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Urteil

9 U 122/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wegerecht zugunsten eines Grundstücks berechtigt nicht zur Durchfahrt zu weiteren, anliegenden Grundstücken. • Ist ein Weg Grenzeinrichtung, gilt dieser Schutz auch für zugehörige Toranlagen; Nachbarn dürfen solche Einrichtungen nicht ohne Zustimmung des anders interessierten Nachbarn verändern oder beseitigen. • Ein Interesse am Fortbestand und an der ordnungsgemäßen Benutzung einer Toranlage kann durch Benutzungsregelungen begründet sein, die nach § 746 BGB auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirken. • Eine Anschlussberufung ist nicht erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte den erstinstanzlichen Antrag lediglich zur Erleichterung der Vollstreckung konkretisiert und keine Leistungsmehrung begehrt.
Entscheidungsgründe
Schutz von Wegerecht und Toranlage; Verbot der Durchfahrt zu fremden Grundstücken • Ein Wegerecht zugunsten eines Grundstücks berechtigt nicht zur Durchfahrt zu weiteren, anliegenden Grundstücken. • Ist ein Weg Grenzeinrichtung, gilt dieser Schutz auch für zugehörige Toranlagen; Nachbarn dürfen solche Einrichtungen nicht ohne Zustimmung des anders interessierten Nachbarn verändern oder beseitigen. • Ein Interesse am Fortbestand und an der ordnungsgemäßen Benutzung einer Toranlage kann durch Benutzungsregelungen begründet sein, die nach § 746 BGB auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirken. • Eine Anschlussberufung ist nicht erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte den erstinstanzlichen Antrag lediglich zur Erleichterung der Vollstreckung konkretisiert und keine Leistungsmehrung begehrt. Die Kläger begehrten die Sicherung eines zwischen zwei Häusern verlaufenden Erschließungswegs gegen die öffentliche Straße sowie die Wiederherstellung und Verschlusspflicht eines verschließbaren Tors. Die Beklagten sind Eigentümer des anliegenden Grundstücks und nutzten oder ermöglichten nach Auffassung der Kläger eine Durchfahrt zu weiteren Flurstücken. Streitgegenstand war, ob das Wegerecht nur zur Andienung des klägerischen Grundstücks zu nutzen sei und ob die Toranlage als Grenzeinrichtung geschützt und wiederherzustellen sei. Die Kläger beriefen sich auf bestehende Dienstbarkeiten und gemeinschaftliche Benutzungsrechte; die Beklagten bestritten teils die Beseitigung des Tors und führten bauordnungsrechtliche Einwände an. Vorinstanzlich waren die Kläger erfolgreich; die Beklagten legten Berufung ein, die das Oberlandesgericht nur teilweise berücksichtigte. • Die Berufung blieb ohne Erfolg, da die Beklagten verpflichtet sind sicherzustellen, dass der Weg ausschließlich zur Andienung des klägerischen Flurstücks 187 benutzt wird und nicht zur Durchfahrt zu den Flurstücken 190 und 192 (§ 1004 Abs.1 BGB). • Ein Wegerecht für ein Grundstück berechtigt nicht zur Nutzung für weitere anliegende Grundstücke; ein solches Mehrbenutzungsrecht ist nicht aus der Dienstbarkeit ableitbar. • Die Toranlage ist eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB und steht unter Nachbarschaftsschutz; nach § 922 Satz 3 BGB darf sie nicht ohne Zustimmung des anders interessierten Nachbarn beseitigt oder verändert werden. Daher resultiert ein Anspruch auf Wiederherstellung und auf das Verschlossenhalten des Tors nach §§ 921, 922 i.V.m. §§ 823 Abs.2, 249, 421 BGB. • Die Kläger haben außerdem Anspruch auf eine Benutzungsregelung, wonach das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt verschlossen zu halten ist; diese Regelung wirkt gemäß § 746 BGB gegenüber Rechtsnachfolgern. • Vorbringung der Beklagten, das Tor sei bereits vor deren Erwerb beseitigt worden, wurde als verspätet zurückgewiesen; aus den vorhandenen Schriftsätzen ergibt sich, dass die Beklagten nach Eigentumserwerb die Beseitigung veranlasst haben. • Die Anschlussberufung war nicht erforderlich, weil die Kläger ihren Antrag lediglich zur Erleichterung der Vollstreckung konkretisiert haben; es liegt keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO vor. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§ 97 ZPO; §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO); Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; sie sind gemeinsam verpflichtet, sicherzustellen, dass der zwischen den Häusern verlaufende Erschließungsweg nur zur Andienung des klägerischen Grundstücks benutzt wird und nicht zur Durchfahrt zu anderen Flurstücken. Zudem haben die Beklagten das verschließbare Tor an der Einfahrt wiederherzustellen, dieses zwischen den Mauerpfeilern in der angegebenen Breitenaufteilung und unter Anpassung an die Vorgarteneinfriedigung zu errichten und es stets verschlossen zu halten, mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften zum Wegerecht, zu Grenzeinrichtungen und Nachbarrechten sowie auf die allgemeinen Regeln über Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche.