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Beschluss

7 Verg 1/17

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Angabe eines Sitzes oder einer Anschrift des obsiegenden Bieters ist der öffentliche Aufraggeber im Informationsschreiben zwar nicht verpflichtet. Denn solche Zusätze gehören nicht zum „Namen“ des Bieters (§ 134 Abs. 1 GWB). Sinn und Zweck der Vorabinformationspflicht gebieten eine genauere Konkretisierung des Namens jedoch zumindest dann, wenn dies für die Identifizierung des Bieters ausnahmsweise von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte.(Rn.93) 2. Der öffentliche Auftraggeber muss die Eignungskriterien zusammen mit den geforderten Nachweisen den potentiellen Bietern im Voraus bekannt geben. Das Mitteilungsmedium ist dabei im Regelfall die Auftragsbekanntmachung. Eignungskriterien- und -nachweise, die keine rechtliche Grundlage in dem maßgeblichen Mitteilungsmedium gefunden haben, müssen vergaberechtlich irrelevant bleiben; ihr Fehlen darf sich insbesondere nicht nachteilig für einen Bewerber oder Bieter auswirken (vgl. u.a. OLG Celle, 24. April 2014, 13 Verg 2/14).(Rn.104) 3. Aus § 122 Abs. 4 S. 1 GWB lässt sich kein Anspruch des nicht berücksichtigten Bieters herleiten, dass der Auftraggeber in seinen Vergabeverfahren bestimmte weitere Eignungsanforderungen (hier: Nachweis der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO) hätte zusätzlich aufstellen müssen, um für ungeeignet gehaltene Bieter herausfiltern zu können. Eine Verschärfung bzw. Anhebung des Niveaus der Eignungskriterien kann über § 122 Abs. 4 S. 1 GWB vielmehr nicht durchgesetzt werden.(Rn.108) 4. Soweit Teilleistungen an Dienstleister vergeben werden, stellen diese dann keine Nachunternehmerleistungen dar, wenn sie sich auf reine Hilfsfunktionen beschränken. Bei einer Beauftragung einer zertifizierten Leitstelle zur Schaltung einer Notrufleitung, um eine geforderte 24-stündige Erreichbarkeit zu gewährleisten, kann es sich um eine bloße marktgängige Hilfsleistung für die Erbringung von Empfangsdienstleistungen handeln.(Rn.126) (Rn.127)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt ... Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Angabe eines Sitzes oder einer Anschrift des obsiegenden Bieters ist der öffentliche Aufraggeber im Informationsschreiben zwar nicht verpflichtet. Denn solche Zusätze gehören nicht zum „Namen“ des Bieters (§ 134 Abs. 1 GWB). Sinn und Zweck der Vorabinformationspflicht gebieten eine genauere Konkretisierung des Namens jedoch zumindest dann, wenn dies für die Identifizierung des Bieters ausnahmsweise von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte.(Rn.93) 2. Der öffentliche Auftraggeber muss die Eignungskriterien zusammen mit den geforderten Nachweisen den potentiellen Bietern im Voraus bekannt geben. Das Mitteilungsmedium ist dabei im Regelfall die Auftragsbekanntmachung. Eignungskriterien- und -nachweise, die keine rechtliche Grundlage in dem maßgeblichen Mitteilungsmedium gefunden haben, müssen vergaberechtlich irrelevant bleiben; ihr Fehlen darf sich insbesondere nicht nachteilig für einen Bewerber oder Bieter auswirken (vgl. u.a. OLG Celle, 24. April 2014, 13 Verg 2/14).(Rn.104) 3. Aus § 122 Abs. 4 S. 1 GWB lässt sich kein Anspruch des nicht berücksichtigten Bieters herleiten, dass der Auftraggeber in seinen Vergabeverfahren bestimmte weitere Eignungsanforderungen (hier: Nachweis der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO) hätte zusätzlich aufstellen müssen, um für ungeeignet gehaltene Bieter herausfiltern zu können. Eine Verschärfung bzw. Anhebung des Niveaus der Eignungskriterien kann über § 122 Abs. 4 S. 1 GWB vielmehr nicht durchgesetzt werden.(Rn.108) 4. Soweit Teilleistungen an Dienstleister vergeben werden, stellen diese dann keine Nachunternehmerleistungen dar, wenn sie sich auf reine Hilfsfunktionen beschränken. Bei einer Beauftragung einer zertifizierten Leitstelle zur Schaltung einer Notrufleitung, um eine geforderte 24-stündige Erreichbarkeit zu gewährleisten, kann es sich um eine bloße marktgängige Hilfsleistung für die Erbringung von Empfangsdienstleistungen handeln.(Rn.126) (Rn.127) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt ... Euro. A. Die Antragstellerin, ein Unternehmen des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes, das über eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO verfügt, wendet sich mit ihrem Nachprüfungsverfahren gegen die Vergabe von Empfangsdienstleistungen an die Beigeladene und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des am 20. September 2016 erteilten Zuschlags. Nachdem die Antragsgegnerin den mit der Antragstellerin zuvor bestehenden Servicevertrag vom 08. September 2005, auf dessen Grundlage die Antragstellerin Sicherheits- und Empfangsdienstleistungen im Objekt der Antragsgegnerin erbracht hatte, zum 30. September 2016 gekündigt hatte, schrieb sie im Supplement zum Amtsblatt der EU mit öffentlicher Bekanntmachung vom 25. Juni 2016 die beabsichtigte Vergabe von Empfangsdienstleistungen für die B. ... in einem offenen Verfahren europaweit aus. Ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung sollte die Laufzeit des Vertrages zwei Jahre betragen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um ein weiteres Jahr bis maximal zum 30. September 2020. Als alleiniges Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 100 % war die Höhe des Preises angegeben. Die Ausschreibung sah unter Abschnitt III) Ziffer 1.2 als Teilnahmebedingung den Nachweis der Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister und eine Gewerbeanmeldung vor. Die Beibringung einer gewerberechtlichen Genehmigung nach § 34a GewO war indessen weder in dem Bekanntmachungstext noch in dem Leistungsverzeichnis gefordert. Zur Feststellung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sollten die Bieter gemäß Abschnitt III Ziffer 1.3) eine Referenzliste über mindestens drei mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbare Leistungen aus den letzten drei Jahren unter Nennung des Auftraggebers, des Ansprechpartners und seiner Telefonnummer vorlegen. Daneben verlangte die Antragsgegnerin von den Bietern die Abgabe einer unterzeichneten Eigenerklärung darüber, dass das einzusetzende Personal die nachfolgenden Voraussetzungen erfülle: absolute Zuverlässigkeit sowie ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Diskretion, gepflegte Erscheinung gemäß den üblichen Anforderungen im Bankenumfeld, freundliches, sympathisches und professionelles Auftreten, einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, Grundkenntnisse in der PC-Bedienung, Teamfähigkeit und einwandfreie kommunikative Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft, Eigeninitiative und Flexibilität, Dienstkleidung nach Vorgaben des Auftraggebers, aktuelles, eintragungsfreies polizeiliches Führungszeugnis. Außerdem war unter Abschnitt III Ziffer 2.2. der öffentlichen Bekanntmachung als Bedingung für die Ausführung des Auftrages eine Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Landesvergabegesetzes sowie eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz gemäß § 13 Abs. 2, Abs. 3 des Landesvergabegesetzes aufgeführt. Die Vergabeunterlagen enthielten zu diesem Zweck ein Nachunternehmerverzeichnis, in dem der Bieter unter Beschreibung der betroffenen Teilleistung den von ihm zu beauftragenden Nachunternehmer einzutragen hatte. In der beigefügten Leistungsbeschreibung wurden an verschiedenen Stellen die Bezeichnungen „Sicherheits- und Empfangsdienste“ sowie „Sicherheits- und Empfangspersonal“ verwendet. Zudem war vorgegeben, dass der Auftragnehmer eine 24-stündige Erreichbarkeit (über Notrufzentrale, Sicherheitsleitstelle etc.) zu gewährleisten habe und das eingesetzte Personal halbjährig einer Sicherheitsbelehrung unterziehen müsse. Von dem Auftragnehmer wurde ferner die Zusicherung erwartet, dass er nur qualifiziertes, zuverlässiges Personal einsetzt, das die bereits benannten Qualitätsanforderungen erfüllt und mit einem gültigen Dienstausweis auszustatten sei. Außerdem heißt es in der Vorbemerkung des Leistungsverzeichnisses: „Eine Bewaffnung des Empfangs-und Sicherheitspersonals in der Betriebszeit des Gebäudes ist nicht Leistungsbestandteil und nur mit Zustimmung des AG zulässig.“ Im Hinblick auf die Dienstzeiten sah das Leistungsverzeichnis vor, dass der Empfang werktags in zwei Schichten von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr zu besetzen sei. Die Antragsgegnerin behielt sich als Auftraggeberin die Prüfung der von ihr zur Verfügung gestellten Wachbücher vor, die von der Auftragnehmerin geführt werden sollten. Die zu erbringenden Empfangsdienste waren im Einzelnen wie folgt beschrieben: - Empfangen, registrieren und verabschieden von Besuchern - Besucherausweis ausgeben und verwalten - Entgegennahme und Weiterleitung von Gesprächen sowie Rückinformation für die Mitarbeiter - Posteingang annehmen und verteilen - Annahme von Sendungen und Warensendungen, Lieferscheinweiterleitung - tägliche Rundgänge in den Fluren nach 18:00 Uhr und Beleuchtung ausschalten - Einweisung von Rettungsdiensten - Koordination sicherheitsrelevanter Belange - Kontakt mit den Sicherheitsleitstellen - Schlüsselausgabe und -rücknahme - Person, Zutritts- und Austrittsverkehr (Betriebsangehörige, Besucher, Kunden, Fremdfirmen und Gäste) mit EDV Unterstützung - Fundsachen entgegennehmen und weiterleiten - Beanstandungen und Mängel entgegennehmen und weiterleiten - telefonische Anmeldung von Besuchern, Kunden, Fremdfirmen und Gästen - Einweisung der externen Rettungsdienste - Telefonvermittlung mittels EDV. In diesem Zusammenhang war ferner bestimmt, dass die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers „im Rahmen der Tätigkeiten rund um die Empfangs- und Sicherheitsdienstleistung“ die Schlüssel- und Schließgewalt über das gesamte Objekt innehaben sollten. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses war den Bietern schließlich vorgegeben, dass sie ihre Kalkulation auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung gültigen Normen und Tarifverträge vornehmen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibung wird auf die EU Auftragsbekanntmachung (Anlage AS 1, Bl. 8 der Vergabeakte der 2. Vergabekammer, 2 VK LSA 19/16) und dem Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin (Anlage AS 2, Bl. 12 der Vergabeakte der 2. Vergabekammer, 2 VK LSA 19/16) Bezug genommen. In einer auf dem e-Vergabeportal der Antragsgegnerin am 05. Juli 2016 veröffentlichten Bieteranfrage wurden im Hinblick auf die Kalkulation des Angebotspreises die seinerzeit anstehenden Tarifverhandlungen für das Sicherheitsgewerbe mit geänderten Tariflöhnen ab 2017 thematisiert und in diesem Zusammenhang angefragt, wie zu verfahren sei, weil die Höhe der Tariflöhne derzeit noch nicht feststünde. An der Ausschreibung mit Angebotsfrist bis zum 01. August 2016 beteiligten sich neben der Antragstellerin 17 weitere Bieter, darunter auch die Beigeladene. Bei Prüfung der Angebote auf der Wertungsstufe 2 stellte die Antragsgegnerin fest, dass dem Angebot der Beigeladenen der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung nicht vollständig beigefügt war. Sie forderte diese daraufhin mit Schreiben vom 04. August 2016 gemäß § 56 Abs. 2 VgV auf, die entsprechenden Nachweise per Fax bzw. E-Mail bis zum 10. August 2016, 12:00 Uhr nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beigeladene auch fristgerecht nach. Nach Vornahme der Wertung versandte die Antragsgegnerin am 23. August 2016 ein Vorabinformationsschreiben an die Antragstellerin, in dem sie mitteilte, dass der Mitbieter S. ... GmbH den Zuschlag erhalten solle und die Antragstellerin den dritten Rang im Wertungsranking belege. Das Angebot des zunächst erstplatzierten Bieters S. musste jedoch noch vor Zuschlagserteilung wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen werden, weil dieser der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 07. September 2016 mitteilte, dass er sich schwerwiegend verkalkuliert habe. Auch der zweitplatzierte Bieter, die V. ... GmbH, zog im Ergebnis eines mit der Antragsgegnerin geführten Aufklärungsgespräches sein Angebot wegen Unauskömmlichkeit zurück. Mit dem per Telefax übersandten Vorabinformationsschreiben vom 09. September 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin unter Bezugnahme auf § 134 GWB mit, dass in dem Vergabeverfahren beabsichtigt sei, das Angebot der Firma „D. ...“ anzunehmen und dieser frühestens am 20.09.2016 den Zuschlag zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin habe den Zuschlag nicht erhalten können, weil es nach durchgeführter Angebotsprüfung im Wertungsranking lediglich den 2. Rang belegt habe. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 16. September 2016 gegenüber der Antragsgegnerin, dass deren Vorabinformationsschreiben unzutreffend bzw. unvollständig gefasst sei, weil es eine Firmierung als „D. ...“ nach dem HGB nicht gebe. Sofern es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handele, habe die Antragsgegnerin den Namen des Kaufmanns angeben müssen; anderenfalls wäre ein Rechtsformzusatz erforderlich gewesen. Des Weiteren heißt es in dem Rügeschreiben der Antragstellerin: „Dem Vernehmen nach soll es sich um eine Firma aus M. ... handeln. Wahrscheinlich handelt es sich um das Einzelunternehmen H. ....