Beschluss
3 Wx 116/01
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Briefgrundschuld ist die Rechtsnachfolge des Antragstellers nachzuweisen; insb. ist bei nicht offenkundiger Rechtsnachfolge der Nachweis der Briefübergabe oder eines sonstigen rechtswirksamen Erwerbs nach §§ 1192, 1154, 1117 BGB erforderlich.
• Eine Aushändigungsvereinbarung zwischen Zedent und Notar ist nicht gleichbedeutend mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs; diese sind nach § 1117 BGB zu unterscheiden.
• Der Notar darf im Klauselerteilungsverfahren materielle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit prüfen; die Versagung der vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, wenn der Erwerb des Grundschuldbriefs nicht nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung einer Briefgrundschuld: Nachweis der Briefübergabe erforderlich • Zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Briefgrundschuld ist die Rechtsnachfolge des Antragstellers nachzuweisen; insb. ist bei nicht offenkundiger Rechtsnachfolge der Nachweis der Briefübergabe oder eines sonstigen rechtswirksamen Erwerbs nach §§ 1192, 1154, 1117 BGB erforderlich. • Eine Aushändigungsvereinbarung zwischen Zedent und Notar ist nicht gleichbedeutend mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs; diese sind nach § 1117 BGB zu unterscheiden. • Der Notar darf im Klauselerteilungsverfahren materielle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit prüfen; die Versagung der vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, wenn der Erwerb des Grundschuldbriefs nicht nachgewiesen ist. Die Schuldnerin bestellte 1994 eine Briefgrundschuld über 800.000 DM zugunsten des F. B. Dieser wurde als Grundschuldgläubiger im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 1999 verlangte der Antragsteller vom Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und legte eine Abtretungserklärung vor, in der F. B. zugleich anordnete, den Grundschuldbrief an einen Vertreter des Antragstellers herauszugeben. Der Notar verweigerte zunächst die Klauselumschreibung mit Hinweis auf eine frühere Abtretung an die Schuldnerin und verlangte später weitere Nachweise, nachdem Unklarheiten über eine frühere Unterschrift und Herausgabe entstanden. Der Antragsteller legte ergänzende eidesstattliche Versicherungen vor und erhob Beschwerde gegen die Ablehnung; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Der Antragsteller rügt, die Abtretung sei formell wirksam und der Notar dürfe materielle Umstände nicht im Umfang geprüft haben. • Anwendbare Normen: §§ 52 Beurkundungsgesetz, 794 Abs.1 Nr.5, 795, 727 Abs.1 ZPO sowie §§ 1192, 1154 Abs.1, 1117, 931 BGB. • Rechtsnachfolge: Bei nicht offenkundiger Rechtsnachfolge obliegt dem Antragsteller der Nachweis, dass ihm der Grundschuldbrief übergeben wurde oder dass er den Brief nach den gesetzlichen Erwerbswegen erworben hat (§§ 1192, 1154 Abs.1 Satz1 BGB i.V.m. § 1117 BGB). • Fehlender Nachweis: Die vorgelegte Abtretungserklärung belegt, dass der Zedent selbst nicht im Besitz des Grundschuldbriefs war; daher liegt keine Briefübergabe vor. • Aushändigungsvereinbarung vs. Abtretung: Die Anordnung des Zedenten an den Notar zur Herausgabe ist eine Aushändigungsvereinbarung und nicht automatisch eine Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 1117, 931 BGB; der Gesetzgeber unterscheidet diese Erwerbsarten explizit. • Befugnis des Notars: Der Notar ist berechtigt, im Klauselerteilungsverfahren materielle Voraussetzungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu verlangen und deren Fehlen zu beanstanden. • Formeller Hilfsantrag: Der erstmals im weiteren Rechtsmittel gestellte Hilfsantrag ist unzulässig nach Verfahrensrecht (§ 27 FGG). Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung wurde zu Recht verweigert, weil die Rechtsnachfolge des Antragstellers nicht offenkundig und nicht ausreichend nachgewiesen war. Insbesondere fehlte der Nachweis, dass ihm der Grundschuldbrief übergeben worden ist oder dass er den Brief anderweitig rechtswirksam gemäß §§ 1192, 1154, 1117 BGB erworben hat. Die vom Zedenten getroffene Anweisung an den Notar stellt lediglich eine Aushändigungsvereinbarung dar und ersetzt nicht die tatsächliche Briefübergabe oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Die Entscheidung des Landgerichts sowie die Prüfung des Notars im Klauselerteilungsverfahren waren damit rechtlich zutreffend. Der Hilfsantrag des Antragstellers war unzulässig.