Beschluss
2a Ss 145/02 - 55/02 II
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die bloße Anberaumung einer Hauptverhandlung ersetzt nicht den nach § 370 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Beschluss über die Anordnung der Wiederaufnahme.
• Nach Zulassung der Wiederaufnahme (§§ 368, 369 StPO) muss das Wiederaufnahmegericht vor einer neuen Verhandlung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags (§ 370 StPO) durch Beschluss entscheiden; fehlt dieser Beschluss, besteht ein Verfahrenshindernis.
• Wurde über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nicht entschieden, bleibt das ursprüngliche Urteil rechtskräftig und steht einer neuen Entscheidung entgegen.
Entscheidungsgründe
Ausdrücklicher Beschluss über Anordnung der Wiederaufnahme erforderlich • Die bloße Anberaumung einer Hauptverhandlung ersetzt nicht den nach § 370 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Beschluss über die Anordnung der Wiederaufnahme. • Nach Zulassung der Wiederaufnahme (§§ 368, 369 StPO) muss das Wiederaufnahmegericht vor einer neuen Verhandlung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags (§ 370 StPO) durch Beschluss entscheiden; fehlt dieser Beschluss, besteht ein Verfahrenshindernis. • Wurde über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nicht entschieden, bleibt das ursprüngliche Urteil rechtskräftig und steht einer neuen Entscheidung entgegen. Der Angeklagte war 1999 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden; das Urteil wurde nach Geständnis und Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. Der Angeklagte beantragte nach § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens und widerrief sein Geständnis. Das zuständige Amtsgericht erklärte die Wiederaufnahme für zulässig (§ 369 StPO) und setzte einen Termin zur Hauptverhandlung, traf jedoch keinen weiteren Beschluss über die Anordnung der Wiederaufnahme nach § 370 Abs. 2 StPO. In der folgenden Hauptverhandlung wurde das ursprüngliche Urteil aufrechterhalten; dagegen legte der Angeklagte Berufung ein, die vom Landgericht verworfen wurde. Das Oberlandesgericht überprüfte die Verfahrensvoraussetzungen der Wiederaufnahme. • Systematik der Wiederaufnahme: Zulässigkeit und Begründetheit sind zu trennen; §§ 368, 369, 370 StPO sehen ein abgestuftes Verfahren mit jeweils gesonderten Beschlüssen vor. • Zulassungsbeschluss (§ 369 StPO) eröffnet das Probationsverfahren, beseitigt aber weder die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils noch begründet er die Wiederaufnahme für die Zukunft; die Begründetheit ist durch einen weiteren Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO zu prüfen. • Beweisaufnahme nach § 369 StPO ist in der Regel durchzuführen; auch bei Verzicht auf eine Beweisaufnahme muss das Gericht zwingend über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags entscheiden. • Die blosse Anberaumung einer Hauptverhandlung kann nicht als konkludenter Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO gelten, weil ein ausdrücklicher Anordnungsbeschluss rechtliche Klarheit und Beteiligungsrechte der Staatsanwaltschaft sicherstellt. • Fehlt der Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO, bleibt das ursprüngliche Urteil rechtskräftig und bildet ein Verfahrenshindernis gegen ein neues Urteil; daher sind die auf der fehlerhaften Verfahrensführung beruhenden Urteile aufzuheben. Die Urteile des Amtsgerichts Duisburg vom 10.07.2001 und des Landgerichts (angefochtenes Urteil) vom 23.01.2002 wurden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen, das nunmehr über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach §§ 369, 370 StPO durch ausdrücklichen Beschluss zu entscheiden hat. Mangels eines solchen Beschlusses bestand ein Verfahrenshindernis, sodass das ursprüngliche Urteil vom 08.07.1999 weiterhin rechtskräftig war und eine neue Verurteilung nicht zulässig war. Das Verfahren ist damit in das vorgeschriebene Wiederaufnahmeverfahren zurückzuverweisen, damit die gesetzlich vorgesehenen Entscheide und gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen erfolgen können.