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Beschluss

2 Verg 15/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Verlangt der Auftraggeber, dass bei der Abgabe zugelassener technischer Nebenangebote die sich aus den Abweichungen zum Leistungsverzeichnis ergebenden Änderungen der Baustoffmengen nachvollziehbar erläutert werden, zählen diese zum Nebenangebot geforderten Angaben zu den Erklärungen i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.(Rn.34) 2. Ein Nebenangebot darf wegen des Fehlens dieser Angaben nicht ausgeschlossen werden, ohne dass der Auftraggeber dem Bieter nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zuvor Gelegenheit zur nachträglichen Vorlage der Erklärungen binnen sechs Kalendertagen gegeben hat.(Rn.43) 3. Die Pflicht des Auftraggebers zur Nachforderung fehlender Erklärungen ist auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm bei bloßen Erläuterungen zur Mengenkalkulation des seinem Inhalt nach feststehenden Nebenangebots nicht ausgeschlossen.(Rn.56)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlangt der Auftraggeber, dass bei der Abgabe zugelassener technischer Nebenangebote die sich aus den Abweichungen zum Leistungsverzeichnis ergebenden Änderungen der Baustoffmengen nachvollziehbar erläutert werden, zählen diese zum Nebenangebot geforderten Angaben zu den Erklärungen i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.(Rn.34) 2. Ein Nebenangebot darf wegen des Fehlens dieser Angaben nicht ausgeschlossen werden, ohne dass der Auftraggeber dem Bieter nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zuvor Gelegenheit zur nachträglichen Vorlage der Erklärungen binnen sechs Kalendertagen gegeben hat.(Rn.43) 3. Die Pflicht des Auftraggebers zur Nachforderung fehlender Erklärungen ist auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm bei bloßen Erläuterungen zur Mengenkalkulation des seinem Inhalt nach feststehenden Nebenangebots nicht ausgeschlossen.(Rn.56) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 200.000,00 € festgesetzt. A. Die Antragstellerin strebt im Nachprüfungsverfahren die Berücksichtigung ihres Nebenangebotes Nr. 1 bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote an, weil sie mit dem hierdurch modifizierten Hauptangebot eine echte Chance auf die Zuschlagserteilung erhielte. Im Rahmen des Neubaus der Bundesstraße ... zwischen dem Anschluss an die Bundesautobahn ... und dem beabsichtigten Anschluss an die Bundesautobahn ... schrieb die Antragsgegnerin, eine Niederlassung des Eigenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt zur Planung und Durchführung des Verkehrswegebaus, als Vergabestelle im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt den o.g. Bauauftrag zur Errichtung eines Brückenbauwerks EU-weit im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) - Ausgabe 2009 - zur Vergabe aus. Das Bauvorhaben hat einen geschätzten Netto-Auftragswert von ca. 6,5 Mio. Euro. Nebenangebote waren ausdrücklich zugelassen (vgl. schon Vergabebekanntmachung, Ziffer II. 1.9 - beantwortet mit „Ja“). Die Vergabeunterlagen, die unter Verwendung der Formulare des HVA B-StB erstellt worden waren, enthielten zu den zugelassenen Nebenangeboten folgende Anforderungen: Nach dem Inhalt der „EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe“, dort Ziffer 7, wurden Nebenangebote bedingt nach Maßgabe u.a. der Baubeschreibung, Abschnitt 1.5., zugelassen. Es wurde weiter auf einschlägige technische Regelwerke verwiesen, die in dem Formular „Mindestanforderungen Nebenangebote 04-10“ im Einzelnen aufgeführt wurden. In Ziffer 12 wurden als Zuschlagskriterien - für Haupt- und Nebenangebote identisch - zu 80 % der Angebotspreis und zu 20 % der technische Wert benannt. In Ziffer 5. der „EU-Bewerbungsbedingungen 04-10“ hieß es zu Nebenangeboten u.a., dass der Bieter die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und dabei die Gliederung des Leistungsverzeichnis, soweit möglich, beizubehalten habe. Nebenangebote seien, soweit sie Teilleistungen des Leistungsverzeichnisses beeinflussten (i.S. von ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (Ziffer 5.3.). Für Nebenangebote, welche diesen Anforderungen nicht gerecht werden, wurde der (zwingende) Ausschluss von der Wertung angekündigt (Ziffer 5.4.). In der Baubeschreibung, dort unter Ziffer 1.5 „Mindestanforderungen für Nebenangebote“ (S. 15 f.), legte die Antragsgegnerin zu technischen Nebenangeboten, welche das Brückenbauwerk selbst betrafen, weiter fest: „Zusätzlich zu Ziffer 5 der EU-Bewerbungsbedingungen und Ziffer 11 (meint wohl Ziffer 12 - Anm. d. Senats) gilt: - 1Alle technisch und preislich bedeutsamen Abmessungen und Baustoffmengen für das Bauwerk müssen festgelegt sein. 2Mengenänderungen müssen plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen werden. - Für entscheidende Änderungen sind Detailpläne sowie die statische Machbarkeit mit dem Angebot einzureichen. Ein Fehlen dieser Unterlagen führt zum Ausschluss des Nebenangebots. …“ Insgesamt beteiligten sich zehn Bieter mit je einem Hauptangebot und insgesamt 38 Nebenangeboten an der Ausschreibung. Die Antragstellerin gab neben ihrem Hauptangebot drei Nebenangebote ab. Das Nebenangebot Nr. 1 beinhaltete eine technische Änderung des zu errichtenden Brückenbauwerks in Form eines behaupteten optimierten Überbauquerschnitts, welche zugleich zu einer Kostenreduzierung führen sollte. Dieses Nebenangebot wurde auf besonderer Anlage mit besonderem Anschreiben gefertigt und umfasste ein eigenes Leistungsverzeichnis mit den Leistungspositionen der entfallenden Leistungen aus dem amtlichen Leistungsverzeichnis und mit den an deren Stelle tretenden Leistungspositionen unter Angabe eigener ausführlicher Positionsbeschreibungen, der neuen Mengengerüste und der zugehörigen Einheitspreise und Gesamtbeträge der Positionen sowie der rechnerischen Auswirkungen auf den Gesamtangebotspreis. Dem Nebenangebot Nr. 1 waren ein Bauablaufplan, Detail-Konstruktionspläne sowie eine 200 Seiten umfassende Vorstatik für den Überbau beigefügt. Im Rahmen der formalen Angebotsprüfung bewertete die Antragsgegnerin das Hauptangebot und das Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin zunächst jeweils als vollständig. Ohne Berücksichtigung der Nebenangebote lag das Hauptangebot der Antragstellerin auf Rang 2 hinter dem Hauptangebot der Beigeladenen, wobei beide Hauptangebote beim Zuschlagskriterium „Technischer Wert“ die Höchstpunktzahl erzielten. Hinsichtlich des Nebenangebots Nr. 1 der Antragstellerin stellte die Antragsgegnerin fest, dass es nicht den Vorgaben der Baubeschreibung Ziffer 1.5 entspreche, da die aufgeführten Mengenänderungen nicht plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen worden seien. Für den Prüfenden sei die Ermittlung der Mengen, die zur Reduzierung des Gesamtpreises führten, nicht nachvollziehbar erklärt und eindeutig dargestellt worden. Eine Nachforderung der als fehlend bewerteten Angebotserläuterungen und Nachweise nahm die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nicht vor. Das Nebenangebot Nr. 1 wurde von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Nach abgeschlossener Angebotsprüfung und -wertung liegt das Angebot der Beigeladenen - und zwar sowohl unter Berücksichtigung des als wertungsfähig angesehenen Nebenangebotes Nr. 1 als auch bei isolierter Betrachtung allein des Hauptangebotes - vor dem Hauptangebot der Antragstellerin. Preislich würde das Angebot der Antragstellerin bei Berücksichtigung der Kostenreduzierungen durch ihr Nebenangebot Nr. 1 an die erste Stelle rücken, so dass es - falls der technische Wert dieses Angebots in Gestalt des Nebenangebots Nr. 1 nicht beeinträchtigt werden würde, wofür sich derzeit keine Anhaltspunkte in der Vergabedokumentation der Antragsgegnerin finden - die höchste Gesamtpunktzahl erzielen würde und mithin als das zuschlagbereite Angebot anzusehen wäre. Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 12. August 2011 vorab über die beabsichtigte Zuschlagerteilung an die Beigeladene und u.a. auch über die Gründe des Ausschlusses des Nebenangebotes Nr. 1. Mit Fax-Schreiben vom 16. August 2011 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Nichtberücksichtigung ihres Nebenangebotes Nr. 1 als vergaberechtswidrig. Zugleich erläuterte sie in ihrem Rügeschreiben die Berechnungsgrundlagen der Mengenansätze ihres Nebenangebotes Nr. 1 und fügte drei Anlagenkonvolute bei, welche Auszüge aus der Vorstatik mit gekennzeichneten Abmessungen, zugehörige Tabellenwerte für Materialdichten und -volumina sowie handschriftliche Darstellungen der einzelnen Rechenschritte enthielten. Aus den Ausführungen ging hervor, dass die Antragstellerin den rechnerisch ermittelten Volumina oder Massen vor Angabe im Leistungsverzeichnis des Nebenangebotes z.T. noch Sicherheitszuschläge hinzugefügt hatte. Die Antragsgegnerin lehnte mit Fax-Schreiben vom 18. August 2011 eine Abhilfe ab. Mit Schriftsatz vom 19. August 2011 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben werden möge, die Wertung unter Einbeziehung ihres Nebenangebotes Nr. 1 zu wiederholen. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 4. November 2011 stattgegeben. Sie ist davon ausgegangen, dass die in Ziffer 1.5 der Baubeschreibung aufgeführten Mindestanforderungen nach objektivem Empfängerhorizont eindeutig als kumulative Anforderungen zu verstehen seien (was die Antragstellerin in Abrede gestellt hatte) und dass die Antragsgegnerin das Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin zutreffend als unvollständig bewertet habe, weil es in den innerhalb der Angebotsfrist eingereichten Angebotsunterlagen an einem plausiblen und nachvollziehbaren Nachweis der angegebenen Mengengerüste fehle. Ein Ausschluss des Nebenangebotes Nr. 1 sei derzeit jedoch nicht gerechtfertigt, weil er nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A weiter voraussetze, dass auch eine Nachforderung dieses Nachweises durch die Antragsgegnerin erfolglos geblieben sei. Gegen diese ihr am 11. November 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. November 2011 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Verpflichtung zur Nachforderung des Nachweises der Mengenabweichungen des Nebenangebots Nr. 1 der Antragstellerin gegenüber dem Leistungsverzeichnis für das Hauptangebot. Sie meint insbesondere, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A lediglich auf Hauptangebote anzuwenden sei. Hilfsweise sei die Anwendung der Vorschrift durch die Bewerbungsbedingungen ausgeschlossen worden. Zudem seien nur solche Erklärungen und Nachweise nachzufordern, die auch schon bei Ablauf der Angebotsfrist keine anderen gewesen sein könnten, um eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu vermeiden. Hieraus zieht sie den Schluss, dass lediglich unternehmensbezogene Erklärungen und Nachweise erfasst seien, bei denen das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung jederzeit nachprüfbar sei. Dem gegenüber sei die nähere Beschreibung eines technischen Nebenangebotes vom Auftraggeber nicht antizipierbar und habe Einfluss auf den Wettbewerb. Eine Begrenzung der Nachforderungspflicht ergebe sich unter Berücksichtigung des Nachverhandlungsverbots in § 15 Abs. 3 VOB/A. Schließlich sehe das HVA B-StB in Ziffer 2.4 Rn. 36 eine Nachforderung solcher Erklärungen gerade nicht vor; vielmehr werde dort darauf hingewiesen, dass eine Nachbesserung von Nebenangeboten durch Nachforderungen nicht zulässig sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 4. November 2011 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und bekräftigt darüber hinaus die Ansicht, dass die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Mindestanforderungen an Nebenangebote nicht eindeutig und klar gewesen seien, so dass auf eine etwaige Unvollständigkeit ein Ausschluss eines Nebenangebotes ohnehin nicht habe gestützt werden dürfen. Die Beigeladene stellt auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag. Der Senat hat am 8. Februar 2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wegen deren Inhalts auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen wird (vgl. GA Bl. 116 f.). B. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Vergabekammer hat zu Recht darauf erkannt, dass ein Ausschluss des Nebenangebotes Nr. 1 der Antragstellerin wegen des Fehlens eines plausiblen und nachvollziehbaren Nachweises der angegebenen Mengenänderungen eine erfolglose Nachforderung dieses fehlenden Nachweises voraussetzt. Da diese Nachforderung bislang nicht erfolgt ist, ist sie von der Antragsgegnerin nachzuholen, soweit die von der Antragstellerin mit dem Rügeschreiben vom 16. August 2011 unaufgefordert vorgelegten Erklärungen und Unterlagen hierfür nicht ohnehin ausreichen. Sodann ist die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen, im Falle der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nunmehr unter Berücksichtigung des Nebenangebotes Nr. 1 der Antragstellerin, zu wiederholen. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. Es ist hier nicht zu beanstanden, dass in erster Instanz die Vergabestelle als Antragsgegnerin am Nachprüfungsverfahren beteiligt worden ist; damit ist sie auch Beteiligte des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 119 GWB grundsätzlich identisch mit denjenigen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer. Allerdings ist nach § 109 GWB als Antragsgegner der öffentliche Auftraggeber zu beteiligen. Öffentlicher Auftraggeber ist diejenige Person, die materiell aus dem abzuschließenden Vertrag Rechte und Pflichten herleiten kann. Das sind hier die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - und das Land Sachsen-Anhalt, in deren Namen und auf deren Rechnung der Bauauftrag erteilt werden soll. Jedenfalls dann, wenn als öffentlicher Auftraggeber mehrere Personen gemeinsam beschaffen und sich, wie hier, einer zentralen Vergabestelle bedienen, welche in der Vergabebekanntmachung als der verantwortliche öffentliche Auftraggeber bezeichnet worden ist (vgl. Ziffer I.1 der Vergabebekanntmachung) und die nach dem Inhalt der Vergabeunterlagen von den öffentlichen Auftraggebern als deren Generalvertreter im Vergabeverfahren eingesetzt worden ist, ist es zulässig, dass der um Primärrechtsschutz nachsuchende Bieter in seinem Nachprüfungsantrag diese Vergabestelle als Antragsgegnerin