Beschluss
2 Verg 2/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung auch die Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht zu dieser Kostenfestsetzung auch verpflichtet ist.(Rn.11)
2. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Hauptsache einschließlich einer Kostenentscheidung getroffen, so liegt hierin zugleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bezüglich der Erstattungspflicht für Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer.(Rn.17)
3. Überschreitet der vom Verfahrensbevollmächtigten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorgenommene Gebührenansatz einer Rahmengebühr die einem Rechtsanwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 14 RVG eingeräumte Toleranzgrenze von 20% nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen.(Rn.26)
4. Das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB ist kostenrechtlich als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit i.S. von § 17 RVG anzusehen, in dem weitere - erstattungsfähige - Gebührenansprüche entstehen können (Aufgabe OLG Naumburg, 15. Juni 2006, 1 Verg 5/06).(Rn.32)
Tenor
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Dezember 2014 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Dezember 2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2014 vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.237,08 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. Juni 2014 festgesetzt.
Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die weiter gehende Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben der Antragsgegner zu 71 % und die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 29 % zu tragen.
Der Kostenwert des Erinnerungsverfahrens wird auf insgesamt 3.730,90 € festgesetzt, wovon 2.004,90 € auf die Erinnerung des Antragsgegners und 1.726,00 € auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung auch die Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht zu dieser Kostenfestsetzung auch verpflichtet ist.(Rn.11) 2. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Hauptsache einschließlich einer Kostenentscheidung getroffen, so liegt hierin zugleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bezüglich der Erstattungspflicht für Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer.(Rn.17) 3. Überschreitet der vom Verfahrensbevollmächtigten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorgenommene Gebührenansatz einer Rahmengebühr die einem Rechtsanwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 14 RVG eingeräumte Toleranzgrenze von 20% nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen.(Rn.26) 4. Das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB ist kostenrechtlich als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit i.S. von § 17 RVG anzusehen, in dem weitere - erstattungsfähige - Gebührenansprüche entstehen können (Aufgabe OLG Naumburg, 15. Juni 2006, 1 Verg 5/06).(Rn.32) Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Dezember 2014 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Dezember 2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2014 vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.237,08 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. Juni 2014 festgesetzt. Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die weiter gehende Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben der Antragsgegner zu 71 % und die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 29 % zu tragen. Der Kostenwert des Erinnerungsverfahrens wird auf insgesamt 3.730,90 € festgesetzt, wovon 2.004,90 € auf die Erinnerung des Antragsgegners und 1.726,00 € auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entfallen. A. Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren hat sich auf ein am 11.10.2013 eingeleitetes Vergabeverfahren, betreffend die EU-weite Ausschreibung eines Lieferauftrags zur Beschaffung von Baumanagementsoftware, bezogen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die Auswahl von Teilnehmern für das Verhandlungsverfahren untersagt werden möge und dass er verpflichtet werde, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs unter Beachtung der Rechtsauffassungen der Vergabekammer zu wiederholen. Das Nachprüfungsverfahren ist von der 1. Vergabekammer unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 14/13 geführt worden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24.01.2014 die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung beantragt und hierzu ausgeführt, dass er inzwischen den Teilnahmewettbewerb durch Auswahl von drei Bietern abgeschlossen, mit diesen das Verhandlungsverfahren durchgeführt und das Angebot eines Bieters für die Erteilung des Zuschlags ausgewählt habe. Das insoweit zunächst unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 6/14 gesondert registrierte Verfahren ist mit Beschluss vom 30.01.2014 mit dem – fortan führenden – Nachprüfungsverfahren 1 VK LSA 14/13 verbunden worden. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 31.01.2014 stattgegeben und zugleich den Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung des Antragsgegners als erledigt angesehen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags eingelegt. Das Begehren einer vorzeitigen Zuschlagserteilung hat er im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt. Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung mit seinem am 30.04.2014 verkündeten Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auferlegt. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat auf eine Gebührenstufe bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin hat nach Rücknahme ihres Kostenfestsetzungsantrags vom 15.05.2014 mit einem am 02.06.2014 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Auslagen in Höhe von 5.883,73 € nebst Zinsen begehrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Sie hat den Antrag auf den Hinweis der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 07.08.2014 ergänzend begründet. Der Antragsgegner hat Einwendungen gegen die beabsichtigte Kostenfestsetzung erhoben und diese auch nach einem rechtlichen Hinweis der Rechtspflegerin aufrecht erhalten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.12.2014 hat die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.157,73 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Der Antragsgegner hat gegen die ihm am 12.12.2014 zugestellte Entscheidung mit einem am 29.12.2014 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt und beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise aufzuheben, soweit er einen über 2.132,83 € hinausgehenden Betrag zuerkenne. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Antragstellerin eine Festsetzung nur hinsichtlich der im gerichtlichen Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten erlangen dürfe. Hingegen seien die Gebühren und Auslagen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht festzusetzen und nicht zu verzinsen, weil eine Kostenfestsetzung durch das Beschwerdegericht der Regelung im GWB, wonach ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren für das Verfahren vor der Vergabekammer nicht stattfinde, widerspreche. Hilfsweise habe der Senat hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer keine Kostengrundentscheidung erlassen. Äußerst hilfsweise sei der Ansatz einer 2,3-fachen Geschäftsgebühr als unangemessen zu beanstanden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegen den ihnen am 12.01.2015 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss am 16.01.2015 Erinnerung eingelegt und eine Festsetzung weiterer 1.726,00 € nebst Zinsen seit dem 03.06.2014 begehrt. Sie hat diese Forderung darauf gestützt, dass eine (weitere) Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG angefallen sei durch das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung des Antragsgegners teilweise abgeholfen, soweit sie gegen die Festsetzung einer (weiteren) Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren gerichtet ist; im Übrigen hat sie ihre angefochtene Entscheidung aufrecht erhalten und den Rechtsbehelfen jeweils nicht abgeholfen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren abschließend Stellung zu nehmen, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch mehr gemacht. B. Die Erinnerungen des Antragsgegners und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind jeweils nach §§ 120 Abs. 2, 78 S. 3 GWB i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO sowie § 11 Abs. 2 RPflG, hinsichtlich der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin weiter nach § 32 Abs. 2 RVG, zulässig. Lediglich die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat teilweise auch in der Sache Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsbehelfe unbegründet. I. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners ist die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts berechtigt, im Kostenfestsetzungsverfahren des Vergabesenats auch diejenigen Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. 1. Nach §§ 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über einen Antrag auf Festsetzung der für die Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen das Gericht des ersten Rechtszuges. In der vergaberechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Vergabesenat eines Oberlandesgerichts bzw. in Verfahren nach § 124 Abs. 2 GWB der an seine Stelle tretende Senat des Bundesgerichtshofs als Gericht des ersten Rechtszugs im kostenrechtlichen Sinne anzusehen ist, weil es sich insoweit um die erste gerichtliche Instanz im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren handelt. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage. 2. a) Zumindest nach ganz herrschender Auffassung umfasst die Befugnis des Vergabesenats des Oberlandesgerichts bzw. des funktional hierfür erstzuständigen Rechtspflegers des Oberlandesgerichts zur Kostenfestsetzung ausnahmsweise auch die Festsetzung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, obwohl es sich hierbei um vorgerichtlich entstandene Aufwendungen handelt. Dies wird aus den Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens abgeleitet, vor allem seiner gerichtsähnlichen Ausgestaltung als kontradiktorisches Verfahren zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer, der als Bieter bzw. Bewerber in einem förmlichen Vergabeverfahren bzw. als Interessent für einen (vermeintlich) der Ausschreibungspflicht unterliegenden Auftrag aufgetreten ist. Der Vergabekammer ist durch die Regelungen in §§ 102, 104 bis 16a GWB eine Rechtsstellung als Gericht i.S. des Unionsrechts eingeräumt worden (hier: i.S.v. Art. 267 AEUV, vgl. EuGH, Urteil v. 18.09.2014, C-549/13 „Bundesdruckerei GmbH ./. Stadt Dortmund, sowie i.S.v. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 2 RL 89/665/EWG bzw. RL 92/13/EWG, jeweils i.d.F. von RL 2007/66/EG). Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis der Vergabesenate (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse v. 26.06. 2006, 1 Verg 7/05; v. 29.08.2008, 1 Verg 1/08 – jeweils zum GWB a.F. – sowie v. 29.07. 2011, 2 Verg 9/11, und v. 22.04.2014, 2 Verg 5/12; u.a. auch OLG München, Beschluss v. 30.12.2011, Verg 9/11; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 22.11.2010, VII-Verg 55/09, und v. 02.05.2011, VII-Verg 31/11; KG Berlin, Beschluss v. 14.10.2013, Verg 1 + 2/13; OLG Celle, Beschluss v. 05.11.2012, 13 Verg 9/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 10.10.2013, 1 Verg 4/12) ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschlüsse v. 29.09.2009, X ZB 1/09; v. 17.04.2012, X ZB 7/11, und insbesondere v. 17.06.2014, X ZB 8/13). b) Soweit dem gegenüber das Oberlandesgericht Dresden in ständiger Rechtsprechung bislang davon ausgegangen ist, dass es an einer gesetzlichen Regelung fehle, die den Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für eine Festsetzung der im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zuständig machte (vgl. zuletzt Beschluss v. 18.06.2014, W Verg 0008/11), erachtet der erkennende Senat diese Rechtsprechung für überholt. Eine Divergenzvorlage ist wegen der insoweit eindeutigen Entscheidung des X. Zivilsenats vom 17.06.2014, d.h. einer nur einen Tag vor der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden ergangenen und dem dortigen Senat sicher noch unbekannt gewesenen Entscheidung, nicht (mehr) erforderlich. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner vorzitierten Entscheidung nicht nur die Praxis der anderen Vergabesenate als rechtmäßig bestätigt, sondern er hat auch ausdrücklich die vom Oberlandesgericht Dresden angestellte weitere, über die Auslegung des § 103 Abs. 2 ZPO hinaus gehende Erwägung geprüft und diese im Ergebnis nicht geteilt. Er hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Vergaberechtsmodernisierung im Jahr 2009 (BGBl. I S. 790) zwar in § 128 Abs. 4 S. 5 GWB ausdrücklich geregelt habe, dass ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren vor der Vergabekammer nicht (mehr) stattfinde. Hieraus ergebe sich jedoch keine generelle Untersagung der Festsetzung der Aufwendungen nach § 128 Abs. 4 GWB. Dem schließt sich der Senat an. Schon nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 4 S. 5 GWB hat der Gesetzgeber lediglich eine Beschränkung der Aufgaben der Vergabekammer i.S. einer Entlastung