Urteil
I-18 U 248/91
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass ein Bediensteter eine gegenüber dem Geschädigten bestehende Amtspflicht verletzt hat; dies ist bei bloßem Unterlassen einer Hinweisgabe über einen Versteigerungstermin gegenüber einem Nichtbeteiligten nicht gegeben.
• Dritte sind durch die Vorschrift über das Mindestgebot (§ 300 AO) nicht geschützt; die Pflicht zur Beachtung des Mindestgebots besteht gegenüber den Verfahrensbeteiligten (Gläubiger und Schuldner), nicht gegenüber unbeteiligten Dritten.
• Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB scheitert auch, wenn der Geschädigte schuldhaft erforderliche Rechtsbehelfe (z.B. Drittwiderspruchsklage, Antrag auf einstweilige Einstellung) nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen hat.
• Bei unberechtigtem Eingriff in das Vermögen Dritter durch Zwangsvollstreckung vermindert sich ein Bereicherungsanspruch um die Kosten der Zwangsvollstreckung; ein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Kosten ist damit ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Amtspflichtverletzung und kein Schadenersatz bei Unterlassen von Hinweisen gegenüber Nichtbeteiligtem • Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass ein Bediensteter eine gegenüber dem Geschädigten bestehende Amtspflicht verletzt hat; dies ist bei bloßem Unterlassen einer Hinweisgabe über einen Versteigerungstermin gegenüber einem Nichtbeteiligten nicht gegeben. • Dritte sind durch die Vorschrift über das Mindestgebot (§ 300 AO) nicht geschützt; die Pflicht zur Beachtung des Mindestgebots besteht gegenüber den Verfahrensbeteiligten (Gläubiger und Schuldner), nicht gegenüber unbeteiligten Dritten. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB scheitert auch, wenn der Geschädigte schuldhaft erforderliche Rechtsbehelfe (z.B. Drittwiderspruchsklage, Antrag auf einstweilige Einstellung) nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen hat. • Bei unberechtigtem Eingriff in das Vermögen Dritter durch Zwangsvollstreckung vermindert sich ein Bereicherungsanspruch um die Kosten der Zwangsvollstreckung; ein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Kosten ist damit ausgeschlossen. Die Klägerin machte geltend, ihr sei ein Bauernschrank durch eine Zwangsversteigerung des beklagten Landes entzogen worden; sie behauptete, Eigentümerin und der Schrank habe einen weitaus höheren Wert als der Erlös bei der Versteigerung. Die Klägerin rügte, Bedienstete des Finanzamts hätten sie nicht über den Versteigerungstermin informiert und der Versteigerer habe unter dem Mindestgebot zugeschlagen. Die Klägerin hatte das Pfandstück zuvor nicht selbst beim Finanzamt behauptet, sondern ihre Eltern legten bei Abholung eine einfache Bescheinigung des Großvaters vor. Erst nach Ablauf einer Woche beauftragte sie einen Anwalt, der zunächst eine unzuständige Drittwiderspruchsklage einreichte; erst nach der Versteigerung erfolgte eine wirksame Klageeinreichung. Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Land wegen Amtspflichtverletzung sowie Auszahlung einbehaltener Zwangsvollstreckungskosten. • Voraussetzung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist die Verletzung einer gegenüber dem Geschädigten bestehenden Amtspflicht; solche Amtspflichten bestanden gegenüber der Klägerin als unbeteiligtem Dritten nicht. • Die Bediensteten des Finanzamts waren nicht verpflichtet, die Klägerin über den Versteigerungstermin zu informieren, weil sie keine Verfahrensbeteiligte war und ihr behauptetes Eigentum bis zur Versteigerung nicht hinreichend nachgewiesen war. • Die Klägerin hätte ihr Eigentum nachweisen oder Drittwiderspruchsklage gemäß § 262 AO mit Antrag auf einstweilige Einstellung erheben müssen; das Finanzamt durfte die einfache Bescheinigung nicht als geeigneten Nachweis ansehen. • Ein Vertrauenstatbestand gegenüber der Finanzbehörde oder dem Leiter der Vollstreckungsstelle bestand nicht, da wegen des unzureichenden Nachweises und der unstreitigen Umstände kein Anlass zu besonderer Fürsorge lag; zudem durfte angenommen werden, dass der Schuldner und Versteigerer informiert würden. • Selbst wenn man ein pflichtwidriges Verhalten der Vollstreckungsbeamten oder des Versteigerers annähme, scheitert ein Ersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB, weil die Klägerin schuldhaft erforderliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig ergriff und sich Verzögerungen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. • Die Vorschrift über das Mindestgebot (§ 300 AO) schützt primär Gläubiger und Schuldner; Dritte sind durch diese Norm nicht unmittelbar geschützt, weshalb daraus keine Amtspflicht gegenüber der Klägerin folgt. • Ein Anspruch auf Auszahlung einbehaltener Zwangsvollstreckungskosten nach § 812 BGB besteht nicht, weil der Bereicherungsanspruch um die Kosten der Zwangsvollstreckung zu mindern ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil keine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin vorlag und sie erforderliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig ergriff. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Zwangsvollstreckungskosten. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt bleibt die Klage daher ohne Erfolg, weil die rechtlichen Voraussetzungen für Haftung und Herausgabe nicht erfüllt sind.