“ Die Antragstellerin beanstandete mit ihrem Rügeschreiben ferner, dass das Einzelunternehmen H. ... über keine Gewerbeerlaubnis für Bewachungsdienstleistungen nach § 34a GewO verfüge. Außerdem rügte sie, dass die Beigeladene keine Referenzen über mit der Ausschreibung vergleichbare Leistungen aus den letzten drei Jahren aufweisen könne, da das Unternehmen erst am 13. Juli 2015 in M. ... den Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. Dass die Beigeladene die geforderte 24-stündige Erreichbarkeit über Notrufzentralen bzw. Sicherheitsleitstellen gewährleisten könne, stellte sie ebenso in Abrede wie die Richtigkeit der Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit. Da die Beigeladene kein Bewachungsunternehmen betreibe, würden für sie keine Tarifverträge gelten, so dass sie mit dem gesetzlichen Mindestlohn kalkulieren könne. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 19. September 2016, Eingang per Telefax am 20.09.2016 um 7:07 Uhr, und wies die Rügen der Antragstellerin insgesamt zurück. Anschließend erteilte sie der Beigeladenen am 20. September 2016 gegen 9:45 Uhr den Zuschlag, worüber sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. September 2016 informierte. Die Antragstellerin leitete daraufhin mit Antragsschrift vom 27.09.2016 das Vergabenachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer ein. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrages nicht entgegenstünde, dass der Zuschlag zwischenzeitlich an die Beigeladene erteilt worden sei, denn der öffentliche Auftrag sei nach § 135 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 GWB unwirksam, da die Antragsgegnerin gegen ihre gesetzliche Warte- und Informationspflicht aus § 134 GWB verstoßen habe. Die Antragsgegnerin habe in dem Vorabinformationsschreiben vom 09. September 2016 den von ihr favorisierten Bieter nämlich nur unzureichend und entgegen den firmenrechtlichen Bestimmungen des HGB mit Firma „D. ...“ bezeichnet. Insoweit hat sie behauptet, dass sie erst nach mühevoller, zeitaufwendiger Internetrecherche und Einholung eines Gewerberegisterauszuges der Stadt M. ... den Beigeladenen als Zuschlagsempfänger habe identifizieren können. So seien bei einer Google-Abfrage unter der Bezeichnung „D. ...“ zwei unterschiedliche Unternehmen aufgeführt worden. Erst nachdem sie von der Antragsgegnerin am 13. September 2016 die Information erhalten habe, dass der Bieter seinen Firmensitz wohl in M. ... unterhalte, habe sich bei ihr die Vermutung verdichtet, dass es sich bei dem Zuschlagsempfänger um den Beigeladenen habe handeln müssen. Sie ist der Meinung gewesen, dass ihr Nachprüfungsantrag auch begründet sei, denn der Beigeladene verfüge nicht über die zur Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen erforderliche Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO. Bei den ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen handele es sich um Bewachungs- und Sicherungsdienstleistungen, wie sich aus dem Aufgabenkatalog des Leistungsverzeichnisses zweifelsfrei entnehmen lasse. Außerdem sei in den Vergabeunterlagen ausdrücklich erwähnt worden, dass das Empfangspersonal nicht bewaffnet werden dürfe, was aber ebenfalls unmittelbar auf den Sicherheitscharakter der Empfangsdienste schließen lasse. Dementsprechend würde in der Gefahrenzuordnung laut zuständiger Berufsgenossenschaft die Empfangstätigkeit auch ausschließlich den Wach- und Sicherungsdiensten zugeordnet. Diese Einordnung lege überdies einen Vergleich mit dem weitgehend inhaltsgleichen Vertragstext des alten, mit ihr seinerzeit zustande gekommenen, zwischenzeitlich aber gekündigten Servicevertrages vom 08. September 2005 nahe. Der Altvertrag habe ausdrücklich Sicherheits- und Empfangsdienstleistungen enthalten, woraus sich unmittelbar ergeben habe, dass eine Erlaubnis nach § 34a GewO erforderlich gewesen sei. Vergleiche man die beiden weitgehend inhaltsgleichen Vertragswerke müsse man aber zu der Schlussfolgerung gelangen, dass auch für den hier streitbefangenen öffentlichen Auftrag eine Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO zu fordern sei. Als weitere Indiztatsache würde hierfür sprechen, dass die Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmer die Schlüssel- und Schließgewalt über das gesamte Objekt ausüben sollten. Außerdem würden unter Ordnungsziffer 01.02.0010 des Leistungsverzeichnisses Separatdienste bei Sonderveranstaltungen bezeichnet, die ebenfalls dem Sicherungsgewerbe zuzuordnen seien. Auch die in der Leistungsbeschreibung geforderte 24-stündige Erreichbarkeit sowie die besonderen Qualitätsanforderungen an das Personal würden auf den Sicherungs- und Bewachungscharakter der ausgeschriebenen Dienstleistungen hinweisen, zumal die Mitarbeiter ein sog. „Wachbuch“ führen sollten. Schließlich habe aber auch die in dem Vergabeforum veröffentlichte Antwort der Antragsgegnerin auf die Bieteranfrage vom 05. Juli 2016 allen Bietern Eindruck vermitteln müssen, dass Sicherheitsdienstleistungen, für die der Tarifvertrag des Sicherheitsgewerbes zum 31. Dezember 2016 ausgelaufen sei, ausgeschrieben worden seien. Die ausgeschriebene Tätigkeit sei im Übrigen vergleichbar mit den Aufgaben des Bewachungspersonals auf bewachten Parkplätzen, denn auch hier sei eine aktive Obhutstätigkeit als tätigkeitsprägende Hauptleistung geschuldet. Im Übrigen hat sie ihre Beanstandungen aus dem Rügeschreiben vom 16. September 2016 wiederholt. Nach Einsichtnahme in die Vergabeakte hat sie darüber hinaus in Abrede genommen, dass die Antragsgegnerin von der Beigeladenen den Nachweis für die Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 56 VgV nachgefordert und die Beigeladene diesen Nachweis fristgerecht beigebracht habe. Sie hat zudem einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gerügt, weil die Antragsgegnerin ausweislich der Vergabeakten am 08. September 2016 ein Aufklärungsgespräch mit einem Bieter geführt habe, das indessen nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden sei. Außerdem hat sie eingewandt, dass sich der Beigeladene mit seinem Angebot weder tariftreu noch entgeltgleich verhalten habe, weil er lediglich den gesetzlichen Mindestlohn angeboten habe. Soweit der Beigeladene die im Leistungsverzeichnis geforderte 24-stündige Erreichbarkeit über eine Notrufzentrale bzw. Sicherheitsleitstelle mittels eines Dienstleisters gewährleiste, hätte er in jedem Fall seinem Angebot ein Nachunternehmerverzeichnis beifügen müssen. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin in dem Vergabeverfahren mit der Bekanntmachung per eVergabe ID ... Kennzeichen ..., Verfahrensnummer Amtsblatt der EU ..., mit dem am 20. September 2016 erteilten Zuschlag an den Beigeladenen gegen die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB verstoßen hat und deshalb der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam ist; 2. in dem Vergabeverfahren mit der Bekanntmachung per eVergabe ID ... Kennzeichen ..., Verfahrensnummer Amtsblatt der EU ..., wird der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf das Angebot des Beigeladenen zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Bezeichnung des erfolgreichen Bieters in dem Vorabinformationsschreiben nicht unzureichend gewesen sei. Durch eine einfache Internetrecherche unter Angabe der Bezeichnung hätte die Antragstellerin den Beigeladenen als Firmenträger ohne weiteres ermitteln können, was ihr im Ergebnis letztlich auch gelungen sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin aber versäumt, einen entsprechenden Mangel des Vorabinformationsschreibens rechtzeitig nach § 160 Abs. 3 Ziffer 1 GWB zu rügen, so dass sie mit dieser Rüge präkludiert sei. In der Sache ist sie der Meinung gewesen, dass sie mit öffentlicher Bekanntmachung vom 25. Juni 2016 keine nach § 34a GewO erlaubnispflichtige Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen ausgeschrieben habe. Denn die Bewachung und Sicherung stelle in dem Servicevertrag nicht die tätigkeitsprägende Hauptpflicht dar, sondern begründe allenfalls eine untergeordnete Nebenpflicht zu den in der Hauptsache geschuldeten Empfangsdienstleistungen. Hierzu hat sie des Weiteren vorgetragen, dass die Objektsüberwachung allein der N. Bank als Vermieterin obliegen würde, die ein entsprechendes Bewachungsunternehmen beauftragt und hierfür ein Wachbuch zur Verfügung gestellt habe, in das der Auftragnehmer keine sicherheitsrelevanten Daten habe eintragen sollen. Zu Unrecht habe die Antragstellerin ferner die fehlende Tariftreue und Entgeltgleichheit der Beigeladenen gerügt. Denn tatsächlich habe sie eine intensive Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots vorgenommen und die Beigeladene habe überdies die geforderte Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit abgegeben. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat die zweite Vergabekammer die Firma D. zu dem Nachprüfungsverfahren beigeladen. Der Beigeladene hat bereits die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages gerügt. Er ist der Ansicht gewesen, dass eine Nichtigkeit des Auftrages wegen eines Verstoßes gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 Abs. 1 GWB schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil die Antragstellerin trotz der nicht hinreichenden Bezeichnung des erfolgreichen Bieters gleichwohl Kenntnis von dessen Identität erlangt habe und ihre Rechte deshalb noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist umfassend habe wahrnehmen können. Den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat er darüber hinaus für unbegründet gehalten und hierzu die Meinung vertreten, dass eine Erlaubnispflicht nach § 34a GewO für die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen schon objektiv nicht bestanden habe, dieser Umstand vergaberechtlich aber auch letztlich ohne Bedeutung sei. Denn es handele sich hierbei um eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte gewerberechtliche Frage, die einer Überprüfung durch die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nicht zugänglich sei. Spezialgesetzliche Erlaubnisnormen mögen im Rahmen des vorgelagerten Beschaffungsbeschlusses von dem öffentlichen Auftraggeber zu berücksichtigen sein, würden allerdings nicht in die Umsetzung dieses Beschaffungsbeschlusses in Gestalt eines Vergabeverfahrens eingreifen können. Soweit die Auftraggeberin im Vorfeld der Ausschreibung möglicherweise eine gewerberechtliche Fehlentscheidung getroffen habe, sei es Sache der Gewerbeaufsichtsbehörden, den vermeintlich gewerberechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Da die Antragsgegnerin die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO aber weder als Eignungskriterium in der Bekanntmachung noch als sonstige Vorgabe in den Vergabeunterlagen benannt habe, könne sie auf das Fehlen der Genehmigung aber nicht den Ausschluss eines Bieters stützen. Der Beigeladene hat des Weiteren vorgetragen, dass er seine 24-stündige Erreichbarkeit dadurch in zweifacher Hinsicht sicher gestellt habe, dass er zum einen der Antragsgegnerin eine firmeneigene Telefonnummer für eine Rufbereitschaft zur Verfügung gestellt habe und zum anderen einen Dienstleister, die Firma C. ... in Dn. ... eingebunden und eine zusätzliche Notrufnummer habe schalten lassen. Auch der Vorwurf, die kalkulierte Lohnzahlung an seine Mitarbeiter widerstreite der Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit, gehe fehl. Die hier ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen würden keinem Tarifvertrag unterliegen, so dass nur der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen sei. Die zweite Vergabekammer hat unter dem 20. Januar 2017 einen Hinweis über die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages erteilt und daraufhin mit Beschluss vom 14. Februar 2017 im schriftlichen Verfahren den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob das Vorabinformationsschreiben der Antragsgegnerin vom 09. September 2016 den Anforderungen des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB habe genügen können. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, habe dies allein die Unwirksamkeit des Vertrages nicht schon herbeiführen können. Vielmehr müsse ein weiterer Vergabeverstoß hinzutreten und der Nachprüfungsantrag insgesamt begründet erscheinen. Daran fehle es hier jedoch. Dass die Beigeladene über keine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO verfüge, habe ihren Ausschluss jedenfalls nicht begründen können. Denn die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen seien nicht schwerpunktmäßig dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen. Soweit einzelne Tätigkeiten tatsächlich Elemente der Bewachung und Sicherung enthalten würden, könnten diesen allenfalls eine untergeordnete, keineswegs aber tätigkeitsprägende Bedeutung beigemessen werden. Nach dem Aufgabenkatalog des Leistungsverzeichnisses würden die Bewachung und Sicherung indessen keineswegs die tätigkeitsprägende Hauptpflicht des Vertragsverhältnisses begründen, zumal die N. Bank als Vermieterin ein Drittunternehmen mit originären Aufgaben der Bewachung beauftragt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin in der Vergabebekanntmachung den Bietern gerade nicht die Vorlage einer Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO zum Nachweis ihrer Eignung aufgegeben, woraus aber zu schließen sei, dass sie auch keine Bewachungsdienstleistungen habe beschaffen wollen. Dies ergebe sich für einen fachkundigen Bieter im Übrigen auch aus der Zuweisung des CPV-Codes. Dass die Antragsgegnerin in ihrer Leistungsbeschreibung die zu beschäftigenden Mitarbeiter wiederholt als Sicherheitspersonal bezeichnet habe, sei vor diesem Hintergrund ebenso unschädlich wie das Erfordernis einer 24-stündigen Erreichbarkeit des Auftragnehmers. Dies gelte in gleicher Weise für die Tatsache, dass die Leistungsbeschreibung Dienstzeiten auch außerhalb der regulären Publikumsöffnungszeiten der Einrichtung vorsehe. Schließlich sei auch die Bieterinformation vom 05. Juli 2016 als ein Indiz für die Ausschreibung tarifgebundener Bewachungsdienstleistungen nicht geeignet. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Leistungsverzeichnis angesprochen habe, dass eine Bewaffnung der Mitarbeiter nicht Leistungsbestandteil sei, sei dies dahingehend zu verstehen, dass eine Bewaffnung gerade nicht gewünscht gewesen sei, was aber ebenfalls gegen Bewachungsdienstleistungen spreche. Da die Antragsgegnerin die Vorlage einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO in der Vergabebekanntmachung als Eignungskriterium nicht verlangt habe, könne es nicht zulasten der Beigeladenen gehen, dass sie einen solchen Nachweis nicht beigebracht habe. Die Beigeladene habe überdies alle geforderten Referenzen vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es nach dem Ausschreibungstext nicht erforderlich gewesen, dass die Bieter Referenzen jeweils aus den letzten 3 Jahren vorweisen könnten. Die vorgegebene Dreijahresfrist habe vielmehr allein der Sicherstellung der Aktualität der Referenzen dienen sollen. Der Beigeladene habe schließlich auch die geforderten Nachweise zur Betriebshaftpflichtversicherung fristgerecht gemäß § 56 Abs. 2 VgV auf besondere Nachforderung der Antragsgegnerin nachgereicht. Soweit sich der Beigeladene eines Dienstleisters bediene, um die geforderte ganztägige Erreichbarkeit gewährleisten zu können, sei dies ebenfalls unschädlich. Es handele sich hierbei nämlich nicht um besonders zu kennzeichnende und in ein Verzeichnis aufzunehmende Nachunternehmerleistungen. Die Einschaltung eines Dienstleisters als Notrufzentrale stelle vielmehr eine bloße Hilfsleistung dar, die auch nicht gesondert vergütet würde. Keinen Bedenken begegne schließlich die Tariftreue und Entgeltgleichheit des Beigeladenen. Denn dieser habe zutreffend darauf verwiesen, dass für die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen kein Tarifvertrag gelte und er auch im Übrigen an keinen Tarifvertrag gebunden sei. Gegen diesen Beschluss der 2. Vergabekammer, der der Antragstellerin am 16. Februar 2017 zugestellt wurde, hat diese mit einem am 02. März 2016 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint auch weiterhin, dass die Antragsgegnerin mit dem Vorabinformationsschreiben vom 09. September 2016 nicht ihrer Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB entsprochen habe und der Vertrag deshalb nach § 135 Abs. 1 GWB unwirksam sei, da die Firma des bevorzugten Bieters darin nicht vollständig und ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei. Der Nachprüfungsantrag sei in der Sache überdies begründet, da der Beigeladene nicht über die zur Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen erforderliche Gewerbeerlaubnis nach § 34a GWB verfüge. Inhaltlich wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre bereits vor der Vergabekammer vorgetragenen Argumente, dass es sich bei den ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen ausweislich des in dem Leistungsverzeichnis wiedergegebenen Aufgabenkataloges zweifellos um Bewachungs- und Sicherungstätigkeiten handele, die typischerweise von Sicherungskräften des Sicherheitsgewerbes ausgeführt würden. Sie meint, dass der ausgeschriebene Servicevertrag nicht anders eingestuft werden könne als der mit ihr zuvor zustande gekommene, zum 30. September 2016 allerdings gekündigte, weitgehend inhaltsgleiche Vorgängervertrag, der ausdrücklich mit „Servicevertrag über Sicherheits- und Empfangsdienstleistungen“ überschrieben gewesen sei. Während der Laufzeit des früheren Vorgängervertrages habe sie im Übrigen im Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin ein Qualitätsmanagementhandbuch erarbeitet, das die Sicherheitselemente besonders hervorgehoben habe. Da der Auftragnehmer nach dem in den Vergabeunterlagen ausgeschriebenen Leistungsbild den Empfang völlig eigenständig und eigenverantwortlich zu regeln habe, übe dieser folglich auch Zutrittskontrollen aus; dabei handele es sich aber um eine Aufgabe, die klassischerweise dem Sicherheitsgewerbe zugewiesen werde. Nach dem Anforderungsprofil des Leistungsverzeichnisses bilde eine aktive Obhutstätigkeit letztlich den Schwerpunkt der Dienstleistungen. Dementsprechend hätten sich auch ganz überwiegend Unternehmen aus dem Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe an der Ausschreibung beteiligt. Da der Beigeladene ausschließlich den Gewerbezweck „Hausmeisterservice“ erfülle, sei er nicht qualifiziert, die hier ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen zu erbringen und hätte deshalb als ungeeignet ausgeschlossen werden müssen. Sie bleibt überdies bei ihrer Ansicht, dass der Beigeladene den für die Gewährleistung einer 24-stündigen Erreichbarkeit mittels Notrufzentrale bzw. Sicherheitsleitstelle eingeschalteten Dienstleister in ein Nachunternehmerverzeichnis hätte aufnehmen müssen. Zu Unrecht habe die Vergabekammer die Tätigkeit des Dienstleisters als bloße Hilfsdienstleistung qualifiziert. Schließlich habe sich die Vergabekammer auch nicht ansatzweise mit ihrer weiteren Rüge befasst, dass die Antragsgegnerin ein am 08. September 2016 mit einem Bieter geführtes Aufklärungsgespräch in den Vergabeunterlagen nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe, worin ein Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot zu erblicken sei. Des Weiteren trägt sie erstmals in dem Beschwerdeverfahren vor, dass die Angebotswertung der Antragsgegnerin bezüglich der Wertungsstufen 3 und 4 Ungereimtheiten aufweise. Denn ihr sei mit dem ersten Vorabinformationsschreiben vom 23. August 2016 mitgeteilt worden, dass sie im Wertungsranking den dritten Rang einnehme. Nachdem aber ausweislich des Vergabevermerkes vom 08. September 2016 sowohl der zunächst erst-, als auch der zweitplatzierte Bieter wegen Unauskömmlichkeit deren Angebote hätten ausgeschlossen werden müssen, hätte sie als Drittplatzierte und nicht der Beigeladene nachrücken und den Zuschlag erhalten müssen, da sie nach dem Ausscheiden der Mitbieter S. ... und V. das preisgünstigste Angebot abgegeben habe. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der zweiten Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2017 abzuändern und festzustellen, dass die Antragsgegnerin in dem Vergabeverfahren mit der Bekanntmachung per eVergabe ID ... Kennzeichen ..., Verfahrensnummer Amtsblatt der EU ..., mit dem am 20. September 2016 erteilten Zuschlag an den Beigeladenen gegen die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB verstoßen hat und deshalb der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam ist; Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie meint, dass sich die Antragstellerin schon deshalb nicht auf die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Abs. 1 GWB berufen könne, weil es ihr im Ergebnis gelungen sei, noch vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens sämtliche erforderlichen Vorabinformationen über den obsiegenden Bieter zu ermitteln und den Beigeladenen zu identifizieren und damit effektiven Primärrechtsschutz zu erlangen, so dass ein etwaiger Vergaberechtsverstoß damit geheilt sei. In der Sache ist sie der Ansicht, dass es nicht Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen sein könne, in eine gewerberechtliche Prüfung nach § 34a GewO einzusteigen. Denn spezialgesetzliche Normen außerhalb des vergaberechtlichen Rahmens, wie hier die Gewerbeordnung, könnten nicht über ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in die Umsetzung eines Beschaffungsbeschlusses eingreifen. Im Übrigen bleibt sie bei ihrer Ansicht, dass es sich bei den ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen im Schwerpunkt nicht um erlaubnispflichtige Sicherheits- und Bewachungsdienste handele. Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem vorangegangenen, zum 30. September 2016 gekündigten Vertragsverhältnis zu versichern gehabt habe, dass sie über die Erlaubnis zum Betreiben eines Überwachungsgewerbes verfüge, sei unerheblich und rechtfertige insbesondere keine abweichende Beurteilung der aktuell vorliegenden Vergabeunterlagen. Soweit in dem Aufgabenkatalog auch Rundgänge in dem Gebäude ab 18.00 Uhr vorgesehen würden, dienten diese nicht etwa der Personenbewachung. Hierdurch sollte vielmehr lediglich im Sinne einer typischen Hausmeisterdienstleistung sichergestellt werden, dass die Beleuchtung des Gebäudes ausgeschaltet sei und sämtliche Fenster verschlossen gehalten würden. Der Umstand, dass der Empfang an manchen Samstagen zu Sonderveranstaltungen besetzt habe werden müssen, lasse ebenfalls noch keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die Empfangsdienstleistungen dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen seien. Schließlich dürfe auch nicht verkannt werden, dass die Objektschutzleitung allein im Verantwortungsbereich der Vermieterin liege, die auch die Wachbücher zur Verfügung gestellt habe. Was das Erfordernis der jederzeitigen Erreichbarkeit anbelangt, so meint die Antragsgegnerin, dass es nicht zutreffe, dass die Beigeladene hierfür einen Nachunternehmer beauftragt habe. Bei der Beauftragung einer Hotline sei vielmehr von einer klassischen Hilfsleistung auszugehen. Sie bestreitet darüber hinaus, dass sie das am 08. September 2016 mit einem Bieter geführte Aufklärungsgespräch nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Verhandlungsverbot ließe sich nach Lektüre der Vergabeakte gerade nicht feststellen. Dass die Antragstellerin in dem ersten Vorabinformationsschreiben vom 23. August 2016 versehentlich als drittplatzierte Bieterin bezeichnet worden sei, beruhe auf dem Umstand, dass sie seinerzeit irrtümlich von einem Ausschluss des Beigeladenen ausgegangen sei, weil sie zunächst übersehen habe, dass der Beigeladene die nachgeforderten Haftpflichtversicherungsnachweise fristgerecht nachgereicht habe und sie deshalb das Wertungsranking hätte korrigieren müssen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag bereits deshalb der Zulässigkeit entbehre, weil die Antragstellerin versäumt habe, das vermeintliche Fehlen der hier streitigen Eignungsanforderung, nämlich eines Nachweises einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO, in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen rechtzeitig nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB zu rügen. Dass die Antragsgegnerin weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen die Vorlage der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO verlangt habe, hätte die Antragstellerin bei sorgfältiger Durchsicht der Vergabeunterlagen ohne Schwierigkeiten auf den ersten Blick erkennen können und deshalb spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Antragsgegnerin rügen müssen. Darüber hinaus sei die Antragstellerin aber auch nicht nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, soweit sie lediglich einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Gewerberechts geltend mache und ihr Begehren nicht zugleich auf eine Bestimmung des Vergaberechts im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB stützen könne. Unabhängig davon, dass er die von der Antragstellerin vorgenommene Zuordnung der ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen als Bewachungs- und Sicherungsdienste für falsch halte, sei diese Einordnung vergaberechtlich aber auch ohne jede Bedeutung. Es sei nämlich nicht Sache der vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen, Rechtsverstöße außerhalb des Anwendungsbereichs des Vergaberechts zu prüfen. Da die Antragsgegnerin die Vorlage der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen als Eignungskriterium verlangt habe, sei ihr verwehrt, einen Bieter, der nicht über diese Erlaubnis verfüge, aus diesem Grunde auszuschließen. Sie ist zudem der Meinung, dass der Nachprüfungsantrag auch in der Sache unbegründet sei. Die Antragstellerin könne mit ihrem Nachprüfungsantrag nämlich nicht geltend machen, dass die von dem Auftraggeber aufgestellten Eignungsanforderungen im Hinblick auf den Gegenstand des Auftrages und den mit ihm verbundenen Risiken nicht angemessen seien. Aus § 122 Abs. 4 GWB lasse sich ein Anspruch des Bieters auf Verschärfung der Eignungskriterien jedenfalls nicht herleiten. Die Bestimmung bezwecke nämlich nicht einen Bieterschutz dahingehend, gegenüber dem Auftraggeber ein höheres Niveau an Eignungsanforderungen durchsetzen zu können. Ebenso wenig könne aus der Kann-Vorschrift des § 44 Abs. 2 VgV ein subjektives Recht des Bieters abgeleitet werden, den Nachweis einer bestimmten Berechtigung zu fordern. Dem Auftraggeber komme bei der Aufstellung der Eignungserfordernisse vielmehr eine Bestimmungsfreiheit zu. Im Übrigen verteidigt sie den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer, soweit diese die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen nicht als erlaubnispflichtige Sicherungs- und Bewachungsdienste eingeordnet habe. Sie ist schließlich der Ansicht, dass das Angebot der Beigeladenen auch keineswegs wegen fehlender Nachunternehmererklärung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen gewesen sei. Denn es habe sich bei der Einschaltung eines Dienstleisters im Zusammenhang mit der Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit nicht um eine Nachunternehmerleistung gehandelt. Teilleistungen, die sich auf reine Hilfsfunktionen beschränkten, könnten Nachunternehmerleistungen nicht darstellen. Hilfsweise macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin eine fehlende Nachunternehmererklärung zumindest nach § 56 Abs. 2 VgV zunächst hätte nachfordern müssen. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 171 Abs. 1 GWB statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 172 Abs. 1, Abs. 2 GWB). Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Entscheidung formell und materiell beschwert. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Antragstellerin indessen ohne Erfolg. I. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit des streitbefangenen Dienstleistungsauftrages nach §§ 134, 135 GWB gerichtete Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. 1. Der Rechtsweg ist zu den Nachprüfungsinstanzen eröffnet, weil der Auftragswert des Vorhabens den Schwellenwert von 209.000,00 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VgV überschritten hat. 2. Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages steht zudem nicht entgegen, dass er erst nach Erteilung des Zuschlags und Unterschrift aller Beteiligten unter dem Dienstleistungsvertrag bei der Vergabekammer eingegangen ist. Mit Zuschlagserteilung ist das Vergabeverfahren zwar grundsätzlich beendet und kann nicht mehr aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Dies setzt jedoch einen wirksam erteilten Zuschlag voraus. Die Antragstellerin macht hier indessen die Unwirksamkeit des erteilten Zuschlags nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB geltend, denn sie rügt mit ihrem Nachprüfungsantrag, dass das Vorabinformationsschreiben der Antragsgegnerin vom 09. September 2016 nicht den formellen Anforderungen aus § 134 Abs. 1 GWB genügt habe. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB hat der öffentliche Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, im Wege einer Vorabinformation über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu unterrichten. Verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen die bieterschützenden Informations- und Wartepflichten aus § 134 Abs. 1 GWB und ist dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden, so ist der Auftrag von Anfang an unwirksam (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Die Vorschriften über die Informations- und Wartepflicht des öffentlichen Auftraggebers sind Ausdruck des gemeinschaftsrechtlichen Transparenzgebotes und des Gebots der Nichtdiskriminierung. Darüber hinaus dienen sie der Gewährleistung eines effektiven und lückenlosen Primärrechtsschutzes. Der Auftraggeber soll eine Überprüfung der Vergabeentscheidung nicht verhindern und die Chancen auf den Zuschlag nicht vorzeitig durch einseitige Schaffung vollendeter Tatsachen zunichte machen können, indem er einem Bieter unter Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht den Zuschlag erteilt. Dem nicht berücksichtigten Bieter wird in diesem Fall vielmehr auch noch nach Auftragsvergabe trotz § 168 Abs. 2 S. 1 GWB die Möglichkeit eröffnet, seine Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung bei einer unabhängigen Instanz geltend machen zu können und seine Chancen auf die Zuschlagserteilung zu wahren (vgl. OLG München VergabeR 2011, 762; Maimann in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 4 zu § 134 GWB, ders. Rdn. 1 zu § 135 GWB). Die Rüge der Verletzung bieterschützender Informationsrechte nach § 134 Abs. 1 GWB setzt allerdings einen im Übrigen zulässigen Nachprüfungsantrag voraus. Denn der Verstoß gegen die Warte- und Informationspflicht aus § 134 GWB verschafft dem Betroffenen lediglich die Möglichkeit, eine Nachprüfung überhaupt beantragen zu können, obwohl der Zuschlag bereits erteilt ist. Zulässig ist der insoweit statthafte Nachprüfungsantrag erst dann, wenn die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen ist und im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB geltend machen kann, dass die Antragstellerin ohne den Verstoß gegen § 134 GWB eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Über den Verstoß gegen die Warte- und Informationspflichten hinaus bedarf es dementsprechend stets der Rüge einer weitergehenden Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Nichtbeachtung anderer Bestimmungen des Vergaberechts. Denn nur derjenige, dessen Chancen auf Erlangung des Auftrags durch die Zuschlagserteilung beeinträchtigt worden sein könnten, kann durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Bieterrechten tatsächlich beeinträchtigt worden sein (vgl. OLG München VergabeR 2011, 762 ff; OLG München VergabeR 2013, 296; OLG Karlsruhe ZfBr 2013, 285; Maimann in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 134 GWB, ders., Rdn. 26 zu § 135 GWB; Müller-Wrede, GWB, Stand September 2016, Rdn. 65 zu § 135 GWB; Sommer in Heiermann/Zeiss/Summ, jurisPK-VergR, 5. Aufl., Rdn. 9 zu § 135 GWB). 3. Die Antragstellerin ist in diesem Sinne nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. a) Ihr Interesse an dem Auftrag hat sie dadurch dokumentiert, dass sie ein Angebot in dem Vergabeverfahren abgegeben hat. b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem auf § 135 GWB gestützten Nachprüfungsantrag einen Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB geltend macht, erscheint eine Verletzung von Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch die Nichtbeachtung der Vergabevorschriften nach ihrer Darstellung ebenfalls nicht ausgeschlossen. c) Allein durch den behaupteten Verstoß gegen die Informations- und Wartepflichten nach § 134 GWB werden die Chancen auf den Zuschlag indessen noch nicht in jedem Fall vereitelt. Ist das Vergabeverfahren im Übrigen nämlich fehlerfrei durchgeführt worden, droht dem nicht berücksichtigten Bieter durch die fehlerhafte Information oder einen Zuschlag vor Ablauf der Wartefrist noch kein Schaden. In einer solchen Situation kann die Antragsbefugnis nur bejaht werden, wenn zusätzlich - über den behaupteten Verstoß gegen § 134 Abs. 1 GWB hinaus - eine weitergehende Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen geltend gemacht wird, der die Chancen auf die Zuschlagserteilung verschlechtert haben könnte (vgl. Maimann in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 134 GWB, ders., Rdn. 26 zu § 135 GWB; Müller-Wrede, GWB, Stand September 2016, Rdn. 65 zu § 135 GWB; Sommer in Heiermann/Zeiss/Summ, jurisPK-VergR, 5. Aufl., Rdn. 9 zu § 135 GWB). Dass ihr in diesem Sinne möglicherweise ein Schaden droht, hat die Antragstellerin jedoch im Streitfall ebenfalls hinreichend dargetan. aa) Soweit sie ihren Nachprüfungsantrag darauf stützt, dass die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34a GewO unterliegen würden, betrifft dies zwar in erster Linie einen gewerberechtlichen Regelungssachverhalt, der nicht unmittelbar die Verletzung einer bieterschützenden Vergabevorschrift im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB zum Gegenstand hat, worauf die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu Recht in ihren Beschwerdeerwiderungen hingewiesen haben. Eine Antragsbefugnis kann der Antragstellerin hierzu im Ergebnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. (1) Wird die Verletzung einer außervergaberechtlichen öffentlich-rechtlichen Norm durch die Auftraggeberin im Hinblick auf den Beschaffungsvorgang gerügt, kann dieser Rechtsverstoß nur dann Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens werden, wenn damit zugleich eine Verletzung bieterschützender Vorschriften des Vergabeverfahrens nach § 97 Abs. 6 GWB geltend gemacht wird. Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ist auf die Überprüfung von Vergaberechtsverstößen des GWB im Vergabeverfahren beschränkt. Die Antragstellerin kann ihren Nachprüfungsantrag mithin nur auf die Verletzung subjektiver Bieterrechte im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB stützen; anderenfalls fehlt ihr in dem Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis. Rechtsverstöße gegen allgemeine, öffentlich-rechtliche Bestimmungen sind hingegen nicht zu überprüfen, soweit diese außerhalb des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften verbleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2017, 11 Verg 1/16, VergabeR 2017, 407; OLG Karlsruhe AbfallR 2011, 191; OLG Schleswig, NZBau 2015, 186; Möllenkamp in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auf., Rdn. 78 zu § 160 GWB). Zu den Bestimmungen des Vergaberechts zählen die Regelungen des 4. Abschnitts des GWB, die Vergabeordnung (VgV), die europäische Vergaberichtlinien, allgemeine Verwaltungsgrundsätze sowie die Vergabebedingungen der öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen. Damit sind alle Regelungen umfasst, die mit dem formellen und materiellen Vergaberecht im Zusammenhang stehen (vgl. OLG Karlsruhe, AbfallR 2011, 191; OLG Schleswig NZBau 2015, 186). Öffentlich-rechtliche Normen, die ohne Wettbewerbsbezug allein den Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind und denen keine bieterschützende Wirkung beigemessen werden können, gehören nicht hierzu. Die im gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 34a GewO zu klärende und grundsätzlich der Entscheidung der Genehmigungsbehörden vorbehaltene Frage, ob die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen dem erlaubnispflichtigen Sicherungsgewerbe zuzuordnen sind, liegt damit grundsätzlich außerhalb des vergaberechtlichen Überprüfungsrahmens der Nachprüfungsinstanzen, sofern kein unmittelbarer Bezug zu einer vergaberechtlichen Vorschrift hergestellt werden kann, welche dem Schutz der Bieter, Bewerber und Interessenten eines Vergabeverfahrens zu dienen bestimmt ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin in ihrem Beschaffungsbeschluss die gewerberechtliche Genehmigungspflicht aus § 34a GewO mithin missachtet haben sollte, bliebe dies für das Vergabeverfahren ohne Bedeutung, wenn hiervon dessen Durchführung nicht beeinflusst werden könnte und bieterschützende Vergabevorschriften nicht verletzt sind (vgl. OLG Frankfurt VergabeR 2017, 407). (2) Eine Ausnahme gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass eine außervergaberechtliche Vorschrift - wie hier § 34a GewO - über eine vergaberechtliche „Anknüpfungsnorm“ im Sinne einer vorgelagerten Rechtsfrage inzident zu prüfen wäre. Eine Antragsbefugnis ist nämlich dann zu bejahen, wenn der behauptete Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis des § 34a GewO einen vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt bzw. eine sog. Brückennorm aufweist und sich die Anwendung dieser Normen konkret auf die Rechtsposition der Antragstellerin im Vergabeverfahren auswirken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012, X ZB 9/11 zitiert nach juris; OLG Schleswig NZBau 2015, 186; OLG Frankfurt VergabeR 2017, 407; Möllenkamp in Kulartz/Kus/Portz/Pries, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 80 zu § 160 GWB; Dicks in Kulartz/Kus/Portz/Pries, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 246 zu § 97 GWB). Die Antragstellerin hat sich insoweit auf einen Eignungsmangel der Beigeladenen berufen und geltend gemacht, dass der Beigeladene, der nicht über eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO verfüge, aus rechtlichen Gründen als nicht leistungsfähig anzusehen und deshalb im Bieterwettbewerb als ungeeignet nach § 122 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 44 Abs. 2 VgV auszuschließen sei. Die Antragsgegnerin habe die Beigeladene indessen uneingeschränkt in der Auswertung zugelassen und dadurch - nach Ansicht der Antragstellerin - den gewerberechtswidrigen Zustand rechtswidrig unterstützt. Der Verstoß gegen § 34a GewO ist danach hier aber im Rahmen der Eignungswertung nach § 122 Abs. 2 GWB als „vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennorm“ inzident im Vergabenachprüfungsverfahren zu überprüfen (vgl. ähnlich BGH VergabeR 2012, 839; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2015, VII Verg 20/15 zitiert nach juris; IBR 2016, 416; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. August 2012, VII Verg 105/11 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf VergabeR 2012, 628). Ob die Antragsgegnerin bei der Eignungswertung tatsächlich den vergaberechtlichen Bestimmungen der §§ 122 Abs. 1, Abs. 2 GWB, 44 Abs. 2 VgV zuwider gehandelt hat und die Vorwürfe begründet sind, dass sie die Antragstellerin bei der Vergabe benachteiligt hat, ist hingegen nicht eine Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, sondern im Rahmen dessen Begründetheit zu prüfen. Denn wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an die in § 160 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG München VergabeR 2011, 762; OLG Brandenburg VergabeR 2011, 114; OLG Düsseldorf AbfallR 2012, 248). bb) Hinsichtlich der weiteren Rüge der Antragstellerin, dass sich die Beigeladene im Hinblick auf das Erfordernis einer 24-stündigen Erreichbarkeit eines Dienstleisters bedient hat, ohne diesen in ein Nachunternehmerverzeichnis aufzunehmen, hat sie die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses und damit zugleich einen Verstoß gegen bieterschützende Vergabebestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB geltend gemacht, wodurch ihr ein konkreter Schaden drohen könnte. cc) Soweit sie des weiteren einen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 GWB behauptet, weil die Antragsgegnerin ein Aufklärungsgespräch vom 08. September 2016 mit einem Bieter nicht ordnungsgemäß in der Vergabeakte dokumentiert habe, kann ihr eine Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB gleichfalls nicht abgesprochen werden. 