Beschluss
Not 1/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
2mal zitiert
17Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Überweisung eines Notarassessors an einen Notar durch die Notarkammer nach § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO zum Zwecke der Ableistung des Anwärterdienstes ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht zulässigerweise im Wege der Anfechtungsklage angefochten werden.(Rn.2)
Selbst wenn die Zuweisung ein Verwaltungsakt wäre, hätte eine Anfechtungsklage wegen § 54 Abs. 4 BeamtStG analog keine aufschiebende Wirkung.(Rn.3)
Tenor
Die Anträge des Antragstellers vom 11. August 2017, die aufschiebende Wirkung der beim Senat anhängigen Anfechtungsklage des Antragstellers vom 28. Juli 2017 (Not 1/17) gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der vorbezeichneten Klage anzuordnen, werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anträge des Antragstellers vom 21. August 2017, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine beim Senat anhängige Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 vorläufig dem Notar K. , hilfsweise einem Notariat oder einer Standesorganisation zuzuweisen, die vom Wohnsitz des Antragstellers mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von einer Stunde erreichbar ist, wobei das Notariat bzw. die Ausbildungsstelle jeweils vom Senat angewiesen werden soll, die Ausbildung des Antragstellers vorläufig fortzuführen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vorbezeichneten Maßnahmen vorzunehmen, wobei der Senat nach Maßgabe der vorstehenden Anträge eine Zwischenverfügung erlassen soll, werden als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überweisung eines Notarassessors an einen Notar durch die Notarkammer nach § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO zum Zwecke der Ableistung des Anwärterdienstes ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht zulässigerweise im Wege der Anfechtungsklage angefochten werden.(Rn.2) Selbst wenn die Zuweisung ein Verwaltungsakt wäre, hätte eine Anfechtungsklage wegen § 54 Abs. 4 BeamtStG analog keine aufschiebende Wirkung.(Rn.3) Die Anträge des Antragstellers vom 11. August 2017, die aufschiebende Wirkung der beim Senat anhängigen Anfechtungsklage des Antragstellers vom 28. Juli 2017 (Not 1/17) gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der vorbezeichneten Klage anzuordnen, werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Anträge des Antragstellers vom 21. August 2017, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine beim Senat anhängige Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 vorläufig dem Notar K. , hilfsweise einem Notariat oder einer Standesorganisation zuzuweisen, die vom Wohnsitz des Antragstellers mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von einer Stunde erreichbar ist, wobei das Notariat bzw. die Ausbildungsstelle jeweils vom Senat angewiesen werden soll, die Ausbildung des Antragstellers vorläufig fortzuführen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vorbezeichneten Maßnahmen vorzunehmen, wobei der Senat nach Maßgabe der vorstehenden Anträge eine Zwischenverfügung erlassen soll, werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wies der Präsident der Antragsgegnerin den Antragsteller dem Notar U. G. in M. ab dem 29. Juli 2017 zur Ausbildung zu. Am 28. Juli 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Anfechtungsklage beim Senat. Mit Schreiben vom 8. August 2017 ordnete der Präsident der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung vom 10. Mai 2017 an. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Hauptantrag vom 11. August 2017; hilfsweise beantragt er, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage herzustellen. Ergänzend hierzu beantragt er mit Schriftsatz vom 21. August 2017, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine beim Senat anhängige Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 vorläufig dem Notar K. , hilfsweise einem Notariat oder einer Standesorganisation zuzuweisen, die vom Wohnsitz des Antragstellers mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von einer Stunde erreichbar ist, wobei das Notariat bzw. die Ausbildungsstelle jeweils vom Senat angewiesen werden soll, die Ausbildung des Antragstellers vorläufig fortzuführen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vorbezeichneten Maßnahmen vorzunehmen, wobei der Senat nach Maßgabe der vorstehenden Anträge eine