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Beschluss

Verg 35/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurück, gilt er als unterlegen und hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 128 Abs. 4 GWB). • Die Erstattungspflicht für die Kosten eines beigeladenen Unternehmens richtet sich nach einer Billigkeitsprüfung (analog § 162 Abs. 3 VwGO): Sie ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Antragsteller ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen stellte und der Beigeladene sich aktiv am Verfahren beteiligt hat. • Wird der Nachprüfungsantrag zurückgenommen, wird der vorherige Beschluss der Vergabekammer wirkungslos; ein nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt kann durch Antragsrücknahme in reinen Antragsverfahren entfallen. • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach § 12a Abs. 2 GKG (hier: 5 % des Nettoauftragswertes).
Entscheidungsgründe
Kostenlast bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags; Wirkungsloswerden des Vergabekammerbeschlusses • Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurück, gilt er als unterlegen und hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 128 Abs. 4 GWB). • Die Erstattungspflicht für die Kosten eines beigeladenen Unternehmens richtet sich nach einer Billigkeitsprüfung (analog § 162 Abs. 3 VwGO): Sie ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Antragsteller ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen stellte und der Beigeladene sich aktiv am Verfahren beteiligt hat. • Wird der Nachprüfungsantrag zurückgenommen, wird der vorherige Beschluss der Vergabekammer wirkungslos; ein nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt kann durch Antragsrücknahme in reinen Antragsverfahren entfallen. • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach § 12a Abs. 2 GKG (hier: 5 % des Nettoauftragswertes). Antragstellerinnen begehrten Nachprüfung einer Vergabeentscheidung und führten das Verfahren zunächst vor der Vergabekammer. In der Beschwerdeinstanz nahmen die Antragstellerinnen ihren Nachprüfungsantrag zurück. Antragsgegnerin und zwei Beigeladene hatten sich am Verfahren beteiligt; Beigeladene zu 1 stellte in erster Instanz einen Sachantrag und betrieb das Verfahren wesentlich mit, Beigeladene zu 2 war vor der Vergabekammer kaum tätig, legte jedoch in der Beschwerdeinstanz Rechtsmittel mit umfassender Begründung ein. Die Vergabekammer hatte zuvor einen Beschluss erlassen, der nun durch die Rücknahme des Antrags betroffen wurde. Das Oberlandesgericht entschied über Kostenverteilung, Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses sowie die Festsetzung des Streitwerts. • Rücknahme des Nachprüfungsantrags bedeutet nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Antragsteller als unterlegen gilt; daher sind ihm die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. • Da die Antragstellerinnen den Antrag erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen haben, sind sie zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens verantwortlich; die Kostentragung umfasst auch die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. • Beigeladene zu 1 hat sich ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Antragsteller begeben und das Verfahren aktiv gefördert; nach der billigkeitsorientierten Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO ist es gerechtfertigt, die notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 1 beiden Instanzen den Antragstellerinnen aufzuerlegen. • Beigeladene zu 2 hat vor der Vergabekammer keine Anträge gestellt und sich nicht wesentlich beteiligt, weshalb ihre erstinstanzlichen Auslagen selbst zu tragen sind; ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen sind jedoch erstattungsfähig, weil sie gegen den Vergabekammerbeschluss Rechtsmittel eingelegt und diese substantiiert begründet hat. • Der Beschluss der Vergabekammer ist als nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt durch die Rücknahme des Antragstellers wirkungslos geworden; für solche Antragsverfahren gilt, dass ein Verwaltungsakt vor Feststehen der Bestandskraft durch Rücknahme des Antrags entfallen kann. • Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 12a Abs. 2 GKG als 5 % des Nettoauftragswertes von 35.607.703,45 Euro; daraus folgt die Festsetzung auf 1.780.385,18 Euro. Die Antragstellerinnen haben verloren: Sie tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen. Die Antragstellerinnen tragen ferner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 2; deren erstinstanzliche Kosten trägt sie selbst. Die Hinzuziehung anwaltlicher Vertretung für Antragsgegnerin und Beigeladene war erforderlich. Der Beschluss der Vergabekammer ist durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wirkungslos geworden. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.780.385,18 Euro festgesetzt.