vorgenommen. Die Regelung hindert die Vergabekammer jedoch nicht, gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache auch Entscheidungen hinsichtlich der Kostenfestsetzung nach § 128 Abs. 4 GWB zu treffen. Dies geschieht auch regelmäßig, z. Bsp. hinsichtlich der Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den (ganz oder teilweise) obsiegenden Beteiligten. Trifft die Vergabekammer eine solche (Teil-) Entscheidung, so kann diese zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden, auch als Hauptsache. Weder der Norm selbst noch ihrer Entstehungsgeschichte noch ihrer Begründung ist zu entnehmen, dass hiermit zugleich Auswirkungen auf die Auslegung der §§ 103 f. ZPO beabsichtigt gewesen seien. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Entlastung der Vergabekammern von gesonderten (häufig auch streitig geführten) Kostenfestsetzungsverfahren eine Maßnahme zur Beschleunigung der Durchführung der Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache darstellt, weil bei den Vergabekammern regelmäßig auch die gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren vom Spruchkörper selbst bzw. seiner / seinem Vorsitzenden zu bearbeiten waren, anders, als bei den Oberlandesgerichten, bei denen diese Aufgabe auf Rechtspfleger übertragen ist. 3. Die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger des Oberlandesgerichts setzt nach § 103 Abs. 1 ZPO zudem einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraus. Ein solcher Titel ist hier die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 30.04.2014. a) Allerdings verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass der das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beendende Beschluss einschließlich der dort von der Vergabekammer getroffenen Kostenentscheidung kein Erstattungstitel i.S. von § 103 Abs. 1 ZPO ist, sondern (lediglich) ein bestandskräftiger Verwaltungsakt. b) Nach ganz überwiegender Meinung liegt ein hinreichender Erstattungstitel jedoch vor, wenn der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache mit einer von Amts wegen zu erlassenden Kostenlastentscheidung getroffen hat. Mit anderen Worten: Die Befugnis des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren auch über die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden, ist danach auf diejenigen Verfahren beschränkt, in denen der Vergabesenat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. insbesondere OLG München, Beschluss v. 30.12.2011, Verg 9/11 m.w.N.). Dies betrifft nicht nur diejenigen Fälle, in denen das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer ganz oder teilweise abändert und deswegen im Rahmen der Neufassung den gesamten Tenor der neugefassten Entscheidung wiedergibt. Im Wege der Auslegung des Beschlusstenors ergibt sich die Einbeziehung der (unveränderten) Kostenlastentscheidung der Vergabekammer in die Entscheidung des Vergabesenats auch dann, wenn – wie hier – lediglich eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ausgesprochen wird. Denn dieser Entscheidungsausspruch ist dahin auszulegen, dass die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer in allen ihren Bestandteilen, auch der Kostenlastentscheidung, vom Beschwerdegericht aufrecht erhalten wird. c) Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es im vorliegenden Fall – ebenso, wie in den bisher vom Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg entschiedenen, oben zitierten Fällen – nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die vorgenannte Einschränkung der Befugnis des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts zur Kostenfestsetzung gilt oder nicht. Denn in allen Fällen hat jeweils eine vorherige Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache vorgelegen, hier durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 30.04.2014. 4. Für die Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren kann offen bleiben, ob der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts auch verpflichtet ist, über die vorgerichtlichen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden (ablehnend neben dem OLG Dresden auch das OLG München, a.a.O.). Hier jedenfalls hat die Rechtspflegerin eine Kostenfestsetzung auf Antrag der Antragstellerin vorgenommen, so dass sich in entscheidungserheblicher Weise nur die – vorstehend bereits beantwortete – Frage ihrer Befugnis stellt. II. Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg hat in ihrem Beschluss vom 03.12.2014 die zur Rechtsverfolgung notwendigen vorgerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das Nachprüfungsverfahren 1 VK 14/13 zu Recht auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.004,90 € (VV Nr. 2300 RVG i.H.v. 1.984,90 € und VV Nr. 7002 RVG i.H.v. 20,00 €) festgesetzt. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen den Ansatz einer 2,3-fachen Gebühr sind unbegründet. Der hier von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgenommene Ansatz einer 2,3-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG ist verbindlich, weil er nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist. 1. Zwar erachtet der Senat hier nur einen Gebührenansatz in Höhe einer 2,0-fachen Gebühr für angemessen. a) Die Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG ist eine Rahmengebühr zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren, bei der ein Ansatz von mehr als 1,3 Gebühren nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für die Bestimmung der hier angemessenen Rahmengebühr sind nach § 14 Abs. 1 RVG mehrere Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin und ggf. deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie schließlich auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts in dieser Angelegenheit. b) Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass in Vergabesachen regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist, weil das nationale Vergaberecht eine komplexe, vom Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie ist, die einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt (vgl. nur Beschluss vom 16.08.2005, 1 Verg 4/05). Dies macht die Prüfung der tatsächlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall jedoch nicht etwa entbehrlich. Ein überdurchschnittlicher Gebührenansatz ist schon jeder Gebührenansatz über der gesetzlich vorgegebenen Kappungsgrenze in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr. Im vorliegenden Fall ist von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen, es sind allerdings auch noch weit schwierigere Fallgestaltungen vorstellbar. Das Mandat der Antragstellerin an ihre Verfahrensbevollmächtigten bezog sich vor allem auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich bekannt gemachten Eignungsanforderungen des Antragsgegners im Teilnahmewettbewerb einschließlich ihrer Auslegung. Daneben waren aber durchaus auch weitere vergaberechtliche Problemstellungen angesprochen, insbesondere hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin, der Erfüllung der Rügeobliegenheiten sowie der Bewertung der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Änderung der Eignungsanforderungen während des laufenden Teilnahmewettbewerbs. Für die Beantwortung dieser vergaberechtlichen Fragen kam es nicht nur auf eine Betrachtung des nationalen Vergaberechts an, sondern auch auf Auswirkungen des Unionsrechts auf die Auslegung nationaler Rechtsnormen. c) Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als überdurchschnittlich, aber nicht als an der Obergrenze liegend zu bewerten. Es waren, wie häufig in Vergabesachen, eine Vielzahl von Unterlagen unter nicht unerheblichem Zeitdruck zu sichten und auszuwerten. Die anwaltliche Tätigkeit erforderte mit Sicherheit mehrere Besprechungen mit der Mandantin zur Klärung der Einzelheiten z. Bsp. der Vorkontakte zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner. Das Verfahren vor der Vergabekammer hat insgesamt ca. 12 Wochen angedauert; eine mündliche Verhandlung hat allerdings nicht stattgefunden. d) Für die Bestimmung der Rahmengebühr ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung sich auf einen sehr umfangreichen Lieferauftrag mit begleitenden Dienstleistungen bezogen hat, dessen Bedeutung sich nicht allein im Auftragswert widerspiegelt (der gebührenrechtlich bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes Beachtung findet). Die Anzahl der bundesweit in dieser Branche vergebenen gleichartigen Aufträge ist stark begrenzt; nach Implementierung der gelieferten Baumanagementsoftware in das Datenverarbeitungssystem des Antragsgegners ist aus Sicht der Antragstellerin zu besorgen gewesen, dass über lange Zeiträume weitere Beschaffungen desselben Auftraggebers lediglich als Erweiterungen des Bestandssystems erfolgen könnten, so dass die Zugangsmöglichkeiten der Antragstellerin zu Aufträgen dieses Auftraggebers u.U. für längere Zeit stark eingeschränkt sein konnten. 