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Urteil

I-22 U 143/00

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden eines unbefugt eindringenden Besuchers, sofern keine außergewöhnliche Gefahr besteht oder die bestimmungswidrige Benutzung nicht nahe liegt. • Das Recht des Besitzers zur Verfolgung seines Hundes berechtigt nicht zum eigenmächtigen Betreten fremder Grundstücke; eine Notstandslage nach § 904 BGB lag nicht vor. • Überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten kann eine Haftung des Grundstückseigentümers vollständig ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Grundstückseigentümers für Sturz unbefugt Zutretenden • Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden eines unbefugt eindringenden Besuchers, sofern keine außergewöhnliche Gefahr besteht oder die bestimmungswidrige Benutzung nicht nahe liegt. • Das Recht des Besitzers zur Verfolgung seines Hundes berechtigt nicht zum eigenmächtigen Betreten fremder Grundstücke; eine Notstandslage nach § 904 BGB lag nicht vor. • Überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten kann eine Haftung des Grundstückseigentümers vollständig ausschließen. Der Kläger betrat nachts unbefugt das Grundstück des Beklagten, um seinen Hund zu suchen, und stürzte in einen seitlich des Hauses befindlichen Treppenschacht. Der Kläger verlangte Ersatz materieller Schäden und Schmerzensgeld vom Beklagten. Der Beklagte hatte das Einfamilienhaus in einer ländlich einsamen Lage; das Grundstück war nicht öffentlich zugänglich. Der Kläger gab an, sich Schritt für Schritt vergewissert zu haben, war jedoch in Dunkelheit unterwegs und kannte die Örtlichkeit nicht. Der Kläger behauptete Verletzungen infolge des Sturzes; der Beklagte bestritt eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugt Zutretenden in dieser Lage. Das Gericht prüfte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht und des Mitverschuldens. • Keine Verantwortlichkeit des Beklagten aus Verkehrssicherungspflicht: Der Grundstückseigentümer muss nicht gegen jede denkbare Gefahrenquelle sichern; Schutzpflichten gegenüber Unbefugten bestehen nur bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen oder wenn bestimmungswidrige Benutzung nahe liegt. • Unbefugtes Betreten durch den Kläger war aus Sicht des Beklagten fernliegend und nicht vorhersehbar, da das Haus in ländlicher, wenig belebter Umgebung liegt; deshalb bestand kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf gesicherte Verhältnisse. • Das Verfolgungsrecht des Besitzers nach § 867 BGB berechtigt nicht zum Betreten fremder Grundstücke; eine Notstandslage im Sinne des § 904 BGB lag nicht vor, weil keine gegenwärtige Gefahr für den Hund nachgewiesen wurde. • Eigenverschulden des Klägers: Sein nächtliches, unbefugtes Betreten trotz Unkenntnis der Örtlichkeit und fehlender Beleuchtung begründet ein erhebliches Mitverschulden. Dieses ist derart überwiegend, dass eine mögliche Mithaftung des Beklagten zurücktritt. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und wegen überwiegenden Eigenverschuldens bestehen die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass keine Haftung des Beklagten für den Sturz des unbefugt eindringenden Klägers besteht, weil weder eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem unbefugten Zutretenden bestand noch eine Notstandslage gegeben war. Zudem überwog das Eigenverschulden des Klägers derart, dass eine mögliche Mithaftung des Beklagten zurücktritt. Damit sind die vom Kläger geltend gemachten materielle Schadens- und Schmerzensgeldansprüche endgültig abgewiesen.