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Beschluss

DGH 4/16

Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 19. September 2016 - RDG 5/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren eingestellt wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 19. September 2016 - RDG 5/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren eingestellt wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 19.09.2015 ist gemäß §§ 79 Abs. 1, 72 LRiStAG, § 2 LDG, § 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Verfahren eingestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa: BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2016 - 1 S 294/16 -, juris; Bay. VGH Beschluss vom 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 WA-, juris, jew. m.w.N.) kommt in besonders gelagerten Fällen eine bloße Nichtbearbeitung und ein schlichtes Austragen eines Verfahrens in Betracht, wenn es an einem sinnhaften und ernstzunehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt. Wird über ein solches Rechtsschutzbegehren erst nach einer anfänglichen förmlichen Behandlung befunden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahme einzustellen. Denn auch in diesen Fällen ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und wird ein gleichwohl ergangenes gerichtliches Urteil oder ein ergangener Beschluss der Vorinstanz, sofern noch keine Rechtskraft eingetreten ist, wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, hier in Verbindung mit §§ 79 Abs. 1, 72 LRiStAG, § 2 LDG, § 173 VwGO). Hierüber kann der Dienstgerichtshof für Richter ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil sich der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens in seiner Ausformung durch die hier gemäß §§ 79 Abs.1, 72 LRiStAG, § 2 LDG anzuwendende Verwaltungsgerichtsordnung nur auf förmliche Rechtsbehelfe im Sinne des Prozessrechts bezieht. Eine solcher Fall ist hier gegeben. Es fehlt an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzgesuch des Beschwerdeführers. Ein solches kann unter anderem dann nicht angenommen werden, wenn das Begehren unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist. Dies kann insbesondere bei einem Klage- oder Antragsbegehren ohne jedweden Rückhalt im Gesetz oder bei einem offensichtlich unschlüssigen Vorbringen anzunehmen sein. Um ein solches Rechtsschutzbegehren handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Inanspruchnahme des Richterdienstgerichtes. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichtes ergibt sich aus § 77 DRiG, § 63 LRiStAG. Sie umfasst zum einen die Disziplinarsachen der Richter (§ 63 Nr. 1 LRiStAG), zum anderen die Verfahren aus dem Richterdienstverhältnis, die aus dem besonderen Pflichtenkreis des Richters entstehen und in denen regelmäßig über Ausmaß und Schutz der richterlichen Unabhängigkeit entschieden wird (Versetzungs- und Prüfungsverfahren, § 63 Nr. 2 - 4 LRiStAG); die Richterdienstgerichte sind errichtet worden, um die richterliche Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und unverzichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonderen Schutz zu umgeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1992, BVerfGE 87, 68, 85 f.). Aus dem so begründeten und im Einzelnen ausdrücklich in § 77 DRiG, § 63 LRiStAG normierten Zuständigkeitsbereich der Dienstgerichte für Richter folgt ohne Weiteres, dass diese nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn für in dem Richterdienstverhältnis gründende Streitigkeiten angerufen werden können. Dies gilt auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht, das nur auf Klage des Richters gegen die getroffene Disziplinarverfügung oder auf Klage des Dienstherrn auf Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eingeleitet werden kann (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 63 Rn. 26 ff.). Ansprüche eines Dritten auf Schadensersatz und Unterlassung fallen ebenso ersichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Richterdienstgerichte. Das hierauf gerichtete Begehren des Beschwerdeführers nimmt das Richterdienstgericht ohne auch nur annähernd erkennbaren Grund und damit vollkommen unnötig in Anspruch. Es lässt nur den Schluss zu, dass das Verfahren „aus dem Nichts“ heraus kreiert werden soll (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 12.02.2015, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2016, jew. a.a.O.). Es ist damit einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 1, 72 LRiStAG, § 2 LDG, § 154 Abs. 2 VwGO Dieser Beschluss ist unanfechtbar.