Zwischenverfügung erlassen soll. II. Die gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO, 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 81) gestellten Anträge vom 11. August 2017 sind bereits unzulässig, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers offensichtlich unzulässig ist und damit keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. September 2009, 8 B 1342/ September AK, Rn. 27, 28; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2000, 2 M 21/00, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23. September 1983, 6 S 2246/83; jeweils zitiert nach Juris), welche gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte. Der Notarassessor ist mit einem Richter auf Probe vergleichbar (siehe § 7 Abs. 4 S. 3 BNotO), der während seiner Probezeit gem. § 13 DRiG auf verschiedenen Stellen verwendet wird. Insoweit handelt es sich um keinen Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 26. September 1996, 2 C 39/95, 20, 21, zitiert nach Juris), sondern um eine an den Maßstäben für eine beamtenrechtliche Umsetzung auszurichtende Organisationsmaßnahme (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 14. Oktober 1999, 2 S 637/99, zitiert nach Juris). Für die Zuweisung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO gilt nichts anderes. Selbst wenn es sich bei der Zuweisung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO um einen Verwaltungsakt handeln würde (vgl. Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., BNotO § 7, Rn. 33; Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 63), käme eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO (Antrag zu Ziff. 1 a) nicht in Betracht, denn es läge dann kein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor. Die vom Präsidenten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. August 2017 vorsorglich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit seiner Verfügung vom 10. Mai 2017 geht ins Leere, da die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragsstellers dann, wenn die Zuweisung vom 10. Mai 2017 einen Verwaltungsakt darstellen sollte, jedenfalls gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 4 BeamtStG analog entfallen würde. Zwar ist das Dienstverhältnis des Notarassessors kein Beamtenverhältnis im Sinne der Beamtengesetze. Der Notarassessor untersteht nicht dem Beamtenrecht, sondern den Bestimmungen der BNotO. Die dienstrechtliche Stellung ist jedoch derjenigen eines Beamten stark angenähert. In Zweifelsfragen, in denen sich aus der BNotO oder ihrem Sinngehalt keine Antwort ergibt, kann daher auf das Beamtenrecht entsprechend zurückgegriffen werden (vgl. Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 7, Rn. 47). Dass der Ausschluss des Suspensiveffektes in der BNotO nur für den Fall der vorläufigen Amtsenthebung (eines bereits bestellten Notars) geregelt ist (§ 54 Abs. 1 S. 2 BNotO), beruht darauf, dass der Bedarf für ein grundsätzliches Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Notars regelmäßig nur in einem solchen Fall besteht, und zwar infolge Gefährdung der Rechtspflege. Dass Abordnungen und Versetzungen, welche gegen den Willen des Betroffenen nur bei Assessoren, nicht aber bei bereits bestellten Notaren möglich sind, keinen Aufschub dulden, um einen geordneten Dienst- bzw. Ausbildungsbetrieb zu gewährleisten, gilt im Bereich der Notarassessoren hingegen im gleichen Maße wie bei Beamten. In § 111 b Abs. 4 BNotO ist lediglich eine Vereinfachung gegenüber § 80b VwGO enthalten. Die §§ 54 Abs. 1 S. 2, 111 b Abs. 4 BNotO stellen daher keine abschließende Spezialregelung zum Suspensiveffekt einer Klage dar, sodass § 54 Abs. 4 BeamtStG wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnungen und Versetzungen keine aufschiebende Wirkung haben, auf Notarassessoren entsprechend anwendbar ist. Würde es sich bei der Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 um einen Verwaltungsakt handeln, könnte der Senat daher lediglich auf den Hilfsantrag vom 11. August 2017 gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Ziff. 2 des Antrags), wobei er eine eigene originäre Ermessenentscheidung nach den denselben Gesichtspunkten wie die Ausgangsbehörde treffen würde. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. November 2013, 1 M 108/13, Rn. 4, 5, zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80, Rn. 166). Für Personalmaßnahmen wie die Versetzung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung anerkannt, dass der Antragsteller grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Versetzung offensichtlich rechtswidrig ist und es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seinen Dienst auf dem neuen Posten zu verrichten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 1. Juni 2017, 6 V 442/17, Rn. 20 unter Verweis auf OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2017, 1 B 358/16, Rn. 10; zitiert nach Juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre der Hilfsantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn man die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 als Verwaltungsakt ansähe, unbegründet, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern im Gegenteil offensichtlich rechtmäßig ist. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Dass hierfür gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO der Präsident der Antragsgegnerin zuständig war, schließt es nicht aus, dass sich dieser von der Notarkammer beraten und unterstützen ließ; im Übrigen handelt es sich bei der Verfügung vom 10. Mai 2017 trotz der ausschließlichen Zuständigkeit des Präsidenten um eine Entscheidung der Notarkammer (vgl. Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., BNotO § 7, Rn. 33; Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 63). Der etwaige Mangel der ursprünglich fehlenden Begründung wäre zwischenzeitlich jedenfalls gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt, da die Antragsgegnerin die erforderliche Begründung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 (Anlage K 8 zur Klageschrift) nachgeholt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. November 2013, 1 M 108/13, Rn. 9). Die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO überweist der Präsident der Notarkammer den Notarassessor einem Notar. Dies beinhaltet sowohl die erstmalige Überweisung als auch spätere Überweisungen (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 7, Rn. 63). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Überweisung an einen bestimmten Notar, sodass die Entscheidung des Präsidenten der Antragsgegnerin nur auf fehlerfreie Ermessensausübung überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1975, NotZ 2/74, Rn. 16, zitiert nach Juris; Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., BNotO § 7, Rn. 33; Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 66). Die Zuweisung des Notarassessors hat sich grundsätzlich an der bestmöglichen Ausbildung zu orientieren, also daran, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung geeignet sind (vgl. Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 65). Diesen Vorgaben wird das Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2017 gerecht. Auf die von ihm geltend gemachten Belange (längere Fahrzeit und familiäre Verpflichtungen) kann sich der Antragsteller hingegen nicht berufen. Der Anwärterdienst als Notarassessor ist eine Vorstufe zum Notarberuf. Der Notarassessor erwirbt nicht nur eine Anwartschaft auf Bestellung zum Notar, sondern erklärt durch seinen Antrag auf Einstellung als Notarassessor auch die Bereitschaft, für die Besetzung der im Interesse der Rechtspflege erforderlichen Notarstellen zur Verfügung zu stehen. Als Notarassessor geeignet ist grundsätzlich nur, wer zur Erfüllung der den Notaren übertragenen Rechtspflegeaufgaben im ganzen Kammerbezirk bereit ist, weshalb es auch gerechtfertigt ist, ihn zu entlassen, wenn er sich der daraus erwachsenden Verpflichtung entzieht (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 7, Rn. 108). Dementsprechend hat der Notarassessor gem. §§ 7 Abs. 4 S. 2, 10 Abs. 2 S. 2 BNotO seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Die teilweise vertretene Auffassung, wonach diese Pflicht nur den bestellten Notar, nicht aber den Notarassessor trifft, weil sie Folge der Amtszuweisung sei (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 57), teilt der Senat nicht. Die mit den für Beamten geltenden Vorschriften der §§ 72 BBG, 58 BG LSA inhaltsgleiche Pflicht aus § 10 Abs. 2 BNotO knüpft nämlich nicht an die formale Amtszuweisung, sondern an die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten an (vgl. Battis, BBG, 5. Aufl., § 72, 3, 4; Plog/Wiedow, BBG, § 72, Rn. 2). Gegenüber seiner Pflicht, pünktlich und voll leistungsfähig zum Dienst zu erscheinen und ihn wahrzunehmen, kann sich der Antragsteller daher nicht auf Schwierigkeiten berufen, die aus einer unzweckmäßigen Wohnungswahl resultieren, sondern es ist umgekehrt Sache des Antragstellers, seine Wohnung so zu nehmen, dass er seine Dienstpflichten voll erfüllen kann (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 1. Juli 2002, 9 E 5546/01, Rn. 17; zitiert nach Juris; Plog / Wiedow, BBG, § 72, Rn. 2). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch für seine (engere) Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme Betroffene aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 10. März 2017, 2 L 49/17, Rn. 18, 19 unter Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 25. September 2013, 1 B 571/13, Rn. 14, zitiert nach Juris). Hiernach wird der Dienstherr an einer dienstlich begründeten Versetzung regelmäßig nicht deshalb gehindert sein, weil durch einen Wechsel des Dienstortes der Betroffene und seine Familie vor die Notwendigkeit gestellt werden, entweder durch Umzug das bisherige persönliche Umfeld, Schule oder Ausbildungsstelle der Kinder und ggf. den Arbeitsplatz des Ehegatten aufzugeben oder – je nach Entfernung – ein z.B. wöchentliches Pendeln des Betroffenen zwischen Familienwohnort und Dienstort in Kauf zu nehmen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 28, 75-77). Etwas anderes gilt - und zwar unter Anlegung eines strengen Maßstabes - lediglich bei schwerwiegenden persönlichen Gründen oder außergewöhnlichen Härten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2016, 1 WB 28/15, Rn. 36; BayVGH, Urt. v. 26. Januar 2015, 3 B 12.943, Rn. 17, 19; VG Ansbach, Beschl. v. 28. Februar 2008, AN 1 E 0800121, Rn. 32; VG Würzburg, Urt. v. 25.02.2014, B 5 K 11.938, Rn. 28; VG Augsburg, Beschl. v. 16. September 2016, Au 2 E 16.1235, Rn. 24, m. w. Nachw.; jeweils zitiert nach Juris). Derartige schwerwiegende persönliche Gründe können im Gesundheitszustand des Betroffenen oder eines seiner Familienangehörigen liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 1992, 1 WB 30/92, Rn. 9, zitiert nach Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 28, Rn. 80); nicht hingegen in der schulischen Situation der Kinder, der Ortsgebundenheit des Ehepartners auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder vorhandenem Wohneigentum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2016, 1 WB 28/15, Rn. 40, 41). Derartige schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich; die zweite Schwangerschaft der Ehefrau reicht hierfür bei weitem nicht aus. Selbst aber wenn hier - die Verwaltungsaktsqualität der Verfügung vom 10. Mai 2017 unterstellt - kein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, sondern ein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vorläge, sodass der Senat gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. über eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 gesondert aufgeführten Gründe für die (vorsorgliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 10. Mai 2017, insbesondere das Interesse an der Wahrung eines geordneten Ausbildungsbetriebes, das bloße Interesse des Antragstellers an der Vermeidung einer längeren Fahrzeit bei weitem überwiegen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei insoweit darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers, die Zuweisung an den Notar K. wirke fort, im Widerspruch zu Nr. 2 seines Klageantrags nebst der dazugehörigen Begründung steht und eine Zuweisung an die Notarin Dr. L. bereits deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller diesem großstädtisch geprägten Notariat bereits zugewiesen war, und nach seiner Zeit bei dem mittelstädtisch geprägten Notariat K. zur Erweiterung seines Erfahrungshorizont nunmehr einem ländlich geprägten Notariat zugewiesen werden soll. Aus denselben Gründen, aus denen sich hier die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO verbietet, scheidet auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO, 123 VwGO aus, sodass die ergänzenden Anträge vom 21. August 2017 unbegründet sind. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit sämtlicher Anträge kam auch der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80, Rn. 170; § 123, Rn. 29). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 1 S. 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der Streitwert wurde gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 1 VwGO, 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt. Diese Entscheidung ist gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 2 BNotO, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111, Rn. 9; § 111 b, Rn. 80).