benennt und die Vergabekammer dem Antrag formal folgt und die Vergabestelle als Antragsgegnerin beteiligt. Die öffentlichen Auftraggeber haben im Verfahren vor der Vergabekammer die Möglichkeit, eine etwaige Beschränkung der Vertretungsmacht der Vergabestelle geltend zu machen. Unterbleibt dies, so ist auch der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren gehalten, den Umstand zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Auftraggeber die Vergabestelle statt ihrer selbst im Verfahren vor der Vergabekammer als Verfahrensbeteiligte haben auftreten lassen (so im Ergebnis bereits OLG Naumburg, Beschluss v. 16.10.2007, 1 Verg 6/07, OLGR 2008, 188 ; Diemon-Wies in: Hattig/ Maibaum, Praxiskomm. KartellvergabeR, 2010, § 109 Rn. 9). II. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht als zulässig angesehen. Hiergegen werden mit der sofortigen Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BA S. 14 f.) Bezug, die er sich zu Eigen macht. III. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat ein subjektives Recht der Antragstellerin im Vergabeverfahren i.S. von § 97 Abs. 7 GWB verletzt, indem sie deren Nebenangebot Nr. 1 ausgeschlossen hat, ohne der Antragstellerin zuvor Gelegenheit zur Nachreichung der fehlenden Erklärungen zu geben bzw. die unaufgefordert vorgelegten Erläuterungen der Antragstellerin im Rügeschreiben vom 16. August 2011 darauf zu prüfen, ob sich hieraus ein plausibler und für sie nachvollziehbarer Nachweis der im Nebenangebot angegebenen Mengenabweichungen entnehmen lässt. Zu einer Aufforderung zur Nachreichung der Erklärungen ist die Antragsgegnerin nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A verpflichtet. 1. Der Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise ist in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geregelt. Die Regelung bezieht sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sowohl auf Haupt- als auch auf Nebenangebote. In §§ 16, 16a VOB/A wird der Begriff der Angebote als Oberbegriff für Haupt- und Nebenangebote verwendet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Haupt- und Nebenangebote grundsätzlich nach denselben Kriterien zu bewerten sind. Dort, wo lediglich Hauptangebote gemeint sind (z. Bsp. § 16 Abs. 7 VOB/A) bzw. wo sich eine Regelung ausschließlich auf Nebenangebote bezieht (z. Bsp. § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) und f), Abs. 8, § 16a Abs. 3 VOB/A), wird dies durch Verwendung der entsprechenden Begriffe eindeutig zum Ausdruck gebracht. Dies zeigt auch eine Kontrollüberlegung: Bezöge sich § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, wie die Antragsgegnerin meint, lediglich auf Hauptangebote, dann fehlte es in der VOB/A an einer Grundlage, unvollständige Nebenangebote - mit Ausnahme fehlender Preisangaben - von der weiteren Wertung auszuschließen und eine anderslautende Bestimmung der Vergabeunterlagen, wonach unvollständige Nebenangebote dem Ausschluss unterliegen, wäre u.U. angreifbar. 2. Der von der Antragsgegnerin verlangte Nachweis der Mengenänderungen bei technischen Nebenangeboten wird von den in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A genannten „Erklärungen und Nachweisen“ erfasst. Die Regelung ist mithin einschlägig. a) Der Begriff der Erklärungen und Nachweise in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- und Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen (ohne nähere Erläuterungen ebenso Vavra in: Ziekow/Völlink, VergabeR, 2011, § 16 VOB/A Rn. 23; Stolz in: Willenbruch/Wieddekind, Kompaktkomm. VergabeR, 2. Aufl. 2011, 7. Los, § 13 VOB/A Rn. 32 und § 16 VOB/A Rn. 81). b) Dem Begriff der geforderten Erklärungen und Nachweise liegt zugrunde, dass nach dem nationalen Vergaberecht der Auftraggeber durch umfangreiche Vorgaben hinsichtlich der Form und der Inhalte der Angebote die Voraussetzungen dafür schafft, dass die eingehenden Angebote bereits bei rein formaler Betrachtung leicht miteinander vergleichbar sind und dass sie so vollständig sind, dass sie alle vom Auftraggeber für ihre Wertung erforderlichen Informationen auch enthalten. Für nichtpreisliche Ausschlusskriterien, wie hier die Einhaltung technischer Mindeststandards oder die Gleichwertigkeit i.S. von § 13 Abs. 2 VOB/A, oder graduelle Zuschlagskriterien, wie hier der technische Wert, sowie für die Prüfung der Eignung der Bieter im Hinblick auf die bekannt gemachten Eignungskriterien sind dies geforderte Erklärungen und Nachweise i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A und - dem folgend - auch der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A differenziert nicht zwischen den Erklärungen und Nachweisen mit Leistungsbezug und denjenigen mit Bieterbezug (vgl. Kratzenberg in: Ingenstau/Korbion, 17. Aufl. 2010, Komm. z. VOB Teile A und B, § 