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Urteil

10 U 203/01

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Minderung oder Zurückbehaltung des Mietzinses kann verwirkt sein, wenn der Mieter bekannte Mängel über längere Zeit ohne Vorbehalt bezahlt hat. • Aufrechenbare Gegenansprüche sind nur zu berücksichtigen, wenn sie schlüssig dargelegt und nachweisbar sind. • Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten in der Berufungsinstanz ist zulässig, wenn der hinzugezogene Beklagte keine Einwendungen erhebt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abweisung der Berufung; Zahlungspflichten der Beklagten wegen Mietzinsforderungen • Eine Minderung oder Zurückbehaltung des Mietzinses kann verwirkt sein, wenn der Mieter bekannte Mängel über längere Zeit ohne Vorbehalt bezahlt hat. • Aufrechenbare Gegenansprüche sind nur zu berücksichtigen, wenn sie schlüssig dargelegt und nachweisbar sind. • Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten in der Berufungsinstanz ist zulässig, wenn der hinzugezogene Beklagte keine Einwendungen erhebt. Die Kläger verlangen ausstehende Mietzahlungen für Oktober 2000 bis Januar 2001 von den Beklagten. Beklagter zu 1) bestritt die volle Zahlungspflicht wegen angeblich unzureichender Beheizung und machte Gegenansprüche geltend, darunter Lohnfortzahlungen, Schadensersatz für abhanden gekommene Gegenstände und Aufrechnung mit der Kaution. Später wurden die Kläger im Berufungsverfahren auf die Beklagte zu 2) erweitert, die eine Nebenverpflichtung aus einer Zusatzvereinbarung getroffen hatte. Das Landgericht gab den Klägern bereits einen Großteil der Forderung, der Beklagte zu 1) legte Berufung ein; die Beklagte zu 2) wurde in der Berufungssache mit einbezogen. Streitgegenstand war primär der verbleibende Mietzinsanspruch und die Frage der Berechtigung von Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten. • Berechnung der klägerischen Forderung: Aus dem unstreitigen Grundmietzins von 5.300 DM für vier Monate abzüglich bereits gezahlter Beträge, Anpassung wegen Verrechnungserklärung und Kürzung wegen Vorenthaltung (5.–18.12.2000) ergibt sich ein Anspruch gegen Beklagten zu 1) von 17.456,32 DM. • Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht abgelehnt: Die behaupteten Mängel (unzureichende Raumtemperatur, fehlerhafte Isolierung/Einfachverglasung, Heizungsstörung) bestanden bereits bei Mietbeginn; der Beklagte zu 1) hat ohne Vorbehalt in einer früheren Heizperiode den vollen Mietzins gezahlt, sodass ein Minderungsrecht verwirkt ist. Zudem sind die behaupteten Heizstörungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. • Aufrechnung und Gegenansprüche zurückgewiesen: Entgangener Gewinn wurde nicht mehr geltend; behauptete Lohnfortzahlungen sind nicht nachgewiesen; Schadensersatz für abhanden gekommene Gegenstände nicht schlüssig dargelegt. Die Kaution steht nicht zur Aufrechnung zur Verfügung, solange die Abwicklung aller gegenseitigen Ansprüche offen ist. • Klage gegen Beklagte zu 2) begründet: Die Kläger können gegenüber Beklagter zu 2) 2.473,88 DM geltend machen aus der Zusatzvereinbarung vom 10.12.1999; auch gegen sie bestehen keine Minderungs- oder Aufrechnungsrechte. • Kosten und Zinsen: Zinsanspruch blieb unangefochten; Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den maßgeblichen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Beklagten zu 1) wurde nur teilweise erfolgreich; der Beklagte zu 1) ist zur Zahlung von 17.456,32 DM nebst Zinsen seit dem 28.05.2001 verpflichtet. Die Beklagte zu 2) ist zur Zahlung von 2.473,88 DM nebst Zinsen seit dem 19.04.2002 verpflichtet. Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Beklagten zu 1) wurden nicht anerkannt, weil Mängel verwirkt oder nicht substantiiert dargelegt wurden und Gegenansprüche nicht nachgewiesen sind. Die Kaution kann nicht zur endgültigen Aufrechnung herangezogen werden, solange gegenseitige Forderungen nicht abschließend ausgeglichen sind. Die Kosten des Rechtsstreits wurden auf die Parteien verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.