Beschluss
2 Verg 1/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist ein Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung des Antragstellers nach § 125 Abs. 1 GWB nicht statthaft.(Rn.25)
2. Für die Schätzung des nach § 3 Abs. 1 VgV maßgeblichen Gesamtauftragswerts der Vergabe von restlichen Projektsteuerungsleistungen nach Teilaufhebung des ursprünglichen Auftrags ist der Wert derjenigen Leistungen, welche auf der Grundlage des aufgehobenen Vertrags erbracht wurden und werden, nicht zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind jedoch auch Projektsteuerungsleistungen nachfolgender Bauabschnitte, wenn der öffentliche Auftraggeber zur Zeit der Einleitung des Vergabeverfahrens für die Restleistungen im 1. Bauabschnitt beabsichtigt, die Projektsteuerungsleistungen der weiteren Bauabschnitte ebenfalls am Markt zu beschaffen.(Rn.36)
3a. Die Vorschrift des § 101b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch dann - in entsprechender Anwendung zugunsten eines nicht beteiligten Wirtschaftsteilnehmers - einschlägig, wenn der Auftraggeber zwar den Auftrag nicht durch eine Direktvergabe an ein Unternehmen ohne Beteiligung eines oder mehrerer anderer Unternehmen vergibt, aber die vergaberechtlich notwendige Bekanntmachung des Vergabeverfahrens unterlassen und dadurch eine Interessenbekundung bzw. Bewerbung bzw. Angebotsabgabe weiterer Wirtschaftsteilnehmer verhindert hat.(Rn.46)
3b. Ist nach § 101 Abs. 1 GWB i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 VgV und § 3 Abs. 4 lit. c) VOF ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zulässig, darf die Unwirksamkeit des Vertrags nicht festgestellt werden. Als dringliche zwingende Gründe sind nur solche Gründe anzuerkennen, die objektiv nachprüfbar sind und sich aus dem Bedarf des öffentlichen Auftraggebers selbst ergeben, d.h. auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung bezogen sind, welcher die Beschaffung dient (hier bejaht für die Weiterführung der Projektsteuerung für komplexe, seit eineinhalb Jahren laufende und vor Abschluss des 1. Bauabschnitts stehende Bauarbeiten verschiedener Gewerke an einem Krankenhaus der Maximalversorgung bei paralleler Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs, für deren unvorhersehbare Neuvergabe die Durchführung eines - u.U. auch beschleunigten - Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb dem Auftraggeber nicht zumutbar war).(Rn.47)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragsgegners, ihm bis zur endgültigen Beauftragung eines Bieters mit den Projektsteuerungsleistungen zu gestatten, die Beigeladene für das maßgebliche Bauvorhaben weiter zu beschäftigen, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) hat der Antragsteller zu tragen. Die zu erstattenden Gebühren werden auf 2.610,96 € festgesetzt, die Auslagen betragen weitere 225,45 €.
4. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner war notwendig.
II. Im Übrigen (Antrag auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Antragstellers wegen Missbrauchs des Antragsrechts) wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
III. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.245,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist ein Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung des Antragstellers nach § 125 Abs. 1 GWB nicht statthaft.(Rn.25) 2. Für die Schätzung des nach § 3 Abs. 1 VgV maßgeblichen Gesamtauftragswerts der Vergabe von restlichen Projektsteuerungsleistungen nach Teilaufhebung des ursprünglichen Auftrags ist der Wert derjenigen Leistungen, welche auf der Grundlage des aufgehobenen Vertrags erbracht wurden und werden, nicht zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind jedoch auch Projektsteuerungsleistungen nachfolgender Bauabschnitte, wenn der öffentliche Auftraggeber zur Zeit der Einleitung des Vergabeverfahrens für die Restleistungen im 1. Bauabschnitt beabsichtigt, die Projektsteuerungsleistungen der weiteren Bauabschnitte ebenfalls am Markt zu beschaffen.(Rn.36) 3a. Die Vorschrift des § 101b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch dann - in entsprechender Anwendung zugunsten eines nicht beteiligten Wirtschaftsteilnehmers - einschlägig, wenn der Auftraggeber zwar den Auftrag nicht durch eine Direktvergabe an ein Unternehmen ohne Beteiligung eines oder mehrerer anderer Unternehmen vergibt, aber die vergaberechtlich notwendige Bekanntmachung des Vergabeverfahrens unterlassen und dadurch eine Interessenbekundung bzw. Bewerbung bzw. Angebotsabgabe weiterer Wirtschaftsteilnehmer verhindert hat.(Rn.46) 3b. Ist nach § 101 Abs. 1 GWB i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 VgV und § 3 Abs. 4 lit. c) VOF ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zulässig, darf die Unwirksamkeit des Vertrags nicht festgestellt werden. Als dringliche zwingende Gründe sind nur solche Gründe anzuerkennen, die objektiv nachprüfbar sind und sich aus dem Bedarf des öffentlichen Auftraggebers selbst ergeben, d.h. auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung bezogen sind, welcher die Beschaffung dient (hier bejaht für die Weiterführung der Projektsteuerung für komplexe, seit eineinhalb Jahren laufende und vor Abschluss des 1. Bauabschnitts stehende Bauarbeiten verschiedener Gewerke an einem Krankenhaus der Maximalversorgung bei paralleler Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs, für deren unvorhersehbare Neuvergabe die Durchführung eines - u.U. auch beschleunigten - Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb dem Auftraggeber nicht zumutbar war).(Rn.47) I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Antragsgegners, ihm bis zur endgültigen Beauftragung eines Bieters mit den Projektsteuerungsleistungen zu gestatten, die Beigeladene für das maßgebliche Bauvorhaben weiter zu beschäftigen, wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) hat der Antragsteller zu tragen. Die zu erstattenden Gebühren werden auf 2.610,96 € festgesetzt, die Auslagen betragen weitere 225,45 €. 4. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner war notwendig. II. Im Übrigen (Antrag auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Antragstellers wegen Missbrauchs des Antragsrechts) wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen. III. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt. IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.245,50 € festgesetzt. A. Der Antragsgegner, eine Anstalt öffentlichen Rechts, welche ein Krankenhaus der Maximalversorgung betreibt, leitete am 16.06.2011 ein Verfahren zur EU-weiten Vergabe der Planungsleistungen der Generalplanung nach HOAI für die Objekt- und Fachplanung (LPh 4 bis 8) für das in drei Bauabschnitte gegliederte Projekt „Neubau und Sanierung am Standort des …“ auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) - Ausgabe 2009 - ein. Die Kosten für das Gesamtvorhaben aller drei Bauabschnitte wurden mit ca. 88 Mio. Euro brutto ermittelt; die Fertigstellung sollte bis Ende 2017 erfolgen. Der 1. Bauabschnitt beinhaltete den Neubau von zwei Funktionsgebäuden und die Sanierung des nördlichen Teils des Komplementgebäudes sowie den Neubau einer Bettenaufbereitung und einer Technikzentrale für das Gesamtobjekt. Der 2. Bauabschnitt umfasste den Abriss des südlichen Teils des Komplementgebäudes und den Neubau zweier Funktionsgebäude. Im 3. Bauabschnitt sollten ein Funktionsgebäude neu errichtet sowie der alte Funktionaltrakt abgerissen und das MRT-Gebäude zurückgebaut werden. Für den 1. Bauabschnitt lag die Genehmigungsplanung bereits vor; hierfür wurde eine - unbedingt einzuhaltende - Kostenobergrenze von 44 Mio. Euro angegeben. Der Generalplaner sollte auch für die Koordination und Integration aller Planungsleistungen, d.h. für das Generalplanermanagement, in allen drei Bauabschnitten verantwortlich sein, wobei diese Leistungen den Anforderungen nach § 205 AHO (DVP) 2009 entsprechen sollten. Die Fertigstellung des Baus war bis zum Jahresende 2013 vorgesehen, die haushaltsrechtliche Schlussdokumentation bis zum Jahresende 2014. Der Auftrag wurde am 25.08.2011 an die Bietergemeinschaft, bestehend aus dem Büro R. Architekten und der Unternehmung H. GmbH & Co. N. KG vergeben (künftig: Generalplanervertrag); zur Auftragsabwicklung wurde von diesen beiden Wirtschaftsteilnehmern die B. 2011 GmbH gegründet. Für Koordinierungs- und Steuerungsleistungen nach § 205 AHO (DVP) 2009 waren jeweils Netto-Honorare vorgesehen in Höhe von 273.000 € für den 1. Bauabschnitt, in Höhe von 231.000 € für den 2. Bauabschnitt und in Höhe von 136.500 € für den 3. Bauabschnitt. Die Auftragnehmerin begann mit der Leistungsausführung im 1. Bauabschnitt, u.a. auch mit der Erbringung von Projektsteuerungsleistungen. In der Besprechung zwischen dem Auftraggeber und der Generalplanerin vom 31.05.2013 wurde vereinbart, dass eine einvernehmliche Aufhebung des Generalplanervertrags vom 25.08.2011 hinsichtlich des Auftragsteils Projektsteuerung zum 15.07.2013 angestrebt werde; hierfür wurde der Generalplanerin eine Frist zur Zustimmung zur Teilaufhebung eingeräumt. Nach dem Inhalt des Besprechungsprotokolls beabsichtigte der Antragsgegner, bis Ende Juni 2013 einen neuen Projektsteuerer zu beauftragen. Im Übrigen sollte der Generalplanervertrag unverändert fortgeführt werden. Die Teilaufhebungsvereinbarung wurde durch Unterzeichnung am 27./28.06.2013 abgeschlossen. Der Antragsgegner leitete am 03.06.2013 eine beschränkte Ausschreibung ein, indem er vier von ihm ausgewählte Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots für die restlichen Projektsteuerungsleistungen des 1. Bauabschnitts aufforderte. Der Antragsteller, der zuvor Mitarbeiter der Generalplanerin war, wurde an diesem Verfahren nicht beteiligt. Bei seiner Verfahrenswahl ging der Antragsgegner davon aus, dass der Schwellenwert für die Anwendbarkeit der VOF nicht erreicht werde, weil das voraussichtliche Honorar für die Restleistungen bei Abrechnung nach AHO einen Netto-Auftragswert von 177.000 € bzw. bei Abrechnung nach Zeitaufwand in Höhe von 130.000 € habe. Am 18.06.2013 entschied er sich für einen Vertragsabschluss mit der jetzigen Beigeladenen, worüber er den nach den Bietergesprächen verbliebenen Mitbewerber am 20.06.2013 informierte. Am 11.09.2013 schloss der Antragsgegner mit der Beigeladenen einen Projektsteuerungsvertrag für den 1. Bauabschnitt ab. Im Hinblick auf die Vergütungsvereinbarung, welche eine Abrechnung nach Zeiteinheiten vorsieht, wiesen die Parteien aus, dass sie von einer Vertragslaufzeit vom 01.07.2013 bis zum 28.02.2014 ausgingen, und räumten dem Antragsgegner das Recht auf eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 15.01.2015 - ohne korrespondierenden Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung - ein. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 hat der Antragsteller die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die Erteilung des Zuschlags im laufenden Verfahren untersagt werden möge bzw. der Antragsgegner hilfsweise verpflichtet werden möge, das Vergabeverfahren in den Stand vom 30.07.2013 zurückzuversetzen, bzw. äußerst hilfsweise, das Vergabeverfahren aufzuheben. Für den Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung hat er beantragt, diesen Zuschlag für unwirksam zu erklären bzw. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Antragsgegner hat neben der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags weiter (hilfsweise) beantragt, ihm zu gestatten, die Beigeladene bis zur endgültigen Beauftragung eines Bieters mit den Projektsteuerungsleistungen für den ersten Bauabschnitt weiter zu beschäftigen. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 05.11.2013 das Ingenieurbüro M., Ingenieurpartnerschaft Projektmanagement, beigeladen und mit Beschlüssen vom 08.11.2013 dem Antragsteller und vom 29.11.2013 der Beigeladenen jeweils Einsicht in die Vergabedokumentation einschließlich des Generalplanervertrags vom 25.08.2011 und des Projektsteuerungsvertrags für den 1. Bauabschnitt vom 11.09.2013 unter Zurückweisung der teilweise weiter gehenden Akteneinsichtsgesuche gewährt. Der Vorsitzende verlängerte die Entscheidungsfrist mit Verfügung vom 08.11.2013 bis zum 18.12.2013. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 03.12.2013 hat der Antragsteller seine Anträge umgestellt und beantragt, die Unwirksamkeit des Projektsteuerungsvertrags vom 11.09.2013 festzustellen und vorrangig dem Antragsgegner aufzugeben, den Zuschlag an den Antragsteller zu erteilen, hilfsweise hierzu dem Antragsgegner aufzugeben, das Verfahren in den Stand vom 30.07.2013 zurückzuversetzen, bzw. äußerst hilfsweise, die Ausschreibung aufzuheben. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags beantragt; die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag des Antragstellers durch Beschluss vom 18.12.2013 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen vom 11.09.2013 unwirksam sei; sie hat den Antragsgegner verpflichtet, auf eine Erteilung des Auftrags im Rahmen des durchgeführten Vergabeverfahrens zu verzichten, und ihm aufgegeben, für den Fall, dass seinerseits weiterhin Beschaffungsbedarf und Beschaffungsabsicht bestehe hinsichtlich der Leistungen, welche Gegenstand des Vertrages vom 11.09.2013 waren, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer ein transparentes Vergabeverfahren i.S. der §§ 97 ff. GWB durchzuführen. Im Übrigen hat sie den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass der Zugang zum Nachprüfungsverfahren eröffnet sei - insbesondere der Schwellenwert i.S. von § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 und Nr. 7 VgV 2011 überschritten sei, weil der Auftragswert der bereits erbrachten Teilleistungen und der verbliebenen Restleistungen der Projektsteuerung zusammenzurechnen sei -, der Nachprüfungsantrag alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle und der Antragsteller Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 11.09.2013 nach § 101b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GWB habe, da der Auftrag nicht EU-weit bekannt gemacht worden sei. Gegen diese ihm am 19.12.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 02.01.2014 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer und die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags des Antragstellers weiter verfolgt. Der Antragsgegner ist u.a. der Meinung, dass der Anwendungsbereich des Nachprüfungsverfahrens nicht eröffnet sei. Bei der Ermittlung des Schwellenwerts dürften die beiden nachfolgenden Bauabschnitte schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil derzeit eine konkrete Vergabeabsicht fehle. Im Übrigen sei jeder Bauabschnitt als eigenständige Maßnahme anzusehen, weil jeder von ihnen eine gesonderte wirtschaftliche und technische Funktion erfülle. Maßgeblich sei allein der Gegenstand des Projektsteuerungsvertrages vom 11.09.2013, dessen Netto-Auftragswert unterhalb von 200.000 € liege. Eine Berücksichtigung der bereits erbrachten Projektsteuerungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Dem Antragsteller fehle zudem die Antragsbefugnis, weil er nicht dargelegt habe, dass er ein Interesse am Auftrag gehabt habe. Insbesondere verfüge er für eine erfolgversprechende Bewerbung um einen gleichartigen Auftrag über keine hinreichende Leistungsfähigkeit. Da dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe, sei die Prüfungskompetenz der Vergabenachprüfungsinstanzen hinsichtlich dieser Einschätzung sehr stark eingeschränkt. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 18.12.2013 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen, sowie festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und verweist zur Frage der Schwellenwertermittlung insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15.03.2012, C-574/10, in der Rechtssache „KOM ./. Deutschland“ (Autalhalle). Die Beigeladene hat schriftsätzlich zum Verfahren Stellung genommen, jedoch keinen Antrag gestellt. Sie verweist darauf, dass der Umstand, dass sich unter Anwendung der HOAI 2013 höhere Mindesthonorare ergeben als vom Antragsgegner ermittelt, für die Schwellenwertbetrachtungen keine Bedeutung erlangten, weil auf den Zeitpunkt zu Beginn des Vergabeverfahrens abzustellen sei. Auch nach dem mit ihr vereinbarten Honorar müsse sie davon ausgehen, dass der Schwellenwert unterschritten sei. Da es, anders als für Planungsleistungen, bei Projektsteuerungsleistungen kein gesetzlich vorgeschriebenes Leistungsbild gebe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Projektsteuerungsleistungen der nachfolgenden Bauabschnitte um dieselbe freiberufliche Leistung handle, weshalb eine Zusammenrechnung unterbleiben müsse. Selbst wenn eine EU-weite Ausschreibungspflicht bestanden hätte, so wäre ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 lit. c) VOF wegen besonderer Dringlichkeit zulässig gewesen, weil es sich um eine Auftragserteilung während laufender Bauarbeiten gehandelt habe und bei Verzögerungen der Verfall der EFRE-Mittel gedroht habe. Schließlich verweist die Beigeladene darauf, dass der Antragsteller vorbefasst gewesen sei, weil er als freier Mitarbeiter eines Partners der Generalplanerin tätig gewesen und nach eigenen Angaben bei sämtlichen von dieser Gesellschaft betreuten Krankenhausvorhaben mitgewirkt habe. Der Senat hat am 14.02.2014 einen Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragstellers vom 10.03. 2014 ist in der Schlussberatung berücksichtigt worden. B. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist hinsichtlich des auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrags gerichteten Hauptantrags zulässig und im Übrigen unzulässig; mit dem zulässigen Antrag hat der Antragsgegner auch in der Sache Erfolg. Die Vergabekammer ist zu Recht von der Eröffnung des Zugangs zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist jedoch insgesamt unbegründet, insbesondere sind die Voraussetzungen für die Feststellung der Unwirksamkeit des Projektsteuerungsvertrags nicht gegeben. I. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nur teilweise zulässig. 1. Die sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt worden. Der Antragsgegner ist im Umfang seiner Beschwerde materiell und formell durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Die Erweiterung seines Rechtsmittelsbegehrens um einen Feststellungsantrag ist auch zulässig, weil der Senat über den neu gestellten Antrag auf der Grundlage des Verfahrensstoffes unmittelbar entscheiden konnte. 2. Der Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Antragstellers wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Einleitung des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens ist jedoch nicht statthaft. a) Der Schadenersatzanspruch des öffentlichen Auftraggebers gegen einen Bieter nach § 125 Abs. 1 GWB ist seiner Natur nach ein deliktischer Anspruch und muss in einem separaten Prozess geltend gemacht werden; hierfür ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. nur Verfürth in: Kulartz/ Kus/ Portz, GWB, 3. Aufl. 2014, § 125 Rdn. 34 f.; Losch in: Ziekow/ Völlink, VergabeR, 2. Aufl. 2011, § 125 GWB Rdn. 29). b) Es ist nicht statthaft, den Anspruch im Nachprüfungsverfahren in Form eines Feststellungsantrags geltend zu machen. aa) Die Regelungen zum Nachprüfungsverfahren im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sehen einen entsprechenden Feststellungsantrag des öffentlichen Auftraggebers nicht vor. bb) Die fehlende Regelung ist nicht das Ergebnis einer planwidrigen Gesetzeslücke. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB ist dem öffentlichen Auftraggeber eine eher passive Verfahrensstellung eingeräumt worden. Mit Ausnahme des Eilrechtsschutzes beschränken sich dessen Verfahrensrechte grundsätzlich auf die zur Verteidigung seiner Entscheidungen im Vergabeverfahren notwendigen Verfahrenshandlungen und hinsichtlich der Antragstellung auf die Zurückweisung der Anträge der weiteren Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers. Selbst für den Antragsteller, dessen subjektive Rechte i.S. von § 97 Abs. 7 GWB mittels dieses spezifischen Primärrechtsschutzes durchgesetzt werden sollen, ist das Anbringen eines Feststellungsantrags nur in zwei enumerativ geregelten Ausnahmefällen statthaft, nach § 114 Abs. 2 GWB bzw. § 123 S. 3 und 4 GWB i.S. eines Fortsetzungsfeststellungsantrags, um eine Verwertung der Ergebnisse des Nachprüfungsverfahrens zu eröffnen - insoweit ist eine eng begrenzte Bindungswirkung der Entscheidungen der Vergabenachprüfungsinstanzen für die Zivilgerichte in § 124 Abs. 1 GWB normiert worden, - und in § 101b Abs. 2 GWB, um bei besonders gravierenden Vergaberechtsverstößen den Zugang zum Nachprüfungsverfahren trotz des - nach § 114 Abs. 2 S. 1 GWB grundsätzlich irreversiblen - Vertragsschlusses zu schaffen. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen sind auf das vorliegende Feststellungsbegehren des Antragsgegners nicht übertragbar (so auch Scharen in: Willenbruch/ Wieddekind, Kompaktkomm. VergabeR, 2. Aufl. 2011, Los 13, § 125 GWB Rdn. 15). Für die inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag ist die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Nachprüfungsantrags erforderlich, welche regelmäßig nicht allein auf die ohnehin vorliegenden Ergebnisse der Nachprüfung gestützt werden kann, insbesondere auch deswegen, weil es im Rahmen der Prüfungen der Voraussetzungen des § 125 GWB auch auf subjektive Tatbestandsmerkmale zu Lasten des Antragstellers ankommt. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift des § 124 Abs. 1 GWB derartige Feststellungen nicht, denn eine Bindungswirkung wird allein auf die Feststellung des Vergaberechtsverstoßes beschränkt (vgl. Summa in: jurisPK-VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 124 Rdn. 11). II. Die Vergabekammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass für den Antragsteller der Zugang zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich gegeben ist. Die Voraussetzungen der §§ 98 bis 100c GWB liegen vor, insbesondere handelt es sich bei den Auftrag, zu dem die Leistungen des Projektsteuerungsvertrags gehören, um einen Dienstleistungsauftrag oberhalb des maßgeblichen Schwellenwerts i.S. von § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV. 1. Die Eigenschaft des Antragsgegners als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB, die Bewertung des Projektsteuerungsvertrags als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S. von § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB und das Fehlen von Ausschlussgründen nach §§ 100 Abs. 2 ff., 100a GWB stehen nicht im Streit. 2. Der Netto-Auftragswert des für die Bestimmung des anzuwendenden Vergaberechtsregimes maßgeblichen Gesamtauftrags überschreitet 200.000 €. a) In zeitlicher Hinsicht ist nach § 3 Abs. 9 VgV auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens abzustellen, wobei ein Vergabeverfahren entweder durch Absendung der obligatorischen Bekanntmachung eingeleitet wird oder „auf andere Weise“. Insoweit kommt es auf die erste Entäußerung des öffentlichen Auftraggebers darüber an, dass er die betreffende Leistung von einem Dritten beschaffen will, weil diese Erklärung bei funktionaler Betrachtung der Absendung der Vergabebekanntmachung gleich steht. Dieser Zeitpunkt ist hier - bezogen auf die isolierte Vergabe der Projektsteuerungsleistungen für den 1. Bauabschnitt - der 03.06.2013, der Tag, an dem der Antragsgegner die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten an die vier von ihm ausgewählten Planungsbüros absandte. Mit der Absendung hatte er - vergleichbar zur Absendung des Textes der Vergabebekanntmachung an das obligatorische Veröffentlichungsorgan - den Beschaffungsvorgang nach außen erkennbar eingeleitet und war ab diesem Zeitpunkt an bestimmte eigene Festlegungen im Vergabeverfahren wegen der Bekanntmachung gegenüber Dritten auch gebunden. b) In rechtlicher Hinsicht galt am 03.06.2013 für Dienstleistungsaufträge sog. klassischer öffentlicher Auftraggeber i.S. von § 98 Nr. 2 GWB nach § 2 Nr. 2 VgV 2012 ein Schwellenwert von 200.000 €; darauf, dass der Schwellenwert seit dem 01.01.2014 auf 207.000 € angehoben worden ist, kommt es hier nicht an. c) In sachlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Antragsgegner am 03.06.2013 zwar entschlossen war, unmittelbar nur die restlichen Projektsteuerungsleistungen für den 1. Bauabschnitt zu vergeben, dass er aber durch die Teilaufhebung des Generalplanervertrags hinsichtlich der Projektsteuerungsleistungen in allen drei Bauabschnitten „vertragslos“ geworden war, d.h. seinen bisherigen Auftragnehmer verloren hatte, und weiter beabsichtigte, die Projektsteuerungsleistungen des Gesamtbauvorhabens nicht mit eigenen Ressourcen zu erbringen. aa) Für die Schätzung des nach § 3 Abs. 1 VgV maßgeblichen Gesamtauftragswerts sind die von der Generalplanerin bis zum 15.07.2013 im Rahmen des Generalplanervertrags vom 25.08.2011 erbrachten Leistungen entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht mehr zu berücksichtigen. Das am 03.06.2013 eingeleitete Vergabeverfahren unterschied sich in seinen wesentlichen Grundlagen von demjenigen aus dem Jahr 2011, denn die Projektsteuerungsleistungen sollten nicht mehr als unselbständiger Bestandteil eines Generalplanerauftrags beschafft werden, sondern als einzelne Leistung. Damit wurden als potenzielle Auftragnehmer zumindest teilweise andere Wirtschaftsteilnehmer angesprochen; für die Auswahl des Vertragspartners kam es nur noch auf diejenigen Eignungsmerkmale und