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Beschluss

3 Ws 47-48/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsgründe für die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB müssen vorliegen; bloße Nichtaufnahme einer mit Einwilligung angeordneten Therapie genügt nicht automatisch. • Nach § 56c Abs. 3 StGB darf eine Teilnahme an einer Heilbehandlung nur mit Einwilligung des Verurteilten richterlich angeordnet werden, weshalb ein nachträgliches Nichtantreten gesondert auf Grobheit oder Beharrlichkeit zu prüfen ist. • Ein subjektiv nachvollziehbarer Rücktritt von der anfänglich erteilten Einwilligung, ohne dass er vorgetäuscht war, ist nicht als "gröblich oder beharrlich" im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzusehen. • Fehlen alle gesetzlichen Widerrufsgründe, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben; über alternative spätere Maßnahmen entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach § 56e StGB.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung wegen Therapieweisung: Nichtantreten allein kein Widerrufsgrund • Die Widerrufsgründe für die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB müssen vorliegen; bloße Nichtaufnahme einer mit Einwilligung angeordneten Therapie genügt nicht automatisch. • Nach § 56c Abs. 3 StGB darf eine Teilnahme an einer Heilbehandlung nur mit Einwilligung des Verurteilten richterlich angeordnet werden, weshalb ein nachträgliches Nichtantreten gesondert auf Grobheit oder Beharrlichkeit zu prüfen ist. • Ein subjektiv nachvollziehbarer Rücktritt von der anfänglich erteilten Einwilligung, ohne dass er vorgetäuscht war, ist nicht als "gröblich oder beharrlich" im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzusehen. • Fehlen alle gesetzlichen Widerrufsgründe, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben; über alternative spätere Maßnahmen entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach § 56e StGB. Der Verurteilte erhielt wegen mehrerer Diebstahlsdelikte Gesamtfreiheitsstrafen; nachträglich wurden diese zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln setzte die Strafvollstreckungskammer die Reststrafen zur Bewährung aus und wies mit Zustimmung des Verurteilten die Aufnahme einer Therapie in der Drogenhilfeeinrichtung LÜSA an. Der Verurteilte trat die LÜSA-Therapie bei Entlassung nicht an; die Strafvollstreckungskammer widerrief daraufhin die Bewährung. Der Verurteilte hatte jedoch unmittelbar mitgeteilt, weshalb er die Einrichtung nicht aufsuchte, und begann stattdessen eine ambulante Methadon-Substitutionsbehandlung mit begleitender psychosozialer Betreuung. Die Vorbringen des Verurteilten wurden durch eine schriftliche Bestätigung der Eltern gestützt. • Rechtliche Grundlagen: § 56c Abs. 3 StGB (Therapieanordnung nur mit Einwilligung), § 56f Abs. 1 StGB (Widerrufsgründe), § 56e StGB (weitere Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer). • Grundsatz: Die Teilnahme an einer mit Einwilligung Angeordneten Heilbehandlung darf nicht ohne Prüfung zu einem automatischen Widerruf der Strafaussetzung führen. • Prüfung der Grobheit/Beharrlichkeit: Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Missachtung der Weisung gröblich oder beharrlich ist; dies ist zu verneinen, wenn der Aussetzungsberechtigte seine Einwilligung aus nachvollziehbaren, nicht vorgetäuschten Gründen zurücknimmt. • Sachverhaltswürdigung: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren schwer drogenabhängig und fühlte sich bei Anblick anderer Drogenkonsumenten in LÜSA überfordert; er informierte die Staatsanwaltschaft und begann unverzüglich eine ärztlich begleitete Methadonbehandlung, deren Verlauf positiv beurteilt wird. • Rechtsfolgen: Mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 StGB war der Widerruf der Bewährung aufzuheben; die Strafvollstreckungskammer bleibt zuständig für eventuelle weitere Maßnahmen nach § 56e StGB. • Kostenentscheidung: Kosten der Beschwerdeverfahren und notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt gemäß entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer, die Bewährung wegen Nichtaufnahme der angeordneten Therapie zu widerrufen, wurde aufgehoben. Begründung: Die gesetzlichen Widerrufsgründe des § 56f Abs. 1 StGB liegen nicht vor; das bloße Nichtantreten der mit Einwilligung angeordneten Behandlung ist allein kein "gröblich oder beharrlich" im Sinne von Nr. 2. Der Verurteilte hat plausibel und nicht vorgetäuscht begründet, warum er die ursprünglich vereinbarte Therapie nicht aufnahm, und hat unverzüglich eine alternative, ärztlich begleitete Methadonbehandlung begonnen. Damit fehlt derzeit ein gesetzlicher Grund für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; mögliche weitere Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit obliegen der Strafvollstreckungskammer nach § 56e StGB. Die Kosten der Beschwerde trägt die Staatskasse.