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Beschluss

3 Wx 389/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vormerkung zur Sicherung künftiger erbrechtlicher Ansprüche aus einem Erbvertrag ist unzulässig, wenn der Anspruch nur eine ungesicherte Aussicht darstellt und der Erblasser unter Lebenden frei über sein Vermögen verfügen kann (§ 2286 BGB). • Ein Erbvertrag begründet nicht automatisch eine Verfügungsunterlassungsverpflichtung; ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Nichtveräußerung und ohne bereits begründeten dinglichen Anspruch fehlt der erforderliche Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung. • Nur bei Vereinbarung einer rechtsverbindlichen Verpflichtung des Veräußerers zur Übertragung des Eigentums bei Verstoß (auf diese Verpflichtung gestützter bedingter Übertragungsanspruch) ist eine Vormerkung zur Sicherung möglich (§§ 883, 2286 BGB Angabe entsprechender Erwägungen).
Entscheidungsgründe
Vormerkung unzulässig bei bloßer Aussicht aus Erbvertrag • Eine Vormerkung zur Sicherung künftiger erbrechtlicher Ansprüche aus einem Erbvertrag ist unzulässig, wenn der Anspruch nur eine ungesicherte Aussicht darstellt und der Erblasser unter Lebenden frei über sein Vermögen verfügen kann (§ 2286 BGB). • Ein Erbvertrag begründet nicht automatisch eine Verfügungsunterlassungsverpflichtung; ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Nichtveräußerung und ohne bereits begründeten dinglichen Anspruch fehlt der erforderliche Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung. • Nur bei Vereinbarung einer rechtsverbindlichen Verpflichtung des Veräußerers zur Übertragung des Eigentums bei Verstoß (auf diese Verpflichtung gestützter bedingter Übertragungsanspruch) ist eine Vormerkung zur Sicherung möglich (§§ 883, 2286 BGB Angabe entsprechender Erwägungen). Der Sohn (Beteiligter 2) ist Eigentümer eines Hausgrundstücks; seine Tochter (Beteiligte 1) schloss mit ihm 1991 in Lissabon einen Erbvertrag, in dem sie ihr Erb- und Pflichtteilsrecht zugunsten bestimmter Abfindungen aufgibt. Vereinbart wurden u.a. ein lebenslängliches Wohnrecht, eine monatliche Rente und die Zusage, dass die Tochter nach dem Tod beider Eltern Alleineigentümerin des Grundstücks werden soll. Die Tochter beantragte 2002 die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der späteren Eigentumsübertragung. Das Amtsgericht lehnte dies ab; das Landgericht bestätigte die Ablehnung, woraufhin die Tochter Beschwerde führte. Streitpunkt ist, ob der aus dem Erbvertrag resultierende Anspruch bereits so gesichert ist, dass er durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann. • Rechtslage: Nach § 2286 BGB kann der Erblasser grundsätzlich unter Lebenden über sein Vermögen verfügen; ein Erbvertrag hindert ihn hieran nicht ohne weiteres, sodass der Bedachte keine gesicherte Rechtsposition erwirbt. • Vormerkungsvoraussetzungen: Für die Eintragung einer Vormerkung ist erforderlich, dass der "Rechtsboden" für den künftigen Anspruch bereits so vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des Berechtigten abhängt; bloße Aussichten genügen nicht. • Bewertung des Vertragsinhalts: Ziff. 2.3 des Erbvertrags begründet nur eine Aussicht auf Eigentumsübergang; selbst bei Auslegung als aufschiebend bedingter Verpflichtung oder Schenkungsversprechen von Todes wegen bleibt die Verfügungsbefugnis des Beteiligten 2. unter Lebenden erhalten, sodass kein vormerkungsfähiger Anspruch vorliegt. • Fehlende Verfügungsunterlassung: Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Verpflichtung des Beteiligten 2., auf Verfügungen zu verzichten, und es fehlt jede Regelung, wonach bei Verstoß ein Übertragungsanspruch der Tochter entstehen würde; nur eine solche vertragliche Verpflichtung mit der zusätzlichen Übertragungsverpflichtung könnte eine vormerkungsfähige, bedingte Sicherung begründen (vgl. §§ 883, 2286 BGB). • Beweiswürdigung: Es kommt nicht auf die Vernehmung von Zeugen zur Beurkundung an, da der Auslegungs- und Rechtsmangel des Vertrages dessen Untauglichkeit zur Sicherung durch Vormerkung begründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wurde zurückgewiesen; die beantragte Eintragung der Vormerkung ist unzulässig, weil der Erbvertrag lediglich eine bloße Aussicht auf spätere Eigentumsübertragung begründet und keinen bereits vorbereiteten Rechtsboden für einen vormerkungsfähigen Anspruch schafft. Damit besteht keine gesicherte Rechtsposition der Tochter, da der Vater unter Lebenden frei über das Grundstück verfügen kann und keine vertragliche Verfügungsunterlassung mit Ersatzübertragungsverpflichtung vereinbart wurde. Eine Vormerkung kommt nur in Betracht, wenn ein konkreter, gegebenenfalls aufschiebend bedingter Übertragungsanspruch vereinbart und dadurch dinglich gesichert ist, was hier nicht der Fall ist. Das Rechtsmittel wurde daher zurückgewiesen.