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Urteil

2 U 101/24 Lw

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Inhaltskontrolle einer im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellten Klausel über ein besonderes Kündigungsrecht bei besonderen Investitionszwecken in einem befristeten Landpachtvertrag. a) Die - im Rahmen von AGB vereinbarte - Klausel über ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde weicht vom gesetzlichen Leitbild des Landpachtvertragsrechts (§§ 594e, 594a Abs. 2, 596a BGB) erheblich ab, wenn der Kündigungsgrund nicht nur unabhängig von einem pflichtwidrigen Verhalten des Pächters, sondern auch außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Pächters entstehen kann, der Verpächter das Vertragsverhältnis zu jeder Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden kann und der Pächter allenfalls einen Anspruch Ersatz der bis zum vorzeitigen Vertragsende tatsächlich entstandenen Aufwendungen ohne Rücksicht auf den durch die Bewirtschaftung entstandenen Mehrwert hat.(Rn.36) b) Zur Intransparenz des hier vereinbarten Kündigungsgrundes „bei besonderen Investitionszwecken“.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wernigerode wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o. a. Urteil des Landwirtschaftsgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis zu 175.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Inhaltskontrolle einer im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellten Klausel über ein besonderes Kündigungsrecht bei besonderen Investitionszwecken in einem befristeten Landpachtvertrag. a) Die - im Rahmen von AGB vereinbarte - Klausel über ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde weicht vom gesetzlichen Leitbild des Landpachtvertragsrechts (§§ 594e, 594a Abs. 2, 596a BGB) erheblich ab, wenn der Kündigungsgrund nicht nur unabhängig von einem pflichtwidrigen Verhalten des Pächters, sondern auch außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Pächters entstehen kann, der Verpächter das Vertragsverhältnis zu jeder Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden kann und der Pächter allenfalls einen Anspruch Ersatz der bis zum vorzeitigen Vertragsende tatsächlich entstandenen Aufwendungen ohne Rücksicht auf den durch die Bewirtschaftung entstandenen Mehrwert hat.(Rn.36) b) Zur Intransparenz des hier vereinbarten Kündigungsgrundes „bei besonderen Investitionszwecken“.(Rn.37) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wernigerode wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o. a. Urteil des Landwirtschaftsgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis zu 175.000,00 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der beklagten Kommune vertraglichen Schadensersatz nach vorzeitiger Beendigung eines Landpachtverhältnisses. Am 16.03./22.03.2021 schlossen die Beklagte als Verpächterin und die Klägerin als Pächterin einen zeitlich auf sechs Jahre befristeten Landpachtvertrag mit einer Pachtdauer vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2027. Die zur Bezeichnung der Pachtsache in Bezug genommene Anlage 1 zum Vertrag ist zwar nicht vorgelegt worden, die Parteien haben aber übereinstimmend vorgetragen, dass es sich um sieben landwirtschaftliche Grundstücke in der Gemarkung T. , Flur ... , mit einer Gesamtfläche von 24,4898 Hektar handelte. In dem von der beklagten Kommune gestellten Formularvertrag sind außerordentliche Kündigungsrechte der Verpächterin vorgesehen, und zwar in § 11 neben den gesetzlich bestimmten wichtigen Gründen auch die außerordentliche Kündigung bei schwerer oder wiederholter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Pächterin sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer gegen die Pächterin gerichteten Zwangsvollstreckung und in § 12 ein „Kündigungsrecht bei besonderen Investitionszwecken“. Letzteres ist wie folgt geregelt: „1. Sollen verpachtete Flächen für die Verwirklichung städtischer Planungen oder im Rahmen einer Verkehrsplanung verwendet werden, steht der Verpächterin insoweit ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat und kann jederzeit ausgesprochen werden. Dem Pächter steht Entschädigung für Aufwendungen / Kosten zu, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstanden sind. 2. Wird das Kündigungsrecht ausgeübt, so ist die Verpächterin nicht verpflichtet, dem Pächter den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erleidet, dass er auf die vereinbarte Pachtdauer vertraut hat. Dies gilt entsprechend für Teilinanspruchnahme, z. B. aus Anlass von Leitungsverlegungen, für Baustelleneinrichtungen, Anlage von Biotopen, Schutzstreifen u. a. m.“ Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21.07.2022 die vorzeitige Kündigung des Landpachtvertrages bezüglich diverser Teilflächen zum 30.09.2022. Sie teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Flächen der Flur ... „in Kürze“ an einen Investor zur Errichtung einer Betriebsstätte zu verkaufen. Tatsächlich wurden die Pachtflächen ab dem 01.10.2022 an ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen verpachtet. Die Klägerin berief sich auf die Unwirksamkeit der Teilkündigung und forderte die Beklagte außergerichtlich mit Schriftsatz vom 30.08.2023 auf, ihr den entgangenen Gewinn für die Wirtschaftsjahre ab dem 01.10.2022 bis zum Ende der Pachtzeit, also insgesamt für fünf Wirtschaftsjahre, zu ersetzen. Hierfür setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 14.09.2023. Ihrer Schadensermittlung legte sie dabei zugrunde, dass sie auf der Gesamtfläche von 24,4898 Hektar dauerhaft Mais hätte anbauen und die hieraus erzeugte Maissilage für eine eigene Biomasseanlage habe nutzen wollen. Bemühungen der Prozessparteien um eine außergerichtliche Einigung, welche eine sukzessive Überlassung von anderen Pachtflächen an die Klägerin vorsah, scheiterten. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 10.10.2023 und das Schreiben der Klägerin vom 19.02.2024 Bezug genommen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beklagte Kommune zunächst auf Zahlung von insgesamt 181.735,27 € nebst Verzugszinsen seit dem 01.03.2024 in Anspruch genommen. Sie hat unter Vorlage von Rechnungen und sonstigen Unterlagen detailliert zu Erträgen und Erlösen einerseits und zu variablen und fixen Kosten andererseits vorgetragen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie – ergänzend – des Schriftsatzes vom 04.06.2024 und die hierzu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Jahre 2023 und 2024 einen Betrag in Höhe von 72.694,10 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2024 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden für die Jahre 2025, 2026 und 2027 zu ersetzen, der ihr durch die Kündigung des Landpachtvertrages vom 21.07.2022 entstanden ist bzw. zukünftig noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Klägerin als erfahrenes landwirtschaftliches Unternehmen „sehenden Auges“ den von der Beklagten vorgegebenen Landpachtvertrag mit der Klausel des § 12, welche sehr üblich sei, unterzeichnet habe. Die Kündigung sei als eine Eigenbedarfskündigung wirksam, auch wenn die Investitionszwecke später weggefallen seien. Auf Aufforderung des Landesamtes für Denkmalschutz habe eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden müssen, welche – insbesondere aus Kostengründen – im Wege einer sog. „Magnetometerprospektion“ erfolgt sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sich der Boden nicht zur Bebauung durch den Investor eigne. Das Ergebnis der Untersuchung sei ihr, der Beklagten, erst „geraume Zeit nach dem Ablauf der Kündigungsfrist“ bekannt geworden. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es „wirtschaftlich fragwürdig“ erscheine, anzunehmen, dass ein wiederholter Anbau von Mais über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgenommen werde. Wegen der zu erwartenden Ertragsreduzierungen fehle dem Gericht auch eine wesentliche Schätzgrundlage. Gleiches gelte im Hinblick auf die Unwägbarkeiten wirtschaftlicher, meteorologischer und politischer Natur. Das Landwirtschaftsgericht hat der Klägerin mit seinem am 19.11.2024 verkündeten Urteil entgangenen Gewinn für die ersten beiden ausgefallenen Wirtschaftsjahre (2022/2023 und 2023/2024) nebst Verzugszinsen zugesprochen und hinsichtlich der weiteren drei Vertragsjahre (2024/2025, 2025/2026 und 2026/2027) auf den Hilfsantrag die Einstandspflicht der Beklagten für Schäden aus Nichtüberlassung der Flächen festgestellt. Gegen dieses, ihr am 26.11.2024 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 16.12.2024 eingelegten und am 24.01.2025 begründeten Berufung, mit der sie das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte meint, dass die Klägerin im Hinblick auf § 12 des Vertrages nicht schutzwürdig sei, weil sie von Anfang an gewusst habe, dass die Flächen in einem von der Beklagten als Industrie- und Entwicklungsgebiet ausgewiesenen Bereich belegen waren. Dies sei für die Klägerin auch aus den dem Vertrag beigefügten Liegenschaftskarten ersichtlich gewesen. Es sei nicht entscheidungserheblich, dass der von der Beklagten angekündigte Eigenbedarf zu Investitionszwecken später wieder entfallen sei. Die Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts zur Schadenshöhe seien nicht haltbar. Bei einer dauerhaften Fruchtfolge – Maisanbau über sechs Jahre – sei mit Ertragseinbußen oder zunehmend höheren Aufwendungen für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung zu rechnen. Ebenso habe das Landwirtschaftsgericht das Alternativangebot der Beklagten auf sofortige Überlassung von Flächen in einer Größe von ca. 8,4000 Hektar ab 2024 und weiteren Flächen von ca. 10,8000 Hektar, die „in absehbarer Zukunft“ zur Nutzung überlassen werden könnten, unzureichend bewertet. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die von der Kündigung betroffenen Teilflächen überhaupt jemals Gegenstand der Planungen der D. AG für die Errichtung eines Logistikzentrums gewesen seien. Auf ihren Einwand, dass die Flächen lediglich als Austauschflächen für die zu Investitionszwecken genutzten Flächen eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs benötigt worden seien, habe die Beklagte nicht reagiert. Insgesamt sei der Vorgang sehr intransparent gewesen; den konkreten Anlass für die Kündigungserklärung habe sie, die Klägerin, bis heute nicht erfahren. Jedenfalls sei die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen worden, denn bereits einen Monat später habe aufgrund einer archäologischen Untersuchung festgestanden, dass diese Flächen für eine Bebauung nicht nutzbar waren. Das Bestreiten des Anspruchs der Höhe nach durch die Beklagte sei ins Blaue hinein erfolgt und deswegen unbeachtlich. Hilfsweise sei dem Beweisantritt der Klägerin (Sachverständigengutachten) nachzugehen. Der Senat hat am 04.06.2025 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Er hat am selben Tage seine Schlussberatung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durchgeführt. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtüberlassung der Pachtflächen hat. Die Feststellungen zur Höhe dieses Anspruchs sind nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Klägerin auch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nicht gehalten, auf den Vorschlag der Beklagten zur gütlichen Einigung einzugehen. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtüberlassung der Pachtsache nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 i. V. m. § 586 Abs. 1 BGB. 1. Das Landwirtschaftsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich mit dem Abschluss des Landpachtvertrages verbindlich zur Nutzungsüberlassung der Pachtflächen an die Klägerin verpflichtet hat für die Pachtzeit vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2027 und mithin für sechs Wirtschaftsjahre. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht. 2. Diese Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung bestand über den 30.09.2022 hinaus fort, weil die von der Beklagten am 21.07.2022 ausgesprochene Kündigung des Landpachtverhältnisses zum 30.09.2022 unwirksam war. Der Beklagten fehlte es an einem Kündigungsgrund. a) Die Vertragsparteien hatten wirksam einen befristeten Landpachtvertrag geschlossen, der während seiner Laufzeit nicht durch eine ordentliche Kündigung einseitig beendet werden konnte. b) Die Beklagte beruft sich ausschließlich auf das Kündigungsrecht nach § 12 des Vertrages; diese von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gestellte Klausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen auch in Verträgen unter Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen zumindest der sog. Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung kann u. a. dann bestehen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), oder sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Streitfall liegen beide Voraussetzungen vor. bb) Die Abweichung der Kündigungsregelung des § 12 des Vertrages vom gesetzlichen Leitbild zeigt sich in drei Aspekten. Die Vertragsparteien haben einen befristeten Landpachtvertrag geschlossen, welcher nach dem gesetzlichen Leitbild in § 594e BGB nur aus wichtigen Gründen i. S. v. §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 BGB einseitig beendet werden kann. Typischerweise setzen Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kündigungsgegners voraus. Das in § 12 für die Verpächterin vorgesehene außerordentliche Kündigungsrecht ist nicht nur unabhängig von einem pflichtwidrigen Verhalten der Pächterin, sondern