4. Ihrer Rügeobliegenheit aus § 160 Abs. 3 GWB ist die Antragstellerin allerdings nicht in vollem Umfang nachgekommen. a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sie den Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht aus §§ 134 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB indessen rechtzeitig innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen mit Schreiben vom 16. September 2016 gegenüber der Auftraggeberin gerügt, so dass eine Präklusion nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht vorliegen kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin den beanstandeten Mangel des ihr per Telefax am 09. September 2016 übermittelten Vorabinformationsschreibens direkt nach Zugang des Schreibens erkannt hat. Die unzureichende und für fehlerhaft erachtete Benennung des obsiegenden Bieters in dem Vorabinformationsschreiben hat sie daraufhin bereits mit Rügeschreiben vom 16. September 2016 und damit innerhalb von 10 Kalendertagen beanstandet. b) Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin den Nachweis einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO in ihrer Ausschreibung nicht als besonderes Eignungserfordernis aufgestellt habe, und deshalb im Hinblick auf die Vergabeunterlagen beanstandet, dass weder die Bekanntmachung noch das Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin den Nachweis einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO aufführen, obwohl die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen nur von einem Bieter ausgeübt werden könne, der über eine solche gewerberechtliche Genehmigung verfüge, ist sie mit dieser Rüge jedoch bereits nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB präkludiert. Denn sie hätte diesen aus der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlangen ohne weiteres erkennbaren vermeintlichen Vergaberechtsverstoß spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist rügen müssen. aa) Die Präklusionstatbestände in § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB stellen ausdrücklich auf die objektive Erkennbarkeit eines für gegeben erachteten Vergabefehlers ab, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung als vergaberechtswidrig und damit auf den Zeitpunkt des tatsächlichen positiven Erkennens. Für die Erkennbarkeit ist maßgebend, ob dem Antragsteller das Übersehen des Verstoßes gegen das Vergaberecht als fahrlässige Vernachlässigung einer Obliegenheit vorgeworfen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Vergaberechtsverstoß positiv erkannt wurde (vgl. Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 266 zu § 160 GWB n.F.). Die Erkennbarkeit von vermeintlichen Verstößen gegen Vergabevorschriften im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB muss sich dabei auf zwei Komponenten beziehen: Neben der Erkennbarkeit der die (mögliche) Vergaberechtswidrigkeit begründenden Tatsachen muss auch das Bewusstsein hinzutreten, dass hieraus in rechtlicher Hinsicht ein Vergaberechtsverstoß resultieren könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2014, Verg 26/13, VergabeR 2014, 424; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2013, VII Verg 8/13 VergabeR 2014, 46; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2015, NZBau 2015, 319; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juni 2016, 11 Verg 4/16, IBR 2016, 606; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. November 2014, 15 Verg 6/14, VergabeR 2015, 210; Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 711 zu § 107 GWB a.F., m.w.N.). Dem Bieter muss das Erkennen des Vergaberechtsverstoßes aufgrund der Vergabeunterlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mithin bei üblicher Sorgfalt ohne weiteres möglich und dessen Nichtfeststellung vorwerfbar sein. Was die Erkennbarkeit in rechtlicher Hinsicht anbelangt, ist hierbei nicht auf den Erkenntnishorizont eines Vergaberechtsexperten abzustellen, sondern auf den Adressatenkreis der Bekanntmachung, nämlich die Bieter. Eine Rügepräklusion kommt deshalb im allgemeinen bei solchen Rechtsverstößen in Betracht, die sich auf eine allgemeine Überzeugung der Vergabepraxis gründen und gewissermaßen aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre und ohne Anwendung juristischen Sachverstandes ohne weiteres ins Auge fallen (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2015, 319; OLG Düsseldorf VergabeR 2014, 46; OLG Düsseldorf VergabeR 2014, 424; OLG Karlsruhe VergabeR 2015, 210; Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 713 zu § 107 GWB a.F.). Davon ist hier auszugehen gewesen. bb) Die Antragstellerin hätte bei aufmerksamer und hinreichend sorgfältiger Lektüre der Vergabebekanntmachung sowie der weiteren Vergabeunterlagen als fachkundige Bieterin unschwer auf einen Blick feststellen können, dass die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht aber zwingend erforderliche Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO nicht ausdrücklich als besondere Eignungsanforderung an den Bieter aufgeführt hat. Für diese Feststellung hat es auch weder einer vertieften Recherche noch intensiver rechtlicher Prüfungen der Vergabeunterlagen bedurft. Bei der Befassung mit dem Inhalt der Verdingungsunterlagen im Zusammenhang mit der eigenen Angebotserstellung wurden ihr vielmehr alle tatsächlichen Umstände bekannt, aus denen sie den vorgenannten Vergaberechtsverstoß der Antragsgegnerin herleitet. Nach Lektüre des Leistungsverzeichnisses wusste sie, welche Dienstleistungen in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben wurden. Diese hält sie „zweifelsfrei“ für Bewachungsdienste, die dem Sicherungsgewerbe zuzuordnen sind. Dass bei Mitteilung der Eignungskriterien der Nachweis einer gewerberechtlichen Genehmigung nach § 34a GewO gefehlt hat, ist den Vergabeunterlagen ebenfalls leicht und zweifelsfrei zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin die Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO aber als zwingendes Eignungserfordernis für alle potenziellen Bieter angesehen hat, hätte ihr das Fehlen dieses besonderen Eignungskriteriums im Ausschreibungstext aber schon bei erster Durchsicht und Vorbereitung ihres Angebots mit üblicher Sorgfalt auffallen und sie diesen Mangel bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 01. August 2016 gegenüber der Antragsgegnerin rügen müssen. Dies hat sie indessen versäumt. 5. Im Übrigen begegnet die Zulässigkeit des auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gerichteten Nachprüfungsantrag indessen keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat insbesondere die 30-tägige Ausschlussfrist zur Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 2 GWB gewahrt. Denn sie hat ihren Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Vorabinformation der Antragsgegnerin vom 09. September 2016 über den Abschluss des Vertrages mit Schriftsatz vom 27. September 2016 bei der Vergabekammer eingereicht. II. Der Nachprüfungsantrag ist - soweit er nicht schon unzulässig ist - im Übrigen jedoch unbegründet. Die Antragstellerin kann nicht die Feststellung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB erreichen, dass der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossene Vertrag unwirksam sei. Die Antragstellerin bleibt mit ihrem Begehren deshalb ohne Erfolg, weil sie durch das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht in ihren Bieterrechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt worden ist. Zwar hätte die Antragsgegnerin den Zuschlag nicht ohne eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Namens des obsiegenden Bieters in dem Vorabinformationsschreiben vom 09. September 2016 an die Beigeladene erteilen dürfen (unter 1.). Dennoch ist der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, denn die Zuschlagsentscheidung zugunsten des Beigeladenen erweist sich im Ergebnis als materiell-rechtlich wirksam, da eine über den Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 Abs. 1 GWB hinausgehende Vergaberechtsverletzung letztlich nicht festgestellt werden kann (unter 2). 1. Die Antragsgegnerin hat gegen ihre Informations- und Wartepflicht aus § 134 Abs. 1 GWB verstoßen. Denn das Vorabinformationsschreiben vom 09. September 2016 genügt inhaltlich nicht den Erfordernissen des § 134 GWB. In dem Informationsschreiben hat sie den bevorzugten Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zwar grundsätzlich mit „D. ...“ bekannt gegeben. Diese Geschäftsbezeichnung ist jedoch nicht ausreichend gewesen, um die Beigeladene eindeutig und ohne Verwechslungsgefahr identifizieren zu können. Die Antragsgegnerin hätte in dem Schreiben vielmehr korrekterweise den Familiennamen des Beigeladenen angeben müssen und sich nicht auf die Mitteilung der Geschäftsbezeichnung „D. ...“ beschränken dürfen. a) Bei einem kaufmännischen Unternehmen bedarf es nach den handelsrechtlichen Grundsätzen der §§ 17 ff HGB der korrekten Angabe der Firma, d.h. des Namens des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen ist deshalb der Familienname des Unternehmensträgers anzugeben, was hier indessen unterblieben ist. b) Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des vergaberechtlichen Begriffs „Name des Unternehmens“ zwar nicht nur dieser (systematische, formale) Gesichtspunkt, sondern vor allem Sinn und Zweck der Regelung des § 134 GWB (vgl. OLG Jena, Urteil vom 24. September 2014, 2 Verg 3/14 m.w.N. zitiert nach juris). Für einen unterlegenen Bieter erschöpft sich der Mitteilungswert des Namens des erfolgreichen Bieters nicht allein darauf zu erfahren, dass nicht er selbst, sondern ein Konkurrent den ausgeschriebenen Auftrag erhalten habe. Der Adressat soll dadurch vielmehr in die Lage versetzt werden, die Zuschlagsentscheidung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, um ggf. die Nachprüfung beantragen zu können (vgl. Maimann in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 11 zu § 135 GWB; Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 59 zu § 134 GWB). Denn die beabsichtigte Zuschlagserteilung kann für den unterlegenen Bieter gerade aus Gründen rechtsfehlerhaft sein, die in der Person des erfolgreichen Bieters liegen. Die Vorabinformation soll deshalb die Identifizierung des obsiegenden Bieters ermöglichen, um Gründe geltend machen zu können, die in der Person des Bieters liegen. Auf die Bekanntgabe des Namens darf aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes, der durch die Vorabinformation gerade ermöglicht werden soll, daher grundsätzlich nicht verzichtet werden (vgl. Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 64 zu § 134 GWB). Der Name des favorisierten Bieters sollte in der Bieterinformation so vollständig und präzise wie möglich inklusive eines Firmenzusatzes angegeben werden, um dessen eindeutige Identifizierung durch den unterlegenen Bieter zu ermöglichen und Verwechslungen von vorneherein auszuschließen (vgl. Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 64 zu § 134 GWB). Eine vollständige Bezeichnung einschließlich eines Rechtsformzusatzes wäre hierfür im Streitfall nur dann nicht zwingend erforderlich gewesen, wenn der Antragstellerin eine Identifizierung der Person des obsiegenden Bieters auch aufgrund der (bloßen) Bezeichnung „D. ...“, also ohne Angabe des Familiennamens und Sitz der Gesellschaft, ohne größeren Rechercheaufwand möglich gewesen wäre. Davon ist hier indessen nicht auszugehen gewesen. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es letztlich unschädlich gewesen sei, dass die Information in ihrem Schreiben vom 09. September 2016 möglicherweise unvollständig bzw. lückenhaft gewesen sei, denn es sei der Antragstellerin doch im Ergebnis gelungen, den Beigeladenen als den obsiegenden Bieter zu individualisieren, kann so nicht verfangen. Denn die Antragstellerin hat eine bestehende Verwechslungsgefahr mit einem anderen Unternehmen konkret aufgezeigt. Bei einer Internetabfrage über Google sind ihr unter der Geschäftsbezeichnung „D. ...