OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 71/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Bei eingetragener Grunddienstbarkeit kann durch Bezug auf die Eintragungsbewilligung eine schuldrechtliche Bestimmung über die Unterhaltungspflicht dingliche Wirkung erlangen. • Der Berechtigte eines Wegerechts ist grundsätzlich zur Unterhaltung der dienenden Anlage verpflichtet; ausnahmsweise können die Kosten aber zwischen Berechtigtem und Eigentümer des dienenden Grundstücks verteilt sein, wenn dies dinglich wirksam vereinbart wurde (§§ 1020, 1021 BGB). • Maßnahmen, die nicht zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der dienenden Anlage für die Ausübung des Wegerechts erforderlich sind, sind keine Unterhaltungsmaßnahmen und können dem Eigentümer nicht aufgezwungen werden. • Ist eine Beleuchtung zur gefahrlosen Ausübung des Wegerechts erforderlich, gehört deren Wiederherstellung zu den Unterhaltungsmaßnahmen; Kosten hierfür sind jedoch nur anteilig zu tragen, soweit der betreffende Mitverpflichtete nicht die Notwendigkeit der Maßnahme selbst verursacht hat.
Entscheidungsgründe
Duldungs- und Kostenteilungspflichten bei Unterhaltungspflichten aus Grunddienstbarkeit • Bei eingetragener Grunddienstbarkeit kann durch Bezug auf die Eintragungsbewilligung eine schuldrechtliche Bestimmung über die Unterhaltungspflicht dingliche Wirkung erlangen. • Der Berechtigte eines Wegerechts ist grundsätzlich zur Unterhaltung der dienenden Anlage verpflichtet; ausnahmsweise können die Kosten aber zwischen Berechtigtem und Eigentümer des dienenden Grundstücks verteilt sein, wenn dies dinglich wirksam vereinbart wurde (§§ 1020, 1021 BGB). • Maßnahmen, die nicht zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der dienenden Anlage für die Ausübung des Wegerechts erforderlich sind, sind keine Unterhaltungsmaßnahmen und können dem Eigentümer nicht aufgezwungen werden. • Ist eine Beleuchtung zur gefahrlosen Ausübung des Wegerechts erforderlich, gehört deren Wiederherstellung zu den Unterhaltungsmaßnahmen; Kosten hierfür sind jedoch nur anteilig zu tragen, soweit der betreffende Mitverpflichtete nicht die Notwendigkeit der Maßnahme selbst verursacht hat. Die Klägerin besitzt ein im Grundbuch vermerktes Wegerecht über einen privaten Zufahrtsweg auf dem Grundstück der Beklagten. Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur Duldung und anteiligen Finanzierung von Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen des Weges zu verurteilen; sie stützt sich auf Angebote verschiedener Firmen. Streitpunkt sind insbesondere die Erneuerung des Straßenbelags und die Wiederherstellung einer Beleuchtungsanlage. Die Parteien stritten darüber, welche Maßnahmen zur Unterhaltung im Sinn des Wegerechts erforderlich sind und wer die Kosten zu tragen hat. Die Klägerin beanspruchte zudem durch Klageänderung Feststellungen zur Kostentragung. Die Vorinstanz hat mehrheitlich abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein und konkretisierte ihre Anträge durch Vorlage von Angeboten. • Die Berufung war zulässig für den bestimmbaren Streitgegenstand; neue Klageanträge im Berufungsverfahren waren nach § 533 ZPO zulässig, soweit sie sachdienlich sind. • Zur Frage der Bestimmtheit genügte die Bezugnahme auf konkrete Angebote dem § 253 Abs.2 ZPO, ein unbezifferter Leistungsantrag blieb hingegen unzulässig. • Die Eintragungsbewilligung vom 30.09.1975 enthält eine Regelung zur hälftigen Kostentragung, die durch Eintragung dingliche Wirkung erlangte; damit kann die Unterhaltungslast anteilig bestehen (§§ 874, 1021 BGB). • Bei Wegerechten gilt nach § 1020 S.2 BGB grundsätzlich die Verpflichtung des Berechtigten zur Unterhaltung der zur Ausübung dienenden Anlagen; Abweichungen sind nach § 1021 BGB möglich und richten sich nach dem Inhalt der Vereinbarung und dem Interesse des Berechtigten. • Maßgeblich ist, ob eine Maßnahme zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und Funktionsgerechtigkeit der Anlage erforderlich ist; Neuherstellungen oder Verbesserungen sind nur ausnahmsweise als Unterhaltung anzusehen und bedürfen der Erforderlichkeit im Interesse des Wegerechts. • Für den schmalen, nur privaten Zufahrtsverkehr des klägerischen Grundstücks genügt keine umfassende Straßenbefestigung; eine vollständige Neueindeckung mit 8 cm Tragdeckschicht und Randrinne ist nicht erforderlich, sodass die Beklagten diesbezüglich nicht zur Duldung oder Kostenbeteiligung verpflichtet sind. • Die Wiederherstellung der Beleuchtungslinie hingegen dient der gefahrlosen Benutzung des Weges bei Dunkelheit und ist als Unterhaltungsmaßnahme von den Beklagten zu dulden. • Die Klägerin hat die frühere Beleuchtung teilweise entfernen lassen; dadurch ist die Notwendigkeit einer vollständigen Neuinstallation durch eigenveranlasste Umstände der Klägerin zuzurechnen. Die Beklagten sind nur zur anteiligen Kostentragung für die erforderliche Reparatur verpflichtet, nicht für die von der Klägerin veranlasste Neuinstallation; eine konkrete Bezifferung der zu erstattenden Reparaturkosten fehlt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 92, 97, 708, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet: Die Beklagten sind zu dulden, dass die Klägerin die Beleuchtungsanlage entlang des Zufahrtsweges wiederherstellt gemäß dem vorgelegten Angebot. Soweit die Klägerin die Beklagten zur Duldung und zur anteiligen Finanzierung einer umfassenden Neueindeckung des Weges verpflichtet sehen wollte, ist die Klage unbegründet, weil solche Maßnahmen nicht zur erforderlichen Unterhaltung im Interesse des Wegerechts gehören. Eine hälftige Kostentragung der Beklagten für die vollständige Neuinstallation der Beleuchtung kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin die frühere Anlage selbst teilweise entfernt hat und somit die Notwendigkeit der Neuinstallation selbst verursacht hat; die Beklagten wären allenfalls anteilig an den Kosten einer erforderlichen Reparatur zu beteiligen, deren Höhe die Klägerin nicht hinreichend beziffert hat. Kosten- und Streitwertentscheidungen sind im Tenor geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen.