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Beschluss

I-6 W 39/01

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Interventionsrechtsstreit ist grundsätzlich nicht nach §148 ZPO bis zur Entscheidung des Hauptprozesses auszusetzen; §65 ZPO regelt die Aussetzung des Hauptprozesses, nicht des Interventionsverfahrens. • Die gesetzliche Konstruktion der Hauptintervention soll dem materiell Berechtigten ermöglichen, seine Ansprüche vor Abschluss des Hauptprozesses geltend zu machen; eine Aussetzung des Interventionsprozesses würde dieses Ziel vereiteln. • Die Frage, ob die Entscheidung des Hauptprozesses eine Vorfrage für den Interventionsprozess beantwortet, ist kein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Aussetzung des Interventionsrechtsstreits nach §148 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Aussetzung eines Interventionsrechtsstreits nach §148 ZPO • Ein Interventionsrechtsstreit ist grundsätzlich nicht nach §148 ZPO bis zur Entscheidung des Hauptprozesses auszusetzen; §65 ZPO regelt die Aussetzung des Hauptprozesses, nicht des Interventionsverfahrens. • Die gesetzliche Konstruktion der Hauptintervention soll dem materiell Berechtigten ermöglichen, seine Ansprüche vor Abschluss des Hauptprozesses geltend zu machen; eine Aussetzung des Interventionsprozesses würde dieses Ziel vereiteln. • Die Frage, ob die Entscheidung des Hauptprozesses eine Vorfrage für den Interventionsprozess beantwortet, ist kein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Aussetzung des Interventionsrechtsstreits nach §148 ZPO. Die Klägerinnen führen einen Interventionsprozess gegen mehrere Beklagte, in dem sie sich auf ein notarielles Schuldanerkenntnis berufen und die Verpfändung eines Guthabens bei der Beklagten zu 2) geltend machen. Im parallel laufenden Hauptprozess verlangt die Beklagte zu 1) als Kommanditistin und Gesellschafterin die Auszahlung des auf einem Privatkonto bei der Beklagten zu 2) befindlichen Guthabens von über 3 Mio. DM. Das Landgericht setzte den Interventionsstreit bis zur Entscheidung des Hauptprozesses nach §148 ZPO aus mit der Begründung, das Bestehen des behaupteten Pfandrechts sei akzessorisch vom Bestand einer im Hauptprozess strittigen Forderung abhängig. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Klägerinnen, die die Aufhebung der Aussetzung begehrten. • §65 ZPO regelt die Möglichkeit der Aussetzung des Hauptprozesses, nicht jedoch die des Interventionsprozesses; daher ist eine Aussetzung des Interventionsverfahrens grundsätzlich nicht mit Blick auf §65 ZPO geboten. • Die gesetzgeberische Zielsetzung der Hauptintervention ist, dem materiell Berechtigten die Durchsetzung seiner Ansprüche vor Abschluss des Hauptprozesses zu ermöglichen; eine Aussetzung des Interventionsprozesses würde dieses Schutzbedürfnis unterlaufen und den Hauptintervenienten gefährden. • Allein die Tatsache, dass der Bestand einer im Hauptprozess geltend gemachten Forderung für das behauptete Pfandrecht im Interventionsprozess von Bedeutung sein kann, macht die Aussetzung nach §148 ZPO nicht erforderlich. Wäre dieses Vorfragenkriterium maßgeblich, ließe sich ein Interventionsprozess regelmäßig aussetzen, was dem Zweck der Hauptintervention widerspräche. • Es liegen keine besonderen Gründe vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden; daher durfte das Landgericht nicht die Aussetzung des Interventionsprozesses anordnen. • Keine Kostenentscheidung, da das Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch geführt worden ist; der Streitwert wurde auf ein Fünftel des Hauptsachewerts festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerinnen hatte Erfolg; der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2001 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 9. August 2001 wurden aufgehoben. Der Interventionsprozess ist nicht auszusetzen, weil §65 ZPO die Aussetzung des Hauptprozesses und nicht des Interventionsverfahrens vorsieht und die Hauptintervention gerade dem Schutz des materiell Berechtigten dient. Die vom Landgericht angeführte Vorfrage zum Bestand der im Hauptprozess geltend gemachten Forderung rechtfertigt die Aussetzung des Interventionsprozesses nicht. Die Kostenentscheidung blieb aus; der Streitwert der Beschwerde wurde auf ein Fünftel des Hauptsachewerts festgestellt.