Zuschlagskriterien der ursprünglichen Ausschreibung an, welche sich jeweils auf die Projektsteuerung bezogen. Bei Einleitung des neuen Vergabeverfahrens am 03.06.2013 war objektiv der Beschaffungsbedarf des Antragsgegners und auch subjektiv die entsprechende Beschaffungsabsicht auf Leistungen ab dem 16.07.2013 beschränkt, weil es für die Leistungserbringung der Generalplanerin bis zum 15.07.2013 bereits eine - als Ergebnis eines ordnungsgemäßen bzw. nicht mehr der Nachprüfung unterfallenden Vergabeverfahrens entstandene - vertragliche Grundlage gab. bb) Für die Schätzung des Auftragswerts der verbleibenden Projektsteuerungsleistungen des 1. Bauabschnitts kann offen bleiben, für welche Art und Weise der Vergütungsberechnung sich der Antragsgegner entschieden hat. Ausweislich seiner überschlägigen Honorarermittlung (vgl. Anlage des Herrn D. v. 31.05.2013 zum vereinfachten Vergabevermerk) ging der Antragsgegner davon aus, dass bei einer nach AHO Nr. 9 § 207 entsprechend dem Erfüllungsstand erfolgenden Abrechnung ein Auftragswert von 177.000 € bestehe, bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand ein Auftragswert in Höhe von 10.000 € je Monat zuzüglich 5 % Nebenkosten. Hinsichtlich der zweiten Alternative kann offen bleiben, welche Vertragsdauer der Antragsgegner prognostizierte. Jedenfalls hat sich der Antragsgegner im Projektsteuerungsvertrag eine Verlängerung der Beauftragung bis längstens zum 15.01.2015 vorbehalten; diese Verlängerungsoption ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 VgV zwingend in die Ermittlung des Gesamtauftragswerts einzubeziehen. Danach ist der Schätzung eine Vertragslaufzeit von 18 Monaten (16.07.2013 bis 15.01.2015) zugrunde zu legen, woraus sich ein Auftragswert in Höhe von 189.000 € (18x 10.000 € = 180.000 € zzgl. 5 % = 9.000 €) ergibt. Mit beiden genannten Beträgen wird einerseits der maßgebliche Schwellenwert von 200.000 € nicht überschritten, andererseits kommt eine privilegierte Vergabe eines Teilauftrags i.S. von § 2 Nr. 7 VgV (sog. Kontingentierung) bis zu einem Wert von 80.000 € nicht in Betracht. cc) In die Schätzung des Gesamtauftragswerts der am 03.06.2013 eingeleiteten Auftragsvergabe sind jedoch die Projektsteuerungsleistungen des 2. Bauabschnitts und des 3. Bauabschnitts jeweils einzubeziehen. (1) Nach § 3 Abs. 7 S. 3 VgV müssen die Werte von Teilaufträgen zur Ermittlung des Auftragswerts zusammengerechnet werden, wenn und soweit sich die Teilaufträge auf dieselbe freiberufliche Leistung beziehen und trotz ihrer Aufteilung als eine einheitliche vorgesehene Leistung i.S. von § 3 Abs. 1 VgV, d.h. als einheitlicher Beschaffungsgegenstand zu bewerten sind. Dies trifft hier für die nach dem 16.07.2013 verbliebenen Projektsteuerungsleistungen aller drei Bauabschnitte zu. (2) Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Antragstellers, dass der Projektsteuerungsvertrag vom 11.09.2013 auch die Projektsteuerung der beiden nachfolgenden Bauabschnitte umfasst. Bereits in der Präambel des Vertrags ist der Vertragszweck eindeutig damit beschrieben worden, dass die Fertigstellung des 1. Bauabschnitts sicherzustellen sei; dieser Bauabschnitt ist im Vertrag auch näher bezeichnet. Im Rahmen der Definition des Leistungsgegenstands (§ 1) wird eine ausdrückliche Beschränkung auf die Projektsteuerung des 1. Bauabschnitts beschrieben. Die in § 2 in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen beziehen sich sowohl hinsichtlich des Kostenstatus´ und der Bautenstandsfeststellung als auch hinsichtlich des aktuellen Bauablaufplans und des Kostenbudgets allein auf den 1. Bauabschnitt. Mit der vorgenannten Beschränkung des Vertragsgegenstands auf die Projektsteuerung des 1. Bauabschnitts korrespondieren die Regelungen zu den Terminen und Ausführungsfristen (§ 6) und zur Vergütung (§ 9) einschließlich der Verlängerungsoption bis maximal zum 15.01.2015. (3) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und insbesondere der Beigeladenen sind die Projektsteuerungsleistungen in jedem der drei Bauabschnitte als „dieselben“ freiberuflichen Leistungen i.S. von § 3 Abs. 7 S. 3 VgV zu bewerten. Hierfür kann offen bleiben, ob der allgemeine, nicht legaldefinierte Begriff der Projektsteuerung hinreichend genau von anderen freiberuflich erbrachten Leistungen abgrenzbar ist i.S. einer Übernahme der delegierbaren Funktionen des Auftraggebers bei Bauprojekten mit mehreren Fachbereichen (sog. Stabsfunktionen) oder ob Projektsteuerungsleistungen einen so unterschiedlichen Inhalt und Grad ihrer Intensität aufweisen können, dass das einer generellen Einordnung als dieselbe Leistung entgegen stehen könnte. Jedenfalls im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner festgelegt auf die Koordinierung und Steuerung der Bauleistungen entsprechend § 205 AHO (DVP) 2009. Der Deutsche Verband der Projektmanager in der Bau- und Immobilienwirtschaft und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung haben sich seit 1996 wiederholt und aktualisierend auf ein einheitliches Leistungsbild der Projektsteuerung geeinigt und dieses Leistungsbild mit mehreren Handlungsbereichen und Projektstufen definiert und veröffentlicht. Der Antragsgegner hat ausdrücklich auf dieses Leistungsbild Bezug genommen und damit einen in allen drei Bauabschnitten einheitlichen Leistungsstandard definiert. (4) Wie § 3 Abs. 7 S. 1 VgV zu entnehmen ist, ist der Umstand, dass Dienstleistungen, wie hier seit dem 16.07.2013 die Projektsteuerungsleistungen, in mehreren Aufträgen (Losen) und ggf. an verschiedene Auftragnehmer vergeben werden sollen, grundsätzlich unerheblich für die Ermittlung des Auftragswerts. Es kommt nur darauf an, ob der Auftraggeber die Leistungen entgeltlich von einem Dritten beschafft, nicht etwa darauf, dass der Dritte für alle Teilaufträge identisch ist, sowie ob sich die beabsichtigten Auftragsvergaben bei wertender Betrachtung als Teilaufträge eines einheitlichen Gesamtvorhabens darstellen. Auch letztere Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwischen den drei Bauabschnitten besteht ein enger technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang, welcher es gebietet, die drei Bauabschnitte als ein Gesamtvorhaben i.S. des § 3 Abs. 1 VgV und damit auch die Projektsteuerungsleistungen für jeden Bauabschnitt als einen Teilauftrag eines insoweit einheitlichen Beschaffungsgegenstands zu bewerten. Hierfür sprechen bereits, noch ohne ausschlaggebend zu sein, die äußeren Umstände, wie die Bezeichnung der Baumaßnahme als „Bauliche Fertigstellung und Sanierung ...