2. Der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgenommene Ansatz einer 2,3-fachen Geschäftsgebühr überschreitet die einem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze von etwa 20 Prozent jedoch nicht, so dass ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zukommt (vgl. nur OLG Naumburg, Beschlüsse vom 23.08.2005, 1 Verg 4/05, v. 30.08.2005, 1 Verg 6/05, und v. 23.12.2008, 1 Verg 11/08). Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts war daher daran gehindert, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu setzen. III. Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts hat jedoch zu Unrecht weiter gehende Erstattungsansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner, bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, zurückgewiesen; der Antragstellerin sind auch die Aufwendungen für ihre Vertretung im Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB zu erstatten. Die Rechtspflegerin hat sich insoweit jedoch auf die Rechsprechung des Senats gestützt, die erst mit der vorliegenden Entscheidung aufgegeben wird. 1. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für das Gestattungsverfahren kommt es zunächst darauf an, ob solche gesonderten Gebühren überhaupt entstanden sind. Dies ist zu bejahen. a) Handelte es sich bei dem Verfahren vor der Vergabekammer in der Hauptsache und dem Verfahren auf Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 16 RVG, so umfasste der Geltungsbereich der Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG für das Hauptsacheverfahren auch die Tätigkeiten im Gestattungsverfahren. b) Das Oberlandesgericht Naumburg hat in der Vergangenheit bereits für das Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 1 GWB, dort für das Verhältnis von Hauptsacheverfahren und Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachprüfungsantrags nach § 118 Abs. 1 GWB, angenommen, dass es sich im kostenrechtlichen Sinne um verschiedene Angelegenheiten handle (vgl. Beschluss v. 26.06.2006, 1 Verg 7/05). In einer vergleichbaren Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof ein Hauptsacheverfahren im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 1 GWB und ein Gestattungsverfahren nach § 121 Abs. 1 GWB als kostenrechtlich verschiedene Angelegenheiten bewertet (vgl. Beschluss v. 25.10.2005, X ZB 15/05). Dem gegenüber hat das Oberlandesgericht Naumburg in einer weiteren früheren Entscheidung (Beschluss v. 15.06.2006, 1 Verg 5/06) angenommen, dass ein Antrag nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB keine gesonderte Anwaltsgebühr auszulösen vermag, und diese Entscheidung im Wesentlichen aus einer wertenden Betrachtung der in §§ 16 und 17 RVG enthaltenen Beispiele abgeleitet. c) Das Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass auch durch die Durchführung des sog. Gestattungsverfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB innerhalb eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer besondere Kosten anfallen können (vgl. Beschlüsse v. 28.02.2011, Verg 23/10, und v. 24.01.2012, Verg 16/11). d) Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner in der Entscheidung vom 15.06.2006 vertretenen Auffassung der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts München an. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es sachgerecht, das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit zu bewerten mit der Folge, dass die dort anfallenden Gebühren gesondert auszuweisen sind. Anders als die in § 16 Nr. 1 RVG aufgeführten Verfahren dient das Gestattungsverfahren gerade nicht der vorläufigen Sicherung der Rechte des Antragstellers in der Hauptsache bzw. eines Dritten, sondern der Ermöglichung der Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung mit der Folge der Vereitelung eines effektiven Primärrechtsschutzes in der Hauptsache. Mit dem Gestattungsverfahren verfolgt der Antragsgegner in der Hauptsache ein eigenständiges Verfahrensziel; der Gegenstand des Verfahrens ist nicht notwendig deckungsgleich mit demjenigen des Hauptsacheverfahrens. Im Rahmen der nach § 115 Abs. 2 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags nur die Bedeutung eines Aspekts von mehreren gleichwertigen Gesichtspunkten zu. Das Hauptsacheverfahren und das Gestattungsverfahren können unterschiedliche Obsiegende haben. Es ist auch vorstellbar, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner in der Hauptsache nicht als notwendig erscheinen darf, wohl aber zur Anbringung eines Erfolg versprechenden Antrags nach § 115 Abs. 2 GWB. Dem kann nur angemessen Rechnung getragen werden, wenn das Hauptsacheverfahren und das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB als verschiedene Angelegenheiten i.S. von §17 RVG angesehen werden (so auch Noelle in: Byok/ Jaeger, VergabeR, 3. Aufl. 2012, § 128 GWB Rn. 76). 