro festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückgabe von 41 landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Gesamtgröße von 382,3708 Hektar in den Gemarkungen H. und B. zum 10.11.2020. Sie beruft sich insoweit auf die Wirksamkeit einer auf die Beendigung zu diesem Zeitpunkt gerichteten ordentlichen Kündigung des seinem Wortlaut nach bis zum 10.11.2033 befristeten Landpachtverhältnisses im Hinblick auf die Regelung des § 585a BGB. Im Einzelnen: Die Klägerin verpachtete an den Beklagten mit Landpachtvertrag vom 22.03.1991 u.a. die streitgegenständlichen Flächen mit einer Pachtdauer vom 11.11.1991 bis zum 10.11.2021. Im Pachtvertrag war eine beiderseitige Verlängerungsoption um jeweils 10 Jahre für den Fall der Nichtkündigung vorgesehen. Die Höhe des Pachtzinses wurde mit 2,00 DM je Bodenpunkt, Hektar und Jahr für Grünland und mit 4,00 DM je Bodenpunkt, Hektar und Jahr für Ackerland vereinbart. Der Vertrag enthielt eine Klausel über ein beiderseitiges Preisanpassungsrecht in Relation zu einem konkret definierten Indexwert. Im Zuge der Währungsumstellung von DM auf Euro verhandelten die Parteien über eine Vertragsanpassung. Am 19.12.2003 schlossen die Prozessparteien den streitgegenständlichen, sehr weitgehend am vorgeschilderten Vertragstext orientierten Landpachtvertrag. In § 1 Ziffer 1.1 wurde wegen des Pachtgegenstandes auf eine „Anlage Nr. 1“ verwiesen; diese „Anlage Nr. 1“ wurde in § 14 Ziffer 14.3 des Vertrages ausdrücklich als dessen Bestandteil bezeichnet. An die Vertragsurkunde wurde (als einzige Anlage) eine „Anlage zum Pachtvertrag“ geklammert, welche in tabellarischer Form 51 Flurstücke der Gemarkungen H. und B. jeweils mit Lagebezeichnung, Größe und Nutzungsart mit einer Gesamtgröße von 397,8602 Hektar aufführte und von den Vertragsparteien unterschrieben worden war. In § 2 wurde die Laufzeit des Landpachtvertrages auf 30 Jahre befristet, beginnend ab dem 11.11.2003. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien die Aufhebung des bisher zwischen ihnen bestehenden Landpachtverhältnisses. In § 3 wurde der Pachtzins, wie folgt, bestimmt: „3.1 Der Pachtzins beträgt für Grünland € 1,05/Bodenpunkt, Hektar und Jahr. Für Ackerland beträgt er € 2,10/Bodenpunkt, Hektar und Jahr. ...“ Es folgen Regelungen zur Fälligkeit, zu Verzugszinsen und zu einer Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung. Unter Ziffer 3.3 wurde ein beiderseitiges Recht auf Preisanpassung im Falle einer Mindeststeigerung eines konkret bezifferten Indexwertes verabredet; der Referenzwert wurde auf den „Pachtbeginn (Nov. 1991)“ festgelegt. Der Landpachtvertrag enthielt in § 12 Regelungen zur Reduzierung der Pachtflächen wegen anderweitiger Nutzung durch die Klägerin und in § 14, dort unter Ziffer 14.1, die Vereinbarung, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürften und mündliche Abreden daneben keine Gültigkeit hätten, auch nicht mündliche Abreden über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der vorgenannte Landpachtvertrag wurde beim Landkreis registriert; Änderungsvereinbarungen wurden hierzu nicht angezeigt. Der Beklagte zahlte den Pachtzins auf der Grundlage jährlicher Abrechnungen, wobei die Pachtzinsbeträge in den Jahren 2004 bis 2010 zwischen 64.848,01 € und 67.649,75 € auf und ab schwankten und der Pachtzins ab 2011 jeweils in Höhe von 64.000,71 € abgerechnet und gezahlt wurde. Mit ihrem Schreiben vom 09.10.2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die Pachtabrechnung für das Pachtjahr 2013 letztmalig schriftlich erfolge. Mit ihrem Schreiben vom 07.08.2018 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Landpachtvertrages zum 10.11.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftete der Beklagte nur noch 41 der ursprünglich 51 Grundstücke des Pachtgegenstandes mit einer Gesamtgröße von 382,3708 Hektar (d.h. 10 Grundstücke mit insgesamt 15,4894 Hektar weniger, das entspricht einer Reduzierung der ursprünglichen Pachtfläche um ca. 3,9 % in 15 Jahren). Der Beklagte widersprach am 06.09.2018 der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Im Oktober 2018 hat die Klägerin ihren - künftigen - Rückgabeanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat behauptet, dass es zwischen den Vertragsparteien in den Jahren 2006, 2007, 2010 und 2011 mündliche Änderungen des Landpachtvertrages gegeben habe (Klageschrift S. 6: „Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Vertragsparteien mündliche Pachtzinsanpassungen ... vereinbart wurden.