“ zwei einzelkaufmännische Unternehmen als Treffer genannt worden, die beide Hausmeisterdienstleistungen anbieten. Es hat deshalb zusätzlicher Recherchen bedurft, um den Beigeladenen als obsiegenden Bieter letztlich zweifelsfrei ausfindig zu machen. Sie hat hierzu vorgetragen, dass sich ihre Ermittlungen erst dann auf die Person des Beigeladenen verdichtet hätten, als eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ihr den Firmensitz des Unternehmens in M. nachträglich bekannt gegeben habe. Zur Angabe eines Sitzes oder einer Anschrift des Bieters war die Antragsgegnerin im Informationsschreiben zwar nicht verpflichtet. Denn solche Zusätze gehören nicht zum „Namen“ des Bieters (§ 134 Abs. 1 GWB). Sinn und Zweck der Vorabinformationspflicht gebieten eine genauere Konkretisierung des Namens jedoch zumindest dann, wenn dies für die Identifizierung des Bieters ausnahmsweise von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte (vgl. OLG Jena, Urteil vom 24. September 2014, 2 Verg 3/ 14 zitiert nach juris). Davon ist hier auszugehen gewesen. Genügt die Information - wie hier - inhaltlich den Anforderungen des § 134 GWB nicht, so ist von einem Rechtsverstoß im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB ebenso auszugehen, als wenn die Information gänzlich unterblieben wäre (vgl. Maimann in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 10 zu § 135 GWB). Eine Bieterinformation, die den Namen des erfolgreichen Bieters nur unzureichend wieder gibt, setzt die Wartefrist des § 134 Abs. 2 S. 1 GWB nicht in Gang. 2. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kann allein ein Verstoß gegen § 134 GWB dem Nachprüfungsantrag allerdings noch nicht zum Erfolg verhelfen. Er eröffnet dem Betroffenen vielmehr lediglich die Möglichkeit, eine Nachprüfung beantragen zu können, obwohl der Zuschlag bereits erteilt ist (s.o.). Da das Nachprüfungsverfahren auch in den Fallkonstellationen des § 135 GWB nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern dem Individualschutz des einzelnen Bieters dient, kann der Feststellungsantrag mithin nur begründet sein, wenn sich der gerügte Verstoß auch tatsächlich zu Lasten des betroffenen Bieters ausgewirkt hat, seine Chancen auf Erlangung des Auftrages durch die Zuschlagsentscheidung folglich beeinträchtigt worden sind. Insoweit bedarf es über den Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB hinaus einer weitergehenden Rechtsverletzung der Antragstellerin durch Nichtbeachtung anderer Bestimmungen des Vergaberechts (vgl. OLG München VergabeR 2011, 762; OLG München ZfBR 2013, 296; OLG Karlsruhe, ZfBR 2013, 285; OLG Brandenburg VergabeR 2011, 114; Maimann in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 62 zu § 135 GWB; Gnittke/Hartig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 78/79 zu § 135 GWB; Sommer in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 59 ff zu § 135 GWB). Steht hingegen fest, dass das Angebot der Antragstellerin selbst bei ordnungsgemäßen Ablauf der Vorabinformation aus anderen Gründen zu Recht nicht den Zuschlag erhalten hat, ist sie in ihrer Rechtsposition im Ergebnis nicht beeinträchtigt und ihr Nachprüfungsantrag mangels Eingriffs in ihre geschützten Bieterrechte nicht begründet (vgl. OLG München VergabeR 2011, 762; OLG München ZfBR 2013, 296; OLG Karlsruhe, ZfBR 2013, 285). Sie hat weder einen Anspruch auf Wiederholung oder Neudurchführung des Ausschreibungsverfahrens noch auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Einen für die Feststellung der Unwirksamkeit des Dienstleistungsauftrages ausreichenden zusätzlichen Verstoß gegen bieterschützende, vergaberechtliche Vorschriften hat die Antragstellerin indessen nicht aufzuzeigen vermocht. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Zuschlagserteilung sind vielmehr insgesamt nicht begründet. Die Antragstellerin hatte damit selbst keine Chance mehr auf den Zuschlag. a) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass die Beigeladene bei der Zuschlagserteilung noch nicht über die zur Erbringung der ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen erforderliche Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO verfügt habe. Mit ihrer Rüge macht sie einen Eignungsmangel der Beigeladenen geltend. Denn sie trägt damit zugleich vor, dass Bietern, denen die Erbringung der ausgeschriebenen Tätigkeit gewerberechtlich untersagt werden könnte, aus rechtlichen Gründen als nicht leistungsfähig im Sinne des § 122 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB anzusehen und deshalb vom Bieterwettbewerb als ungeeignet auszuschließen sind. Ein Ausschluss des Beigeladenen wegen eines Eignungsmangels ist indessen nach Lage der Dinge nicht gerechtfertigt. Die Eignungsprüfung der Antragsgegnerin und deren Ergebnis sind vergaberechtlich vielmehr nicht zu beanstanden. aa) Die Eignungsprüfung ist aufgrund der in der Vergabebekanntmachung vom Auftraggeber angegebenen Mindestanforderungen und gegebenenfalls deren Konkretisierung in den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Die Festlegung der konkreten Eignungskriterien obliegt dabei allein dem öffentlichen Auftraggeber. Er bestimmt, ob und welche Bewerber oder Bieter die für die ordnungsgemäße Erbringung des Auftrages erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2014, Verg 38/13 zitiert nach juris). § 122 Abs. 2 GWB benennt insoweit lediglich die hierfür zugelassenen Kategorien, innerhalb derer der Auftraggeber die Eignungskriterien festlegt (vgl. Hausmann/von Hoff in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 15 zu § 122 GWB; Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 21 zu § 122 GWB). Gemäß § 44 Abs. 2 VgV können öffentliche Auftraggeber den Bietern in diesem Zusammenhang überdies vorschreiben, ihre Berechtigung zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung in ihrem Herkunftsstaat nachzuweisen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, von den Bietern einen solchen Nachweis zu verlangen (vgl. Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 32 zu § 122 GWB). Von dieser in § 44 VgV eingeräumten Befugnis hat die Antragsgegnerin allerdings keinen Gebrauch gemacht. Sie hat weder in der öffentlichen Vergabebekanntmachung noch in dem Leistungsverzeichnis eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO als Eignungskriterium nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB ausdrücklich aufgestellt und von den Bietern den Nachweis einer Genehmigung konkret gefordert. Gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 GWB in Verbindung mit § 48 VgV muss der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien zusammen mit den geforderten Nachweisen den potentiellen Bietern im Voraus bekannt geben. Bei der Eignungsprüfung hat er nämlich alle bekannt gemachten Eignungskriterien, aber auch nur diese zu prüfen. Bekanntgeben heißt dabei, dass der Auftraggeber die einzelnen Eignungskriterien und die Mittel zu deren Nachweis ausdrücklich zu bezeichnen hat. Das Mitteilungsmedium ist dabei im Regelfall die Auftragsbekanntmachung (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergR, 5. Aufl. 2016, Rdn. 51/52 zu § 122 GWB; Hausmann/von Hoff in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, Rdn. 42 zu § 122 GWB). Sie ist für die Frage maßgeblich, welche Eignungsnachweise in welcher Form vorzulegen sind. Denn auch dies hat der Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben. Die darin genannten Anforderungen dürfen im unveränderten Vergabeverfahren vom Auftraggeber zudem weder verschärft noch herabgesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf VergabeR 2012, 628). Eignungskriterien- und -nachweise, die keine rechtliche Grundlage in dem maßgeblichen Mitteilungsmedium gefunden haben, müssen hingegen vergaberechtlich irrelevant bleiben; ihr Fehlen darf sich insbesondere nicht nachteilig für einen Bewerber oder Bieter auswirken (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. April 2014, 13 Verg 2/14 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf VergabeR 2012, 628; VK Südbayern, Beschluss vom 22. Dezember 2015, Z3-3-3194-1-48-09/15 zitiert nach juris; Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 104/108 zu § 122 GWB; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergR, 5. Aufl. 2016, Rdn. 64 zu § 122 GWB). Die öffentliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin hat hier jedoch keinen entsprechenden Hinweis auf das Erfordernis einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO enthalten. In der Auftragsbekanntmachung ist vielmehr unter Abschnitt III. Ziffer 3.1. aufgeführt, dass die Erbringung der Dienstleistung nicht einem besonderen Berufsstand vorbehalten sei. Da die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung nicht als Eignungsanforderung aufgenommen hat, dass der Auftrag nur Inhabern einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO vorbehalten sei, hat sie das Angebot der Beigeladenen aus diesem Grunde nicht ausschließen dürfen. Denn sie ist an ihre öffentliche Bekanntmachung vergaberechtlich gebunden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. April 2014, 13 Verg 2/14 zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2016, Verg 1/16 zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Dezember 2014, 2 Verg 5/14; OLG Düsseldorf VergabeR 2012, 628; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2014, VII Verg 26/13; VK Südbayern, Beschluss vom 22. Dezember 2015, Z3-3-3194-1-48-09/15 zitiert nach juris; Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 104/108 zu § 122 GWB). bb) Die Auswahl der Eignungskriterien sowie der erforderlichen Nachweise durch den Auftraggeber ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zwar grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht ebenfalls überprüfbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2014, Verg 38/13; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergR, 5. Aufl. 2016, Rdn. 83 zu § 122 GWB). Hinsichtlich der Festlegung der Eignungskriterien und Eignungsbelege besteht jedoch nur eine eingeschränkte Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen (vgl. Gnittke/Hattig, in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Rdn. 133 zu § 122 GWB). Denn der öffentliche Auftraggeber ist bei der eigentlichen Beschaffungsentscheidung für eine bestimmte Leistung im rechtlichen Ansatz grundsätzlich ungebunden; die Auswahl des Beschaffungsgegenstandes und der erforderlichen Eignungskriterien unterliegt im allgemeinen seiner Bestimmungsfreiheit und ist dem förmlichen Vergabeverfahren vorgelagert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. September 2016, 11 Verg 6/16 zitiert nach juris; Vergabekammer Bund, Beschluss vom 9.2.2016 - VK 1 -130/15). Die Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen beschränkt sich insoweit darauf, ob die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers eingehalten wurden. Diese sind gewahrt, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür tatsächlich vorhandene nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. September 2016, 11 Verg 6/16 zitiert nach juris). Nach § 122 Abs. 4 S. 1 GWB müssen die Eignungskriterien insbesondere einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen. Dass die Antragsgegnerin die vergaberechtlichen Grenzen ihrer Bestimmungsfreiheit missachtet habe, ist hier indessen weder dargetan noch ersichtlich. Es ist im Übrigen nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin durch das Versäumnis, den Nachweis der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GWB als Eignungskriterium aufzustellen, gegen das Diskriminierungsverbot nach § 97 Abs. 2 GWB verstoßen haben könnte. Die vergaberechtliche Regelung in § 122 Abs. 4 S. 1 GWB bezweckt mit der Anknüpfung an die Angemessenheit der Eignungskriterien im Übrigen in erster Linie, die Bieter vor überzogenen Anforderungen des Auftraggebers zu schützen, da diese stets ausgrenzend und wettbewerbsbeschränkend wirken. Nur insoweit gewährt § 122 Abs. 4 S. 1 GWB Bewerbern und Bietern einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass mit dem Auftragsgegenstand nicht verbundene und unverhältnismäßig strenge Eignungskriterien nicht verwendet werden (vgl. Hausmann/von Hoff in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 41 zu § 122 GWB). Der Beigeladenen ist darin beizupflichten, dass sich aus § 122 Abs. 4 S. 1 GWB indessen kein Anspruch des nicht berücksichtigten Bieters herleiten lässt, dass die Auftraggeberin in ihrem Vergabeverfahren bestimmte weitere Eignungsanforderungen hätte zusätzlich aufstellen müssen, um für ungeeignet gehaltene Bieter herausfiltern zu können. Eine Verschärfung bzw. Anhebung des Niveaus der Eignungskriterien kann über § 122 Abs. 4 S. 1 GWB vielmehr nicht durchgesetzt werden. Auch aus § 44 Abs. 2 VgV lässt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ableiten, bestimmte Eignungsnachweise zusätzlich einzufordern. Mit der Rüge, die Antragsgegnerin habe die Vorlage der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO in der öffentlichen Bekanntmachung von den potenziellen Bietern verlangen müssen, ist die Antragstellerin im Übrigen auch schon nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ausgeschlossen (siehe oben). cc) Dass die Beigeladene nicht über eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO verfügt, steht der Zuschlagserteilung aber auch nicht aus anderen Gründen entgegen. Selbst wenn man die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen dem Sicherheitsgewerbe zuweisen und dementsprechend eine gewerberechtliche Genehmigung nach § 34a Abs. 1 GewO zur Ausführung der Tätigkeit für erforderlich halten wollte, würde dies noch nicht zwingend dazu führen müssen, dass der Beigeladene als ungeeignet auszuschließen wäre. Dass der Beigeladene im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht über eine gewerberechtliche Erlaubnis verfügt hat, gefährdet mit Blick auf den erst zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung als solches jedenfalls noch nicht die technische Ausführbarkeit des Vertrages. Denn es spricht nichts dagegen, dass der Beigeladene die gewerberechtliche Genehmigung bei der zuständigen Ordnungsbehörde jederzeit beantragen kann und dementsprechend die Vorlage der Erlaubnis noch vor Aufnahme der Tätigkeit hätte nachholen können (vgl. ähnlich: OLG Jena, Beschluss vom 24. Februar 2016, 2 Verg 1/16 zitiert nach juris). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin auf das Angebot der Beigeladenen deshalb keinen Zuschlag hätte erteilen dürfen, weil ein solcher Zuschlag gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen hätte und ein entsprechender Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig wäre (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 22. Dezember 2015, Z3-3-3194-1-48-09/15 zitiert nach juris; Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, Bearbeitung 2016, Rdn. 34 zu § 122 GWB). Das würde allerdings voraussetzen, dass die gewerberechtliche Erlaubnispflicht nach § 34a GewO ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB begründet. Dies ist indessen zu verneinen. Der Dienstleistungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist mit Zuschlagserteilung vielmehr rechtswirksam zustande gekommen, selbst wenn man eine Zuwiderhandlung der Beigeladenen gegen die Erlaubnispflicht aus § 34a GewO unterstellen wollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Vertrag nur dann nach § 134 BGB als nichtig angesehen, wenn beide Vertragsparteien durch seinen Abschluss einem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt haben. Entscheidend sind dabei stets Sinn und Zweck der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen. Da hier allenfalls dem Beigeladenen ein Verstoß gegen die gewerberechtliche Erlaubnispflicht zur Last zu legen wäre, ist darauf abzustellen, ob der Schutzzweck des Gesetzes so weit geht, dass die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit des gesamten Vertrages zu fordern ist. Die Rechtsprechung hat dies in speziellen Fallkonstellationen der gesetzeswidrigen Ausübung einer gewerblichen oder geschäftsmäßigen Tätigkeit ausnahmsweise angenommen, so für die unerlaubte Rechtsberatung (vgl. BGHZ 37, 258), für unerlaubte Arbeitsvermittlung (vgl. BGH WM 1969, 404, BGH WM 1978, 949), für verbotene Heilmittelwerbung (BGHZ 43, 152), für im reisegewerbeverbotsweise vermittelte Darlehen (vgl. BGHZ 71, 358). Ein so weitgehender Schutzzweck ist der hier in Rede stehenden gewerberechtlichen Norm indessen nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sie sich gegen die privatrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes und gegen den wirtschaftlichen Erfolg der Dienstleistung richten wollte. Die Bestimmung des § 34 Buchst. a GewO enthält kein ausdrückliches gesetzliches Verbot. Auch bedurfte der hier ausgeschriebene Auftrag über Empfangsdienstleistungen selbst keiner behördlichen Genehmigung. In der hier in Rede stehenden gewerberechtlichen Vorschrift ist nur für Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes das Erfordernis der Erlaubnis der zuständigen Behörde aufgestellt. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen dieses Erfordernis legt die Gewerbeordnung selbst in § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. f GewO die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit fest. Eine strafrechtliche Verfolgung kommt hingegen erst bei beharrlicher Wiederholung der Gesetzesverstöße bzw. erheblichen Gefährdungen in Betracht (§ 148 GewO). Dies legt aber den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber in § 34a GewO eine gewerberechtliche Ordnungsvorschrift schaffen wollte. Solche Vorschriften sind im Allgemeinen jedoch nicht als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen (vgl. BGHZ 78, 269 betreffend § 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GewO; Rolf Sack/Maximilian Seibl in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2011, Rdn. 232 zu § 134 BGB; Nassall in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Rdn. 126 zu § 134 BGB). dd) Die zwischen den Beteiligten streitige gewerberechtliche Rechtsfrage, ob die von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO unterliegen würden, braucht der Senat dementsprechend in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die zweite Vergabekammer die hier streitbefangenen Dienstleistungen zu Recht nicht dem erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbe zugeordnet hat. Der Senat hält die von der zweiten Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss hierzu vorgenommene Würdigung der Tätigkeitsbeschreibung insgesamt für überzeugend und richtig. Die in dem Aufgabenkatalog des Leistungsverzeichnisses aufgelisteten Empfangs- und Obhutstätigkeiten müssen keineswegs nur solchen Bietern vorbehalten werden, die über eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO verfügen. Die von der Antragstellerin demgegenüber zur rechtlichen Einordnung der ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen herangezogenen Indiztatsachen sind weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau geeignet, den Schluss auf eine nach § 34a GewO erlaubnispflichtige Bewachungsdienstleistung zu tragen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem letzten Schriftsatz vom 28. Juni 2017 eine vorläufige Einschätzung einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnungsamtes der Stadt G. vom 22. Juni 2017 (Anlage AS 32 zum Schriftsatz vom 28. Juni 2017) vorgelegt hat, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Das vorläufige Bewertungsergebnis der Stadt G. bindet den Senat rechtlich nicht. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung des Leistungsverzeichnisses bestehen zwar unstreitig Überschneidungsbereiche zu den klassischen Sicherungs- und Bewachungsdienstleistungen. Soweit in dem Aufgabenkatalog die Koordination sicherheitsrelevanter Belange, der Kontakt mit der Sicherheitsleitstelle, der Personen-, Zutritts- und Austrittsverkehr und die Einweisung der externen Rettungsdienste aufgeführt sind, können bei Ausübung dieser Tätigkeiten gewisse Sicherungs- und Bewachungselemente im Zusammenhang mit dem Empfangsbereich nicht geleugnet werden. Das Gleiche gilt für die Führung von sog. Wachbüchern und die Gewährleistung einer 24-stündigen Erreichbarkeit. Der Antragstellerin ist darin beizupflichten, dass damit sicherungsrelevante Aspekte der Tätigkeit beschrieben werden, die auf Bewachungsdienstleistungen hinweisen könnten. Wie die zweite Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss jedoch zutreffend ausgeführt hat, wird eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht nach § 34a GewO allerdings erst dann begründet, wenn die Bewachung von Personen oder Eigentum an Sachen geradezu die tätigkeitsprägende Hauptpflicht des Vertragsverhältnisses darstellt. Die Bewachung und Sicherung müssten mithin den eigentlichen zentralen Kerngegenstand bzw. Schwerpunkt des Vertrages bilden, damit es sachlich gerechtfertigt erscheint, zu dessen Ausführung nur solche Bieter zuzulassen, die über eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO verfügen. Davon kann hier indessen nicht die Rede sein. Bei den ausgeschriebenen Dienstleistungen handelt es sich in erster Linie um Empfangs- bzw. Pförtnerdienste, bei denen aber nicht der Bewachungsaspekt im Vordergrund steht, sondern die Koordination und Lenkung des Kundenverkehrs sowie die Informierung des Publikums, um einen reibungslosen, servicefreundlichen und kundenorientierten Ablauf in der Investitionsbank zu gewährleisten. Auch die täglichen Kontrollrundgänge außerhalb der Öffnungszeiten dienen schwerpunktmäßig nicht der Objektsbewachung, sondern damit sind typische Hausmeisteraufgaben im Zusammenhang mit der Objektspflege und Unterhaltung gemeint, nämlich die Sorge, dass die Beleuchtung im Gebäude ausgeschaltet ist und die Fenster in den Räumen verschlossen gehalten werden. Wie sich dem als Anlage zur Beschwerdeschrift beigefügten Merkblatt der DIHK zur erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeit im Sinne des § 34a GewO im Übrigen entnehmen lässt, sind reine Schließdienste noch keineswegs als typische Bewachungsdienstleistungen zu qualifizieren. Außerdem weist das in Bezug genommene Merkblatt darauf hin, dass Angestellte, die - wie hier - Pfortendienste ausüben, damit noch nicht automatisch ein fremdes Gebäude bewachen würden, zumal die Empfangs- bzw. Pfortendienste im Eingangsbereich einer öffentlichen Einrichtung zumeist in erster Linie der Informationsweitergabe dienen, so dass auch hierin allein noch keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 34a GewO zu erblicken ist. Die Tatsache, dass es im Empfangs- und Pfortenbereich durchaus auch einmal zu einer Konfliktsituation kommen kann, weil dem Ansinnen eines Kunden nicht entsprochen werden kann und ihm der Zugang zu den Büroräumen nicht gestattet wird, macht die Empfangs- und Pförtnertätigkeit damit ebenfalls noch nicht sogleich zu einer schwerpunktmäßigen Bewachungsdienstleistung. Die allgemeinen Qualitätsanforderungen, die nach dem Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin an das einzusetzende Personal zu stellen sind, weisen ebenfalls nicht zwangsläufig auf die Ausübung einer Bewachungstätigkeit hin. Absolute Zuverlässigkeit sowie ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein sowie ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis sind keine Eigenschaften bzw. Eignungsmerkmale, die ausschließlich für Bewachungspersonal kennzeichnend sind. Eine gepflegte Erscheinung gemäß den üblichen Anforderungen im Bankenumfeld, ein freundliches, sympathisches und professionelles Auftreten, die einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, Grundkenntnisse in der PC-Bedienung sowie Teamfähigkeit und einwandfreie kommunikative Fähigkeiten und Einsatzbereitschaft, Eigeninitiative sowie Flexibilität sind vielmehr Eigenschaften, die gerade bei unmittelbaren Kundenkontakt im Empfangs- und Informationsbereich mit hohem Publikumsaufkommen von essentieller Bedeutung sind. Ebenso wenig kann der Senat dem Umstand, dass die im Empfangsbereich eingesetzten Mitarbeiter mit einem Dienstausweis ausgestattet sein sollen, eine Indizwirkung für eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe beimessen. Soweit in dem Leistungsverzeichnis ferner auf Seite 7 zur Bewaffnung des Empfangs- und Sicherheitspersonals angemerkt worden ist, dass eine solche in der Betriebszeit des Gebäudes nicht Leistungsbestandteil und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig sein soll, lässt sich hieraus ebenfalls nicht schon die Schlussfolgerung ziehen, dass die Antragsgegnerin von klassischen Bewachungsdienstleistungen ausgegangen sei, da sie anderenfalls diesen Aspekt nicht angesprochen hätte. Der Hinweis, dass eine Bewaffnung des Personals nicht zum Leistungsbestandteil des Auftrages gehört, kann vielmehr umgekehrt als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Antragsgegnerin damit ausdrücklich und klarstellend hervorheben wollte, dass die von ihr ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen eben nicht dem Sicherheits- und Bewachungsgewerbe zuzuordnen seien. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss des dem aktuellen Vertragsverhältnis vorausgegangenen alten Servicevertrages über Sicherheits- und Empfangsdienstleistungen vom 08. September 2005 seinerzeit noch eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO vorausgesetzt hatte, keine abweichende Beurteilung. Dass die Antragsgegnerin in dem früheren Leistungsverzeichnis ein solches Eignungserfordernis ausdrücklich aufgenommen hatte, nunmehr aber in der aktuellen Ausschreibung davon Abstand nahm, weist vielmehr darauf hin, dass sie - im Unterschied zu der vorangegangenen Ausschreibung - den potenziellen Bieterkreis für die jetzt in Rede stehende Auftragsvergabe nicht auf Unternehmen aus dem Sicherheitsgewerbe beschränken, sondern generell erweitern wollte, da die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen eben nicht die typischen Merkmale von Bewachungsdiensten aufweisen und deshalb nicht Bietern mit einer Erlaubnis nach § 34a GewO vorbehalten bleiben müssen. Hätte die Antragsgegnerin genau denselben Bieterkreis ansprechen wollen, der sich schon in dem vorangegangenen Vergabeverfahren an der Ausschreibung beteiligt hatte, dann hätte nichts näher gelegen, als das frühere Leistungsverzeichnis für die neue Ausschreibung vollständig zu übernehmen und die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO als besonderes Eignungsmerkmal aufzuführen. Dass die Antragsgegnerin hiervon abgesehen hat, weist darauf hin, dass sie den Leistungsgegenstand der aktuellen Ausschreibung anders bewertet und eben keine Bewachungsdienstleistungen beschaffen wollte. Wie die zweite Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, spricht hierfür auch, dass die Vermieterin des Objektes, die N. Bank, bereits ihrerseits ein anderes Unternehmen mit der Bewachung des Gebäudes beauftragt hat. Soweit aber bereits die Vermieterin ein insoweit erlaubnispflichtiges Bewachungsunternehmen mit der Objektsbewachung betraut hat, konnte die Antragsgegnerin darauf verzichten, die objektsbezogene Bewachung in das Leistungsspektrum ihrer Ausschreibung ebenfalls aufzunehmen. Schließlich hat auch die im Vergabeforum veröffentlichte Antwort der Antragsgegnerin auf eine Bieteranfrage vom 05. Juni 2016 kein Vertrauenstatbestand dahingehend begründen können, dass die Antragsgegnerin von einer Tarifbindung an den Entgelttarifvertrag für das Sicherheitsgewerbe ausgegangen sei, weil sie die ausgeschriebenen Empfangsdienstleistungen dem Sicherheitsgewerbe zugeordnet habe. Richtig ist zwar, dass Ausgangspunkt für die Bieteranfrage der zum 31. Dezember 2016 auslaufende Tarifvertrag für das Sicherheitsgewerbe war. Die Antwort der Antragsgegnerin bezog sich indessen ganz allgemein auf die Handhabung der in den Vergabeunterlagen vorgesehene Regelung zur Preisanpassung. Ein Bieter musste aus dieser Antwort jedenfalls nicht zwingend den Rückschluss ziehen, dass die Antragsgegnerin nur solche dem Entgelttarifvertrag für das Sicherheitsgewerbe unterworfenen Bewachungsdienstleistungen ausschreiben wollte. b) Ohne Erfolg hat die Antragstellerin des Weiteren geltend gemacht, dass das Angebot des Beigeladenen im Hinblick auf die Nachunternehmererklärung unvollständig und deshalb nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vom Vergabeverfahren auszuschließen sei. Dass die Vergabekammer eine Verletzung bieterschützender, vergaberechtlicher Vorschriften nicht darin erblickt hat, dass der Beigeladene seinem Angebot kein Nachunternehmerverzeichnis beigefügt hat, welches den Dienstleister, den er für die Gewährleistung einer 24-stündigen Erreichbarkeit als Notrufleitstelle beauftragt hat, aufweist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die Hinzuziehung eines Dienstleisters, über den zur Gewährleistung einer 24-stündigen Erreichbarkeit eine Notrufleitung geschaltet ist, hat die Vergabekammer zu Recht nicht als eine Nachunternehmerleistung im vergaberechtlichen Sinne gewertet. Nachunternehmerleistungen sind rechtlich als Tätigkeiten Dritter im Auftrag und auf Rechnung des Auftragnehmers, also ohne unmittelbares Vertragsverhältnis zum Auftraggeber, zu verstehen. Eine feststehende ausdrückliche Definition des Nachunternehmerbegriffs - sei es im Gesetz oder der Rechtsprechung - gibt es allerdings nicht. Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass nicht jede Tätigkeit eines dritten Unternehmens im Zuge der Auftragsdurchführung eine Nachunternehmerleistung darstellt. Soweit Teilleistungen an Dienstleister vergeben werden, stellen diese dann keine Nachunternehmerleistungen dar, wenn sie sich auf reine Hilfsfunktionen beschränken, wofür beispielhaft Speditionsleistungen, Gerätemiete und Baustoff- bzw. Bauteillieferungen benannt werden können (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 04. September 2008, 1 Verg 4/08; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Januar 2005, 1 Verg 21/04 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken ZfBR 2013, 608; BKartA Bonn, Beschluss vom 06. Juni 2016 - VK 1 - 30/16 -, zitiert nach juris). Dagegen handelt es sich bei Nachunternehmern um solche, derer sich der Bieter bedient, um in dem Leistungsverzeichnis ausgeschriebene, eigentlich von ihm zu erbringende Hauptleistungen ausführen zu lassen. Werden insoweit wesentliche Aufgaben aus dem ausgeschriebenen Leistungsspektrum auf einen Dritten übertragen, dann wird regelmäßig von einer Nachunternehmerleistung auszugehen sein. Dabei kann die Höhe des preislichen Anteils der übertragenen Teilleistung am Gesamtangebotspreis bzw. - objektiver - der wertmäßige Anteil der Teilleistung an der Gesamtauftragsleistung ein wichtiger Indikator für die Wesentlichkeit sein. Wesentlichkeit kann sich zudem aus qualitativen Elementen ergeben, insbesondere aus der Bedeutung der Teilleistung für die Funktionsfähigkeit der ausgeschriebenen Dienstleistung (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Januar 2005, 1 Verg 21/04 zitiert nach juris). Dass die zweite Vergabekammer die Beauftragung einer zertifizierten Leitstelle zur Schaltung einer Notrufleitung, um die geforderte 24-stündige Erreichbarkeit zu gewährleisten, nach diesen Grundsätzen und ungeachtet des Umstandes, ob sie in einer gesonderten Position des Leistungsverzeichnisses aufgeführt wird oder nicht, als eine bloße marktgängige Hilfsleistung für die Erbringung der Empfangsdienstleistungen eingestuft hat, hält der Senat für vertretbar. Betrachtet man den Aufgabenkatalog des Leistungsverzeichnisses, so muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Bereitstellung einer Notrufleitung durch die Firma C. von allenfalls untergeordneter Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der ausgeschriebenen Empfangsdienstleitungen der Bank ist. Denn die Firma C. stellt dem Beigeladenen mit der Notrufleitung lediglich das nötige Medium zur Verfügung, damit dieser die geforderte 24-stündige Erreichbarkeit sicherstellen kann, ohne dass die Firma C. auch den Ausführungserfolg schuldet. Diese Hilfstätigkeit wird dabei auch bei der preislichen Gestaltung im Verhältnis zum Gesamtangebotspreis voraussichtlich nicht spürbar ins Gewicht gefallen sein. Dass der Beigeladene die Firma C. nicht als Nachunternehmer in dem Nachunternehmerverzeichnis gesondert aufgeführt hat, ist nach alledem unschädlich und kann insbesondere nicht seinen Ausschluss bewirken. c) Schließlich ist auch die weitere Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, weil sie das mit einem Bieter am 08. September 2016 geführtes Aufklärungsgespräch nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe, nicht begründet. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB vermag der Senat insoweit nicht festzustellen. Ausweislich des von der Antragstellerin selbst in Bezug genommenen Vergabevermerks der Antragsgegnerin vom 08. September 2016 (Anlage AG 8, Blatt 170 d. A.) hat diese, nachdem sie den zunächst in ihrer Wertung erstplatzierten Bieter, die Firma S. GmbH und Co KG, wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen hat, mit dem sodann aufrückenden zweitplatzierten Bieter, der Firma V. GmbH, ein telefonisches Aufklärungsgespräch hinsichtlich des von dieser Bieterin angegebenen Stundenverrechnungssatzes geführt. In den Vergabeakten ist zu diesem telefonisch von Herrn Rechtsanwalt R. geführten Aufklärungsgespräch vermerkt, dass die Geschäftsführer der Firma V. mbH erklärt hätten, dass sie den Angebotspreis nur zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2016 garantieren könnten. Tariferhöhungen hätten sie nicht einkalkuliert, was aus deren Sicht auch aus kalkulatorischen Gründen nicht möglich sei. Da für Sachsen bereits eine Tarifänderung ab 01. Januar 2017 beschlossen sei, sei ihr Angebot ab dem 01. Januar 2017 nicht mehr auskömmlich und sie würden es deshalb gerne zurücknehmen. Der Inhalt und das Ergebnis des mit der vormals zweitplatzierten Firma V. mbH geführten Aufklärungsgesprächs sind danach in dem Vergabevermerk hinreichend eindeutig dokumentiert. Daraus geht insbesondere auch hervor, dass die Firma V. mbH im Ergebnis dieser Unterredung aus der Wertung ausgeschieden ist, was für die Antragstellerin umgekehrt keinen Nachteil begründen kann. Auch im Übrigen sind die Verfahrensschritte und die Korrespondenz mit den Bietern hinreichend dokumentiert. Insbesondere ist auch die Kommunikation zwischen dem Beigeladenen und der Vergabestelle ausreichend transparent dargestellt. Worin die Antragstellerin insoweit einen Dokumentationsmangel erblicken will, führt sie letztlich auch nicht näher aus. d) Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Beigeladene verstoße mit seinem Angebot gegen das Gebot der Tariftreue und Entgeltgleichheit, ist ebenfalls nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin unterliegt der Beigeladene nicht dem Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt und ist ausweislich seiner Eigenerklärung auch im Übrigen an keinem Tarifvertrag gebunden. Wie die Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, liegt der kalkulierte Stundensatz oberhalb des zu zahlenden Mindestlohnes und erfüllt insoweit die Vorgaben der Vergabeunterlagen. e) Auch soweit die Antragstellerin erstmals mit ihrer Replikschrift vom 19. Mai 2017 aus dem Vergabevermerk vom 08. September 2016 ergänzend eine weitere Ungereimtheit abzuleiten versucht, verfängt ihre Rüge nicht. Die Angebotswertung der Antragsgegnerin zu den Wertungsstufen 3 und 4 lässt anhand der Vergabedokumentation Fehler nicht erkennen. Da alleiniges Zuschlagskriterium der Preis sein sollte, hat die Antragsgegnerin in der Wertungsstufe 3 und 4 die Angebotspreise der Bieter geprüft und einem Wertungsranking unterzogen. Dabei hat es zunächst anhand der Netto-Angebotspreise der Bieter jeweils die Monatspauschale für die Empfangsdienste zusammengestellt und unter Zugrundelegung einer geschätzten Stundenzahl von 370 Stunden einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Außerdem hat sie die als Bedarfspositionen 1.020 für Separatdienste bei Veranstaltungen und für den Empfangsplatz angesetzten Stundenverrechnungsätze der Bieter jeweils gegenüber gestellt. Ausweislich der tabellarischen Übersicht zur Wertungsstufe 3 und 4 mit Stand 09. August 2016 wies der Beigeladene danach eine Abweichung von 7 % und die Antragstellerin eine Abweichung von 8 % zu dem günstigsten Bieterangebot auf und nahm nach Vergleich der Angebotspreise in der Wertungsstufe 3 den Bieterrang 4 vor der Antragstellerin mit Bieterrang 5 ein, der Zuschlag sollte danach an die Firma S. GmbH und Co KG gehen. Bei der Beigeladenen war allerdings als Ergebnis zur Wertungsstufe vermerkt, dass die Nachforderung für den Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung noch weiterhin ausstünde. Bei der seinerzeit noch drittplatzierten Bieterin war in der vom 09. August 2016 datierenden Tabelle im Übrigen verzeichnet, dass deren Angebot im Ergebnis eines Aufklärungsgespräches ausgeschlossen werden musste. Der Vergabedokumentation lässt sich ferner entnehmen, dass der Beigeladene mit E-Mail vom 10. August 2016 die gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachgeforderten Unterlagen zur Betriebshaftpflichtversicherung termingerecht nachgereicht hat. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen irrtümlich gleichwohl nicht bei ihrer Wertung berücksichtigt und ihm mit Vorabinformationsschreiben vom 23. August 2016 mitgeteilt, dass das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 VgV ausgeschlossen sei, da er weder den geforderten Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung in der geforderten Höhe noch eine Erklärung des Versicherers, dass die Versicherungssummen im Auftragsfall zur Verfügung stünden, vorgelegt habe. Der Antragstellerin wurde mit Vorabinformationsschreiben vom gleichen Tage dagegen mitgeteilt, dass sie nach durchgeführter Angebotsprüfung im Wertungsranking Platz 3 belege. Nachdem der Beigeladene die Richtigkeit des Vorabinformationsschreibens vom 23. August 2016 telefonisch beanstandet hatte, nahm die Antragsgegnerin mit einem an den Beigeladenen gerichteten E-Mail Schreiben vom 24. August 2016 eine Korrektur vor und erklärte, dass der Ausschlussgrund wegen fehlenden Nachweises der Betriebshaftpflichtversicherung tatsächlich nicht mehr angenommen werde. Ausweislich des von der Antragstellerin selbst in Bezug genommenen Vergabevermerkes vom 08. September 2016 musste die Antragsgegnerin im Folgenden erneut in die Wertungsphase 3 eintreten, nachdem der zunächst erstplatzierte Bieter S. nach Erhalt des Zuschlagsankündigungsschreibens mit E-Mail vom 07. September 2016 eingeräumt hatte, dass er sich schwerwiegend verkalkuliert hatte und dessen Angebot deshalb wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen werden musste. Die daraufhin aufrückende, bislang zweitplatzierte Bieterin V. teilte der Antragsgegnerin in einem telefonischen Aufklärungsgespräch mit, dass sie ihren Angebotspreis nur für den Zeitraum vom 01. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 garantieren könnten, Tariferhöhungen ab 01. Januar 2017 habe sie nicht einkalkuliert, so dass ihr Angebot dann nicht mehr auskömmlich sei und sie es gerne zurücknehmen würden. Nach Ausschluss des erst- und zweitplatzierten Bieters folgt in dem dokumentierten Wertungsranking der Wertungsstufen 3 und 4 aber der Beigeladene auf Rang 1 vor der Antragstellerin nach. Die Wertungsentscheidung ist in der Wertungstabelle mit Stand 09. September 2016 im Ergebnis auch so dokumentiert, dass die Entschlussfassung bzw. Bewertung inhaltlich nachvollzogen werden kann. Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin dagegen, dass das Angebot des Beigeladenen erst durch eine nachträgliche Angebotskorrektur nach dem 23. August 2016 wirtschaftlicher als das ihre geworden sei. Für eine solche Annahme bietet die Vergabedokumentation keinerlei Anhaltspunkte. Eine nachträgliche Angebotsberichtigung bzw. Anpassung lässt sich der Dokumentation an keiner Stelle entnehmen. f) Die weiteren, im Nachprüfungsverfahren von der zweiten Vergabekammer zurückgewiesenen Rügen betreffend die Vorlage der Referenzliste mit Referenzen aus den letzten drei Jahren und der Nachreichung der Betriebshaftpflichtversicherung, hat die Antragstellerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht erneut aufgegriffen. Die Rügen der Antragstellerin haben dem Nachprüfungsantrag nach alledem insgesamt nicht zu einem Erfolg verhelfen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 175 Abs. 2, 78 GWB. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind danach unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in vollem Umfang der Antragstellerin aufzuerlegen gewesen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes der sofortigen Beschwerde folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 2 GKG.