13 Rn. 11 und § 16 Rn. 66; auch Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Komm. z. VOB/A, 2010, § 13 Rn. 68). Vom Begriff sind - letztlich aus teleologischen Erwägungen sowie im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 6 VOB/A - lediglich solche Erklärungen nicht erfasst, die von der Vergabestelle vorformuliert worden und vom Bieter an keiner Stelle individuell zu ergänzen oder auszufüllen sind (vgl. OLG München, Beschluss v. 23.05.2007, Verg 3/07 ). c) Dieses Begriffsverständnis, wonach die hier geforderten kalkulatorischen Erläuterungen der Mengenänderungen in technischen Nebenangeboten zu den Erklärungen und Nachweisen i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gehören, wird bestätigt durch den systematischen Zusammenhang der Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 1 VOB/A. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist nach ihrem Wortlaut nur anzuwenden, soweit kein anderer Ausschlussgrund nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für einen zwingenden Ausschluss vorliegt oder ein fakultativer Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A nicht vorgenommen worden ist. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A für solche Mängel des Angebots, für die in den Nr. 1 und 2 Sonderregelungen vorhanden sind, keine Heilungsmöglichkeit bieten soll. Das Fehlen des Nachweises der Mengenänderungen in Nebenangeboten wird von anderen Ausschlusstatbeständen des § 16 Abs. 1 VOB/A nicht erfasst. Im Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin fehlen keine Preisangaben (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VOB/A). Das Nebenangebot genügt den in den Vergabeunterlagen angegebenen formellen Anforderungen (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) i.V.m. 13 Abs. 3 S. 2, Abs. 6 VOB/A); es wurde insbesondere auf besonderer Anlage gemacht und ausdrücklich als Nebenangebot gekennzeichnet. Nebenangebote waren auch zugelassen, so dass der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) VOB/A nicht eingreift. Zwar war hier in den Vergabeunterlagen angegeben, dass die Zulassung von Nebenangeboten nur „bedingt“ erfolge, damit bezog sich die Antragsgegnerin jedoch auf die im Bereich EU-weiter Ausschreibungen rechtlich notwendige Festlegung von Mindestanforderungen für Nebenangebote und die hieraus folgende Konsequenz, dass Nebenangebote, welche diese Mindestanforderungen inhaltlich nicht erfüllen, dem Ausschluss unterliegen (vgl. auch § 16a Abs. 3 VOB/A im Umkehrschluss). d) Die Einbeziehung fehlender Erklärungen und Nachweise, welche sich auf die Erläuterung der Mengengerüste eines technischen Nebenangebotes beziehen, in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A entspricht auch dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel. Es ging dem Normgeber um eine Vermeidung von Angebotsausschlüssen aus rein formalen Gründen (vgl. Kratzenberg, a.a.O., § 16 Rn. 65); die Vorschrift sollte „praktisch alle Fälle eines unvollständigen Angebots“ erfassen, die nicht in Spezialbestimmungen der Ausschlusstatbestände geregelt sind (ebenda Rn. 66). 3. Die Antragsgegnerin hat die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A in den Vergabeunterlagen auch nicht ausgeschlossen. Für die Entscheidung im vorliegenden Nachprüfungsverfahren kann offen bleiben, ob und inwieweit der Auftraggeber berechtigt ist, von einzelnen Vorschriften der VOB/A, z. Bsp. der auch in seinem Interesse geschaffenen Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, keinen Gebrauch zu machen, soweit er dies in den Vergabeunterlagen eindeutig zum Ausdruck bringt. In der bisherigen vergaberechtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass die konkret bekannt gemachten Ausschreibungsbedingungen jedenfalls dann zu beachten sind, wenn wegen materieller Präklusion nach § 107 Abs. 3 GWB (hier insbesondere § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) kein Bieter mehr die Möglichkeit hat, sie als vergaberechtswidrig anzugreifen. Doch hat die Antragsgegnerin hier die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht ausgeschlossen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf zusätzliche formelle Anforderungen an technische Nebenangebote. Soweit die Antragsgegnerin in den Bewerbungsbedingungen und in der Baubeschreibung jeweils auf den (zwingenden) Ausschluss unvollständiger Nebenangebote hingewiesen hat, ergab sich für die Bieter aus diesem Hinweis nur, dass es sich um geforderte Erklärungen und Nachweise handelte, deren Fehlen zum Ausschluss führte. Der fachkundige Bieter konnte und musste danach davon ausgehen, dass hiermit lediglich die aus der VOB/A bekannte Regelung zur besonderen Warnung wiederholt werden sollte. Darüber, dass die Antragsgegnerin die in der VOB/A vorgesehene Nachreichungsmöglichkeit der Bieter ausschließen wollte, verhält sich der Hinweis jedoch nicht. 