“). Es seien Änderungen zum Pachtgegenstand durch Flächenreduzierungen sowie Änderungen zum Pachtzins vorgenommen worden. Der Beklagte hat den Vortrag zu mündlichen Pachtvertragsänderungen bestritten und dagegen behauptet, dass zu den ursprünglich verpachteten Flächen auch Flächen gehört hätten, welche der Verwaltung der BVVG unterlägen hätten. Diese seien durch Teilkündigungen nach § 12 des Vertrages aus dem Pachtverhältnis „herausgenommen“ worden. Der Beklagte hat weiter behauptet, dass mit der als Anlage B 1 (GA Bl. 32 ff.) vorgelegten schriftlichen „Pachtabrechnung für das Pachtjahr 2012“ der Klägerin eine zweiseitige Vereinbarung über den Pachtgegenstand und die Pachtzinshöhe geschlossen worden sei, und beruft sich darauf, dass dieses Schriftstück - was auch unstreitig ist - von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Er hat substantiiert behauptet, dass der Vertragsentwurf von der Klägerin gestellt worden sei. Durch die Berufung auf den selbst verursachten Formmangel werde ihm die Existenzgrundlage entzogen. Die Pachtflächen machten ca. 87 % des von ihm bewirtschafteten Bodens aus; er habe in Absprache mit den früheren Vertretern der Klägerin umfangreiche Investitionen (ca. 2,5 Mio. €) auf den Flächen vorgenommen, aus denen offene Darlehensforderungen i.H.v. mehr als 780.000,00 € resultierten. Im Falle einer Wirksamkeit der Kündigung seien ihm eine Fortführung des Landwirtschaftsbetriebes und eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 13.11.2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückgabe der Pachtsache zum 10.11.2020 nicht bestehe, weil der Landpachtvertrag zwischen den Prozessparteien wirksam bis zum 10.11.2033 befristet und deswegen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Der befristete Landpachtvertrag genüge insbesondere auch dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB und gelte nicht nach § 585a BGB wegen Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Insbesondere sei die schriftliche Abrede zum Pachtpreis so hinreichend bestimmt, dass der Pachtzins aufgrund der jahrzehntelangen Übung sowie von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen objektiv bestimmbar gewesen sei. Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.11.2019 zugestellte Urteil mit einem am 19.12.2019 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 21.01.2020 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsansicht, wonach die Schriftform bei dem Landpachtvertrag nicht gewahrt sei. Sie verweist insbesondere darauf, dass die Höhe des Pachtzinses im Vertrag nicht bestimmt worden sei, weil eine Berechnungsmethode nach Nutzungsart, Flächenmaß und Bodenpunktzahl vereinbart worden sei, die dem Vertrag anliegende Flächenaufstellung jedoch die Bodenpunktzahl nicht ausgewiesen habe. Zudem habe sich die Bodenpunktzahl im Zeitablauf verändert. Weiter führt sie an, dass sich die Pachtflächen über die Jahre hinweg jeweils reduziert hätten, ohne dass diese Änderungen in schriftlichen Vertragsanpassungen niedergelegt worden seien. Die Klägerin beanstandet, dass sich das Landwirtschaftsgericht mit ihrem wesentlichen Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen nicht erkennbar auseinandergesetzt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie die nachfolgenden landwirtschaftlichen Flächen zum 10.11.2020 im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung herauszugeben: Ifd. Nr. Gemarkung Flur Flurstück Nutzungsart Größe in m² 1 H. 16 1 Ackerland 95.874 2 H. 16 3 Ackerland 23.987 3 H. 16 5 Ackerland 94.813 4 H. 17 2/3 Ackerland 33.289 5 H. 17 10 Ackerland 2.780 6 H. 22 82 Ackerland 3.660 7 H. 24 11 Ackerland 2.511 8 H. 24 27 Ackerland 2.633 9 H. 24 81 Ackerland 2.525 10 H. 24 126 Ackerland 2.490 11 H. 24 132 Ackerland 2.492 12 H. 24 133 Ackerland 2.496 13 H. 25 45 Ackerland 2.493 14 H. 25 64 Ackerland 2.388 15 H. 25 69 Ackerland 2.391 16 H. 25 73 Ackerland 2.385 17 H. 25 74 Ackerland 2.394 18 H. 25 140 Ackerland 2.867 19 H. 26 1 Ackerland 4.918 20 H. 29 1 Ackerland 15.863 21 H. 29 2 Ackerland 137.619 22 H. 29 14 Grünland 56.097 23 H. 29 19 Grünland 22.128 24 H. 29 27 Ackerland 84.080 25 H. 29 28 Ackerland 75.266 26 H. 29 29/22 Unland 13.181 27 H. 29 22/37 Grünland 165.632 28 H. 29 22/55 Ackerland 3.400 29 H. 29 90 Ackerland 859 30 H. 29 92 Ackerland 9.552 31 H. 29 93 Ackerland 151.077 32 H. 29 88 Ackerland 34 33 H. 29 89 Ackerland 2.331 34 H. 29 22/72 Ackerland 476.748 35 H. 29 22/72 Grünland 139.698 36 H. 29 22/73 Ackerland 7.005 37 H. 30 2/2 Ackerland 1.360.958 38 H. 30 9 Ackerland 232.564 39 B. 4 54 Ackerland 183.710 40 B. 4 11/1 Ackerland 235.800 41 B. 4 11/1 Ackerland 160.720 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 06.05.2020 mündlich zur Sache verhandelt. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Frage, ob der Pachtzins aus den Angaben im Landpachtvertrag bestimmbar gewesen sei oder nicht, u.a. darauf verwiesen, dass einem potenziellen Erwerber die Kenntnisnahme vom Vertragsinhalt ohne weiteres möglich sein müsse. Eine Ermittlung der Bodenpunkte für jedes Flurstück, womöglich unter Inanspruchnahme eines Sachverständigen, sei einem Bewerber nicht zumutbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der im Klageantrag aufgeführten Grundstücke zum 10.11.2020 hat, weil das durch den Pachtvertrag vom 19.12.2003 begründete und auf 30 Jahre befristete Landpachtverhältnis fortbesteht und insbesondere nicht durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 07.08.2018 wirksam beendet wurde. I. Nach dem Wortlaut des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Pachtvertrages vom 19.12.2003 wurde für das Landpachtverhältnis eine feste Laufzeit von 30 Jahren vereinbart; dadurch wurde das jeweilige Recht der Vertragspartner zu einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. II. Die Befristung des durch den Pachtvertrag vom 19.12.2003 begründeten Landpachtverhältnisses war wirksam, insbesondere gilt das Landpachtverhältnis nicht etwa nach § 585a BGB als unbefristet; die Prozessparteien haben mit dem Pachtvertrag vom 19.12.2003 ursprünglich die Schriftform eingehalten. 1. Das Landwirtschaftsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen für einen Vertrag durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben oder - wie hier - die Wirksamkeit von dessen Befristung von der schriftlichen Form abhängig gemacht wird, eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde vorliegen muss, welche alle wesentlichen Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung enthält. Zum notwendigen Mindestinhalt eines Landpachtvertrages gehören nach §§ 585 Abs. 2 i.V.m. 581 BGB neben anderen Aspekten auch die Einigungen über den Pachtgegenstand, d.h. über das bzw. die zur Nutzung überlassene(n) Grundstück(e), sowie über den Pachtzins. Zum objektiven Tatbestand einer jeden Willenserklärung und somit auch einer rechtsgeschäftlichen Einigung gehört es, dass die Äußerung den Rechtsfolgewillen nach außen klar erkennen lässt, d.h. dass das Gewollte hinreichend bestimmt oder aber hinreichend bestimmbar sein muss. Diese allgemeine Anforderung an Willenserklärungen gilt auch im Rahmen des § 585a BGB (vgl. nur Wenzel in: HLBS-Komm. Landpachtrecht, 2. Aufl. 2017, § 585a Rn. 15 m.w.N.). Wegen der Eindeutigkeit einer vertraglichen Abrede im Hinblick auf die bloße Bestimmbarkeit ihres Inhalts ist darauf zu verweisen, dass jede Vertragsklausel, auch eine formbedürftige, der Auslegung nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB zugänglich ist, so dass mit ihr auch diejenige Einigung formgerecht erfolgt ist, deren Aussagegehalt sich erst im Wege der Auslegung ergibt (vgl. auch Weidenkaff in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 585a Rn. 1 i.V.m. § 550 Rn. 10 m.w.N.). 