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Beschluss

10 W 47/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungsklägerin, die Berufung eingelegt hat, haftet nach § 49 Satz 1 GKG für die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten einschließlich der Auslagen eines auf Antrag des Gegners beauftragten Sachverständigen. • Die Vorschusspflicht der Prozessgegnerin entbindet die Kostenschuldnerin nicht von ihrer Haftung; beide haften nebeneinander als Gesamtschuldner für die Sachverständigenkosten. • § 69 Satz 2 GKG i.V.m. § 58 Abs. 2 GKG zugunsten eines bestimmten Kostenschuldners ist nur in den dort geregelten Fällen anzuwenden und kann nicht auf andere Konstellationen übertragen werden. • Gebühren und Auslagen nach § 63 Abs. 1 GKG werden mit der Verfahrensbeendigung fällig; die Zurücknahme der Klage durch die Prozessgegnerin mit Zustimmung der Kostenschuldnerin macht die Auslagen des Sachverständigen fällig.
Entscheidungsgründe
Gesamtschuldnerische Haftung für Sachverständigenkosten bei Berufung • Die Berufungsklägerin, die Berufung eingelegt hat, haftet nach § 49 Satz 1 GKG für die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten einschließlich der Auslagen eines auf Antrag des Gegners beauftragten Sachverständigen. • Die Vorschusspflicht der Prozessgegnerin entbindet die Kostenschuldnerin nicht von ihrer Haftung; beide haften nebeneinander als Gesamtschuldner für die Sachverständigenkosten. • § 69 Satz 2 GKG i.V.m. § 58 Abs. 2 GKG zugunsten eines bestimmten Kostenschuldners ist nur in den dort geregelten Fällen anzuwenden und kann nicht auf andere Konstellationen übertragen werden. • Gebühren und Auslagen nach § 63 Abs. 1 GKG werden mit der Verfahrensbeendigung fällig; die Zurücknahme der Klage durch die Prozessgegnerin mit Zustimmung der Kostenschuldnerin macht die Auslagen des Sachverständigen fällig. Die Kostenschuldnerin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wurde auf Antrag der Prozessgegnerin ein Sachverständiger beauftragt; die Prozessgegnerin wurde zur Vorschussleistung verpflichtet. Die Kostenschuldnerin beanstandet in der Erinnerung nur die Berechnung der Auslagen des Sachverständigen in Höhe von DM 3.132,00. Beide Parteien hatten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, der keine Regelung zu den Sachverständigenauslagen enthält. Die Prozessgegnerin nahm ihre Klage mit Zustimmung der Kostenschuldnerin zurück. Die Kostenschuldnerin bestreitet, zur Zahlung der ausgewiesenen Auslagen verpflichtet zu sein. • Haftung nach § 49 Satz 1 GKG: Als Berufungsklägerin trägt die Kostenschuldnerin die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen, hierzu zählen auch Aufwendungen eines auf Antrag des Gegners bestellten Sachverständigen. • Keine Entlastung durch Vorschusspflicht der Prozessgegnerin: Die Anordnung, wonach die Prozessgegnerin Vorschuss zu leisten hat (§§ 68, 69 GKG), berührt die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Kostenschuldnerin nicht; beide haften nebeneinander als Gesamtschuldner. • Keine Anwendung von § 69 S.2 i.V.m. § 58 Abs.2 GKG: Diese Vorschrift regelt einen Vorrang nur in den dort konkret benannten Fällen (Haftung nach § 54 Nr.1 oder 2 GKG) und ist hier nicht einschlägig, weil weder Zuweisung noch Übernahme der Kosten in dieser Form vorliegen. • Fälligkeit der Auslagen: Nach § 63 Abs.1 GKG werden Gebühren und Auslagen mit der Beendigung des Verfahrens fällig; die Zurücknahme der Klage durch die Prozessgegnerin mit Zustimmung der Kostenschuldnerin begründet die Zahlungsfälligkeit der Sachverständigenkosten. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Erinnerung und die Kostenfreiheit der Entscheidung stützt sich auf § 5 Abs.6 GKG. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Die Kostenschuldnerin haftet neben der vorschusspflichtigen Prozessgegnerin gesamtschuldnerisch für die Auslagen des Sachverständigen in Höhe von DM 3.132,00, da sie als Berufungsklägerin nach § 49 Satz 1 GKG die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Vorschussverpflichtung der Prozessgegnerin entbindet die Kostenschuldnerin nicht von der Kostentragungspflicht, und die Vorschrift zum Vorrang eines bestimmten Kostenschuldners (§ 69 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs.2 GKG) ist hier nicht anwendbar. Die Auslagen sind mit Beendigung des Verfahrens fällig, weil die Klage von der Prozessgegnerin mit Zustimmung der Kostenschuldnerin zurückgenommen wurde. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; es werden keine Kosten erstattet.