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Urteil

I-16 U 139/00

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Handelsvertreter hat nach § 87c Abs.1,2 HGB Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über vermittelte, noch nicht abgerechnete Geschäfte; die Zustimmung zu einzelnen Abrechnungen reicht nicht aus, eine abschließende Einigung zu fingieren. • Der Buchauszug ersetzt nicht die förmliche Provisionsabrechnung; der Handelsvertreter kann auch nach Erhalt des Buchauszugs die Abrechnung verlangen. • Ansprüche auf Einsicht in Originalauftragspapiere gewährt § 87c HGB nicht. • Bei Rückstellungen, Skonti und Rabatten sind die speziellen Regelungen der §§ 87a, 87b HGB zu prüfen; abdingbare Regelungen sind hinsichtlich Retouren unwirksam.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Buchauszug und Provisionsabrechnung nach §87c HGB • Ein Handelsvertreter hat nach § 87c Abs.1,2 HGB Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über vermittelte, noch nicht abgerechnete Geschäfte; die Zustimmung zu einzelnen Abrechnungen reicht nicht aus, eine abschließende Einigung zu fingieren. • Der Buchauszug ersetzt nicht die förmliche Provisionsabrechnung; der Handelsvertreter kann auch nach Erhalt des Buchauszugs die Abrechnung verlangen. • Ansprüche auf Einsicht in Originalauftragspapiere gewährt § 87c HGB nicht. • Bei Rückstellungen, Skonti und Rabatten sind die speziellen Regelungen der §§ 87a, 87b HGB zu prüfen; abdingbare Regelungen sind hinsichtlich Retouren unwirksam. Die Klägerin war seit Juni 1993 für die Beklagte als Handelsvertreterin für den Schuhvertrieb tätig; ein schriftlicher Vertrag bestand nicht. Die Zusammenarbeit endete 1995 nach Streitigkeiten über Kollektionen und unvollständige Übergaben. Die Klägerin verlangt die Erteilung eines Buchauszugs für vermittelte Geschäfte (01.01.1994–31.07.1995), eine Provisionsabrechnung und Zahlung ausstehender Provisionen sowie einen Ausgleich. Die Beklagte behauptet, Abrechnungen seien vereinbart und vollständig erfolgt, Rückträge, Skonti und Lagerverkäufe seien provisionsmindernd vereinbart und die Klägerin habe im Nebenberuf gearbeitet. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung änderte das OLG teilweise zu Gunsten der Klägerin ab und verwies hinsichtlich Zahlungsansprüchen zur erneuten Verhandlung zurück. • Die Klägerin hat als Handelsvertreterin nach § 87c Abs.1,2 HGB Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über vermittelte und noch nicht abgerechnete Geschäfte; dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob sie nebenberuflich tätig war. • Eine pauschale Behauptung der Beklagten, es habe abschließende Einigungen über Provisionsabrechnungen gegeben, ist nicht schlüssig bewiesen; Zustimmung zu einzelnen Abrechnungen oder pauschale Aussagen Dritter genügen nicht, um den Buchauszugsanspruch auszuschließen. • Der Buchauszug stellt keine Erfüllungsgesetzgebung für die Provisionsabrechnung dar; Handelsvertreter können nach Erhalt des Buchauszugs weiterhin die formelle Provisionsabrechnung nach § 87c Abs.1 HGB verlangen. • Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Vorlage von Kopien der Auftrags-, Auftragsbestätigungs- oder Rechnungsunterlagen; diese Begehren sind abzuweisen. • Bezüglich der noch streitigen Zahlungs- und Ausgleichsansprüche ist das Landgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, weil unklar ist, wie Skonti, Rabatte und Retouren provisionsrechtlich zu behandeln sind und ob der Ausgleichsanspruch rechtzeitig geltend gemacht bzw. durch Eigenkündigung ausgeschlossen worden ist. • Retouren unterliegen grundsätzlich der unabdingbaren Regelung des § 87a Abs.3 HGB; abweichende Vereinbarungen hierüber sind unwirksam. Für Skonti und Rabatte gilt zunächst § 87b Abs.2 HGB, Vertragsfreiheit bleibt möglich, sofern eine abweichende Vereinbarung nachgewiesen wird. • Mangels schlüssigem Vortrag der Beklagten ist der von ihr behauptete Vorbehalt, Geschäfte wegen Nichterreichens von Mindestmengen nicht auszuführen, nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen; hierfür hätte die Beklagte konkrete Regelungen treffen müssen. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin einen den Voraussetzungen des § 87c Abs.2 HGB genügenden Buchauszug über alle von der Klägerin vermittelten Geschäfte im Zeitraum 01.01.1994–31.07.1995 zu erteilen und daraufhin eine Provisionsabrechnung zu erteilen. Anträge der Klägerin auf Vorlage von Kopien der Auftrags- und Rechnungsunterlagen sind abgewiesen. Die weitere Entscheidung über die Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Provisionen sowie über den Ausgleichsanspruch bleibt offen; das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Zahlungsanträge an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend wirkt, dass keine verbindliche Einigung der Parteien über sämtliche Provisionen festgestellt werden konnte, Retouren dem Schutz des § 87a Abs.3 HGB unterliegen und Skonti/Rabatte nach § 87b HGB zu prüfen sind; die Klägerin kann nach Erlangung des Buchauszugs ihre Zahlungsansprüche im Landgericht weiter beziffern und beweisen.