Beschluss
Verg 42/01
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert im Vergabenachprüfungsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an dem Auftrag und entspricht der Auftragssumme im Sinne des §12a Abs.2 GKG.
• Bei einem Dienstleistungsauftrag, dessen Vergütung als jährlich zu zahlender, leistungsabhängiger Betrag über eine feste Laufzeit geplant ist, kann der im Angebot ausgewiesene Nettobarwert der gesamten über die Laufzeit erwarteten Vergütung als Auftragssumme gelten.
• Für Aufträge mit fester Laufzeit ist bei der Ermittlung der Auftragssumme auf die gesamte vertraglich vorgesehene Laufzeit abzustellen; eine Beschränkung auf einen Teilzeitraum ist unzutreffend.
• Sonderregelungen der VOL/A, die bei bestimmten Vertragsarten eine Kürzung auf kürzere Perioden vorsehen, finden für die allgemeine Berechnung der Auftragssumme nach §12a Abs.2 GKG keine automatische Anwendung.
Entscheidungsgründe
Nettobarwert des Angebots als Auftragssumme bei langfristigem Dienstleistungsauftrag • Der Gegenstandswert im Vergabenachprüfungsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an dem Auftrag und entspricht der Auftragssumme im Sinne des §12a Abs.2 GKG. • Bei einem Dienstleistungsauftrag, dessen Vergütung als jährlich zu zahlender, leistungsabhängiger Betrag über eine feste Laufzeit geplant ist, kann der im Angebot ausgewiesene Nettobarwert der gesamten über die Laufzeit erwarteten Vergütung als Auftragssumme gelten. • Für Aufträge mit fester Laufzeit ist bei der Ermittlung der Auftragssumme auf die gesamte vertraglich vorgesehene Laufzeit abzustellen; eine Beschränkung auf einen Teilzeitraum ist unzutreffend. • Sonderregelungen der VOL/A, die bei bestimmten Vertragsarten eine Kürzung auf kürzere Perioden vorsehen, finden für die allgemeine Berechnung der Auftragssumme nach §12a Abs.2 GKG keine automatische Anwendung. Die Antragstellerin nahm an einem Vergabeverfahren für Planung, Errichtung, Finanzierung und Betrieb eines gebührenbasierten LKW-Mautsystems teil. Der Auftrag umfasste Planung, Bau und zwölfjährige Betriebsphase; Vergütung sollte als leistungsabhängiger Aufwendungsersatz zuzüglich Rendite gezahlt werden. Bewerber mussten für die gesamte zwölfjährige Periode jährliche Nettovergütungen berechnen und deren Nettobarwert auf den Beginn der Betriebsphase (1.1.2003) angeben. Die Antragstellerin wies einen Nettobarwert der gesamten Vergütung von 3.968,6 Mio. Euro aus. Streitgegenstand war, ob dieser Nettobarwert als Auftragssumme im Sinne des §12a Abs.2 GKG anzusehen ist und damit 5 % hiervon als Gegenstandswert festzusetzen sind. Die Antragsgegnerin hielt den Nettobarwert nur für einen fiktiven Vergleichswert und wollte die Auftragssumme auf einen kürzeren Zeitraum begrenzen. Das OLG prüfte insbesondere die Funktion des Nettobarwerts, die Rolle des Vergütungsmechanismus und die Auslegung von §12a Abs.2 GKG und relevanter VOL/A-Regelungen. • Rechtliche Maßstäbe: Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers, den Auftrag zu erhalten; §12a Abs.2 GKG bewertet dies pauschal mit 5 % der Auftragssumme. • Auslegung des Begriffs Auftragssumme: Aufgrund des Schutzinteresses des Bewerbers ist die Auftragssumme auf das konkrete Angebot für den Gesamtauftrag bzw. Auftragsteil zu beziehen; bei langfristigen Dienstleistungsverägen umfasst sie die gesamte vorgesehene Laufzeit. • Funktion des Nettobarwerts: Der im Angebot ausgewiesene Nettobarwert bildet den maßgeblichen, vergleichbaren Angebotspreis, da er die erstattungsfähigen Aufwendungen und die im Angebot separiert ausgewiesene Rendite erfasst und bei der Angebotswertung als Vergleichsgröße dient. • Einbeziehung der gesamten Laufzeit: Wegen der Planung, Errichtung und Amortisation über die Vertragsdauer ist die Ermittlung der Auftragssumme auf die gesamte zwölfjährige Laufzeit abzustellen; eine Beschränkung auf vier Jahre wäre wirtschaftlich unrealistisch und erfasst das geschützte Interesse nicht vollständig. • VOL/A-Regelungen: Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Sonderkappungen aus §1a VOL/A a.F. begründen keine allgemeine Reduktion der Auftragssumme; bei der vorliegenden Vertragsart ist der Gesamtauftragswert nach ganzheitlicher Betrachtung zugrunde zu legen. • Schlussfolgerung: Der Nettobarwert von 3.968,6 Mio. Euro stellt die Auftragssumme im Sinne des §12a Abs.2 GKG dar; 5 % hiervon sind der Gegenstandswert. • Keine Vorlagepflicht: Eine abweichende Kostenrechtsprechung zu anderen OLGs begründet nicht zwingend eine Vorlage an den BGH nach §124 Abs.2 GWB, da die Vorlagepflicht auf Divergenzen in vergaberechtlichen Hauptsachen beschränkt ist. Der Senat setzte den Gegenstandswert des Verfahrens auf 198.430.000 Euro fest, da der im Angebot ausgewiesene Nettobarwert der erwarteten Nettovergütung in Höhe von 3.968,6 Mio. Euro als Auftragssumme im Sinne des §12a Abs.2 GKG zu gelten hat. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Erwartung des Bieters für den Gesamtauftrag über die vertraglich vorgesehene Laufzeit von zwölf Jahren, weil hier Planung, Errichtung, Amortisation und Betrieb eine einheitliche Betrachtung erfordern. Eine Beschränkung des Auftragswerts auf einen kürzeren Zeitraum wäre sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich nicht geeignet, das Schutzinteresse des Antragstellers zu erfassen. Soweit andere OLG-Entscheidungen abweichend urteilen, begründet dies keine Vorlagepflicht an den BGH; die Kostenfestsetzung bleibt folglich beim Oberlandesgericht Düsseldorf.