4. Der Ausschluss eines Angebotes nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A setzt voraus, dass der Auftraggeber die Vorlage dieser Erklärungen wirksam gefordert hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, insbesondere §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 Nr. 4, 14 Abs. 2 VOB/A und in Abgrenzung zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VOB/A, ergibt sich weiter, dass die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A erfassten Erklärungen und Nachweise nur solche sind, deren Vorlage zugleich mit dem Angebot, d.h. innerhalb der Angebotsfrist verlangt worden ist (vgl. nur Dittmann, a.a.O., § 16 Rn. 150). Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf das Verlangen der Antragsgegnerin, plausible und nachvollziehbare Nachweise der Mengenänderungen in einem technischen Nebenangebot zum Brückenbauwerk vorzulegen, erfüllt. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen diese Bewertung der Antragsgegnerin und der Vergabekammer sind unbegründet. a) Die Antragsgegnerin hat in Ziffer 1.5 ihrer Baubeschreibung speziell für technische Nebenangebote, wie das Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin, weitere Angaben des Bieters verlangt, und zwar nicht etwa eine Vorlage auf gesonderte Anforderung, sondern eine Vorlage unmittelbar mit dem Nebenangebot selbst. Zudem enthielten die Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 5 die ausdrückliche Regelung, dass die Mindestanforderungen an Nebenangebote innerhalb der Angebotsfrist zu erfüllen waren. Damit ist der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen und Nachweise eindeutig bestimmt. b) Das Verlangen in Ziffer 1.5 ihrer Baubeschreibung enthält insgesamt drei Anforderungen: es geht um die technisch und preislich bedeutsamen Abmessungen und Baustoffmengen für das Bauwerk - insoweit wird die Angabe aller entsprechenden Daten erwartet - sowie um den hier streitgegenständlichen Nachweis der Mengenänderungen und schließlich um Detailpläne und eine statische Studie, letztere beschränkt auf entscheidende Änderungen gegenüber dem vorgegebenen Leistungsverzeichnis. Wie die Antragstellerin letztlich nicht in Abrede stellt, ist jede einzelne dieser drei Anforderungen bei isolierter Betrachtung eindeutig. aa) Für alle drei Anforderungen gilt, dass die Form der verlangten Erklärung hinreichend bestimmbar ist; es geht jeweils um Eigenerklärungen des Bieters und hinsichtlich der statischen Studie um eine Erklärung eines Sachkundigen, ggf. insoweit auch eine Fremderklärung. bb) Eindeutig ist auch der Inhalt der geforderten Erklärungen und Nachweise. (1) Hinsichtlich der ersten Forderung geht es um die eindeutige Festlegung des Inhalts des veränderten Leistungsverzeichnisses, also insbesondere der prognostizierten Mengengerüste des Nebenangebotes, soweit sie von den Mengengerüsten des amtlichen Leistungsverzeichnisses abweichen, sowie um veränderte Abmessungen im Text der Leistungspositionsbeschreibung. (2) Die zweite Forderung bezieht sich auf eine Erläuterung der - zuvor festzulegenden - Änderungen der Mengengerüste. Es ist auch unzweifelhaft, dass sich dieses Verlangen auf die Erläuterung aller Mengenänderungen bezieht und nicht etwa auf einzelne ausgesuchte Änderungen. Der Eindeutigkeit dieser Anforderung steht nicht entgegen, dass bei einem Bieter ggf. Unsicherheiten auftreten könnten, ab welchem Konkretisierungsgrad der Auftraggeber die Erläuterungen als hinreichend plausibel und nachvollziehbar erachten wird. Insoweit ist der Maßstab eines fachkundigen Adressaten der Erläuterungen heranzuziehen. (3) Die dritte Anforderung ist beschränkt auf „entscheidende“ Änderungen der unter dem ersten Anstrich aufgeführten Änderungen in den Abmessungen oder in den Baustoffmengen. Hierzu werden Detailpläne, also technische Zeichnungen, und eine statische Studie, verlangt. c) Alle drei Anforderungen hat die Antragsgegnerin nebeneinander gestellt, d.h. alle drei Anforderungen sind durch den Bieter zu erfüllen. Ob diese Anforderungen alternativ oder kumulativ erhoben werden, ist durch Auslegung aus der objektivierten Sicht eines fachkundigen und mit dem Inhalt der Vergabeunterlagen vertrauten Bieters zu beurteilen. Insoweit räumt auch die Antragstellerin ein, dass zur Abgabe eines wertungsfähigen Nebenangebots die erste Anforderung stets erfüllt sein muss, damit überhaupt der Inhalt des Nebenangebotes festgelegt ist. Dafür, dass die zweite und dritte Anforderung nicht in einem alternativen, sondern in einem kumulativen Verhältnis zueinander stehen, spricht darüber hinaus erheblich, dass die dritte Anforderung sehr viel qualifizierter ist und sich nur auf einen Teil der vom Bieter festgelegten Änderungen bezieht. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Vergabestelle, die - wie hier mit der zweiten Anforderung - einen umfassenden Informationsbedarf hinsichtlich der Erläuterung aller Änderungen des Bieters am Leistungsverzeichnis geltend macht, für den Fall der Vorlage weiterer qualifizierter Erläuterungen einzelner Änderungen auf die (einfachen) Erläuterungen der nicht betroffenen Änderungen verzichten sollte. Entscheidend ist jedoch auch aus Bietersicht, dass sowohl die Detailpläne als auch die statische Studie in erster Linie einen anderen Aussagegehalt haben, als das Zustandekommen der Änderungen an den Mengengerüsten nachvollziehbar darzulegen. Der Aussagewert der technischen Zeichnungen und statischen Berechnungen liegt vor allem im Nachweis der Funktionalität des Brückenbauwerks, insbesondere der Standfestigkeit und Belastbarkeit des Bauwerks, sowie im Beleg der technischen Umsetzbarkeit der planerischen Idee. Der Informationsbedarf der Vergabestelle wegen dieser Aspekte überschneidet sich nicht mit ihrem weiteren Informationswunsch, die kalkulatorischen Überlegungen des Bieters für die Festlegung seiner Baustoffmengengerüste kennenzulernen. Das letztgenannte Verlangen soll vielmehr eine Beurteilung der Vergabestelle zulassen, wie seriös die Kalkulation des Nebenangebotes und wie hoch u.U. das Risiko von Nachtragsangeboten ist. Diese verlangte Information wird durch die Vorlage insbesondere einer statischen Studie nicht ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Darstellungen der Vorstatik ggf. eine Überprüfung der kalkulatorischen Erläuterungen ermöglichen. 5. Der geforderte Nachweis der Mengenänderungen im Nebenangebot Nr. 1 fehlte in dem innerhalb der Angebotsfrist vorgelegten Angebot der Antragstellerin. Gesonderte Erläuterungen der Antragstellerin zu den kalkulatorischen Grundlagen ihrer Mengengerüste in den eigenen neuen Leistungspositionen waren den Angebotsunterlagen unstreitig nicht beigefügt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht gehalten, insoweit eigene Berechnungen auf der Grundlage der umfangreichen statischen Studie anzustellen (vgl. Dittmann, a.a.O., § 16 Rn. 155). Sie durfte und musste an der eigenen Forderung festhalten, wonach jeder Bieter selbst diese Erläuterungen vorzunehmen hatte. Zudem wäre die Antragsgegnerin, wie sie im Rahmen ihrer Antwort auf die Rüge der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. August 2011 zutreffend ausgeführt hat, auch durch eigene Berechnungen nicht in der Lage gewesen, die Vordersätze des eigenen Leistungsverzeichnisses der Antragstellerin genau nachzuvollziehen. Die Antragstellerin legte ihrem Nebenangebot Nr. 1 nicht die exakten rechnerischen Werte, sondern aufgerundete und z.T. durch Sicherheitszuschläge erhöhte Zahlenangaben zugrunde. Für die Antragsgegnerin wäre nicht erkennbar gewesen, ob die betragsmäßigen Abweichungen auf einer unvollständigen Ermittlung der Anknüpfungswerte durch sie, auf Fehlberechnungen der Antragstellerin oder eben auf den o.a. Gründen beruhten. 6. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A war die Antragsgegnerin verpflichtet, die fehlenden kalkulatorischen Erläuterungen der Mengengerüste im Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin unter Fristsetzung nachzufordern und der Antragstellerin damit die Gelegenheit zu geben, ihr Nebenangebot Nr. 1 zu vervollständigen. 7. Die Nachforderungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich des fehlenden Nachweises der Mengenänderungen im Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin ist hier auch nicht ausnahmsweise durch den Schutzzweck des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ausgeschlossen. a) Allerdings darf die Befolgung dieser Vorschrift nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens kollidieren. Grundsätzlich kommt die Möglichkeit in Betracht, dass durch die Einräumung der Gelegenheit zur Nachreichung von geforderten Erklärungen und Nachweisen die hiervon betroffenen Bieter eine Chance zur Beeinflussung des Wettbewerbs erlangen, die gegenüber anderen Bietern mit von Anfang an vollständigen Angeboten eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Wettbewerbs darstellte. In diesen Fällen muss die Pflicht des Auftraggebers zur Nachforderung entfallen. Ob durch die Nachreichungsmöglichkeit die Gefahr einer nachträglichen Wettbewerbsverfälschung geschaffen wird oder nicht, ist an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. b) Im vorliegenden Fall wird durch die mit einer Nachforderung erstrebte Nachreichung des Nachweises des Zustandekommens der im Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin bereits eindeutig festgelegten Mengengerüste eine solche Gefahr nicht begründet. Die Nachforderung bezieht sich auf Informationen, die nicht geeignet sind, der Antragstellerin eine inhaltliche Änderung ihres Nebenangebotes zu eröffnen. Vielmehr ist das Leistungssoll des Nebenangebotes von Anfang an eindeutig festgelegt worden; es enthält die Positionsbeschreibungen einschließlich Vordersätzen und Einheitspreisen. Nachgefordert werden lediglich kalkulatorische Erläuterungen, welche den Inhalt des Angebots unverändert und nur besser nachvollziehbar werden lassen. Es handelt sich dabei um Umstände, welche der Auftraggeber - wenn er sie nicht als innerhalb der Angebotsfrist vorzulegende Erklärungen und Nachweise definiert hätte - auch noch nach Ablauf der Angebotsfrist hätte aufklären dürfen, ohne hiermit gegen das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A zu verstoßen. aa) Falls die Antragstellerin daher die Anforderung, alle technisch und preislich bedeutsamen Abmessungen und Baustoffmengen eindeutig festzulegen, nicht erfüllt hätte, wäre ihr eine Nachreichung zu versagen gewesen. Denn es ist dem offenen Verfahren immanent, dass nach Ablauf der Angebotsfrist die Angebotsinhalte, und zwar auch die Inhalte eines Nebenangebotes, nicht neu festgelegt werden dürfen. Das betrifft nicht nur Preisangaben, sondern auch Angaben zum Leistungssoll (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.03.2002, 11 Verg 3/01, VergabeR 2002, 389 - fehlende Angaben zu den vorgesehenen Stahlmengen bei einem Nebenangebot im Brückenbau; OLG Koblenz, Beschluss v. 15.06.2003, 1 Verg 3/03, VergabeR 2003, 567 - bei Zweifeln an der Art der Montageleistungen; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.08.2003, 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699 - Konkretisierung des Begriffs „mit geeigneten Bindemitteln“ unzulässig). Die vorgenannten Angaben fehlen im Nebenangebot Nr. 1 der Antragstellerin jedoch nicht. bb) Wendet man die Grundsätze des Nachverhandlungsverbots auf die Bestimmung der Grenzen der Nachforderungspflicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A an, so hat die Nachforderung von fehlenden Erklärungen und Nachweisen zu unterbleiben, wenn klare Festlegungen zu den im Rahmen des Nebenangebotes als verbindlich geltenden Leistungen, Preisen und Konditionen fehlen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 11.07.2000, 1 Verg 4/00 „Nebenangebot II“, OLGR 2001, 191 - fehlende Angaben zu Art, Anzahl und Zustand von beigestellten Abfallcontainern sowie Zeitpunkt der Übereignung; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 12.11.2002, Verg W 16/02, VergabeR 2003, 70 - genauer Leistungsinhalt eines Pauschalfestpreisangebots; OLG Frankfurt, a.a.O. - unklarer Ausschluss v. Preisanpassungen bei einem Pauschalfestpreisvertrag). Diese Grenzen sind hier ebenfalls nicht überschritten. cc) Werden zur Aufklärung des Angebotsinhalts hingegen Angaben über die Angemessenheit der Preise benötigt, indiziert deren Aufführung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, dass solche Angaben keine wettbewerbsverfälschende Wirkung haben, und zwar auch dann nicht, wenn sie nach einer bieteroffenen Submission nachträglich gemacht werden. dd) Gleiches muss für kalkulatorische Erläuterungen zur Angemessenheit der neu festgelegten Mengengerüste gelten. Auch insoweit wird nicht der Inhalt der wechselseitigen Vertragspflichten im Falle eines Zuschlags auf dieses Angebot berührt, sondern es werden lediglich die Grundlagen der angestrebten Vereinbarung näher beschrieben. Legt die Antragstellerin auf Nachforderung der Antragsgegnerin oder unaufgefordert entsprechende Erläuterungen vor, ist es der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich zu prüfen, ob diese Erläuterungen geeignet sind, widerspruchsfrei zu klären, wie die Antragstellerin zu den innerhalb der Angebotsfrist festgelegten Mengen und Massen des Nebenangebotes Nr. 1 gekommen ist, oder ob sie z. Bsp. Zweifel an den Mengengerüsten des Nebenangebotes begründen. c) Die Auffassung des Senats steht in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einer vergleichbaren Fallkonstellation (vgl. Beschluss v. 10.08. 2011, VII-Verg 66/11, VergabeR 2011, 865). Gegenstand der dortigen Nachprüfung war eine Ausschreibung nach HVA B-StB, in der dem Nebenangebot eines Bieters die Erläuterung seiner Preiskalkulation fehlte. IV. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB. Die Antragsgegnerin hat diese Kosten durch ihr unbegründetes Rechtsmittel veranlasst (§ 78 S. 2 GWB). Eine Beteiligung der Beigeladenen an der Kostentragung kommt nicht in Betracht, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die geprüfte Brutto-Angebotssumme des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots der Beigeladenen zugrunde, weil die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel die Bestätigung ihrer Zuschlagsabsicht angestrebt hat.