Beschluss
3 W 353/00
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versäumnisurteil aus dem Ausland kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel versagt werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ).
• Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist der Zeitraum zwischen tatsächlicher Zustellung und dem Verhandlungstermin maßgeblich; das Vollstreckungsgericht prüft dies eigenständig ohne Bindung an Feststellungen des ausländischen Gerichts.
• Neun Tage zwischen Zustellung und Termin sind unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend; der Beklagte bedarf einer angemessenen Frist insbesondere für Übersetzung und Beschaffung anwaltlicher Vertretung.
• Erst wenn alle formellen Voraussetzungen nach Art. 46, 47 EuGVÜ vorliegen, bleibt nur die Prüfung der in Art. 27 EuGVÜ genannten Versagungsgründe.
Entscheidungsgründe
Versagung der Vollstreckungsklausel bei unzureichender Zustellfrist vor ausländischem Versäumnisurteil • Ein Versäumnisurteil aus dem Ausland kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel versagt werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ). • Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist der Zeitraum zwischen tatsächlicher Zustellung und dem Verhandlungstermin maßgeblich; das Vollstreckungsgericht prüft dies eigenständig ohne Bindung an Feststellungen des ausländischen Gerichts. • Neun Tage zwischen Zustellung und Termin sind unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend; der Beklagte bedarf einer angemessenen Frist insbesondere für Übersetzung und Beschaffung anwaltlicher Vertretung. • Erst wenn alle formellen Voraussetzungen nach Art. 46, 47 EuGVÜ vorliegen, bleibt nur die Prüfung der in Art. 27 EuGVÜ genannten Versagungsgründe. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein Versäumnisurteil des Kantongerechts Amsterdam vom 14. April 2000 gegen den in Mönchengladbach wohnenden Antragsgegner. Der Antragsgegner hat sich im niederländischen Verfahren nicht eingelassen. Die Antragstellerin legte das Originalurteil, eine Bestätigung, dass kein Widerspruch eingelegt wurde, sowie eine Urkunde über Zustellung vor. Das Landgericht Mönchengladbach erteilte die Vollstreckungsklausel und beschränkte vorläufige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Vorlage eines unbeschränkten Vollstreckungszeugnisses. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte insbesondere mangelnde und nicht rechtzeitig erfolgte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Er machte geltend, ihm sei dadurch die Möglichkeit zur Verteidigung genommen worden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht nach Art. 36 EuGVÜ eingelegt worden. • Formelle Voraussetzungen: Die Antragstellerin hat nach Art. 46 und 47 EuGVÜ das Originalurteil, die Urkunde über das Ausbleiben eines Widerspruchs und die Zustellungsurkunde vorgelegt; formell ist damit alles Erforderliche vorhanden. • Anwendbare Prüfungsgrenzen: Nach Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel nur aus den in Art. 27 oder 28 EuGVÜ genannten Gründen abgelehnt werden; hier kommen die Art. 27 EuGVÜ-Gründe in Betracht. • Rechtzeitigkeit der Zustellung (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ): Entscheidend ist, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte; das Vollstreckungsgericht hat dies eigenständig zu prüfen. • Auslegung des ausländischen Prozesses: Nach niederländischem Recht wird das Verfahren durch Zustellung der Dagvaarding eröffnet; im Streit bleibt offen, ob die Zustellung formell ordnungsgemäß war. • Bewertung der Frist: Zwischen Zustellung am 22. März 2000 und dem Termin am 31. März 2000 lagen nur neun Tage. Diese Frist genügt nicht, da der Beklagte Zeit benötigte, die sechsseitige Klageschrift übersetzen zu lassen, einen in den Niederlanden zugelassenen Anwalt zu finden und mit der Vertretung zu beauftragen. • Vergleichsmaßstab: Im Inland würde nach § 274 Abs. 3 ZPO eine Frist von zwei Wochen genügen; hier standen dem Antragsgegner nur knapp zwei Drittel dieser Zeit zur Verfügung, sodass außerordentliche Anstrengungen erforderlich gewesen wären, die nicht verlangt werden können. • Ergebnis der Prüfung: Wegen der unzureichenden Frist zur Verteidigung ist der inländische Beschluss aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen. Der Beschluss des Landgerichts, die Vollstreckungsklausel zu erteilen, wurde aufgehoben; das Gesuch der Antragstellerin, das Urteil des Kantongerechts Amsterdam vom 14. April 2000 in Deutschland vollstreckbar zu erklären, wurde zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich wirksam verteidigen konnte (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ). Formelle Voraussetzungen der Vorlage lagen zwar vor, doch ist die kurze Frist von neun Tagen zwischen Zustellung und Termin unzureichend, insbesondere für Übersetzung und Anwaltsbeauftragung. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz wurden der Antragstellerin auferlegt.