es wird sogar außerhalb des Einfluss- und des Kenntnisbereichs der Pächterin begründet. Während § 594a Abs. 2 BGB eine außerordentliche Kündigung in gesetzlicher Frist nur zum Ende des Pachtjahres zulässt und hierfür eine Frist bis zum dritten Werktag des halben Jahres, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll, bestimmt, ermächtigt § 12 des Vertrages die Verpächterin zu jeder Zeit zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat. Während § 596a BGB bei vorzeitigem Pachtende, d. h. vor Ablauf des Pachtjahres, vorsieht, dass der Pächter gegen den Verpächter einen Anspruch auf Wertersatz bezüglich der noch nicht getrennten aber nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden Früchte hat, beschränkt § 12 des Vertrages den Entschädigungsanspruch auf bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich entstandene Aufwendungen und Kosten ohne Rücksicht auf die durch die Bewirtschaftung entstandenen Mehrwerte. cc) Der Kündigungsgrund des § 12 des Vertrages ist intransparent. Was „besondere Investitionszwecke“ im Sinne der Überschrift der Regelung sind und welchen Grad der Konkretisierung diese Investitionszwecke erreicht haben müssen, um ein außerordentliches Kündigungsrecht zu begründen, wird aus der Regelung selbst nicht deutlich. Nach Ziffer 1 kommen als Ausgangspunkt sowohl „städtische Planungen“ als auch eine „Verkehrsplanung“ in Betracht. Ein Kündigungsrecht sollte jedoch nicht aus der Planung allein resultieren, sondern nach der in Ziffer 1 verwendeten Formulierung erst „… die Verwirklichung …“ solcher Planungen. Deswegen kommt es auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltenen Sachvortrag der Beklagten nicht an, dass bereits bei Vertragsabschluss ein kommunaler Bebauungsplan vorgelegen habe, welcher für die Pachtflächen in der Flur ... der Gemarkung T. eine Nutzung als Industriegebiet ausgewiesen habe. Zur Zeit des Vertragsabschlusses stand offenkundig eine Verwirklichung der Umwandlung der Flächen in ein Industriegebiet noch nicht in unmittelbarer Aussicht. Welche konkrete tatsächliche Änderung nötig gewesen wäre, um das Kündigungsrecht zu begründen, ergibt sich aus der Regelung nicht. Sollte es allein auf eine subjektive Annahme der Verpächterin ankommen, dass nunmehr mit der Verwirklichung begonnen werde, verschärfte dies die Abweichung zum gesetzlichen Leitbild eines befristeten Landpachtvertrages. Im Sinne eines wichtigen Grundes bedarf es regelmäßig eines Umstandes, welcher der Verpächterin ein Festhalten an dem Vertragsverhältnis unzumutbar machte. Das ist aus der Vertragsklausel nicht zu erkennen. Letztlich zeigt sich diese Intransparenz in der nunmehr geführten Auseinandersetzung, ob eine Kündigung unter Berufung auf § 12 erfordert, dass die Planungen weit fortgeschritten und überhaupt genehmigungsfähig sind – wie hier beispielsweise bezüglich der Vorgaben des Landesdenkmalschutzes. Die vorbeschriebene Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass das Kündigungsrecht in Ziffer 2 der Regelung nicht nur bei Benötigung der Flächen für das Hauptvorhaben des Investors gelten soll, sondern auch für die Notwendigkeit von Leitungsverlegungen oder die Einrichtung von Baustellen (einschließlich Lagerflächen). Schließlich findet eine noch größere Ausweitung dadurch statt, dass auch Gründe aufgeführt, die scheinbar völlig entkoppelt von einem Investitionsvorhaben sind, wie die Anlage von Biotopen oder Schutzstreifen; die Regelung endet gar mit der Wendung „.. und anderes mehr“, was zeigt, dass die Klausel keine abschließende Aufzählung der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten soll, sondern nur eine beispielhafte. Der Feststellung der Intransparenz der Vertragsklausel durch den Senat stünde es auch nicht entgegen, wenn die Klägerin schon bei Vertragsschluss Kenntnis von der Investitionsabsicht der Beklagten hatte. Die unangemessene Benachteiligung der Klägerin als Pächterin resultiert nicht aus der abstrakten Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern aus der Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen sie mit einer Kündigung rechnen muss. Die Formulierungen in § 12 des Vertrages räumen der Beklagten als Verpächterin einen nahezu willkürlich anmutenden Entscheidungsspielraum ein. c) Hilfsweise folgt der Senat auch der tatsächlichen Bewertung des Landwirtschaftsgerichts, wonach zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 21.07.2022 und deren Zugang bei der Klägerin ein Kündigungsgrund im Sinne der notwendigen Inanspruchnahme der Flächen zur Umsetzung eines konkreten Investitionsvorhabens nicht vorlag. Die Beklagte ist auch in der Berufungsinstanz einen substantiierten Vortrag schuldig geblieben, in welcher Weise sich das Investitionsvorhaben bereits so konkretisiert haben soll, dass es geeignet wäre, ein außerordentliches Kündigungsrecht in einem befristeten Landpachtverhältnis zu rechtfertigen. Die Beklagte konnte auch im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung nicht substantiieren, welche konkreten Änderungen sich in der Situation seit Vertragsabschluss ergeben hatten, die ihr ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machten. 