2. Die Einigung der Vertragsparteien über den Pachtgegenstand wurde im Pachtvertrag vom 19.12.2003 hinreichend bestimmt niedergelegt. Zwar enthält § 1 lediglich eine Verweisung auf eine Anlage, welche in § 14 nochmals wiederholt wird. Eine derartige Anlage - nämlich mit den angekündigten näheren Angaben zum Pachtgegenstand - war der Vertragsurkunde auch durch Klammerung beigeheftet. Der Umstand, dass die Anlage im Vertrag jeweils als „Anlage Nr. 1“ und in ihrer eigenen Überschrift als „Anlage zum Pachtvertrag“ bezeichnet wurde, ist unschädlich, weil sich die Zugehörigkeit zum Vertrag durch die vorbeschriebene wechselseitige Bezugnahme - zum Vertragsinhalt gehört auch der Inhalt einer Anlage und der Inhalt der konkreten Anlage bezieht sich auf den Pachtvertrag -, durch die Unterschriften der Vertragsparteien sowohl auf der Vertragsurkunde als auch auf der Anlage und schließlich durch die Heftung beider Urkunden, also durch deren körperliche Verbindung, ergab. In der Anlage wurden 51 Grundstücke nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Nutzungsart und Größe jeweils konkret bezeichnet. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Bestimmtheit der Einigung über den ursprünglichen Pachtgegenstand hat die Klägerin nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass der Beklagte im Jahre 2018 nach den Ermittlungen der Klägerin nur noch 41 dieser Grundstücke als Pachtland ansah, lässt die Wirksamkeit der ursprünglichen Einigung im Jahre 2003 nicht entfallen. 3. Die Einigung der Vertragsparteien zum Pachtzins in § 3 des Pachtvertrages vom 19.12.2003 bezog sich jedenfalls auf eine hinreichend bestimmbare Höhe dieses Preises. a) Allerdings wurde der Pachtzins nicht in einem absoluten Festbetrag angegeben, sondern lediglich in einem Berechnungsweg. Dieser Berechnungsweg führte jedoch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv verfügbaren Informationen zu einem Festbetrag, so dass der Pachtzins für jedermann, z.B. auch für einen in die Verpächterstellung eintretenden neuen Grundstückseigentümer, dessen Schutz durch § 585a BGB bezweckt wird, hinreichend bestimmbar war. Denn die Regelung des § 585a BGB dient nicht dem Schutz des ursprünglichen Vertragspartners, hier der Klägerin. Es ist deren Sache, die notwendigen Informationen intern so zu verwahren, dass sie auch bei einem Personenwechsel in der Vertretung weiter zur Verfügung stehen. Die Regelung dient vielmehr dem Schutz eines Erwerbers bzw. dem Schutz desjenigen, der das Eigentum an dem verpachteten Grundstück auf der Grundlage anderer Vertragsbeziehungen übernimmt. Dieser tritt im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von Gesetzes wegen (§§ 593b, 566 BGB) in bestehende Landpachtverträge ein und soll die Möglichkeit haben, sich über den Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis durch die Einsicht in die Vertragsurkunde zuverlässig zu unterrichten (vgl. nur Wenzel, a.a.O., § 585a Rn. 2 m.w.N.). b) Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass von den vier preisbildenden Faktoren zumindest drei Faktoren durch den Vertrag selbst hinreichend bestimmt worden waren: die Flächengrößen der Grundstücke (jeweils in Hektar), ihre Nutzungsarten (Acker- oder Grünland), sowie der jeweilige „Grundfaktor“ (2,10 € bzw. 1,05 € p.a.). c) Der weitere Faktor, die jeweilige Bodenpunktzahl, war hinreichend bestimmbar. aa) Die Bodenpunkte (auch als Ackerzahl bezeichnet) sind ein Index, welcher die Qualität einer Ackerfläche bemisst. Es handelt sich um einen Zahlenwert, bei dem aus der Bodenart eine Bodenzahl abgeleitet und durch verschiedene Zu- und Abschläge je nach dem Klima und den Geländeverhältnissen (z.B. Hangneigung, Waldschatten) weiter differenziert wird. Die Ermittlung der Bodenpunkte eines Grundstücks ist objektiv - jedenfalls auch durch einen Sachverständigen - möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien. Für die gerichtliche Feststellung der Bestimmbarkeit des Pachtzinses aus den schriftlichen Angaben im Landpachtvertrag vom 19.12.2003 genügt es bereits, dass die Bodenpunktzahl jeweils objektiv ermittelbar und dadurch hinreichend eindeutig war. bb) Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass regelmäßig an zentraler Stelle, d.h. bei dem Katasteramt bzw. inzwischen auch bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt oder beim Landkreis, dort beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), öffentliche Sammlungen der ermittelten Bodenpunkte vorhanden waren und sind. cc) Der Annahme der Bestimmbarkeit des Pachtzinses trotz fehlender Angaben zu den Bodenpunkten der Einzelgrundstücke im Landpachtvertrag stehen die von der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung angeführten Zumutbarkeitsbedenken nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind auch bei formbedürftigen Erklärungen die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zu berücksichtigen, die in der Urkunde einen - wenn auch u.U. unvollkommenen - Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, Urteil v. 30.06.1999, XII ZR 55/97, BGHZ 142, 158, in juris Tz. 38 m.w.N.; Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 133 Rn. 19 m.w.N.). Maßstab ist also nicht der zur Ermittlung des Gewollten erforderliche Aufwand, sondern die genügende Andeutung des Gewollten in der Urkunde. Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch in dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Bezeichnung einer Erbengemeinschaft als Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2004, LwZR 2/04, NL-BzAR 2005, 292, in juris Tz. 20). Die erforderliche Andeutung ist hier durch den Verweis auf den in der Landwirtschaft und im Katasterwesen eindeutig definierten Begriff „Bodenpunkt“ geschehen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass diese Art der Ermittlung und auch der Vereinbarung des Pachtzinses im Landpachtrecht nicht unüblich war und ist und in diesem speziellen Bereich des Geschäftsverkehrs eine hohe Akzeptanz findet. III. Der Pachtvertrag vom 19.12.2003 wurde nicht durch einen oder mehrere neue Verträge in einem seiner wesentlichen Bestandteile geändert, so dass sich die Frage, ob die Änderungen den Anforderungen des § 585a BGB entsprechen, nicht stellt. 1. Grundsätzlich bedürfen Vertragsänderungen gleichermaßen wie die Ursprungsurkunde der Schriftform, soweit sie wesentliche Änderungen oder Ergänzungen betreffen. Unwesentliche Änderungen sind vom Formzwang ausgenommen, etwa Klarstellungen zum Pachtgegenstand, der Verzicht auf einen Teil der Pachtzinsen oder ein Vergleich über Pachtrückstände (vgl. Wenzel, a.a.O., § 585a Rn. 12 m.w.N.; vgl. Lukanow in: Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl. 2015, § 585a Rn. 11 f. m.w.N.). Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem o.g. Schutzzweck der Norm. Vertragsänderungen müssen, worauf es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht ankommt, in einen Zusammenhang mit der ursprünglichen Urkunde gebracht werden, wobei umstritten ist, ob dieser Zusammenhang eine feste körperliche Verbindung erfordert (vgl. Lukanow, a.a.O., § 585a Rn. 14, 30) oder der inhaltliche Verweis auf den ursprünglichen Vertrag ausreicht (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.06.1964, V ZR 7/63, BGHZ 42, 333; BGH, Urteil v. 19.03.1969, VIII ZR 66/67, BGHZ 52, 25). 2. Die Klägerin hat mündlich vorgenommene Vertragsänderungen lediglich unsubstantiiert behauptet. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich weder Zeit noch Ort noch Umfang der jeweiligen angeblichen Änderungsvereinbarungen. Dieser Vortrag ist unschlüssig und für den Beklagten nicht einlassungsfähig. Es ist der Klägerin auch zumutbar gewesen, zu etwaigen Änderungsverträgen mit Substanz vorzutragen, weil sie selbst Vertragspartnerin war und ist. 3. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sich der Pachtgegenstand verändert habe, weil der Beklagte inzwischen eine reduzierte Anzahl an Grundstücken bewirtschaftet, ergibt sich hieraus kein zwingender Schluss auf eine Vertragsänderung; jedenfalls erfasste der Regelungszweck des § 585a BGB eine Flächenreduzierung in dem hier in Betracht kommenden Ausmaß nicht. a) Allein der Umstand, dass sich die Gesamtpachtfläche reduzierte, lässt keinen sicheren Rückschluss auf eine vertragliche Neuregelung des Pachtgegenstandes zu. Bereits der ursprüngliche Pachtvertrag sah die Möglichkeit vor, die Pachtflächen durch Teilkündigungen zu reduzieren. Der Beklagte hat sich auf solche (einseitigen) Teilkündigungen durch die Klägerin ausdrücklich berufen und sein Bestreiten einer (beiderseitigen) vertraglichen Änderung des Pachtgegenstandes, welche grundsätzlich formbedürftig gewesen wäre, durch die Darlegung substantiiert, dass einzelne Grundstücke im Rahmen der Vermögenszuordnung dem Bundesvermögen und damit der BVVG zugewiesen worden seien. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, diese Gegenbehauptung zu widerlegen. Sie beruft sich auf eine - formbedürftige - Vertragsänderung und im Rahmen dessen auf die Hilfstatsache der Flächenreduzierung. Diese Hilfstatsache ließe den Schluss auf eine vertragliche Änderung aber nur zu, wenn es keine andere Möglichkeit der Flächenreduzierung gäbe. b) Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn die Parteien die schrittweise vorgenommene Reduzierung der Gesamtpachtfläche um insgesamt ca. 3,9 % in 15 Jahren jeweils vertraglich vereinbart hätten, diese Änderungen als unwesentlich zu bewerten wären, so dass diese Vereinbarungen nicht geeignet gewesen wären, die Wahrung der Schriftform des befristeten Pachtvertrages nachträglich aufzuheben. Äußerst hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass bei derartigen vertraglichen Abänderungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Vertragsparteien damit nicht die Aufhebung der Befristung vereinbaren wollten (vgl. Lüdtke-Handjerry in: Lange/Wulff/Lüdtke-Handjerry, Landpachtrecht, 4. Aufl. 1997, § 585a Rn. 16 m.w.N.). 3. Eine Änderung der vertraglichen Einigung über den Pachtzins hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen; jedenfalls ist sie insoweit beweisfällig geblieben. a) Allein der Umstand, dass die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2010 keinen einheitlichen Betrag des Jahrespachtzinses abrechnete, erlaubt keinen sicheren Rückschluss darauf, dass die Abrechnungen auf mündlichen Vereinbarungen zur Änderung des Pachtvertrages vom 19.12.2003 beruhten. Es kommt ebenso in Betracht, dass die Klägerin jeweils nur die genaue Ermittlung des vertraglich geschuldeten Pachtzinses versäumte oder verfehlte. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der abweichenden Beträge hinreichend dadurch zu erklären ist, dass sich die Gesamtpachtfläche schrittweise reduzierte. b) Allerdings hat der Beklagte vorgetragen, dass die beiderseitige Unterzeichnung der alljährlichen Pachtzinsabrechnungen der Klägerin, insbesondere derjenigen für das Jahr 2012, auf einer Einigung beruht habe, was die Klägerin in Abrede gestellt hat. Nach dem objektiven Erklärungswert der beiderseitig unterzeichneten Pachtzinsabrechnung für das jeweilige Jahr betraf die Einigung jedoch nicht etwa die Grundlagen der Preisermittlung, wie sie im Pachtvertrag vom 19.12.2003 festgelegt waren (was einer Änderung eines wesentlichen Aspektes des Vertrages entspräche), sondern eine Maßnahme der Vertragsabwicklung, indem eine mehr oder weniger pragmatische Einigung über das jeweilige Ergebnis der Preisermittlung herbeigeführt wurde. Damit wurde ein möglicher Streit über die Einzelheiten des Berechnungsweges vermieden oder beigelegt. Eine in diesem Sinne verstandene Einigung stellte keine Änderung der Regelung in § 3, Ziffer 3.1 des Pachtvertrages dar, sondern lediglich eine Einigung über die konkrete Höhe der jährlichen Zahlungsverpflichtung. Diese Einigungen waren für einen potenziellen Erwerber der Pachtflächen nicht bindend; dieser konnte sich sowohl zur Information über den Inhalt des Pachtverhältnisses als auch zur Vertragsabwicklung weiterhin auf die vorgenannte vertragliche Regelung berufen. Sie berührten deswegen die Wirksamkeit der Befristung nicht. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 41 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Höhe des Jahrespachtzinses für die 41 herausverlangten Grundstücke. Manshausen Weiß-Ehm Wiedemann