“, d.h. als Sanierung eines gesamten Klinikstandorts i.S. eines Gesamtkomplexes, sowie die einheitliche beihilferechtliche Behandlung des Gesamtvorhabens (vgl. EuG, Urteil v. 29.05.2013, T-384/10 „Spanien ./. KOM“). Der technische und wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich aus der gemeinsamen Planung, hier sogar im Rahmen eines fortbestehenden, alle drei Bauabschnitte einheitlich umfassenden Generalplanervertrages. Soweit der Antragsgegner angeführt hat, dass die Ausführung der Planungs- und Bauleistungen des 2. Bauabschnitts und des 3. Bauabschnitts ungewiss seien und u.a. von der Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abhinge, ist dies für die Ermittlung des Schwellenwerts unerheblich. Denn die Beschaffungsabsicht des Antragsgegners, alle Bauleistungen bis zum Abschluss der Standortsanierung an Dritte zu vergeben und ausführen zu lassen, bestand am 03.06.2013 fort. Der Antragsgegner machte z. Bsp. von seinem Sonderkündigungsrecht des Generalplanervertrags weder bis zum 03.06.2013 noch bis heute Gebrauch. Die Sanierung des Standorts behielt ihren einheitlichen, zusammenfassenden Charakter. Die Bauabschnitte sind funktional aufeinander bezogen und sollen durch ihre Gesamtheit eine sachgerechte Nutzung für den Klinikbetrieb ermöglichen, was sich insbesondere darin zeigt, dass Gegenstand des 1. Bauabschnitts die Errichtung einer Technikzentrale für den Gesamtkomplex ist, dass zentrale Infrastruktureinrichtungen des Krankenhauses (Heizung, Wasserversorgung etc.) bei zunächst parallel aufrechterhaltenem Betrieb der Altanlagen sukzessive neu errichtet und im 3. Bauabschnitt verknüpft und in Betrieb genommen werden sollen sowie dass im 3. Bauabschnitt der Abriss und Rückbau der Altanlagen und deren Steuerung erfolgen sollen. Eine solche funktionale Verknüpfung führt zur Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Bauvorhaben, wie sie der Neubau eines Bettenhauses bzw. eines Funktionsgebäudes u.U. auch darstellen könnten (vgl. EuGH, Urteil v. 15.03.2012, C-574/10 „KOM ./. Deutschland“ - Autalhalle -, VergabeR 2012, 593; Saarländisches OLG, Beschluss v. 21.04.2004, 1 Verg 1/04 „Krankenhauserweiterung“, VergabeR 2004, 731; OLG Stuttgart, Beschluss v. 09.08.2001, 2 Verg 3/01 „Automatisches Parksystem“; OLGR 2002, 88; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 06.04.2005, VK 9/05 „Hubschrauberlandeplattform“). III. Die Vergabekammer hat zu Recht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags des Antragstellers bejaht. Insbesondere verfügt ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegen die Nichtausschreibung bzw., wie hier, gegen die nicht ausreichend transparente Ausschreibung wendet, schon dann über eine Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn er nur generell eine Eignung für die Leistungen der betreffenden Branche besitzt. Damit wird nicht etwa, wie der Antragsgegner meint, eine Popularklagemöglichkeit eröffnet, denn der Kreis der Antragsbefugten bleibt dennoch beschränkt. Es wird aber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Auftraggeber eine transparente Vorab-Definition der Mindesteignungsanforderungen (im einstufigen Verfahren) bzw., wie hier, der qualifizierten Eignungsanforderungen für einen Teilnahmewettbewerb unterlassen hat und es dem Auftraggeber nicht erlaubt werden darf, dem Nichtbieter den Zugang zum Nachprüfungsverfahren dadurch unverhältnismäßig zu erschweren, dass er nachträglich und im Hinblick auf die Beanstandung seiner Vorgehensweise möglichst hohe Eignungsanforderung aufstellt. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem auch unter Berücksichtigung der Vergabedokumentation nicht nachvollziehbar ist, nach welchen ursprünglichen Eignungskriterien der Antragsgegner die vier Teilnehmer an seiner beschränkten Ausschreibung bestimmt hat. Die mangelnde Transparenz der Ausschreibung führte zu einem Ausschluss der Chance des Antragsgegners auf Zuschlagserteilung bzw. auf Auswahl als Vertragspartner. Auf die weitere Frage, ob der Antragsteller eine erfolgreiche Bewerbung hätte abgeben können, ggf. auch mit einem Kooperationspartner, kommt es hier für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht an. IV. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unwirksamkeit des Projektsteuerungsvertrags zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen vom 11.09.2013 liegen nicht vor. 1. Allerdings ist die Vergabekammer zu Recht davon ausgegangen, dass dann, wenn der Anwendungsbereich der VOF nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 VgV eröffnet ist, das Regelverfahren nach § 3 Abs. 1 VOF das Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme ist. Mit Ausnahme der Streitfrage, ob der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, was der Senat bejaht, liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der VOF vor. Der Antragsgegner hat dem gegenüber eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. 2. Der Senat folgt der Vergabekammer auch darin, dass die Vorschrift des § 101b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GWB auch dann - in entsprechender Anwendung zugunsten eines nicht beteiligten Wirtschaftsteilnehmers - einschlägig ist, wenn der Auftraggeber zwar den Auftrag nicht durch eine Direktvergabe an ein Unternehmen ohne Beteiligung eines oder mehrerer anderer Unternehmen vergibt, aber die vergaberechtlich notwendige Bekanntmachung des Vergabeverfahrens unterlassen und dadurch eine Interessenbekundung bzw. Bewerbung bzw. Angebotsabgabe weiterer Wirtschaftsteilnehmer verhindert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.12.2012, VII-Verg 37/11; Beschluss v. 21.04.2010, VII-Verg 55/09, VergabeR 2011, 122; Beschluss v. 21.07.2010, VII-Verg 19/10; Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 33/11; OLG Dresden, Beschluss v. 12.10.2010, W Verg 0009/10 „DNA-Analysen“, VergabeR 2011, 504; Saarländisches OLG, Beschluss v. 19.01.2014, 1 Verg 3/13). 3. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags ist jedoch nach dem Wortlaut des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nur gerechtfertigt, wenn die Abstandnahme von einem transparenten wettbewerblichen Verfahren nicht ausnahmsweise aufgrund Gesetzes gestattet ist. Ist nach § 101 Abs. 1 GWB i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 VgV und § 3 Abs. 4 lit. c) VOF ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zulässig, darf die Unwirksamkeit des Vertrags nicht festgestellt werden. So liegt der Fall hier. a) Allerdings hat der Antragsteller zu Recht darauf verwiesen, dass die vorgenannte Vorschrift, welche der Umsetzung des Art. 31 Nr. 1 lit. c) der Richtlinie 2004/18/EG (VKR) zu dienen bestimmt ist, wegen ihrer erheblichen wettbewerbsbeschränkenden Wirkung und ihrer systematischen Stellung als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist. Die Zulässigkeit der Wahl dieser Verfahrensart kann nur in einer wertenden Entscheidung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden; dabei muss berücksichtigt werden, dass der Anwendungsbereich nicht mit Erwägungen eröffnet wird, welche die Ausnahme zur Regel werden lassen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift verlangt das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich, dass die Wahl dieser Verfahrensart aus dringlichen zwingenden Gründen erfolgt, dass deren Entstehung nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben ist und für ihn auch nicht vorhersehbar war und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem auslösenden Ereignis und den dringlichen zwingenden Gründen besteht. Im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts hat der öffentliche Auftraggeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. b) Im vorliegenden Fall liegen objektiv dringliche zwingende Gründe i.S. dieser Vorschrift vor. aa) Als dringliche zwingende Gründe sind nur solche Gründe anzuerkennen, die objektiv nachprüfbar sind und sich aus dem Bedarf des öffentlichen Auftraggebers selbst ergeben, d.h. auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung bezogen sind, welcher die Beschaffung dient. Damit scheiden Gründe, wie der drohende Verfall der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln oder beihilferechtlichen Zuwendungen (vgl. nur VK Düsseldorf, Beschluss v. 31.03.2000, VK 3/2000 B), wirtschaftliche Vorteile einer beschleunigten Beschaffung (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2009, 13 Verg 8/09 „Blaue Tonne“; VG Düsseldorf, Urteil v. 01.04.2009, 20 K 443/07) oder die beabsichtigte Einhaltung politischer Zeitpläne (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.08.2005, VII-Verg 41/05) als Rechtfertigungsgrund aus. Aus der extrem überhöhten Formulierung „dringlich zwingend“ - gegenüber der Forderung nach dem Vorliegen „besonders dringlicher“ Gründe im Rahmen von § 7 Abs. 2 VOF - wird zu Recht geschlussfolgert, dass nur die Gefährdung absoluter Schutzgüter ausreichend ist, insbesondere Leben und Gesundheit von Personen (daher verneint für ausbildungsbegleitende Maßnahmen der Benachteiligtenförderung, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.11.2003, Verg 59/03), und ein dringlicher zwingender Grund nicht vorliegt, wenn die nachteiligen Folgen einer verzögerten Beschaffung wirtschaftlich abfederbar sind (vgl. Müller-Wrede, VOF, 4. Aufl. 2011, § 3 Rdn. 84). Eine entsprechende Dringlichkeit der Beschränkung der Ausschreibung auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb i.S. einer ultima ratio ist insbesondere nur dann anzunehmen, wenn die Einhaltung der Fristen eines Teilnahmewettbewerbs sowie ggf. auch eines beschleunigten Verfahrens i.S. von § 7 Abs. 2 VOF zu einer Vereitelung der Zweckerreichung führte (vgl. EuGH, Urteil v. 18.11.2004, C-126/03 „KOM ./. Deutschland“ - Stadt München -; EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-275/08 „KOM ./. Deutschland“ - Datenzentrale Baden-Württemberg -). Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist dabei jedoch der (prognostische) Zeitpunkt des Beginns des Vergabeverfahrens aus Sicht des Auftraggebers (vgl. Horn in: jurisPK-VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 3 VOB/A Rdn. 108 f.; vgl. auch kritische Anmerkung zu EuGH, Urteil v. 15.10.2009, a.a.O. von Schabel, VergabeR 2010, 64). bb) Solche dringlichen zwingende Gründe bestanden hier. Zur Zeit der Reaktionsaufforderung an den Antragsgegner und zur Zeit des möglichen Beginns eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb wurden auf der Baustelle des Antragsgegners komplexe Bauarbeiten verschiedener Gewerke seit ca. eineinhalb Jahren durchgeführt, und zwar parallel zum vollständig aufrechterhaltenen Betrieb des Krankenhauses der Maximalversorgung. Die zu vergebenden Leistungen bestanden in der Bauleitung und Koordination übergreifend aller Gewerke und in der technischen Sicherstellung des fortlaufenden Krankenhausbetriebes, und zwar für die relativ kurze finale Phase des Bauabschnitts. Ein Ausfall dieser Koordinierungsleistungen ließ Gefahren für Gesundheit und Leben der Patienten sowie für die Sicherheit der Baustelle besorgen. cc) Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb wäre dem Antragsgegner nicht zumutbar gewesen, und zwar auch nicht in beschleunigter Durchführung i.S. von § 7 Abs. 2 VOF. Denn im Ergebnis der Besprechung vom 31.05.2013 stellten der Antragsgegner und seine Generalplanerin übereinstimmend fest, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungspflichten der Projektsteuerung nur durch eine Übertragung dieser Teilleistung auf einen anderen Auftragnehmer als die Generalplanerin zu erwarten war. Ob eine einseitige teilweise Beendigung des Generalplanervertrags berechtigt und die Übernahme der laufenden Bauleitung und -koordinierung dann in kurzer Zeit möglich gewesen wäre, ist zweifelhaft; dem gegenüber war die einvernehmliche Teilvertragsaufhebung eine geeignete Maßnahme für eine störungsfreie Übertragung dieser Leistungspflichten auf einen neuen Auftragnehmer ohne Gefährdung des komplexen Bauablaufs und des parallelen Krankenhausbetriebs. Der „nahtlose“ Übergang sollte zum 16.07.2013 gewährleistet werden. Selbst wenn man für die Betrachtung der aus Sicht des Antragsgegners zum Auftragnehmerwechsel zur Verfügung stehenden Zeit unterstellte, dass der Antragsgegner ab dem 01.06.2013 hätte beginnen können, eine Ausschreibung im Wettbewerb vorzubereiten, so hätte die Zeit für den Neuabschluss eines Vertrags über die verbleibende Projektsteuerung, wie hier geschehen, nicht ausgereicht. Die EU-weite Ausschreibung hätte eine Erfassung und Dokumentation des aktuellen Kostenstatus´, des aktuellen Bautenstands sowie des aktuellen Bauablaufplans vorausgesetzt (ca. 3 Kalendertage), die Vorbereitung und Absendung einer Bekanntmachung (1 Kalendertag), eine Bewerbungsfrist von 15 Kalendertagen ab Absendung der Bekanntmachung (§ 7 Abs. 2 VOF; eine Verkürzung auf 10 Kalendertage wäre hier nicht zumutbar gewesen, vgl. Müller-Wrede in: Müller-Wrede, VOF, 4. Aufl. 2011, § 7 Rdn. 20), parallel hätte die weitere Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung erfolgen müssen, nach Ablauf der Bewerbungsfrist wäre eine Phase zur Vervollständigung und Aufklärung der Teilnahmeanträge (ca. 7 Kalendertage), eine Auswahl der Bewerber (ca. 3 Kalendertage) erforderlich gewesen und schließlich die Durchführung des Verhandlungsverfahrens mit Aufforderung zur Angebotsabgabe, Angebotsfrist, mindestens einer Verhandlungsrunde (ca. 30 Kalendertage). Diese Vorgehensweise (ca. 59 Tage) war in der zur Verfügung stehenden Zeit von maximal sechs Wochen bis zum 16.07.2013 nicht zu bewältigen. Zwar hat der Antragsgegner an der Festsetzung des Termins vom 16.07.2013 im Rahmen der Vereinbarung der Teilaufhebung des Generalplanervertrags mitgewirkt; die einvernehmliche Terminsbestimmung ist jedoch nachvollziehbar angesichts der vorgeschilderten Umstände, weil sie der Generalplanerin und dem Antragsgegner einerseits einen zeitlichen Vorlauf zur organisatorischen Vorbereitung der Übertragung sowie dem Auftragnehmer die erbetene Zeit zur internen Zustimmung der Unternehmensleitung zur teilweisen Vertragsauflösung verschaffte, andererseits aber auch eine zeitnahe Lösung der aufgetretenen Probleme versprach. Der Umstand, dass sich der tatsächliche Vertragsabschluss, anders als vom Antragsgegner vorgesehen, in formeller Hinsicht bis zum 11.09.2013 verzögerte, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Vielmehr hat die Beigeladene ihre Leistungen im Hinblick auf den zu erwartenden Vertragsschluss und auf deren Dringlichkeit bereits vorher aufgenommen, was sich auch darin zeigt, dass die Vergütung der Leistungen im Projektsteuerungsvertrag ab dem 01.07.2013 - und damit schon zu einem Zeitpunkt vor dem geplanten Übergang am 16.07.2013 - erfolgte (§ 9). c) Der äußere Anlass für die Entstehung dieser dringlichen zwingende Gründe ist hier nicht dem Antragsgegner zuzuschreiben und war für ihn auch nicht vorhersehbar. aa) Der Antragsgegner hatte die entsprechenden notwendigen Leistungen in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren durch Abschluss des Generalplanervertrags beschafft. Die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Generalplanervertrags bezüglich der Projektsteuerungsleistungen wurzelten auch nicht etwa in organisatorischen Mängeln des Antragsgegners, sondern resultierten aus der Sphäre seiner Generalplanerin. Die einvernehmliche Teilaufhebung gewährleistete einen möglichst gefahrlosen und störungsfreien Wechsel des Projektsteuerers dieses komplexen Bauvorhabens. Soweit in der Literatur und Rechtsprechung vornehmlich Naturkatastrophen, Terroranschläge (vgl. für beides OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.07.2002, VII-Verg 30/02) oder Epidemien (vgl. Schleswig-Holstein. OLG, Beschluss v. 04.05.2001, 6 Verg 2/01 und Byok/Sessinghaus, GesR 2005, 490) als unvorhergesehenes Ereignis angeführt werden, trägt dies gleichwohl beispielhaften und nicht etwa ausschließlichen Charakter. So ist der Tatbestand der dringlichen zwingenden Gründe auch in der vergaberechtlichen Spruchpraxis schon vereinzelt auf solche mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallgestaltungen angewandt worden (vgl. VK Düsseldorf, Beschluss v. 15.08.2003, VK-23/2003 L für unvorhersehbare Leistungsstörungen; VK Bund, Beschluss v. 29.06.2005, VK 3 - 52/05 für die Insolvenz des Auftragnehmers). bb) Im diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Antragsgegners dem ernsthaften Bemühen um Verhinderung eines Totalausfalls seines Auftragnehmers mit den Projektsteuerungsleistungen stand. Die Vereinbarung zur Teilaufhebung des Generalplanervertrags und zur einvernehmlichen Überleitung dieser Leistungen auf einen neuen Auftragnehmer diente auch der Gewährleistung der Vertragserfüllung im verbleibenden Vertrag durch Freisetzung der mit der Projektsteuerung gebundenen Kapazitäten der Generalplanerin. Die Teilaufhebung zum 15.07.2013 stellte die geringfügigere Beeinträchtigung gegenüber einem Scheitern des Gesamtvertrags dar. d) Zwischen dem äußeren Anlass und dem dringlichen zwingenden Grund besteht ein kausaler Zusammenhang; die vom Antragsgegner ergriffene Maßnahme wahrte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere beschaffte der Antragsgegner nur diejenigen Projektsteuerungsleistungen in dem wettbewerbsbeschränkenden Vergabeverfahren, deren Beauftragung unaufschiebbar war, nämlich die restlichen Projektsteuerungsleistungen des 1. Bauabschnitts. Insoweit führte er in den ihm zeitlich zumutbaren Grenzen ein eingeschränkt wettbewerbliches Verfahren durch, indem er vier Bewerber beteiligte. V. Die Kostenentscheidung für das Verfahren vor der Vergabekammer war nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB abzuändern, weil der Antragsgegner nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens im Verfahren vor der Vergabekammer vollständig obliegt hat. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist für den Antragsgegner notwendig gewesen, weil Gegenstand der Nachprüfung vor allem rechtliche, insbesondere auch unionsrechtliche Streitfragen waren. Hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Gebühren und Auslagen der Vergabekammer) verbleibt es bei den Festlegungen der Vergabekammer, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind. VI. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsgegner zwar mit seinem Antrag auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrags obsiegt hat, jedoch mit dem Feststellungsantrag, welcher nahezu gleichwertig zu bewerten ist, unterlegen ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei eine Vergütung von 10.000 € je Monat für 18 Monate Vertragslaufzeit zuzüglich 5 % Nebenkosten zugrunde und hat hieraus unter weiterer Hinzusetzung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf den Gesamtnettobetrag eine Auftragssumme von 224.910 € ermittelt. Den Feststellungsantrag des Antragsgegners hat der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte für die besorgte Schadenshöhe pauschal mit 10.000 € bewertet.