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Urteil

I-6 U 4/00

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit einer behaupteten Kontokorrentabrede hat der Antragsgegner substantiiert darzulegen, aus welchen Umständen sich eine fortlaufende Saldovereinbarung im Sinne des § 355 HGB ergibt. • Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Gesamtvollstreckungsverwalters ist nach den Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung (insbesondere §§ 7, 13 GesO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, insbesondere wenn Sequestration und allgemeines Verfügungsverbot ergangen sind. • Kapitalersatzregeln (§ 32a GmbHG i.V.m. § 172a HGB) finden auch bei Gebrauchsüberlassungen Anwendung, wenn die Überlassung in der Krise der Gesellschaft erfolgte oder trotz Krise fortgesetzt wurde und die empfangende Partei einer Gesellschafterstellung oder einem diesem wirtschaftlich gleichstehenden Personenkreis zuzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Kaufpreisforderung gegen Gesamtvollstreckungsverwalter: Aufrechnungsausschluss und Kapitalersatzregeln • Zur Wirksamkeit einer behaupteten Kontokorrentabrede hat der Antragsgegner substantiiert darzulegen, aus welchen Umständen sich eine fortlaufende Saldovereinbarung im Sinne des § 355 HGB ergibt. • Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Gesamtvollstreckungsverwalters ist nach den Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung (insbesondere §§ 7, 13 GesO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, insbesondere wenn Sequestration und allgemeines Verfügungsverbot ergangen sind. • Kapitalersatzregeln (§ 32a GmbHG i.V.m. § 172a HGB) finden auch bei Gebrauchsüberlassungen Anwendung, wenn die Überlassung in der Krise der Gesellschaft erfolgte oder trotz Krise fortgesetzt wurde und die empfangende Partei einer Gesellschafterstellung oder einem diesem wirtschaftlich gleichstehenden Personenkreis zuzuordnen ist. Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter der H.M.S. GmbH & Co. KG. Die Beklagte hatte mit der Gemeinschuldnerin einen Untermietvertrag und überließ ihr außerdem Büroinfrastruktur. Im Juni 1996 verkaufte die Gemeinschuldnerin einen BMW an die Beklagte für 73.100 DM; diese Kaufpreisforderung ist strittig. Der Kläger macht geltend, der Kaufpreis sei nicht bezahlt worden und eine etwaige Aufrechnung sei wegen einer zwischenzeitlich angeordneten Sequestration, Verfügungsverbots und wegen Kapitalersatzregeln unwirksam. Hilfsweise begehrt der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags nach § 10 GesO und Herausgabe des Fahrzeugs samt Nutzungsentschädigung. Die Beklagte behauptet eine Kontokorrentabrede und hat Aufrechnung mit Miet- und anderen Forderungen erklärt; sie bestreitet die Krise der Gemeinschuldnerin und rügt Verwirkung der Anfechtung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Beklagte hat die behauptete Kontokorrentabrede nicht substantiiert dargelegt; es fehlen konkrete Umstände, aus denen sich eine fortlaufende Saldovereinbarung i.S.v. § 355 HGB ergibt, und die Akten zeigen lediglich gelegentliche Verrechnungen der Buchhaltung. • Eine wirksame Aufrechnung kommt nicht in Betracht: Nach §§ 7, 13 GesO ist Aufrechnung mit Gesamtvollstreckungsforderungen und mit Masseforderungen in der Regel ausgeschlossen, insbesondere wenn Sequestration und allgemeines Verfügungsverbot angeordnet waren; der Senat schließt eine Ausdehnung der Aufrechnungsmöglichkeit auf die Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung ebenfalls aus. • Selbst ohne diese auf gesamtvollstreckungsrechtlichen Gründen beruhenden Ausschlüsse ist die Aufrechnung nach den Kapitalersatzregeln unzulässig: § 32a Abs.1 i.V.m. Abs.3 GmbHG (entsprechend durch § 172a HGB) gilt im Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 1 Abs.4 GesO und erfasst auch Gebrauchsüberlassungen. • Die Voraussetzungen des § 32a GmbHG sind erfüllt, weil die Gemeinschuldnerin bereits bilanziell überverschuldet war und damit in der Krise; die Gebrauchsüberlassung erfolgte in dieser Krise oder wurde trotz Krise fortgesetzt, sodass sie kapitalersatzrechtlich relevant ist. • Die Beklagte ist der Normadressat, weil die Leistung wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichzusetzen ist: die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen (insbesondere die Stellung des Herrn H.) führten dazu, dass die Beklagte wie ein Gesellschafter handelte und die Überlassung letztlich dessen Kapitalzuführung darstellte. • Die Berufung ist deshalb unbegründet; der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 73.100 DM nebst Zinsen, die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291 BGB, 352 HGB; Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgten aus §§ 97 ZPO, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Kaufpreis in Höhe von 73.100,00 DM an den Gesamtvollstreckungsverwalter zu zahlen; eine von ihr behauptete Kontokorrentabrede ist nicht ausreichend substantiiert und kann daher die Forderung nicht entkräften. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen sowohl aus Gründen der Gesamtvollstreckungsordnung (§§ 7, 13 GesO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung als auch wegen der Anwendung der Kapitalersatzregeln (§ 32a GmbHG i.V.m. § 172a HGB). Die Beklagte ist wegen der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen wie ein Gesellschafter zu behandeln, sodass die Gebrauchsüberlassung kapitalersatzrechtlich wirkt und Aufrechnungen mit Mietforderungen unzulässig sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden kann.