Urteil
8 U 117/01
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung eines experimentellen, klinisch noch nicht anerkannten Verfahrens sind an die Aufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen.
• Wurde über die fehlende wissenschaftliche Anerkennung, die zweifelhafte Erfolgsaussicht und die Gefahr schwererer Komplikationen nicht hinreichend aufgeklärt, fehlt eine wirksame Einwilligung und der Eingriff ist rechtswidrig.
• Bei unterlassener oder unzureichender Aufklärung kann der Patient Ersatz der nutzlosen Aufwendungen und ein Schmerzensgeld verlangen (Ansprüche aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung).
Entscheidungsgründe
Unzureichende Aufklärung bei experimenteller Excimer-Laser-Behandlung rechtfertigt Schadensersatz und Schmerzensgeld • Bei Anwendung eines experimentellen, klinisch noch nicht anerkannten Verfahrens sind an die Aufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen. • Wurde über die fehlende wissenschaftliche Anerkennung, die zweifelhafte Erfolgsaussicht und die Gefahr schwererer Komplikationen nicht hinreichend aufgeklärt, fehlt eine wirksame Einwilligung und der Eingriff ist rechtswidrig. • Bei unterlassener oder unzureichender Aufklärung kann der Patient Ersatz der nutzlosen Aufwendungen und ein Schmerzensgeld verlangen (Ansprüche aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung). Die Klägerin (geb. 1938) litt an Weitsichtigkeit und trockenen Augen und ließ sich 1996 von der Beklagten zu 1) fachärztlich beraten. Beide Beklagten empfahlen eine Excimer-Laser-Korrektur der Hyperopie; eine Krankenkasse verweigerte Kostenübernahme ohne Erfolgsgarantie. Ein Gutachter (Dr. K.) hatte der Klägerin mitgeteilt, dass der Eingriff die Weitsichtigkeit nicht sicher beseitigen könne. Die Klägerin ließ sich dennoch operieren; zunächst im September 1996 an beiden Augen und im März 1997 nochmals am rechten Auge. Zunächst besserte sich das Sehen, später kam es zu Regressionen, anhaltender Blendempfindlichkeit und verstärkten Sicca-Beschwerden, so dass sie wieder eine Brille benötigt. Die Klägerin verlangt Erstattung der Behandlungsaufwendungen und Schmerzensgeld wegen fehlender/widerrufener Einwilligung und unzureichender Aufklärung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung führte zur teilweisen Abänderung zugunsten der Klägerin. • Rechtsgrundlagen: Haftungsrecht bei Dienstvertrag/Behandlungsvertrag (§§ 611, 276, 242, 249 ff. BGB) und deliktische Haftung (§ 823 BGB); Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB gegenüber Gesamtschuldnern. • Sachverständigengutachten ergab, dass photorefraktive Keratektomie zur Korrektur der Hyperopie zu diesem Zeitpunkt experimentell und wissenschaftlich nicht gesichert war und eine erhebliche Misserfolgs- und Komplikationswahrscheinlichkeit (Regression, Narbenbildung, erhöhte Blendempfindlichkeit) bestand. • Bei kosmetisch bzw. nicht zwingend indizierter Therapie sind die Anforderungen an die Aufklärung besonders hoch; der Patient muss über fehlende wissenschaftliche Anerkennung, erhöhte Misserfolgswahrscheinlichkeit und mögliche Komplikationen klar und schonungslos informiert werden. • Die Beklagten haben diese Anforderungen nicht erfüllt: Weder haben sie die Experimentalsituation der Methode gegenüber der Klägerin hinreichend dargelegt, noch ein realitätsnahes Bild von Erfolgsraten und Risiken vermittelt; Verweise auf allgemeine Aussagen oder Informationen Dritter (Krankenkassenmitarbeiter, Gutachter) ersetzen nicht die ärztliche Aufklärung. • Wegen der fehlenden wirksamen Einwilligung sind die Eingriffe rechtswidrig; daraus folgt Schadenersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe der gezahlten Vergütung sowie Anspruch auf Schmerzensgeld wegen andauernder Beeinträchtigung (Blendempfindlichkeit). • Zinssatz: Verzugszinsen in Höhe von 4 % seit 31.12.1997 sind begründet. • Verfahrenskosten- und Teilrechtsfolgenregelungen: Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit nach ZPO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 EUR verurteilt; die Beklagte zu 1) hat zudem die Vergütung für die erfolglose Laserbehandlung in Höhe von 3.604,61 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 31.12.1997 zu erstatten. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Begründend trug das Gericht vor, dass die angewandte Behandlung in Bezug auf die Hyperopie zum damaligen Zeitpunkt experimentell und mit erheblichen Risiken verbunden war und die Beklagten die Klägerin hierüber nicht in der erforderlichen Weise aufgeklärt hatten; deshalb fehlte eine wirksame Einwilligung und es bestehen sowohl materielle Schadensersatzansprüche als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.