Beschluss
2a Ss 91/02-35/02 II + 2 Ws 103/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gesondert von der Revisionsrüge zu betrachten; Wiederholung von Wiedereinsetzungsvorbringen ersetzt keine hinreichende Revisionsbegründung.
• Die Revision gegen ein Verwerfungsurteil ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die formellen Anforderungen des § 344 StPO erfüllt und insbesondere keine darlegungsfähige Verfahrensrüge enthält.
• Bei Verwerfungsurteilen kann die Revision nur die Verletzung des § 329 StPO geltend machen; hierfür müssen die die Rechtsverletzung begründenden Tatsachen konkret dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig bei unzureichender Revisionsbegründung nach Verwerfungsurteil • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gesondert von der Revisionsrüge zu betrachten; Wiederholung von Wiedereinsetzungsvorbringen ersetzt keine hinreichende Revisionsbegründung. • Die Revision gegen ein Verwerfungsurteil ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die formellen Anforderungen des § 344 StPO erfüllt und insbesondere keine darlegungsfähige Verfahrensrüge enthält. • Bei Verwerfungsurteilen kann die Revision nur die Verletzung des § 329 StPO geltend machen; hierfür müssen die die Rechtsverletzung begründenden Tatsachen konkret dargelegt werden. Der Angeklagte erschien nicht zum Hauptverhandlungstermin am 28.11.2001; das Landgericht verwarf daraufhin sein Verfahren beziehungsweise seine Berufung. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte vorsorglich Revision ein für den Fall, dass der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen würde. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist reichte der Angeklagte einen Schriftsatz ein, in dem er die Verletzung des § 329 StPO rügte und weitgehend sein Vorbringen aus dem Wiedereinsetzungsverfahren wiederholte und ergänzte. Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück; das Oberlandesgericht prüfte die sofortige Beschwerde hiergegen und die angezeigte Revision. Gegenstand ist daher die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision und die Frage, ob die Wiederholung von Wiedereinsetzungsgründen eine genügende Revisionsbegründung darstellt. • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist unbegründet; das Landgericht hat die Ablehnung zutreffend begründet. • Formelle Anforderungen der Revisionsbegründung: Nach § 344 Abs. 1 und 2 StPO muss der Revisionsführer konkret darlegen, inwieweit er das Urteil angreift und ob es um Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 StPO) oder materielle Rügen geht; bei Verfahrensrügen sind die den Mangel tragenden Tatsachen anzugeben. • Unterschiede zwischen Wiedereinsetzung (§ 329 Abs. 3, § 342 StPO) und Revisionsrüge: Das Wiedereinsetzungsgesuch verfolgt das Wiederaufleben der Tatsacheninstanz; die Revisionsrüge zielt auf obergerichtliche Prüfung der Rechtsfrage, ob das Ausbleiben des Angeklagten nicht schuldhaft war. Die Voraussetzungen und Prüfungsgegenstände sind nicht identisch. • Rechtsprechungskonsequenz: Die bloße Wiederholung des Wiedereinsetzungsvortrags in der Revisionsbegründung genügt nicht, um die Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 344 StPO zu erfüllen; hierdurch werden keine darlegungsfähigen Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung des § 329 StPO begründen. • Fehlende Erhebung der allgemeinen Sachrüge: Der Angeklagte hat auch keine materielle Sachrüge erhoben, die eine eingeschränkte Prüfung des Urteils durch das Revisionsgericht öffnen würde; ohne solche Rüge bleibt die Revision unzulässig. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO; der Angeklagte hat die Kosten zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist unbegründet; das Landgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung den formellen Anforderungen des § 344 StPO nicht genügt und sie keine darlegungsfähige Verfahrensrüge zur Verletzung des § 329 StPO enthält. Die bloße Wiederholung und Ergänzung des Wiedereinsetzungsvortrags stellt keine hinreichende Rüge dar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO.