Urteil
8 U 62/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Darlegungslast im Arzthaftungsprozess gehört der Anspruchsgegner zu beweisen, dass ein behandelndes Personal zumindest fahrlässig gehandelt hat und dies ursächlich für die eingetretene Schädigung war.
• Ein Anspruch auf namentliche Auskunft über alle am Behandlungsverlauf beteiligten Mitarbeiter setzt ein konkretes, rechtschutzwürdiges Interesse voraus; bloße Ermittlungsabsichten rechtfertigen die Auskunft nicht.
• Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes nach §148 ZPO erfordert mehr als eine bloße Beweisnot des Klägers; die prozessualen Voraussetzungen sind nicht allein durch die Schwierigkeit der Beweisführung gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Schmerzensgeld bei fehlendem Nachweis ärztlichen oder pflegerischen Fehlverhaltens • Zur Darlegungslast im Arzthaftungsprozess gehört der Anspruchsgegner zu beweisen, dass ein behandelndes Personal zumindest fahrlässig gehandelt hat und dies ursächlich für die eingetretene Schädigung war. • Ein Anspruch auf namentliche Auskunft über alle am Behandlungsverlauf beteiligten Mitarbeiter setzt ein konkretes, rechtschutzwürdiges Interesse voraus; bloße Ermittlungsabsichten rechtfertigen die Auskunft nicht. • Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes nach §148 ZPO erfordert mehr als eine bloße Beweisnot des Klägers; die prozessualen Voraussetzungen sind nicht allein durch die Schwierigkeit der Beweisführung gegeben. Der Kläger wurde wegen eines fortgeschrittenen Blasenkarzinoms in der Klinik der Beklagten operiert (radikale Zystoprostatektomie). Nach der Erstoperation traten Komplikationen auf; am 14.4.1998 erfolgte eine Revisionsoperation wegen einer Leckage im Bereich einer PEG-Sonde und anschließender Peritonitis. Der Kläger behauptete, eine Drainage sei am 11.4.1998 irrtümlich entfernt worden, wodurch Mageninhalt austrat, und macht daraufhin Behandlungsfehler geltend sowie Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen. Zunächst begehrte er zudem Auskunft über die namentlichen Personalien der während seiner Behandlung diensthabenden Mitarbeiter. Das Landgericht wies die Klage ab; gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung, von der der Kläger den Auskunftsantrag später erledigt erklärte und die Zahlungsansprüche weiterverfolgte. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Kläger hat den notwendigen Beweis eines Behandlungsfehlers nicht erbracht. • Beweislast und Beweisführung: Im Arzthaftungsprozess muss der Kläger darlegen und beweisen, dass ein mindestens fahrlässiges ärztliches oder pflegerisches Versäumnis Ursache der Gesundheitsschädigung war; dies ist hier nicht gelungen. • Sachverständigengutachten: Das eingeholte Gutachten des Prof. Dr. J. ergab, dass die verabreichte Flüssigkeitsmenge nicht zu beanstanden war und die Flüssigkeitsbilanz unauffällig war; damit entfällt eine haftungsbegründende Fehlbehandlung durch Überversorgung. • Kausalität und Ereignishergang: Ursache der Revisionsoperation war die Dislokation der Sonde mit daraus folgendem Magenwanddefekt und Peritonitis; hierfür fanden sich in den Krankenunterlagen und in der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für ein ärztliches oder pflegerisches Verschulden, die Dislokation könne auch schicksalhaft erfolgt sein. • Zeugen- und Beweisanträge: Die vom Kläger benannten weiteren Beweismittel und Zeugenanträge wurden als untauglich abgelehnt, weil sie lediglich der unzulässigen Sachverhaltsausforschung dienten und keine konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen stützten. • Auskunftsanspruch: Das Landgericht hielt den Auskunftsantrag für unbegründet, weil die vorgelegten Behandlungsunterlagen dem Kläger bereits ausreichende Informationen über Art und Verlauf der Behandlung und die beteiligten Ärzte verschafften; ein weitergehendes Interesse zur namentlichen Benennung aller Mitarbeiter lag nicht vor. • Verfahrensfragen: Die Entscheidung durch den Einzelrichter und die Nichtaussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO waren rechtlich nicht zu beanstanden; die hierfür geltend gemachten Rügen sind unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz ist unbegründet, weil der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis erbracht hat, dass ein mindestens fahrlässiges Verschulden des ärztlichen oder pflegerischen Personals ursächlich für die Komplikationen und die Revisionsoperation war. Das überwiegende Beweisergebnis, insbesondere das sachverständige Gutachten, spricht dafür, dass die Flüssigkeitsversorgung unproblematisch war und die Sonde-Dislokation auch schicksalhaft erfolgt sein kann. Weitergehende Beweiserhebungen zur Ermittlung eines namentlich Verantwortlichen wurden als unzulässig verworfen, da sie der reinen Sachverhaltsausforschung dienen würden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.