3. Das Verschulden der Beklagten ist nach § 280 Abs. 3 BGB indiziert. Entlastende Argumente sind von der Beklagten nicht dargelegt worden. 4. Der Schaden der Klägerin bestand in der entzogenen Bewirtschaftungsmöglichkeit. II. Das Landwirtschaftsgericht hat die Höhe des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte für den ihr entgangenen Gewinn aus der entzogenen Bewirtschaftungsmöglichkeit in den Pachtjahren 2022/2023 und 2023/2024 zu Recht auf der Grundlage von § 251 Abs. 1 BGB nach § 287 ZPO ermittelt. Die Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts zur Höhe begegnen keinen Zweifeln i. S. v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 1. Der Senat hat den detaillierten Vortrag der Klägerin zu den in beiden Wirtschaftsjahren erzielbaren Erträgen und Erlösen sowie zu den anfallenden variablen und fixen Kosten unter besonderer Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter geprüft und keinen Anlass für Beanstandungen gefunden. Die Kostenpositionen sind zudem durch konkrete Rechnungen untersetzt. Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten der Beklagten schon nicht erheblich, so dass es auch keiner Beweiserhebung bedarf. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Erträge des Anbaus von Mais in ununterbrochener Folge in sechs Wirtschaftsjahren gleichbleibend sein können, kommt es hierauf nicht mehr an, nachdem die Klägerin ihre Klage geändert und lediglich für zwei Wirtschaftsjahre die Gewinnermittlung auf der Grundlage eines Anbaus von Silomais vorgenommen hat. 2. Die Klägerin muss sich ein Mitverschulden i. S. eines Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht entgegenhalten lassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Nutzungsüberlassung der streitgegenständlichen Flächen hatte und dass es zu einer abändernden Vereinbarung gerade nicht gekommen ist. Die Klägerin hat sich dabei durchaus verhandlungsbereit und kooperativ gezeigt, auf ihre berechtigten Einwendungen ist die Beklagte aber nicht eingegangen. Der Vorschlag der Beklagten sah lediglich vor, ihr ab 2024 eine lediglich ca. acht Hektar große Austauschfläche zu überlassen. Dies beinhaltete schon rein flächenmäßig einen unzureichenden Ersatz, aber auch zeitlich, weil inzwischen mindestens eineinhalb Wirtschaftsjahre verstrichen waren. Inwiefern die angebotenen Ersatzflächen qualitativ gleichwertig waren oder ggf. eine größere Zersplitterung eine wirtschaftliche Nutzung erschwert hätte, ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Gerade dies zu kompensieren, sah der Vergleichsvorschlag der Klägerin vor, auf den sich wiederum die Beklagte nicht einließ. Auf die vage Aussicht, dass später – also frühestens im Wirtschaftsjahr 2024/2025 – weitere Flächen hinzutreten könnten, musste sich die Klägerin nicht einlassen. III. Aus den Vorausführungen ergibt sich unmittelbar, dass die Klägerin gegen die Beklagte auch für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit einen Anspruch auf Schadensersatz hat, so dass der zulässige Feststellungsantrag zu Ziffer 2 auch begründet ist. Hiergegen sind von der Beklagten gesonderte Einwendungen nicht erhoben worden. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie §§ 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat hat für den auf Leistung gerichteten Urteilsausspruch zu Ziffer 1 den dort genannten Betrag in Höhe von 72.694,10 € und für den auf Feststellung gerichteten Urteilsausspruch zu Ziffer 2 einen Betrag von 87.232,92 € in Ansatz gebracht. Der zuletzt genannte Betrag ergibt sich daraus, dass zunächst das Dreifache des geltend gemachten jährlichen Schadens (wegen weiterer drei Wirtschaftsjahre) ermittelt und vom Gesamtbetrag ein Abschlag von 20 % berücksichtigt worden ist, weil im Urteilsausspruch zu Ziffer 2 nicht auf eine konkrete Leistung, sondern lediglich auf Feststellung erkannt worden ist.