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Beschluss

3 Wx 261/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jahresabrechnung ist insoweit aufzunehmen, als tatsächlich aus dem Verwaltungsvermögen gezahlte Verfahrenskosten enthalten sind. • Verfahrenskosten, die einem gerichtlichen Kostenentscheid zufolge bestimmten Wohnungseigentümern auferlegt wurden, sind im Innenverhältnis nach Kopfteilen gemäß §100 ZPO zu verteilen, nicht nach dem Verteilungsmaßstab des §16 Abs.2 WEG. • Ausnahme: Rechtskosten zur Eintreibung ausgebliebener Hausgelder gehören zu den Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung und sind nach §16 Abs.2 WEG zu verteilen. • Fehlerhafte Einzelabrechnungen führen nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit der Gesamtabrechnung, wenn eine Abtrennung der fehlerhaften Positionen möglich ist.
Entscheidungsgründe
Verfahrenskostenverteilung bei WEG: Kopfteileprinzip im Innenverhältnis • Die Jahresabrechnung ist insoweit aufzunehmen, als tatsächlich aus dem Verwaltungsvermögen gezahlte Verfahrenskosten enthalten sind. • Verfahrenskosten, die einem gerichtlichen Kostenentscheid zufolge bestimmten Wohnungseigentümern auferlegt wurden, sind im Innenverhältnis nach Kopfteilen gemäß §100 ZPO zu verteilen, nicht nach dem Verteilungsmaßstab des §16 Abs.2 WEG. • Ausnahme: Rechtskosten zur Eintreibung ausgebliebener Hausgelder gehören zu den Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung und sind nach §16 Abs.2 WEG zu verteilen. • Fehlerhafte Einzelabrechnungen führen nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit der Gesamtabrechnung, wenn eine Abtrennung der fehlerhaften Positionen möglich ist. Eigentümerinnen und Eigentümer einer WEG stritten über die Jahresabrechnung 2000, die von der Verwalterin aufgestellt wurde. Die Gesamtabrechnung enthielt mehrere Positionen für Rechtskosten aus verschiedenen Verfahren, darunter Kosten aus Verfahren gegen säumige Hausgeldschuldner sowie Kosten aus zwei Beschlussanfechtungsverfahren. Die in der Versammlung beschlossene Gesamtabrechnung und die Entlastung von Verwalterin und Verwaltungsbeirat wurden angefochten, weil einzelne Rechtskosten nach Ansicht der Anfechtenden unrichtig in den Einzelabrechnungen verteilt worden seien. Insbesondere monierten Anfechtende, dass die Kosten der von der Miteigentümerin B... und des Miteigentümers Dr. M... angestrengten Verfahren nicht der richtigen Person oder nicht nach dem korrekten Schlüssel belastet worden seien. Die Vorinstanzen erklärten teilweise die Anfechtungen für begründet, hiergegen wurde Beschwerde geführt. Streitgegenstand war maßgeblich, ob die Verfahrenskosten als solche in die Jahresabrechnung gehören und wie sie im Innenverhältnis zu verteilen sind. • Jahresabrechnung muss die tatsächlich aus dem Verwaltungsvermögen geleisteten Einnahmen und Ausgaben enthalten; dazu zählen auch vom Verwalter gezahlte Verfahrenskosten. • Verfahrenskosten, die nach einer gerichtlichen Kostenentscheidung bestimmten Wohnungseigentümern auferlegt wurden, sind im Innenverhältnis nicht nach dem allgemeinen Bewirtschaftungsschlüssel des §16 Abs.2 WEG, sondern nach §100 ZPO (Kopfteile) zu verteilen. §16 Abs.5 WEG stellt klar, dass Verfahrenskosten nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von §16 Abs.2 WEG gehören. • Ausnahme besteht für Rechtskosten zur Eintreibung ausgebliebener Hausgelder; diese gehören zu den Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung und sind nach §16 Abs.2 WEG umzulegen. • Da die Fehler überwiegend die Einzelabrechnungen betreffen und eine Abtrennung von der Gesamtabrechnung möglich ist, bleibt die Gesamtabrechnung inhaltlich bestehen; lediglich die Einzelabrechnungen sind zu berichtigen. • Folge: Einzelabrechnungen sind neu zu erstellen, die entsprechenden Entlastungsbeschlüsse der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats hinsichtlich der betroffenen Positionen sind für ungültig zu erklären. • Kostenentscheidung richtet sich nach §47 WEG; die Gerichtskostenverteilung erfolgte zur Billigkeit hälftig zwischen bestimmten Parteien, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgelehnt. Die sofortige weitere Beschwerde hat in dem genannten Umfang Erfolg. Die Gesamtabrechnung bleibt bestehen, weil die darin enthaltenen tatsächlich gezahlten Verfahrenskosten aufzunehmen sind, allerdings sind die Einzelabrechnungen fehlerhaft und neu zu erstellen. Verfahrenskosten aus den Verfahren B... und Dr. M... sind im Innenverhältnis nach Kopfteilen gemäß §100 ZPO auf die nach der gerichtlichen Kostenentscheidung belasteten Wohnungseigentümer zu verteilen; nur die Rechtskosten zur Eintreibung ausgebliebener Hausgelder sind nach §16 Abs.2 WEG zu verteilen. Deshalb sind die Entlastungsbeschlüsse der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats insoweit für ungültig zu erklären, dass sie die fehlerhaften Verfahrenskostenpositionen betreffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.