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Urteil

12 U 122/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zahlung vor Zustellung eines Versäumnisurteils und ohne konkrete Androhung oder unmittelbares Stattfinden der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar. • Die Kenntnis eines einfachen Lieferanten über einzelne Mahnungen oder geplatzte Schecks begründet nicht ohne Weiteres die zweifelsfreie Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 InsO. • Die Einrede der Verjährung gemäß § 146 Abs. 1 InsO kann treuwidrigen Verhaltens in der vorgerichtlichen Korrespondenz zum Opfer fallen, wenn der Beklagte zuvor einen Verzicht erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Zahlung vor Zustellung des Versäumnisurteils: keine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO • Eine Zahlung vor Zustellung eines Versäumnisurteils und ohne konkrete Androhung oder unmittelbares Stattfinden der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar. • Die Kenntnis eines einfachen Lieferanten über einzelne Mahnungen oder geplatzte Schecks begründet nicht ohne Weiteres die zweifelsfreie Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 InsO. • Die Einrede der Verjährung gemäß § 146 Abs. 1 InsO kann treuwidrigen Verhaltens in der vorgerichtlichen Korrespondenz zum Opfer fallen, wenn der Beklagte zuvor einen Verzicht erklärt hat. Der Insolvenzverwalter des Schuldners klagte auf Rückzahlung von 21.084,22 EUR, die die Schuldnerin am 25.8.1999 an eine Gläubigerin (Lieferantin) leistete. Die Zahlung erfolgte nach Verkündung, aber vor Zustellung eines Versäumnisurteils. Der Insolvenzverwalter macht geltend, die Leistung sei inkongruent gewesen und unter dem Druck eines drohenden Vollstreckungsverfahrens sowie wegen einer angeblichen Strafanzeige erfolgt; zudem habe ein geplatzter Scheck vom 4.8.1999 auf Zahlungsunfähigkeit hingewiesen. Die Beklagte bestreitet Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und rügt Verjährung nach § 146 Abs. 1 InsO; sie hatte jedoch vorgerichtlich einen zeitlich befristeten Verzicht auf die Einrede erklärt. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. • Verjährungseinrede: Die Frist des § 146 Abs. 1 InsO war formal überschritten, ihre Erhebung in der Berufung war nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, aber treuwidrig, weil die Beklagte vorgerichtlich bis zum 31.3.2001 auf die Einrede verzichtet hatte und der Kläger darauf in angemessener Frist Klage erhob. • Inkongruenz (§ 131 InsO): Eine inkongruente Leistung setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstand oder der Gläubiger die Vollstreckung konkret angedroht hatte. Die Zahlung der Schuldnerin erfolgte vor Zustellung des Titels und ohne konkrete Androhung; daher bleibt Raum für freiwillige kongruente Zahlungen und die Leistung ist nicht nach § 131 InsO anfechtbar. • Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 130 InsO): Für eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer zweifelsfreien Erkenntnis der relevanten Tatsachen. Die Beklagte kannte nur ihre eigenen fälligen Forderungen, Mahnungen und das Scheitern eines Schecks; diese Umstände genügen nicht, um bei einem normalen Lieferanten die zweifelsfreie Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen. • Gesamtwürdigung: Die Kombination von fehlender konkreter Vollstreckungsandrohung, Zahlung vor Zustellung des Titels sowie das Fehlen einer zweifelsfreien Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit führt dazu, dass die Zahlung nicht anfechtbar ist. • Kosten und Vollstreckung: Die Berufung ist zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsregelungen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung der 21.084,22 EUR besteht nicht. Die streitige Zahlung ist weder inkongruent nach § 131 InsO noch war die Beklagte nach § 130 InsO zur Zeit der Zahlung zweifelsfrei von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin überzeugt. Die Einrede der Verjährung greift nicht, weil die Beklagte vorprozessual auf diese Einrede verzichtet hatte. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen für die Abwendung der Zwangsvollstreckung geregelt sind.