2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Erstattungsfähigkeit der im Gestattungsverfahren angefallenen Aufwendungen der Antragstellerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil im formellen Sinne keine Entscheidung über den Gestattungsantrag des Antragsgegners getroffen worden sei. Zwar hat die Vergabekammer das Gestattungsverfahren als „erledigt“ angesehen. Im kostenrechtlichen Sinn ist der Antragsgegner jedoch mit seinem Antrag nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB unterlegen i.S.v. § 128 Abs. 4 S. 1 GWB. Denn über den Antrag ist nicht positiv – i.S. einer vorzeitigen Gestattung der Zuschlagserteilung – befunden worden. Stattdessen ist dem Antragsgegner aufgegeben worden, einzelne Abschnitte des Vergabeverfahrens zu wiederholen. Mit dieser Anordnung war zugleich eine Ablehnung des Gestattungsantrags verbunden, was sich auch darin zeigt, dass nach § 115 Abs. 1 GWB geltende prozessuales Zuschlagsverbot ohne weitere Anordnungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist fortbestanden hat und danach ohne Beschwerdeeinlegung Bestandskraft der o.g. Anordnung der Wiederholung von Verfahrensabschnitten eingetreten wäre. 3. Die im Hinblick auf das Gestattungsverfahren zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin betragen insgesamt 1.098,75 €. a) Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben insoweit eine weitere Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG aus 30.000,00 € in Ansatz gebracht in Höhe einer 2,0-fachen Gebühr; hieraus ergibt sich ein Betrag von 1.726,00 €. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht unbillig. b) Auf diese Geschäftsgebühr ist jedoch nach VV Teil 2 Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 S. 1 RVG die Geschäftsgebühr für das Hauptsacheverfahren anzurechnen, bei Wertgebühren, wie hier, höchstens zum Betrage einer 0,75-fachen Gebühr, das sind bei 863,00 € für eine 1,0-fache Gebühr hier 647,25 €, so dass die um Anrechnung reduzierte Geschäftsgebühr insgesamt nur 1.078,75 € (1.726,00 € abzgl. 647,25 €) beträgt. c) Hinzuzusetzen ist nach VV Nr. 7002 RVG ein Betrag in Höhe von 20,00 €. IV. 1. Der im Entscheidungsausspruch enthaltene Gesamtbetrag in Höhe von 5.237,08 € ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Gebühren für die außergerichtliche Vertretung im Hauptsacheverfahren vor der Vergabekammer entsprechend der Ausführungen in Abschnitt B. II. der Gründe in Höhe von 2.004,90 € (1.984,90 € zzgl. 20,00 €) und im Gestattungsverfahren entsprechend der Ausführungen in Abschnitt B. III. der Gründe in Höhe von 1.098,75 € (1.078,75 € zzgl. 20,00 €) sowie entsprechend der nicht angegriffenen Teilfestsetzungen im Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebühren für die gerichtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren in Höhe von 1.789,75 € (Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 RVG als 1,6-fache Gebühr i.H.v. zunächst 1.380,80 € abzgl. Anrechnung nach VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 RVG der Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG im Hauptsacheverfahren vor der Vergabekammer, bei Wertgebühren, wie hier, höchstens zum Betrage einer 0,75-fachen Gebühr, also 647,25 €, mithin 733,55 €; Terminsgebühr nach VV Nr. 3202 RVG als 1,2-fache Gebühr i.H.v. 1.035,60 € zzgl. VV Nr. 7002 RVG i.H.v. 20,00 €) und Auslagen in Höhe von 343,68 € (Fahrtkosten Anwalt i.H.v. 91,43 €, Tage- u. Abwesenheitsgeld nach VV Nr. 7005 RVG i.H.v. 40,00 € und Fahrtkosten der Vertreter der Antragstellerin i.H.v. 212,25 €). 2. Der Erstattungsbetrag ist nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen. Maßgeblich ist hier der aufrecht erhaltene Antrag. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Der Senat bewertet das Interesse des Antragsgegners an einer antragsgemäßen Entscheidung mit 2.004,90 € (4.157,73 € abzgl. 20,00 € im Hinblick auf die Teilabhilfe abzgl. 2.132,83 €) und das Interesse der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit 1.726,00 € gemäß der Bezifferung des Antrags auf Festsetzung eines weiteren Erstattungsbetrags.