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Urteil

14 U 89/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dingliche Vorkaufsrechte bleiben nach Teilung des herrschenden Grundstücks bestehen und können für jedes einzelne Teilgrundstück gesondert ausgeübt werden. • § 508 BGB ist entsprechend anwendbar, sodass der Vorkaufsberechtigte berechtigt ist, sein Recht nur für einzelne der im einheitlichen Kaufvertrag erfassten Grundstücke auszuüben; der Kaufpreis ist insoweit nach dem Anteilwert zu bemessen. • Der Verpflichtete kann nach § 508 Satz 2 BGB nur verlangen, dass Aussonderung unterbleibt, wenn die Trennung der Gegenstände für ihn mit erheblichem Nachteil verbunden ist; ein bloßes Bestreben, das Vorkaufsrecht insgesamt zu vereiteln, rechtfertigt dies nicht. • Ein Verhalten des Verpflichteten kann treuwidrig sein und die Berufung auf formale Einwendungen ausschließen, wenn er zuvor ein annahmefähiges Vergleichsangebot des Vorkaufsberechtigten ablehnt.
Entscheidungsgründe
Vorkaufsrecht: Teilweise Ausübung bei einheitlichem Kaufvertrag zulässig • Dingliche Vorkaufsrechte bleiben nach Teilung des herrschenden Grundstücks bestehen und können für jedes einzelne Teilgrundstück gesondert ausgeübt werden. • § 508 BGB ist entsprechend anwendbar, sodass der Vorkaufsberechtigte berechtigt ist, sein Recht nur für einzelne der im einheitlichen Kaufvertrag erfassten Grundstücke auszuüben; der Kaufpreis ist insoweit nach dem Anteilwert zu bemessen. • Der Verpflichtete kann nach § 508 Satz 2 BGB nur verlangen, dass Aussonderung unterbleibt, wenn die Trennung der Gegenstände für ihn mit erheblichem Nachteil verbunden ist; ein bloßes Bestreben, das Vorkaufsrecht insgesamt zu vereiteln, rechtfertigt dies nicht. • Ein Verhalten des Verpflichteten kann treuwidrig sein und die Berufung auf formale Einwendungen ausschließen, wenn er zuvor ein annahmefähiges Vergleichsangebot des Vorkaufsberechtigten ablehnt. Die Erstbeklagte verkaufte 1998 insgesamt 16 aneinandergrenzende Grundstücke, an denen die Klägerin dingliche Vorkaufsrechte innehatte, an die Zweitbeklagte. Die Klägerin erklärte fristgerecht die Ausübung ihres Vorkaufsrechts jedoch nur für eine Auswahl der veräußerten Parzellen, nicht für alle 16 Grundstücke. Die Beklagten traten die Eigentumsumschreibung der Zweitbeklagten ins Grundbuch ein; die Klägerin verlangt Auflassung und Umschreibung der von ihr ausgeübten Parzellen sowie Feststellung des darauf entfallenden Kaufpreisanteils. Die Beklagten behaupten, die Klägerin dürfe wegen des einheitlichen Kaufvertrags das Vorkaufsrecht nur einheitlich ausüben und werfen Treuwidrigkeit vor. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. • Die dinglichen Vorkaufsrechte blieben durch frühere Teilungen bestehend und können vom Berechtigten allein ausgeübt werden; die übrigen Berechtigten hatten von ihrem Recht unstreitig keinen Gebrauch gemacht. • Die von den Beklagten herangezogene Auffassung, Vorkaufsrechte bei einheitlichem Kaufvertrag könnten nur insgesamt ausgeübt werden, geht über § 505 Abs.2 BGB hinaus und ist nicht schlüssig; § 508 BGB ist entsprechend anwendbar, um eine angemessene Ermittlung des Kaufpreisanteils zu ermöglichen. • § 508 Satz 2 BGB berechtigt den Verpflichteten nur, die Übernahme aller Gegenstände zu verlangen, wenn die Trennung für ihn mit Nachteil verbunden wäre; hier wollten die Beklagten jedoch gerade eine Teilübertragung verhindern, weshalb sie sich nicht auf die Vorschrift stützen können. • Ein vorheriges Angebot der Klägerin, sämtliche Grundstücke zu kaufen, macht das spätere teilweise Ausüben nicht treuwidrig; die Beklagten handelten treuwidrig, indem sie das Vergleichsangebot ablehnten und zugleich die beschränkte Ausübung angreifen wollten (§ 242 BGB). • Die Wertermittlung durch das Landgericht ist nachvollziehbar; unter Anwendung von § 508 Satz 1 BGB war der Kaufpreisanteil der von der Klägerin ausgeübten Grundstücke mit 866.666,67 DM (443.119,63 EUR) festzusetzen. • Ein hilfsweiser Zug-um-Zug-Antrag der Zweitbeklagten auf Zahlung des zuvor gezahlten Kaufpreises ist in der Berufungsinstanz unzulässig, weil er neues Vorbringen darstellt (§ 531 ZPO). • Erstattungsansprüche der Beklagten zu 2) für Finanzierungskosten bestehen nicht; nach § 1100 BGB ist lediglich der Kaufpreis zu erstatten und Fälligkeit trat nicht ein, solange das Vorkaufsrechtsverfahren anhängig war. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin kann die Auflassung und Umschreibung der von ihr ausgeübten Grundstücke verlangen. Der auf diese Grundstücke entfallende Kaufpreisanteil wurde auf 866.666,67 DM (443.119,63 EUR) festgesetzt; die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten überwiegend aufzuerlegen. Die Zweitbeklagte kann eine Erstattung des von ihr behaupteten höheren Kaufpreisanteils oder von Finanzierungskosten nicht durchsetzen; ein hilfsweiser Zug-um-Zug-Antrag wurde als verspätetes neues Vorbringen nicht zugelassen. Insgesamt gewann die Klägerin, weil dingliche Vorkaufsrechte gesondert ausgeübt werden können und der Kaufpreisanteil nach den jeweiligen Teilwerten zu berechnen ist.