Beschluss
2 Ws (Reh) 4/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
3mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verkürzung von Steuern ist auch in Rechtsstaaten strafbar. Die Besonderheiten, dass die DDR Steuerklassen nach gesellschaftlicher Nützlichkeit der Steuersubjekte eingeführt und für selbständige Gewerbetreibende, deren staatsferne Tätigkeit ihren gesellschaftspolitischen Vorstellungen ein besonderer Dorn im Auge war, konfiskatorische Steuersätze vorgesehen hat, macht aber ihr Steuerrecht verfassungswidrig - was dazu führt, dass Verurteilungen wegen Verkürzungen der Einkommensteuer der DDR und wegen Verstoßes gegen deren wirtschaftslenkende Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen (Anschluss BVerfG, 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121).(Rn.30)
2. Dieser Umstand führt jedoch nicht generell zur Rechtsstaatswidrigkeit der im Hinblick auf derartige Verstöße gegen das Steuerrecht von den Organen der DDR geführten Verfahren, insbesondere macht er eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich (Anschluss OLG Brandenburg, 30. November 1995, 1 Ws (Reha) 115/95, VIZ 1996, 486).(Rn.30)
3. Nur solche Entscheidungen sollen zur Wiedergutmachung führen, die gravierende Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze darstellen und als "Systemunrecht" den Betroffenen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftlicher Zielsetzungen degradiert haben (Anschluss KG Berlin, 24. September 1993, 5 Ws 188/93 REHA, VIZ 1994, 149).(Rn.30)
4. Wurde ein Betroffener in der ehemaligen DDR wegen Steuerstraftaten im Jahre 1971 in Untersuchungshaft genommen, wurde das Strafverfahren aufgrund einer Amnestie im Jahre 1972 eingestellt und stand der Betroffene bei seiner Haftentlassung im Jahre 1972 vor vollendeten Tatsachen, weil ihm sein Betrieb und sein Vermögen während der Haft dauerhaft entzogen worden waren, ohne dass er sich dagegen zur Wehr setzen konnte, war die Anordnung der Untersuchungshaft rechtsstaatswidrig.(Rn.38)
5. Die Aufhebung des Haftbefehls begründet Ansprüche nach § 3 Abs. 1 StrRehaG. Der Betroffene hat zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten und hat für diese Zeit einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen gemäß § 16 StrRehaG.(Rn.41)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts - Kammer für Rehabilitierungssachen - Halle vom 28. Oktober 2013 (12 Reh 42/11) teilweise abgeändert:
Der Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 7. Juli 1971einschließlich seiner Fassung vom 26. November 1971 und in der Fassung mit Beschluss des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21. April 1972 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Der Betroffene wird in diesem Umfang rehabilitiert.
Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 7. Juli 1971 bis zum 22. August 1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung der von ihm in jenem Verfahren getragenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen.
Der weiter gehende Rehabilitierungsantrag wird abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verkürzung von Steuern ist auch in Rechtsstaaten strafbar. Die Besonderheiten, dass die DDR Steuerklassen nach gesellschaftlicher Nützlichkeit der Steuersubjekte eingeführt und für selbständige Gewerbetreibende, deren staatsferne Tätigkeit ihren gesellschaftspolitischen Vorstellungen ein besonderer Dorn im Auge war, konfiskatorische Steuersätze vorgesehen hat, macht aber ihr Steuerrecht verfassungswidrig - was dazu führt, dass Verurteilungen wegen Verkürzungen der Einkommensteuer der DDR und wegen Verstoßes gegen deren wirtschaftslenkende Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen (Anschluss BVerfG, 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121).(Rn.30) 2. Dieser Umstand führt jedoch nicht generell zur Rechtsstaatswidrigkeit der im Hinblick auf derartige Verstöße gegen das Steuerrecht von den Organen der DDR geführten Verfahren, insbesondere macht er eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich (Anschluss OLG Brandenburg, 30. November 1995, 1 Ws (Reha) 115/95, VIZ 1996, 486).(Rn.30) 3. Nur solche Entscheidungen sollen zur Wiedergutmachung führen, die gravierende Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze darstellen und als "Systemunrecht" den Betroffenen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftlicher Zielsetzungen degradiert haben (Anschluss KG Berlin, 24. September 1993, 5 Ws 188/93 REHA, VIZ 1994, 149).(Rn.30) 4. Wurde ein Betroffener in der ehemaligen DDR wegen Steuerstraftaten im Jahre 1971 in Untersuchungshaft genommen, wurde das Strafverfahren aufgrund einer Amnestie im Jahre 1972 eingestellt und stand der Betroffene bei seiner Haftentlassung im Jahre 1972 vor vollendeten Tatsachen, weil ihm sein Betrieb und sein Vermögen während der Haft dauerhaft entzogen worden waren, ohne dass er sich dagegen zur Wehr setzen konnte, war die Anordnung der Untersuchungshaft rechtsstaatswidrig.(Rn.38) 5. Die Aufhebung des Haftbefehls begründet Ansprüche nach § 3 Abs. 1 StrRehaG. Der Betroffene hat zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten und hat für diese Zeit einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen gemäß § 16 StrRehaG.(Rn.41) Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts - Kammer für Rehabilitierungssachen - Halle vom 28. Oktober 2013 (12 Reh 42/11) teilweise abgeändert: Der Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 7. Juli 1971einschließlich seiner Fassung vom 26. November 1971 und in der Fassung mit Beschluss des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21. April 1972 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene wird in diesem Umfang rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 7. Juli 1971 bis zum 22. August 1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung der von ihm in jenem Verfahren getragenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Der weiter gehende Rehabilitierungsantrag wird abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. I. Der Betroffene verfolgt im Wiederaufnahmeverfahren seine Rehabilitierung. Am 22.03.1971 ordnete der Ministerrat der DDR die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Verletzung der Preisbestimmungen nach 170 StGB/DDR an. Am 07.07.1971 erließ das Kreisgericht Stendal einen Haftbefehl wegen teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Preisverstöße gegen den Betroffenen, weil er Entfernungszuschläge und Transportkilometer falsch berechnet, falsche Bezugsgrößen für Material in Rechnung gestellt habe, wodurch er einen Mehrerlös in Höhe von 108.654,28 Mark erreicht habe, und vorsätzlich Steuerkürzungen von 90.000,00 Mark vorgenommen habe. Es bestehe Verdunklungsgefahr, weil der Beschuldigte Zeugen und Mitarbeiter zu falschen Aussagen verleitet habe. Das Bezirksgericht Magdeburg wies mit Beschluss vom 23.07.1971 die Beschwerde des Betroffenen gegen den Erlass des Haftbefehls zurück. Mit Beschluss vom 26.11.1971 ergänzte das Kreisgericht Stendal auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kreises den Haftbefehl hinsichtlich des dringenden Tatverdachts weiterer Taten mit falschen Preisberechnungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Am 02.12.1971 klagte die Staatsanwaltschaft des Kreises den Betroffenen beim Kreisgericht Stendal wegen - mehrfach umfangreicher Betrugshandlungen zum Nachteil des sozialistischen sowie des persönlichen und privaten Eigentums tateinheitlich mit vorsätzlicher Verletzung der Preisbestimmungen sowie - mehrfacher fahrlässiger Durchkreuzung der Maßnahmen zur richtigen Preisgestaltung durch Verletzung der Preisbestimmungen an. Mit Beschluss des Direktors des Bezirksgerichts Magdeburg vom 28.12.1971 zog dieses Gericht nach § 28 GVG/DDR die Sache wegen ihrer Bedeutung an sich. Mit Beschluss vom 21.04.1972 ordnete das Bezirksgericht Magdeburg die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Betroffenen gemäß § 122 Absatz 1 Ziffer 2 StPO/DDR an. Am 18.05.1972 verurteilte das Bezirksgericht Magdeburg (II BS 6/71) unter Freisprechung im Übrigen den Betroffenen wegen mehrfacher vorsätzlicher und mehrfacher fahrlässiger Verletzungen der Preisbestimmungen nach den §§ 170 Absatz 1 Ziffern 1 und 2, 63, 64 Absatz 3 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten; der Mehrerlös von 135.576,97 Mark der DDR wurde eingezogen. Auf die Berufung des Betroffenen bestätigte das Oberste Gericht der DDR (2 Ust 18/72) die Verurteilung im Umfang einer Mehrerlöserzielung von lediglich etwa 48 TM, hob das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg in Höhe von 64,3 TM zu weiterer Sachaufklärung auf und sprach den Betroffenen in einem Mehrerlösumfang von 23,3 TM frei. Bereits zuvor hatte es mit Beschluss vom 22.08.1972 den Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 07.07.1971 aufgehoben. Danach kam es zu keinem weiteren Urteil, da das Verfahren aufgrund einer Amnestie am 08.12.1972 eingestellt wurde. Der Betroffenen befand sich in dem Verfahren vom 07.07.1971 bis zum 22.08.1972 in Untersuchungshaft. Nachdem dem Rehabilitierungsbegehren des Betroffenen zunächst der Erfolg versagt blieb, verfolgt er nunmehr im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Rehabilitierung weiter. Mit Beschluss vom 28.10.2013 hat die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle 1. den Antrag des Betroffenen, die Überführung seines Betriebes in Volkseigentum, den Entzug der Gewerbeerlaubnis sowie die Versagung der Wiedererlangung einer Gewerbeerlaubnis ab dem Jahre 1971 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unzulässig zurückgewiesen und 2. den Antrag des Betroffenen, den Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 07.07.1971 (As 45/71), die weiteren ergänzenden Beschlüsse des Kreisgerichts Stendal vom 26.11.1971 und des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21.04.1972, das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 18.05.1972 (II BS 6/71) sowie das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 31.08.1972 (2 Ust 18/72) gegen ihn für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde hält der Betroffene uneingeschränkt an seinem Rehabilitierungsbegehren fest. II. Die zulässige Beschwerde ist im bezeichneten Umfang begründet. Der Betroffene ist teilweise zu rehabilitieren. 1. Eine strafrechtliche Rehabilitierung scheidet aus, soweit sich der Betroffene gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit seinem damaligen Gewerbe wendet. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es an der notwendigen Entscheidung eines Gerichts nach § 1 Abs. 1 1. Halbsatz StrRehaG fehlt. Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung nach § 1 Abs. 5 StrRehaG sind nicht erfüllt, da eine strafrechtliche Maßnahme insoweit nicht vorliegt. Weder die Überführung des Betriebes des Betroffenen in Volkseigentum, der Entzug seiner Gewerbeerlaubnis noch die Versagung der Wiedererlangung einer Gewerbeerlaubnis beruhen auf gerichtlichen Entscheidungen oder strafrechtlichen Maßnahmen. 2. Der Erlass und der Vollzug des Haftbefehls des Kreisgerichts Stendal vom 07.07.1971 (As 45/71) in der Fassung der Beschlüsse des Kreisgerichts Stendal vom 26.11.1971 und des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21.04.1972 sind nach § 1 Abs. 3 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. Die Regelung des § 1 Abs. 3 StrRehaG bezieht sich nicht nur auf Strafurteile, sondern erfasst ebenso wie § 1 Abs. 1 StrRehaG sämtliche auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, also auch Haftbefehle (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.06.2008, 1 Ws Reha 19/08, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Die Haftanordnung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar; sie diente der politischen Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StrRehaG). Das folgt - wie das Landgericht richtig erkannt hat - noch nicht daraus, dass gegen den Betroffenen wegen Hinterziehung von Steuern und anderen Abgaben (§ 176 StGB/DDR) ermittelt wurde, die dem Staatshaushalt der DDR zuzuführen gewesen wären. § 176 StGB/DDR ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG nicht als eine derjenigen Vorschriften bezeichnet, deren Anwendung regelmäßig politische Verfolgung indiziert. Sie ist auch keine Vorgänger- oder Nachfolgeregelung einer dort aufgeführten Norm. Die Verkürzung von Steuern ist auch in Rechtsstaaten strafbar. Die Besonderheiten, dass die DDR Steuerklassen nach gesellschaftlicher Nützlichkeit der Steuersubjekte eingeführt und für selbständige Gewerbetreibende, deren staatsferne Tätigkeit ihren gesellschaftspolitischen Vorstellungen ein besonderer Dorn im Auge war, konfiskatorische Steuersätze vorgesehen hat, macht ihr Steuerrecht zwar verfassungswidrig (vgl. BVerfG NJW 1995, 2615), was dazu führt, dass Verurteilungen wegen Verkürzungen der Einkommensteuer der DDR und wegen Verstoßes gegen deren wirtschaftslenkende Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen (vgl. BVerfGE 11, 150 = NJW 1960, 1611; 12, 99; NJW 1961, 633). Dieser Umstand führt aber nicht generell zur Rechtsstaatswidrigkeit der im Hinblick auf derartige Verstöße von den Organen der DDR geführten Verfahren; er macht eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1996, 486; a. A. OLG Dresden 1995, 59). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG für eine Rehabilitierung sind enger als die Vorschriften des Rechtshilfegesetzes. Nur solche Entscheidungen sollen zur Wiedergutmachung führen, die gravierende Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze darstellen und als "Systemunrecht" den Betroffenen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftlicher Zielsetzungen degradiert haben (vgl. KG Berlin VIZ 1994, 149; 1996, 740; Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdnr. 54 - 61; vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1998, zitiert nach juris, Rdnr. 74 -77). Die Einzelfallprüfung ergibt, dass die Verhaftung des Betroffenen politischer Verfolgung gedient hat und daher rechtsstaatswidrig war. Mit ihr wurden erkennbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Die Rigorosität der getroffenen Maßnahmen erklärt sich nur vor dem Hintergrund der Durchsetzung des ideologisch geprägten Ziels, Privateigentum im Bereich des Kleingewerbes zu liquidieren und künftig ausschließlich sogenanntes gesellschaftliches Eigentum (Volkseigentum oder genossenschaftliches Eigentum) zu akzeptieren. Für derartig politisch angestrebte Veränderungen im privatwirtschaftlichen Bereich fehlten auch seinerzeit gesetzliche Grundlagen. Dies führte im Konkreten dazu, dass auf den ersten Blick bzw. bei isolierter Betrachtsweise unverfänglich erscheinende Instrumentarien aus den unterschiedlichsten Bereichen gegen den Betroffenen eingesetzt wurden. Ausgehend von dem Kontrollbericht des Rates der Stadt ... - Abteilung Finanzen - vom 08.12.1970 wird der dem Haftbefehl vom 07.07.1971 zugrunde gelegte Tatverdacht damit begründet, dass dieser seit dem Jahr 1968 durch Preisverstöße einen Mehrerlös von 108.654,38 Mark erreicht habe und er in den Jahren 1967 bis 1970 vorsätzlich Steuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 90.000,00 Mark vorgenommen habe. Als Haftgrund wird Verdunklungsgefahr angegeben, obgleich sich bereits aus der Begründung des Haftbehelfsantrags ergibt, dass der Betroffene zwar mit verschiedenen Zeugen gesprochen hatte, die Beweislage allerdings bereits geklärt war. Die diesem Verfahren beigemessene politische Bedeutung wird bestätigt durch den Beschluss des Direktors des Bezirksgerichts Magdeburg vom 28.12.1971, mit welchem er die Sache wegen ihrer Bedeutung gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht Magdeburg herangezogen hat. Der Schlussbericht der BDVP Magdeburg vom 19.11.1971 weist ausdrücklich aus, dass nach dem Ermittlungsstand keine Verdunklungsgefahr mehr bestand. Gleichwohl führte dies nicht zur sofortigen Entlassung des Betroffenen aus der Untersuchungshaft, sondern zu einem Antrag auf Ergänzung des Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des mehrfachen verbrecherischen Betruges am sozialistischen und persönlichen Eigentum, wobei es sich um einen Betrag von über 61 TM handele. Dies übernimmt das Kreisgericht Stendal mit Beschluss vom 26.11.1971, mit welchem es den Haftbefehl entsprechend ergänzt und die Anordnung der weiteren Untersuchungshaft mit der Straferwartung von mehr als zwei Jahren rechtfertigt. Dementsprechend erkannte auch das Bezirksgericht Magdeburg mit Urteil vom 18.05.1972 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Erst das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik setzte der bis zu diesem Zeitpunkt bereits über einem Jahr andauernden Untersuchungshaft ein Ende und hob mit Beschluss vom 22.08.1972 den Haftbefehl in der Fassung der Ergänzung bzw. Änderung durch das Kreisgericht Stendal vom 26.01.1972 (richtig 26.11.1971) und des Bezirksgerichts Magdeburg vom 21.02.1972 (richtig 21.04.1972) auf. Als der Betroffenen am 22.08.1972 aus der Haft entlassen wurde, stand er vor vollendeten Tatsachen: sein Betrieb und sein Vermögen waren ihm während der Haft im Jahr 1971 dauerhaft entzogen worden, eine Möglichkeit, sich mit rechtsstattlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen, bestand für ihn nicht. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb als rechtsstaatswidrig anzusehen und war aufzuheben, § 1 Abs. 1 und 3 StrRehaG. Der Umstand, dass der Betroffene wegen eines Teils der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, später verurteilt worden ist und insoweit auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichts die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht vorliegen, vermag an der Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft nichts zu ändern. Die Aufhebung des Haftbefehls vom 07.07.1971 begründet Ansprüche nach § 3 Abs. 1 StrRehaG. Der Betroffene hat vom 07.07.1971 bis zum 22.08.1972 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten und hat für diese Zeit einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen gemäß § 16 StrRehaG. Über Art und Umfang der sozialen Ausgleichszahlungen für den erlittenen Freiheitsentzug entscheiden die dazu berufenen Verwaltungsbehörden. Der weiter gehende Rehabilitierungsantrag war zurückzuweisen, da aus den vorstehenden Gründen insoweit die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht festgestellt werden können. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG, § 473 StPO.